Urteil des LSG Bayern vom 25.03.2009
LSG Bayern: wird zurückgewiesen., wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, stadt, vergütung, entschädigung, auflage, bedürfnis, original
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 15 R 3068/06
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 44/09 B
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit W. M. gegen Deutsche Rentenversicherung
Bund ist der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beweisanordnung vom
08.05.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannt worden. Das
fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 ist am 08.01.2008 beim Sozialgericht München eingegangen.
Ausweislich des Eingangsstempels sind ein Band Klageakten und ein Band Akten der Beklagten beigefügt gewesen.
Bei der Rubrik "Rechnung" findet sich bei dem Eingangsstempel des Sozialgerichts München ein "f" (= fehlt). Die
Rechnung des Klinikums A-Stadt - Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie vom 09.08.2007 über
49,28 EUR ist am 13.08.2007 bei dem Sozialgericht München eingegangen. Eine weitere Rechnung des Klinikums A-
Stadt - Prof. Dr. A. vom 11.09.2007 über 121,82 EUR ist am 13.09.2007 beim Sozialgericht München eingegangen.
Telefonisch hat die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau H. am 15.05.2008 an die Begleichung der Rechnung
vom 07.01.2008 über 749,10 EUR erinnert. Eine Zweitschrift der Rechnung vom 07.01.2008 ist dem Sozialgericht
München mit Schreiben vom 19.05.2008 übersandt worden. Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts München hat dem
Antragsteller und hiesigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2008 mitgeteilt, dass die Rechnungen vom
09.08.2007 über 49,28 EUR und vom 11.09.2007 über 121,82 EUR am 15.01.2008 zur Zahlung angewiesen worden
seien. Weitere Rechnungen seien nicht eingegangen. Das fachinternistische Gutachten sei am 08.01.2008 bei Gericht
eingegangen, die Rechnung vom 07.01.2008 jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.05.2008. Der Anspruch auf Erstattung
sei somit erloschen. Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.05.2008 die
richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, er habe erst am 19.05.2008 von Frau
H. erfahren, dass die am 07.01.2008 gestellte Rechnung dem Sozialgericht München offensichtlich nicht vorgelegen
habe. Daraufhin sei die Rechnung nochmals an das Sozialgericht München gesandt worden. Eine frühzeitige
Nachfrage nach der Rechnungsbegleichung sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass dieser Prozess
eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Das Sozialgericht München hat es mit Beschluss vom 30.12.2008 - S
15 R 3068/06 - abgelehnt, dem Antragsteller für das fachinternistische Gutachten vom 28.12.2007 eine Entschädigung
zu bewilligen. Der Anspruch sei nach § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen, weil er nicht binnen drei Monate bei der
Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt habe, geltend gemacht worden sei. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde vom 09.02.2009 ging am 24.02.2009 beim Sozialgericht München ein. Zur Begründung hob der
Beschwerdeführer zusammenfassend hervor, bei der Beurteilung des Sachverhaltes stünden aus seiner Sicht zwei
Aussagen gegenüber. Seinerseits sei festzustellen, dass die Rechnung mit Gutachten am 07.01.2008 an das
Sozialgericht geschickt worden sei. Dem stehe entgegen, dass keine Rechnung mit dem Gutachtenseingang beim
Sozialgericht registriert worden sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass beide Parteien ihre Aussage nach bestem
Wissen und Gewissen gestellt hätten, sei aus seiner Sicht durchaus zu erwägen, dass die Rechnung versehentlich im
Kuvert verblieben und im Weiteren entsorgt worden sei. Dementsprechend sei das von ihm gefertigte
fachinternistische Gutachten zu vergüten. Das Sozialgericht München hat den Vorgang samt der zugehörigen
Rentenstreitakte dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdegegner
wurde mit Nachricht des BayLSG vom 13.03.2009 entsprechend informiert.
II. Die Beschwerde ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§§ 172, 173 SGG
i.V.m. § 4 Abs.3 JVEG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2009 erweist sich jedoch als
unbegründet. In ständiger Rechtsprechung hat der 15. Senat des BayLSG als der durch den Geschäftsverteilungsplan
A (Rechtsprechung) bestimmte Kostensenat darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Vergütung gemäß § 2 Abs.1
Satz 1 JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten
herangezogen oder beauftragt hat (vgl. zuletzt Beschluss des BayLSG vom 16.09.2008 - L 15 SF 144/08 -). Die Frist
beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei
der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 28.12.2007 am 08.01.2008 beim
Sozialgericht München eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 08.04.2008
erloschen ist. Streitig ist zwischen den Parteien, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Verbleib der
Original-Rechnung vom 07.01.2008 nicht mehr klärbar ist. Zwei Möglichkeiten erscheinen nach Aktenlage
naheliegend: Entweder ist die Rechnung vom 07.01.2008 entgegen sonstigen Gepflogenheiten des Klinikums A-Stadt
bei Übersendung des Gutachtens samt der zugehörigen Akten ausnahmsweise nicht beigefügt worden. Hierfür spricht
der Eingangsstempel des Sozialgerichts München mit dem Handzeichen "f" (= fehlt) bei der Rubrik Rechnung.
Andererseits ist denkbar, dass die Rechnung versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren vom Sozialgericht
München entsorgt worden ist. Nachdem auch der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat keine Möglichkeit mehr
sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist aus Gründen der Beweislast die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30.12.2008 - S 15 R 3068/06 - zurückzuweisen. Denn der
Nachweis eines rechtzeitigen Rechnungseinganges im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG fällt in den Risikobereich
des Beschwerdeführers und nicht den des Beschwerdegegners. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der
Einhaltung der Frist nach Abs.1 gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den
Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Dies bedeutet: Der
anspruchsberechtigten Person, die schuldlos die vorgenannten Fristen (hier: 3-Mo-nats-Frist gemäß § 2 Abs.1 Satz
1JVEG) versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie innerhalb von zwei
Wochen nach Beseitigung des Hindernisses glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage
war, die Frist einzuhalten und den Anspruch beziffert. Nachdem hier der Beschwerdeführer am 07.01.2008 eine
Rechnung hat erstellen lassen, liegt ein Fall der Wiedereinsetzung im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nicht vor.
Das Risiko einer versehentlich bzw. ausnahmsweise nicht mitgesandten Rechnung bzw. möglicherweise vom
Sozialgericht München bei Eingang übersehenen und vernichteten Rechnung fällt nicht in den Regelungsbereich von §
2 Abs.2 Satz 1 JVEG, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Begehren des Beschwerdeführers nicht
Rechnung getragen werden kann. Der Kostensenat des Bayer. Landessozialgerichts verkennt nicht, dass im Bereich
der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich
alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Andererseits darf nicht übersehen
werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt
werden. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder
Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39.
Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG m.w.N.). Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).