Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2002

LSG Bayern: arbeitsunfall, arbeitsunfähigkeit, lipom, läsion, befund, ausnahme, behandlungsbedürftigkeit, nebentätigkeit, unfallfolgen, chirurg

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 23 U 728/97
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 392/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall.
Die Klägerin begab sich am 28.10.1996 zu dem Durchgangsarzt Chirurg Dr.G. und gab an, ihr sei am gleichen Tag bei
ihrer versicherten Tätigkeit eine Kiste auf die linke Schulter gefallen. Der Arzt fand bei der Untersuchung äußerlich
keine Verletzungszeichen, einen Druckschmerz an der Clavicula lateral und am Schultereckgelenk und diagnostizierte
eine Kontusion der linken Schulter. Am nächsten Tag begab sich die Klägerin zu ihrem behandelnden Arzt Dr.M. , bei
dem sie angab, sie sei am Tag zuvor von einem Containerwagen gerammt worden und habe seitdem massive
Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich. Der Arzt befand die Brustwirbelsäule als schmerzhaft und diagnostizierte
eine BWS-Contusion links dorsal, ferner eine Blockierung bei C 7 links. Der Arbeitgeber meldete in einem Bericht vom
29.10. 1996 die Klägerin sei am Tag zuvor von einem Wagenschieber angefahren worden und habe eine Prellung der
Schulter erlitten. Am 8. November 1996 zeigte der Ehemann der Klägerin zwei Arbeitsunfälle an. Am 2. Mai 1995
seien seiner Frau Kartons auf Oberkörper und Arm gefallen. Am 28.10.1996 sei sie von einem Wagenschieber mit
hochgestapelter Ware angefahren und von der Schulter über Rücken und Hüfte bis zum Bein schwer verletzt worden.
Am 10.12.1996 wurde ein Kernspintomogramm unter anderem des linken Schultergelenkes durchgeführt. Dort wurde
ein spindelförmiges Resthämatom im dorsalen Anteil des Musculus deltoideus festgestellt, vom Signalverhalten her
komme jedoch auch noch ein einfaches Lipom in Frage. Diesbezüglich könne kernspintomographisch ein Verlauf
Aufklärung bringen. Die supra- und infrascapuläre Muskulatur zeige sich unauffällig, nebenbefundlich sei bei der
Patientin noch ein Impingement-Syndrom bei subarcromialer Enge zu beschrieben, jedoch keine Rupturen im Bereich
der Rotatorenmanschette. Ein weiteres CT der Scapula links vom 26.03.1997 ergab für ein Resthämatom keinen
Anhalt, die tomographisch nachgewiesene spindelförmige signalreiche Läsion entspreche einem Lipom.
Die Beklagte holte ein Gutachten von den Orthopäden Prof. Dr.H. , Privatdozent Dr.P. und Privatdozent Dr.R. von der
Klinik für Orthopädie der TU M. vom 21.04.1997 ein. Danach war es bei dem Arbeitsunfall vom 28.10.1996 zu einer
Kontusion der linken Schulter, des linken Schulterblattes und der linken Körperhälfte gekommen. Die am linken
Schulterblatt sicht- und tastbare Verhärtung und Verdickung stelle ein Lipom dar. Reste einer Blutung seien nicht
nachweisbar. Die übrigen angeführten Kontusionen der linken Körperseite seien folgenlos ausgeheilt, dies nach
Angaben der Patientin. Das Lipom sei nicht durch den Arbeitsunfall verursacht, es handele sich um eine
anlagebedingte oder schicksalshafte Fettgewebsvermehrung. Möglich sei, dass durch den Unfall die Degeneration der
Halswirbelsäule vorübergehend aktiviert worden sei, auch dass durch die Kontusion der linken Schulter das
intramuskuläre Lipom in irgendeiner Art und Weise mitverletzt worden sei, auch wenn es dafür im ersten
Kernspintomogramm keinen objektiv nachweisbaren Befund gebe.
