Urteil des LSG Bayern vom 29.07.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 SO 48/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 577/08 SO ER
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2008 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme von Reparaturkosten hinsichtlich eines Glaseinsatzes für die Schlafzimmertür der
Antragstellerin (Ast). Die 1935 geborene ASt bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Buch des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Antragsgegnerin
(AG), zuletzt mit Bescheid vom 02.01.2008. Am 13.06.2008 beantragte sie bei der AG die Übernahme der
Reparaturkosten für den bei einem Sturm zerbrochenen Glaseinsatz einer Türe. Die AG lehnte die Kostenübernahme
anlässlich der persönlichen Vorsprache ab. Bei der Reparatur handele es sich um keinen einmaligen Bedarf nach § 31
SGB XII. Die Kosten seien aus den laufenden Leistungen zu decken, § 37 SGB XII sei nicht anwendbar. Im Rahmen
eines Ortstermins am 19.06.2008 stellte die AG fest, dass die Wohnung der ASt ca. 35 qm groß sei und sich im
Erdgeschoss befände. Von der Wohnungstür aus gelange man in den Flur. Vom Flur führe eine Tür ins Badezimmer
(Massivtür) und eine Tür ins Wohn-/Schlafzimmer (Tür mit Glaseinsatz) mit Kochnische. Die Tochter der ASt habe
bereits beim Vermieter zwecks Übernahme der Reparaturkosten vorgesprochen. Nachdem ein Selbstverschulden
vorläge, sei die Übernahme der Kosten durch den Vermieter nicht möglich. In der Wohnung lebt auch noch die Tochter
der Ast, die laufende Leistungen nach dem SGB II erhält.
Am 13.06.2008 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die
Übernahme der Reparaturkosten für den Ersatz des Glaseinsatzes beantragt. Mit dem Antrag ist ein ärztliches Attest
von Dr.G. vom 28.11.2006 vorgelegt worden, wonach sich die ASt diätetisch ernähre und nur noch für leichte
körperliche Tätigkeiten belastbar sei. Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat das Sozialgericht Würzburg den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der ASt würden Regelsatzleistungen nach §§ 41 Satz 1 Nr 1 iVm 28
SGB XII und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 41 Satz 1 Nr 2 iVm 29 SGB XII gewährt. Mit vom
Regelsatz umfasst seien dabei auch Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, wozu die hier
begehrten Kosten für die Reparatur des Glaseinsatzes der Zimmertür zählt. Der diesbezügliche Anspruch sei somit
bereits durch das Erbringen der Regelleistung abgegolten. Es handele sich nicht um einen einmaligen Bedarf iS von §
41 Satz 1 Nr 3 iVm § 31 SGB XII. Unter Umständen ergäbe sich jedoch eine darlehensweise Übernahme der
Reparaturkosten nach § 42 Satz 2 SGB XII. Darüber habe die AG noch nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung scheitere aber an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der ASt
könne zugemutet werden, zunächst den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Bei dem beschädigten
Glaseinsatz handle es sich um einen solchen in der Zimmertür vom Flur zum Schlaf-/Wohnzimmer. Nicht betroffen
sei dagegen die Wohnabschlusstür. Zumindest bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens könne sich die ASt
anderweitig als durch Reparatur des Glases behelfen, sofern in Anbetracht der warmen Jahreszeit überhaupt ein
besonderer Schutz gegen Zugluft oder Kälte vom Flur her notwendig wäre. Hiergegen hat die ASt am 08.07.2008
Beschwerde eingelegt. Sie hätte kein Geld um die Reparatur vorzunehmen, es zöge in ihr Zimmer hinein. Mit
Schreiben vom 15.07.2008 hat die AG mitgeteilt, dass die nach § 42 Satz 2 SGB XII iVm § 37 SGB XII mögliche
darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt werde. Es handele sich bei der erforderlichen Reparatur
um einen von den Regelsätzen umfassten Bedarf. Dieser sei jedoch nicht derart unaufschiebbar und unabweisbar,
dass die ASt nicht auf eine Bedarfsdeckung aus Mitteln des Regelsatzes nach einer entsprechenden Ansparphase
verwiesen werden könne. Die Ast bewohne die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter, so dass sich der Bedarf auf
zwei Personen verteile. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Antragsgegnerin sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein
Abhilfeverfahren war wegen des Wegfalls des § 174 SGG a.F. nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich
als unbegründet. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die von der ASt
geltend gemachten Aufwendungen ist § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Vorliegend fehlt es jedoch sowohl an einem
Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund. Die von der ASt geltend gemachten Kosten unterfallen weder
den Voraussetzungen für einen einmaligen Bedarf nach § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, noch gehören diese Kosten zu den
Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 29 SGB XII. Es handelt sich vorliegend nicht um die Übernahme von
turnusmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen (vgl. insoweit Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr 18), sondern um
Kosten für die Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. insoweit Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl
2008 § 20 Rdnr 27). Die von der ASt begehrten Reparaturkosten sind jedoch vom Regelsatz umfasst und nicht mehr
den Unterkunftskosten zuzurechnen, da sie nur aus Anlass des Mietverhältnisses, aber nicht für die Unterkunft
entstanden sind (vgl. insoweit für den Fall eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Hilfeempfänger
Berlit aaO § 29 Rdnr 18). Die AG hat mit Schreiben vom 15.07.2008 die darlehensweise Übernahme der
Reparaturkosten gemäß § 37 SGB XII in – zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - rechtlich nicht zu
beanstandender Weise abgelehnt. Für eine andere Jahreszeit wäre gegebenenfalls eine andere Entscheidung geboten.
Insbesondere fehlt es aber am nötigen Anordnungsgrund, hier der besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung. Bei
der beschädigten Tür der ASt handelt es sich nicht um eine reparaturbedürftige Wohnungseingangstür (vgl. für diesen
Fall VG Hamburg, 13. Kammer vom 03.03.2005, Az: 13 K 76/74), sondern um eine Tür im Innenbereich. Hier ist es
der ASt – insbesondere unter Berücksichtigung der Jahreszeit - zumutbar, zumindest die Durchführung des
Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Dies um so mehr, als die ASt nach der Mitteilung der AG vom 15.07.2008 noch
nicht einmal Widerspruch gegen den (mündlichen) ablehnenden Bescheid vom 13.06.2008 eingelegt hat. Ein solcher
Widerspruch ist innerhalb der Jahresfrist der §§ 84 Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. 66 Abs. 2 SGG möglich. Bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann die ASt durch provisorische Mittel einen ausreichenden Schutz gegen
Zugluft oder Kälte vom Flur her erreichen, insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen warmen Jahreszeit.
Zur weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Die
Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen
der Antragstellerin. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.