Urteil des LSG Bayern vom 18.12.2009

LSG Bayern: folgekosten, mahnkosten, wohnung, behörde, rechtsmittelbelehrung, vermieter, hauptsache, verweigerung, ermessen, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 AS 1953/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 702/09 B ER
I. De Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2009, Az. S 32 AS 1953/09
ER, wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind im Beschwerdeverfahren die Folgekosten einer verzögerten Zahlung von Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II).
Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin bezieht zusammen mit ihrem 1992 geborenen behinderten Sohn seit
Juni 2008 Leistungen nach SGB II. Am 02.09.2008 erfolgte eine Zwangsräumung aus der bisherigen Wohnung. Seit
01.11.2008 bewohnt die Beschwerdeführerin und ihr Sohn eine Wohnung mit einer Gesamtmiete von 796,- Euro
(Kaltmiete 595,- Euro) monatlich. In einem Vergleich beim Sozialgericht München (Verfahren S 52 AS 2450/08 ER)
hatte sich der Beschwerdegegner verpflichtet, die Kosten des Umzugs sowie die unangemessenen die Kosten der
Unterkunft für ein Jahr zu übernehmen.
Anfang Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Leistungen für die Zeit ab 01.06.2009.
Bei einer Vorsprache am 29.05.2009 lehnte die Beschwerdeführerin die Aushändigung der mitgebrachten
Kontoauszüge unter Berufung auf Datenschutz ab und gestattete nur die Einsicht in einige wenige Kontoauszüge. Mit
Schreiben vom 19.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Mit Bescheid
vom 12.08.2009 wurde die Weitergewährung von Leistungen abgelehnt. Die Leistung werde gemäß § 66 SGB I
versagt, weil die Kontoauszüge nicht vorgelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 kündigte der Vermieter die Wohnung fristlos wegen Zahlungsverzugs und einem
Mietrückstand in Höhe von 1610.- Euro.
Am 28.08.2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz. Das Gericht wies auf die vom BSG bestätigte Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen hin.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin am 02.09.2009 dem Beschwerdegegner die angeforderten Kontoauszüge vor.
Mit Schreiben vom 02.09.2009 verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Vermieter, die bestehenden
Mietschulden einschließlich der Mahngebühren zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 03.09.2009 wurden Leistungen für die Zeit ab 01.06.2009 bis 30.11.2009 bewilligt.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin dem Sozialgericht mit, dass der Antrag erst dann erledigt sei, wenn sämtliche
Leistungen inklusive Zinsen nach § 44 SGB I, Mahnkosten, Kosten von Rücklastschriften, Telefon- und
Telefaxkosten, Fahrtkosten, eventuelle Kosten für eine Räumungsklage und nicht absehbare künftige Kosten
beglichen seien. Mit Beschluss vom 14.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ab. Soweit die Leistungen bereits bewilligt seien, sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Soweit Zinsen und
Folgekosten gefordert würden, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Zahlungen bislang nicht bei der Behörde
beantragt worden seien. Die Beschwerde sei zulässig. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 16.09.2009
zugestellt.
Am 16.10.2009 hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) erhoben. Aufgrund der verspäteten Zahlungen sei es zur fristlosen Wohnungskündigung gekommen, wodurch
Zinsen, Rücklastschriften, Mahnkosten und Auslagen entstanden seien. Diese Kosten und Auslagen würden mit der
Beschwerde geltend gemacht werden. Das LSG hat die Beschwerdeführerin erfolglos aufgefordert, die geltend
gemachten Beträge zu beziffern.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.09.2009
aufzuheben und den Beschwerdegegner vorläufig zu verpflichten, die Folgekosten der verzögerten
Leistungsgewährung (Zinsen, Rücklastschriften, Mahnkosten und Auslagen) zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass ein Verzinsungsanspruch nach § 44 SGB I nicht bestehe. Die Folgekosten
wären nicht entstanden, wenn die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen zur Antragsbearbeitung rechtzeitig
vorgelegt hätte. Mahnkosten des Vermieters in Höhe von 21,- Euro seien übernommen worden.
II.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch
als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht wird.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist eine Berufung
ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt
und keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr begehrt wird.
Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Folgekosten für die verzögerte
Leistungsgewährung. Die Kosten einer eventuellen Räumungsklage werden im Beschwerdeverfahren nicht mehr
geltend gemacht - mit einer Räumungsklage ist nach der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Übernahme der
Mietschulden nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch nicht mehr zu rechnen. Trotz Aufforderung durch das LSG hat die
Beschwerdeführerin die geltend gemachte Forderung nicht beziffert. Die Folgekosten betreffen die Leistungen für die
Zeit ab 01.07.2009, die mit Bescheid vom 03.09.2009 bewilligt wurden. Insgesamt geht es also um eine Verzögerung
von rund drei Monaten bei einer monatlichen Leistung von rund 950.- Euro. Es ist nicht erkennbar, dass die infolge der
Verzögerung entstandenen Zinsen, Kosten für Rücklastschriften, Mahnkosten und Auslagen einen Betrag von 750,-
Euro auch nur annähernd erreichen könnten. Es handelt sich um Einzelbeträge in der Größenordnung zwischen 3,-
und 15,- Euro. Lediglich ein Inkassounternehmen verlangte rund 100,- Euro als Inkassovergütung und Auslagen (vgl.
Akte des Sozialgerichts). Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig abzuweisen.
In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses wurde die Beschwerde als zulässig bezeichnet.
Bezogen auf den dortigen Streitgegenstand, der auch künftige Folgekosten umfasste, war das zutreffend. Maßgeblich
ist für den Beschwerdewert jedoch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Beschwer (Leitherer in Meyer-
Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 143 Rn. 14). Eine Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel,
das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Leitherer a.a.O., Rn. 14b vor § 143).
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass für die geltend gemachten Leistungen keine Anspruchsgrundlagen
ersichtlich sind. Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen mit vier
vom Hundert zu verzinsen, wobei die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beginnt. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Nach § 65a
SGB I kann (Ermessen der Behörde) in Härtefällen ein Aufwendungsersatz für die Aufwendungen des persönlichen
Erscheinens nach § 61 SGB I übernommen werden. Die sonstigen Folgekosten könnten allenfalls im Wege der
Amtshaftung bei den Zivilgerichten geltend gemacht werden und setzen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
voraus. Bereits wegen der rechtsgrundlosen Verweigerung der Vorlage der Kontoauszüge dürfte ein derartiger
Anspruch ausgeschlossen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.