Urteil des LSG Bayern vom 09.04.2003
LSG Bayern: im bewusstsein, arbeitsunfall, einwirkung, mrt, schlepper, anerkennung, akte, befund, abgrenzung, belastung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 40 U 5073/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 182/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat und für dessen Folgen durch Verletztenrente
zu entschädigen ist.
Der 1939 geborene Kläger war bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Er begab sich mit
Beschwerden an der rechten Schulter am 14.09.1998 zu seinem behandelnden Arzt und am 15.09.1998 zum H-Arzt.
Am 15.09.1998 wurde sonographisch ein Defekt im Bereich der Rotatorenmanschette festgestellt, am 17.09.1998 in
einem MRT eine komplette Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne. Der Kläger gab an, am 14.08.1998 beim
Abnehmen einer Zapfwelle vom Schlepper einen plötzlichen Riss in der rechten Schulter verspürt zu haben. In seiner
Unfallanzeige vom 21.09.1998 führt er weiter aus: "Die Verletzung entstand durch die Kraft, dass der rechte Arm
zurückgerissen wurde durch eigene Anstrengung." Auf weitere Fragen der Beklagten gab der Kläger an, die Verletzung
sei beim Abziehen der Zapfwelle vom Schlepper geschehen. Dadurch seien die Sehnen der rechten Schulter soweit
überdehnt worden, dass sie gerissen seien.
Mit Bescheid vom 04.02.1999 verweigerte die Beklagte die Gewährung von gesetzlichen Leistungen, da es sich nicht
um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe. Ihr beratender Arzt habe die
Ansicht vertreten, dass kein geeignetes Unfallereignis vorliege, welches eine gesunde Rotatorenmanschette zum
Reißen bringen würde. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom
17.06.1999 ein. Dort gab der Kläger zum Unfallhergang an, die Zapfwelle habe sich verklemmt. Dementsprechend
habe er mit voller Kraft ruckartig angerissen. Dabei sei es zu plötzlich einschießenden Beschwerden im Bereich der
rechten Schulter gekommen. Die Zapfwelle habe sich gelöst, er habe sie jedoch nicht mehr halten können, worauf sie
zu Boden gefallen sei. Der Sachverständige bejahte den ursächlichen Zusammenhang. Der Kläger habe zum
Abnehmen der verklemmten Zapfwelle bei fixierten Schultergelenken eine maximale Kraftanstrengung ausüben
müssen. Es handle sich dabei um eine plötzlich auftretende starke Zugbelastung, welche nicht willkürlich gesteuert
gewesen sei. Dadurch habe die Krafteinwirkung plötzlich auf die Rotatorenmanschette gewirkt und dementsprechend
sei sie durchaus geeignet gewesen, auch einen Ausriss des Tuberkulum majus herbeizuführen. Die unfallbedingte
MdE betrage 20 v.H.
Dieser Einschätzung schloss sich auch der beratende Arzt der Beklagten an. Auf Einwendungen der Verwaltung
änderte der beratende Arzt seine Stellungnahme ab. Der Kläger habe bei dem Ereignis eine willentliche Anstrengung
und Armbelastung sowie eine willentliche Bewegung mit aktiver Führung durchgeführt. Bei der
Zusammenhangsbeurteilung sei nicht auf die Kraftanstrenung und damit die Schwere der Sehnenbelastung
abzustellen, sondern auf die Zugfestigkeit der Sehne. Die Kraftbildungsfähigkeit des Muskels liege über der Zug- und
Hebefestigkeit der Sehne. Sei die Belastung des Muskels zu schwer, so versage dieser. Eine Überlastung der Sehne
komme demnach nicht zustande. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
23.09.1999 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten des Orthopäden Dr.F. vom
31.01.2000 eingeholt. Dort ist als Unfallschilderung wiedergegeben, der Kläger habe versucht, mit beiden Händen eine
klemmende Zapfwelle vom Schlepper abzuziehen. Hierbei werde mit der rechten Hand ein Verriegelungsknopf
gedrückt und mit beiden Händen axial unter Anspannung der Ober- und Unterarmmuskulatur die Zapfwelle entfernt. Da
diese geklemmt habe, habe sie mit erheblicher Kraftanstrengung gezogen werden müssen. Hierbei sei es zu einer
ruckartigen Bewegung mit sofort auftretendem stechendem Schmerz an der rechten Schulter gekommen. Als
Gesundheitsstörungen im Bereich der rechten Schulter konstatiert der Sachverständige einen Zustand nach Abriss
der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne, eine Schultereckgelenksarthrose rechts, eine
Schultergelenksarthrose mit Hochstand des Oberarmkopfes, eine geringe Verschmächtigung der
Schultergürtelmuskulatur rechts und eine Kraftminderung des rechten Armes. Das Ereignis vom 14.08. sei nicht
geeignet gewesen, die Sehnenzerreißungen herbeizuführen. Anlagebedingte und vorbestehende degenerative
Veränderungen der Rotatorenplatte seien maßgebend für das Ausmaß des erlittenen Schadens.