Normalerweise sei die Kontusion entsprechend den objektiven Befunden vom Unfallzeitpunkt und der
Nachuntersuchung innerhalb von 14 Tagen ausgeheilt. Eine vorübergehende Verschlimmerung könne für den Zeitraum
vom 28.10. bis 31.12.1996 angenommen werden. Für diesen Zeitraum sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit anzuerkennen. Derzeit lägen keine objektiven Unfallfolgen vor. Für die Zeit nach dem
31.01.1997 wurde die MdE auf weniger als 10 v.H. eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 08.07.1997 stellte die Beklagte fest, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall
und der Arbeitsunfähigkeit sowie Behandlungsbedürftigkeit über den 31.12.1996 hinaus bestehe nicht. Ein Anspruch
auf Leistungen aus Anlass des Arbeitsunfalles über den 31.12.1996 hinaus sei nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 14.07.1997 berechnete die Beklagte das Verletztengeld aus einer Nebentätigkeit.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Vor dem Unfall sei sie beschwerdefrei gewesen und habe
ohne Medikamente gelebt. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin waren in dem Gutachten des Prof.Dr.H. mit dem
Inhalt wiedergegeben worden, vor dem Arbeitsunfall vom Oktober 1996 sei sie immer gesund gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
08.07. und 14.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997 zu verurteilen, Verletztengeld über
den 31.12.1996 hinaus zu gewähren.
Am 25.01.1999 wies das Krankenhaus St.V. in P. eine Rotatorenmanschettenruptur und SLAP 5-Läsion
arthroskopisch nach und versorgte sie operativ. Unter Einbeziehung dieser Vorgänge hat der Chirurg Dr.K. für das
Sozialgericht ein Gutachten vom 09.04.1999 erstellt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass eine
primäre HWS-Beteiligung durch den Anprall nicht vermerkt sei. Hingegen fänden sich insoweit Therapiehinweise im
Krankenkassenleistungsregister für die Zeit vor dem Unfall und Veränderungen auf den Röntgenaufnahmen des
Unfalltages, die eindeutig wesentlich älter seien. Aufgrund des intraoperativen Schulterbefundes vom 25.01.1999 sei
ein Rotatorendefekt links sowie eine SLAP-Läsion anzunehmen. Weder der intraoperative Schulterbefund noch der
zugehörige histopathologische Befund sage in diesem Fall Entscheidendes darüber aus, ob die intraoperativen
Veränderungen wesentlich auf den Unfall vom 28.10.1996 zurückzuführen seien. Bei Rotatorendefekten stelle die
Degeneration die Regel dar, dagegen die isolierte Verletzung nur die Ausnahme. Direkte Gewalteinwirkungen würden
am häufigsten als Ursache von Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette angegeben, ein
Ursachenzusammenhang lasse sich nach einhelliger Meinung jedoch praktisch nie begründen. Dies ergebe sich aus
der anatomisch geschützten Lage der Rotatorenmanschette. Eine direkte Gewalteinwirkung auf die Schulteroberfläche
müsse demnach auch zu sichtbaren Hautschäden führen, bevor man einen zusätzlichen Schaden der tiefen
Strukturen vermuten könne. Ein Schulteranprall, der so heftig sein solle, dass er in der Tiefe und durch den Musculus
deltoideus hindurch einen Rotatorenschaden verursache, müsse zwangsläufig zu größeren Hämatomen der
Schulterhaut und wahrscheinlich auch zu sicht- und tastbaren Defekten des Deltoideus Haubenmuskels führen.
Solche Erstbefunde seien bei der Klägerin nicht erhoben. Andere in der medizinischen Wissenschaft diskutierte
Verletzungsmechanismen hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Im Hinblick auf das für die Rotatorenverletzung
inadäquate Ereignis am 28.10.1996 könne - bei nicht enger Deutung - allenfalls von einer gewissen Weichteilprellung
der linken oberen Körperhälfte ausgegangen werden. Bei ebenfalls nicht enger Interpretation könne dafür
Behandlungsbedarf und Krankenstand äußerstenfalls bis zum 31.12.1996 angenommen werden. Eine danach
fortwirkende Symptomatik sowie Behandlungsbedarf sei auf die aktenkundigen Vorschäden in diesem Bereich
zurückzuführen.
