Urteil des LSG Bayern vom 14.12.2005

LSG Bayern: arbeitsunfall, erwerbsfähigkeit, unterlassen, verwaltungsverfahren, zusammensetzung, verwaltungsakt, minderung, einwirkung, akte, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 9 U 353/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 433/05
I. Die Berufung des Klägers vom 25.11.2003 bezüglich des Arbeitsunfalls vom 25.01.1989 wird als unzulässig
verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls hat.
Der 1959 geborene Kläger erlitt am 25.01.1989 einen Arbeitsunfall, als ihm bei Arbeiten an einem Klimagerät
Kühlmittel und Staub in beide Augen spritzte.
Aufgrund eines Antrags im Zuge eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München (S 8 U 353/99) vom
05.06.2000, dort am selben Tag eingegangen, erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2000 bereit,
bezüglich dieses Unfallereignisses ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und den Kläger rechtsbehelfsfähig zu
verbescheiden, denn bisher sei bezüglich dieses Ereignisses kein Bescheid ergangen. Mit Schriftsatz vom
17.07.2000 an das Sozialgericht, dort am selben Tag eingegangen, erklärte sich der Kläger mit diesem Vorschlag der
Beklagten einverstanden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte daraufhin die Beklagte Befundberichte von Dr. F. vom 17.04.1998 und
02.11.2000, von Dr. K. vom 21.10.2000, von Dr. B. vom 06.04.1998 und 15.11.2000 sowie von Dr. R. vom 20.11.2000
ein und zog eine Auskunft der Krankenkasse vom 15.11.2000 bei.
Mit Bescheid vom 28.12.2000 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom
25.01.1989 ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht in rentenberechtigendem Grade über die 13. Woche nach dem
Arbeitsunfall hinaus gemindert. Der Unfall habe zu einer Hornhautverätzung, Fremdkörpereinsprengungen und eine
oberflächliche Hornhauterosion an beiden Augen geführt. Die Fremdkörper seien bei der Untersuchung am 21.03.1989
von Dr. B. entfernt worden. Die Verletzungen seien ohne wesentliche Folgen verheilt. Unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit habe bis 22.03.1989 bestanden. Bei einer Untersuchung am 19.03.1992 durch Dr. B. sei im Übrigen
die Zellschicht der Hornhaut völlig geschlossen und klar gewesen.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, Dr. R. habe es in ihrem Bericht vom 20.11.2000 unterlassen,
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Deren Vorgängerin Dr. W. hätte nämlich auch eine Glaskörpertrübung
diagnostiziert. Die Beklagte habe pflichtwidrig unterlassen, die chemische Zusammensetzung des Kühlmittels zu
ermitteln, einen Beratungsarzt hinzuziehen und dann einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es seien
keine Unfallfolgen feststellbar, die eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigen würden. Aus
den vorliegenden augenärztlichen Unterlagen würden sich keinerlei Anhaltspunkte für einen dauerhaften oder gar
rentenberechtigenden Augenschaden durch den Unfall vom 21.03.1989 ergeben. Insbesondere könne ein
Zusammenhang mit der Brillenverordnung vom 08.02.1994 nicht erkannt werden. Die durch die Einwirkung
eingetretenen Verletzungen seien von Dr. B. klar dokumentiert worden. Auf die genaue Zusammensetzung des
Kühlmittels komme es nicht an, so dass weitere Ermittlungen nicht erforderlich seien. Aufgrund der Sachlage
bestünde keine Veranlassung, noch eine beratungsärztliche Stellungnahme einzuholen oder ein
Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2003, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht
am 20.11.2003, mit dem er gleichzeitig seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 (L 3 U 267/03)
begründet hat, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Bescheide vom 28.12.2000 und 16.05.2001
enthielten keine eindeutigen rechtlichen Hinweise, dass die Beklagte bezüglich der notwendigen Ermittlungen des
Sachverhalts von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 25.01.1989 unter
Abänderung des Bescheides vom 28.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2001
Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München, der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid vom 28.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
16.05.2001 ist unzulässig, weil die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es konnte damit kein Urteil in der
Sache ergehen.
Die Berufung an das Landessozialgericht findet gegen die Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte statt (§§
143, 105 Abs. 3 SGG). Hier ist die Berufung nicht statthaft und schon deshalb nicht zulässig, weil eine
sozialgerichtliche Entscheidung über den mit der Berufung angefochtenen Bescheid vom 28.12.2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2001 nicht vorliegt.
Der vom Kläger angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.08.2003 (S 9 U 353/99) enthält
keine Entscheidung über den mit der Berufung vom 20.11.2003 geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des
Arbeitsunfalls vom 25.01.1989. Insofern ist der Kläger durch diese Entscheidung des Sozialgerichts im
Gerichtsbescheid vom 13.08.2003 auch nicht beschwert. Durch den Gerichtsbescheid wurde dem Kläger nicht etwas
versagt, was er beantragt hatte. Die Entscheidung des Sozialgerichts konnte somit bezüglich des Arbeitsunfalls vom
29.07.1986 auch nicht für den Kläger nachteilig sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, vor § 143 Rdnr. 5a f.).
Über den im Sozialgerichtsverfahren zunächst gestellten Antrag hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 25.01.1989 hat
das Sozialgericht München zutreffend nicht entscheiden, weil dieser zu dem Zeitpunkt, als der Gerichtsbescheid
ergangen ist, nicht mehr rechthängig war.
Der Kläger beantragte mit dem beim Sozialgericht München zu dem oben genannten Rechtsstreit am 05.06.2000
eingegangenem Schriftsatz, die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 25.01.1989 als Arbeitsunfall anzuerkennen
und zu entschädigen. Daraufhin erklärte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.06.2000 bereit, diesbezüglich ein
Verwaltungsverfahren durchzuführen und den Kläger rechtsbehelfsfähig zu verbescheiden. Mit der Annahme dieses
Angebots der Beklagten mit klägerischem Schriftsatz vom 17.07.2000 war somit der Rechtsstreit bezüglich des
Unfalls vom 25.01.1989 nicht mehr als rechtshängig anzusehen. Zutreffend und nur zur Klarstellung hat die Beklagte
mit den Schriftsätzen vom 01.08.2000 und 02.01.2002 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht.
Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass die erhobene Klage vom 05.06.2006 zum Arbeitsunfall vom
25.01.1989 mangels anfechtbarer Entscheidung der Beklagten unzulässig gewesen ist. Der später ergangene
Bescheid vom 28.12.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 16.05.2001 sind auch nicht gemäß § 96 SGG
Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. § 96 Abs. 1 SGG bestimmt, dass ein neuer
Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen
abgeändert oder ersetzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Denn geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur
dann, wenn in seine Regelung, also den Verfügungssatz eingegriffen wird und damit die Beschwer des Betroffenen
vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R). Die Entscheidung über
Entschädigungsansprüche aufgrund des Arbeitsunfalls vom 25.01.1989 hat keine im Übrigen vom Kläger mit der
Klage verfolgten Ansprüche geändert oder ersetzt.
Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid vom 28.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
16.05.2001 war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.