Für die Annahme eines unfallbedingten Rotatorenmanschettenschadens sei unter anderem Voraussetzung, dass eine
massive Dreh- bewegung des rechten Armes gegen den festgestellten fixierten Körper oder umgekehrt eine massive
Drehbewegung des Körpers gegen die festgestellte Schulter durchgeführt werde, zum Beispiel durch unvermitteltes
Abstürzen und Festhalten. Eine solche abrupte, nicht steuerbare Drehbewegung sei in der rechten Schulter bei dem
Unfallereignis nicht durchgeführt worden. Vielmehr habe eine erhebliche muskuläre Anspannung sämtlicher
Muskelsysteme des rechten Armes und der rechten Schulter bestanden. Eine solche willkürliche Anspannung könne
eine Rotatorenplattenruptur bei gesunden Sehnenverhältnissen nicht bewirken. Die Sehnenfestigkeit der
Rotatorenplatte sei immer höher einzuschätzen als die maximale Belastung durch Muskelzug, das heißt, dass eine
gesunde Rotatorenplatte auch aus diesen Gründen bereits durch willkürliche Muskelanspannungen nicht zerrissen
werden könne. Als Vorschäden seien degenerative Schäden der Rotatorenplatten an beiden Schultergelenken
anzusehen, links derzeit noch ohne klinische Symptomatik, sowie vorbestehende degenerative Veränderungen, wie
sie auch links, wenn auch zum geringeren Teil, festzustellen seien.
Auf Einwendungen des Klägersbevollmächtigten hat der Sachverständige in einem weiteren Gutachten vom
01.04.2000 ausgeführt, man erkenne auf den MRT-Aufnahmen die röntgenologisch bereits erkennbaren
Verschmälerungen der subakromialen Gleitweges, die arthrotischen Schliffspuren im Bereich der Gelenksfläche des
Akromion sowie Degenerationszeichen am Tuberkulum majus humeri. Auch an der linken Schulter seien degenerative
Veränderungen der Rotatorenmanschette vorhanden, wie die Untersuchung am 31.03.2000 ergeben habe.
Durch Zugbelastung allein könne eine Sehne oder die Rotatorenmanschettenplatte nicht rupturieren, da die
Zugfestigkeit einer Sehne oder Sehnenplatte, sofern sie intakt sei, immer über der maximalen Anspannungskraft des
zugehörigen Muskels liege. Zudem habe das für die Ruptur einer Rotatorenmanschette unabdingbare Rotatorentrauma
nicht stattgefunden.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.R. ovm
22.09.2000 eingeholt. Dort ist der Kläger noch einmal zum Unfallhergang befragt worden und hat angegeben, er sei
wie immer seitlich versetzt rechts neben der Deichsel gestanden. Den Oberkörper habe er dann nach vorne gebeugt
und mit beiden Händen mit aller Kraft an der Zapfwelle angezogen. Als sie sich gelöst habe, habe er einen Schmerz in
der rechten Schulter verspürt und habe den rechten Arm nicht mehr bewegen können. Der Sachverständige führt
zunächst aus, die Betrachtungsweise des Dr.F. bezüglich der Reißfestigkeit der Sehne sei richtig, könne jedoch nicht
auf den Kläger übertragen werden. Beim Anreißen der Zapfwelle werde keine willkürliche Anspannung der Sehne und
der Rotatorenmanschette durchgeführt. Diese Sehnen der Rotatorenmanschette unterlägen vielmehr einer passiven
Dehnung, je nachdem in welcher Höhe und in welcher Stellung des Armes an dem Gegenstand angezogen werde.