Mit Urteil vom 27.08.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich in seiner
Begründung auf das Gutachten des Dr.K. gestützt. Die Berechnung des Verletztengeldes durch die Beklagte sei nach
§ 47 Abs.1 und 2 SGB V zutreffend. Für die in der Klage begehrte Festsetzung in Höhe von 100 % des Regelentgelts
bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung der Bescheide vom 08.07. und 14.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.1997
zu verurteilen, ihr Verletztengeld über den 31.12.1996 hinaus sowie die sonstigen gesetzlichen Leistungen aufgrund
des Arbeitsunfalls vom 28.10.1996 zu gewähren.
Sie trägt vor, dass sie seit dem Arbeitsunfall ununterbrochen an erheblichen Beschwerden leide, die ihr eine
Wiederaufnahme ihrer Arbeit unmöglich gemacht hätten. Insbesondere habe der Arbeitsunfall eine
Rotatorenverletzung zur Folge gehabt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sonstige gesetzliche Leistungen über den 31.12.1996 hinaus im
Klageverfahren nicht beantragt worden seien.
Der Senat hat Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin für die Zeit vor dem Unfall eingeholt. Dabei ergibt sich
aus den Praxisunterlagen des Dr.L. , dass die Klägerin seit 1989 u.a. in einer Vielzahl von Fällen wegen Beschwerden
der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule, der linken Schulter und des linken Armes vorstellig geworden war, geröntgt
wurde und Medikamente sowie krankengymnastische Anwendungen verschrieben bekommen hatte. Die betreffenden
Röntgenaufnahmen waren weder von der Klägerin noch von hierfür in Betracht kommenden Ärzten zu erlangen.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.L. vom 09.09.2002
eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall handele es sich
um eine Schulterkontusion links. Am Tag danach sei zusätzlich eine BWS-Kontusion links diagnostiziert worden,
sowie eine Blockade des Kostotransversalgelenkes 7 links. Eine HWS-Verletzung sei nicht dokumentiert. Dennoch
sei eine HWS-Kontusion aufgrund des Unfallmechanismus und aufgrund der wirksamen Kräfte denkbar. Trotz der in
der Literatur beschriebenen frühzeitigen Degeneration der Supraspinatussehne sei eine Spontanruptur dieser Sehne
bei einer 38-jährigen Versicherte eher unwahrscheinlich. Risikoerkrankungen, die ein vorzeitiges Einreißen erwarten
ließen, lägen nicht vor. Aufgrund des beschriebenen Unfallmechanismus sowie aufgrund der Krafteinwirkungen könne
es nach dem Unfall zu einer traumatischen Ruptur gekommen sein. Unmittelbar sei keine sonographische
Untersuchung durchgeführt worden, die unter Umständen eine traumatische Ruptur hätte nachweisen lassen. Sowohl
eine Ruptur zum späteren Zeitpunkt als auch eine Spontanruptur seien eher unwahrscheinlich, da sich die Versicherte
ab dem Unfalltag im Krankenstand befunden habe. Bei der Versicherten bestehe zudem eine kontrakte BWS-
Kyphose, die im Zusammenhang mit einer Kontusion durchaus zu einem aktivierten BWS-Syndrom führen könne.
Das gleiche gelte für die HWS. Auch hier könne eine entsprechende Kontusions- bzw. Distorsionsverletzung zu einer
Aktivierung führen. Infolge der Verletzung habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom gebildet. Zusammenfassend
lasse sich feststellen, dass die Rotatorenmanschettenruptur links auf den Unfall unmittelbar zurückzuführen sei,
obwohl diese traumatische Ruptur im Zusammenhang mit den vorliegenden Unfallmechanismen eher die Ausnahme
bilde. Weiterhin seien auch die Aktivierung des BWS-Syndroms sowie die Aktivierung des Cervikalsyndroms ebenfalls
im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, vor allem bei der konstitionell bestehenden allgemeinen
Bindegewebsschwäche. Weiterhin sei das chronische Schmerzsyndrom Folge des Unfallgeschehens. Laut Aktenlage
habe bei der Versicherten Arbeitsunfähigkeit vom 28.10. 1996 bis jetzt bestanden.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, soweit sie nicht über den Antrag im
Klageverfahren hinausgeht; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist unzulässig, soweit mit ihr "die sonstigen gesetzlichen Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls"
begehrt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag ein hinreichend präzisiertes Begehren umfasst. In jedem
Fall war das Begehren der Klägerin, die auch im Klageverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, in erster
Instanz auf die Gewährung des Verletztengeldes und dessen Höhe beschränkt worden. Soweit der angefochtene
Bescheid der Beklagten vom 08.07.1997 weitergehende Leistungen umfasst hat, ist er damit im Klageverfahren
rechtsbeständig geworden. Auch wenn insoweit eine nach § 99 Abs.2 SGG zulässige Änderung der Klage vorliegen
würde, wäre die geänderte Klage ihrerseits nicht mehr zulässig (vgl. BSG Urteil vom 30.07.2002, Az.: B 4 RA 113/00
R).
