Urteil des LSG Bayern vom 02.01.2009
LSG Bayern: willkürverbot, beweiswürdigung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 02.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 496/05 ER**
Bayerisches Landessozialgericht L 3 BU 984/08 U ER
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 19.02.2008 wird verworfen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 19.02.2008 hob das Bayerische Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts
München vom 17.10.2005 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers, ihn weiter zur H-ärztlichen Beteiligung
zuzulassen, ab.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2008 Gegenvorstellung mit dem Antrag, in
Abänderung des Beschlusses vom 19.02.2008 die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Sozialgerichts München vom 17.10.2005 zurückzuweisen. Er trug zur Begründung vor, das Gericht habe verkannt,
dass die von der Beschwerde-gegnerin vorgelegten Statistiken nicht aussagekräftig seien. Diese fehlerhafte
Bewertung sei offenbar gesetzwidrig. Außerdem habe das Gericht ohne medizinische Sachkenntnisse entschieden.
Die Einbeziehung des Falles B. sei offensichtlich gesetzwidrig. Die Schmerzbehandlungen seien medizinisch
fehlbewertet worden. Außerdem habe das Gericht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schweren
Erkrankungen behandelt habe. 2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da mit ihr kein Verstoß gegen
Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot geltend gemacht wird. Sie war deshalb zu verwerfen. Nach der
Rechtssprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 28.09.2006, B 3 P 1/06 C, SozR 4-1500 § 178a Nr. 5) ist die
Gegenvorstellung wegen der Verletzung der Verfahrensgrundrechte (außer dem des rechtlichen Gehörs - insoweit gilt
§ 178a SGG) oder des Willkürverbots (Art. 3 mit Art. 20 GG) grundsätzlich möglich. Der Beschwerdeführer hat weder
eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot schlüssig vorgetragen. Er
rügt vielmehr im Kern die Beweiswürdigung des Gerichts, ohne (neue) Tatsachen vorzutragen, aus denen sich
insbesondere die Willkürlichkeit des Beschlusses ergibt. Damit ist die Gegenvorstellung bereits unstatthaft. Dieser
Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.