Beim Ablösen der Zapfwelle sei es dann zu einer plötzlichen Rückwärtsbewegung des abduziert-außenrotierten
Oberarmes und dementsprechend zu einer Translation des Humeruskopfes nach cranio-ventral gekommen. In
Anbetracht dieses Mechanismus seien die Kriterien für eine traumatische Schädigung unter Beachtung der in der
Literatur angegeben Fakten erfüllt.
Die Literatur führe jedoch, insbesondere in Grenzfällen, weitere Kriterien an, nämlich die Vorgeschichte, den
klinischen Primärbefund, den pathomorphologischen Befund sowie den körperlichen Untersuchungsbefund bei
Gutachtenserstellung. Beim Kläger liege eine blande Anamnese vor. Betreffend des klinischen Primärbefundes
würden unter den Prokriterien der Arztbesuch innerhalb von drei Tagen, eine aktive Bewegungseinschränkung des
Armes unterhalb 90° Abduktion, sowie weitere klinische Zeichen gefordert. Betreffend des pathomorphologischen
Befundes sollte sonographisch binnen einer Woche eine Ruptur oder ein Erguss im betroffenen Schultergelenk
nachweisbar sein. Anlässlich der gutachtlichen Untersuchung solle eine Progredienz von Sekundärveränderungen
nicht feststellbar sein, sowie bezüglich der Gegenseite ein differenter, unauffälliger Befund.
Die Mehrzahl dieser Kriterien sei beim Kläger erfüllt. Vor dem Unfall hätten keine Schulterbeschwerden bestanden. Es
könne unterstellt werden, dass der Kläger sicherlich binnen der geforderten drei Tage einen Arzt konsultiert hätte,
wenn nicht berufliche Verpflichtungen ihn von einer Konsultation abgehalten hätten. Die MRT-Untersuchung
dokumentiere eine komplette Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne. 1999 habe sich die linke Schulter bei der
Untersuchung als völlig schmerzfrei erwiesen. Die sonographisch gefundenen degenerativen Veränderungen lägen im
Normbereich.
Aufgrund der genannten Prokriterien müsse das Unfallereignis im vorliegenden Fall zumindest als wesentliche
Teilursache betreffend der Schädigung der Rotatorenmanschette eingestuft werden.
Hierzu hat der beratende Arzt der Beklagten ausgeführt, wenn der von Dr.R. geschilderte Unfallmechanismus stimme,
hätte sich der Kläger mit seiner eigenen Muskelkraft des Unterarmes oder des Körpers, einwirkend auf eine "passive
Muskulatur" der Rotatorenmanschette, seine eigene, gesunde Sehne abgerissen. Dem könne im Hinblick auf die
physiologisch ablaufenden Muskelanspannungen nicht gefolgt werden. Wenn der Sachverständige ausführe, bei der
Anspannung sei der Oberarmkopf gegen das Schulterdach und gegen die vordere obere Gelenkkapsel, allerdings mit
Gewalt geführt worden, so sei dies ein Unfallmechanismus, wie er in der gesamten, in den Gutachten angeführten
Literaturen als ungeeignet beschrieben sei.
Hierzu hat wiederum Dr.R. Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, sicherlich sei die aktive
Kraftentwicklung durch das Anziehen der Zapfwelle als willkürliche Kraftanstrengung zu werten und nicht in der Lage,
die Schädigung hervorzurufen. Anders verhalte es sich jedoch für den Zeitpunkt, in welchem sich die Zapfwelle
plötzlich löse. Hier müsse das Gewicht der Zapfwelle berücksichtigt werden, welches zusätzlich zur muskulären Kraft
auf die Sehnenstrukturen einwirke. Da die Zapfwelle laut Aussgen des Klägers ca. 50 kg wiege, bedeute dies eine
erhebliche Krafteinwirkung auf das Schultergelenk, welches seiner Ansicht nach durchaus in der Lage sei, bei
ungünstiger Stellung des Schultergelenkes eine Schädigung der Rotatorenmanschette hervorzurufen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles und die Gewährung von
gesetzlichen Leistungen beantragt.