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als
unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ändert hieran zur Überzeugung des Senats nichts. Weder
kann es den begehrten Verletztengeldanspruch begründen, noch stellt es die Entscheidungsgrundlage des
Sozialgerichts begründet infrage. Der Sachverständige Dr.L. beantwortet schon die nach § 45 Abs.1 Nr.1 SGB VII für
den vorliegenden Fall relevante Frage nicht, ob und wie lange die durch den Unfall verursachten oder wesentlich
mitverursachten Gesundheitsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit wesentlich verursacht oder mitverursacht haben. Mit
dem bloßen Hinweis auf Arbeitsunfähigkeit nach Aktenlage weicht der Sachverständige dieser Fragestellung aus. Die
Begründung eines Ursachenzusammenhangs zwischen den angenommenen Unfallfolgen und der Arbeitsunfähigkeit
fehlt völlig. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die von ihm als Unfallfolge angesehenen Gesundheitsstörungen
zugleich als Beleg für die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit anzusehen seien, könnte seinem Gutachten nicht
gefolgt werden. Dies ergibt sich schon aus seiner eigenen Wortwahl. Dass eine HWS-Kontusion aufgrund des
Unfallmechanismus und aufgrund der wirksamen Kräfte denkbar gewesen sei, ist über die Angabe der bloßen
Möglichkeit hinaus keine Begründung für die Wahrscheinlichkeit. Dass insoweit jede Auseinandersetzung mit den
Vorbefunden, den Primärbefunden nach dem Unfall und eine Erläuterung des Zusammenhanges fehlen, ist damit nicht
mehr weiter erheblich. Das gleiche gilt für die Behauptung, aufgrund des beschriebenen Unfallmechanismus sowie
aufgrund der Krafteinwirkung könne es nach dem Unfall zu einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne
gekommen sein. Hier fehlt es zusätzlich an der notwendigen Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen
Begründung des Dr.K. und mit dem Ergebnis der kernspintomographischen Untersuchung vom 26.03.1997, sowie der
vom 10.12.1996, die eine traumatische Ruptur zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen hatten. Bezüglich des BWS-
Syndroms und des HWS-Syndroms fehlt es für die Frage einer Aktivierung an einer Auseinandersetzung sowohl mit
der Frage des Kausalzusammenhangs als auch einer damit notwendigen verbundenen Abwägung der wesentlichen
Anteile des Unfalls und der Vorschädigung. Ebenfalls ohne jeden solchen Zusammenhangsbegründung ist das
angenommene, aber nicht weiter begründete chronische Schmerzsyndrom. Auch nach Überzeugung des Senats bildet
damit allein das Gutachten des Sachverständigen Dr.K. eine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die
Beantwortung der Frage, welche durch den Arbeitsunfall bedingten Gesundheitsstörungen wesentlich ursächlich oder
mitursächlich für eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit waren.
Bezüglich der Höhe des Verletztengeldes, soweit es aufgrund der Nebentätigkeit berechnet wurde, hat die Klägerin
zwar die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten beantragt, nicht jedoch die Verurteilung zu höheren Leistungen.
Soweit dem Anfechtungsantrag sinngemäß auch das Begehren der höheren Leistung zu entnehmen ist, weist der
Senat auch insoweit die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (vgl. hierzu auch BSG Urteil
vom 24.05.1984, Az.: 2 RU 40/83).
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 2 SGG liegen nicht vor.