Urteil des LSG Bayern vom 18.12.2009

LSG Bayern: verfahrensmangel, verfügung, beweismittel, beweisergebnis, zivilprozessordnung, ergänzung, stellenbewerbung, form, stadt, beweiswürdigung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 AS 1153/07
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 324/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialge- richts München vom 1. April 2009
Az.: S 22 AS 1153/07 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt,
wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Regelleistung für drei Monate in der Zeit vom 01.04.2007 bis
30.06.2007 in Höhe von 30 %, monatlich 104,00 EUR, wie sie die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 vorgenommen hat. Die dagegen erhobene Klage wies das
Sozialgericht München mit Urteil vom 01.04.2009 mit der Begründung ab, der Kläger habe sich trotz ausreichender
Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund geweigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen.
Sein Verhalten anlässlich eines Vorstellungsgespräches sei dazu geeignet gewesen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit
seiner Stellenbewerbung zu wecken. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger
Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da bislang nicht ausreichend geklärt
sei, welche Fälle unter das Tatbestandsmerkmal der Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit fielen. Zudem läge ein
Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Denkgesetze vor, da das Gericht zum Ergebnis gekommen sei,
dass es dem Kläger zugestanden habe gegenüber der Ansprechpartnerin beim Landratsamt sinngemäß zu äußern,
dass er die vorgeschlagene Tätigkeit nicht mit Liebe und Leidenschaft ausführen würde, der Kläger dies aber
ausweislich des Protokolls nicht so geäußert habe. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.06.2009 Stellung
genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie
die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem weder die
Beschwerdesumme von 750,00 EUR erreicht wurde, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), noch
es um Leistungen für mehr als ein Jahr geht, vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beschwerde ist unbegründet, da
keine Zulassungsgründe vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.
Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ausreichend Rechtsprechung zur Sperrzeit nach dem SGB III
vorhanden ist, die ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar ist. Das hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom
16.12.2008, Az.: B 4 AS 60/07 R, angenommen. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangel liegt nicht
vor. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist unzureichend belegt. Das Sozialgericht hat in seiner
Beweiswürdigung klar darauf abgestellt, dass ein Fehlverhalten des Klägers anlässlich der Vorstellung bei seinem
potentiellen Arbeitgeber vorgelegen hat. Dieses Beweisergebnis hat das Sozialgericht anhand der ihm zur Verfügung
stehenden Beweismittel gefunden und belegt. Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass
das Urteil des SG gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist
mangels hinreichender Erfolgsaussicht als unbegründet abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.