Mit Urteil vom 23.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich dabei auf die
Gutachten des Dr.F. gestützt und weiter ausgeführt, die Argumentation des Dr.R. benötige einen bestimmten
Unfallvorgang, der aber nicht bewiesen sei. Außerdem fehle es an den von ihm geforderten Erstsymptomen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er stützt sich auf die Gutachten des Dr.R. und
führt zusätzlich aus, korrekt sei, dass er erst später ärztliche Versorgung in Anspruch genommen habe. Dies habe
seinen Grund darin gehabt, dass sich der Unfall mitten in der Hopfenernte ereignet habe und er fortgesetzt auf dem
Hof habe sein müssen, um seinen Sohn wie weitere Mitarbeiter anzuleiten. Erst als die Hopfenernte erledigt gewesen
sei und die Schmerzen unerträglich geworden, habe er sich zum Arzt begeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.03.2001 sowie den Bescheid der Beklagte vom
04.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
das Unfallereignis vom 14.08.1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm ab 13.11.1998 Verletztenrente nach einer
MdE um mindestens 40 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme
wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als
Arbeitsunfall und dessen Entschädigung durch Verletztenrente. Der vom Kläger als Unfall angegebene Vorgang mag
Auslöser oder Ursache für die später festgestellten Sehnenverletzungen gewesen sein, er war aber nicht wenigstens
wesentliche Teilursache, was Voraussetzung für Annahme eines Arbeitsunfalls wäre.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu
einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. In diesem Sinne sind auch körpereigene Bewegungen wie Heben,
Ziehen usw. äußere Vorgänge, selbst wenn sie gewohnt und üblich sind (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar, § 8 SGB
VII Rdnr.24 m.w.N.).
Für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist unter anderem erforderlich, dass die berufliche Verrichtung und die mit ihr
verbundene äußere Einwirkung auf den Körper des Versicherten wesentlich ursächlich oder wenigstens mitursächlich
für eine Gesundheitsstörung gewesen ist. In den Fällen, in denen das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer
bei dem Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage den Körperschaden herbeigeführt hat, erfordert der
Unfallzusammenhang, dass das Unfallereignis eine wesentliche Bedingung für das Entstehen des Körperschadens
und nicht die Krankheitsanlage von hervorragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war. Das
Vorhandensein einer Anlage schließt hiernach allein nicht aus, den Körperschaden als durch das Unfallereignis
mitverursacht anzusehen. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer
bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die
Krankheitsanlage so stark und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner
besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich
vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Für diese wertende
Gegenüberstellung müssen die konkurierenden Ursachen sicher feststehen. Ebenso wie die beruflich bedingten
Ursachen müssen auch die körpereigenen Ursachen erwiesen sein (BSG Urteil vom 06.12.1989, Az.: 2 RU 17/89).
Der im vorliegenden Verfahren diskutierte und allgemein missverständlich gebrauchte Begriff der Gelegenheitsursache
ist unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Es geht hierbei nicht darum, ob die für die Gesundheitsschädigung geltend
gemachten Einwirkungen jeder Zeit auch im außerberuflichen Bereich auftreten könnten oder ob ihr Auftreten im
beruflichen Bereich immer die geltend gemachten Folgen habe, sondern um die Abgrenzung wesentlicher von
unwesentlichen Teilursachen. In diesem Zusammenhang kann, wie sich aus den eingeholten
Sachverständigengutachten ergibt, von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Ursachenzusammenhanges
sein, welche Folgen die geltend gemachte Einwirkung auf gesunde körperliche Strukturen hätte.
Auch wenn dies für die jeweils vom Unfall Betroffenen verständlicherweise schwer einsichtig ist, weil sie
gegebenenfalls bis zum Arbeitsunfall weder von nennenswerten Beschwerden noch von Funktionsbeeinträchtigungen
betroffen waren, kann die Abgrenzung von wesentlichen und unwesentlichen Teilursachen dazu führen, dass eine mit
dem Unfall eingetretene unwesentliche Beeinträchtigung zu erheblichen Beschwerden und Funktionseinschränkungen
führt und dennoch der Unfall hierfür unwesentliche Teilursache war. In solchen Fällen war der Unfall medizinisch-
naturwissenschaftlich ebenso wie im Bewusstsein der Versicherten Ursache der späteren Gesundheitsstörungen,
nicht jedoch im unfallversicherungsrechtlichen Sinne.
Dass der vom Kläger angeschuldigte Vorgang nicht wesentliche Teilursache der später festgestellten
Gesundheitsstörungen an der Rotatorenmanschette war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten
des Sachverständigen Dr.F ... Diesem Gutachten und nicht denen des Sachverständigen Dr.R. ist das Sozialgericht
zu Recht gefolgt. Aus den Gutachten des Dr.F. ergibt sich, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, dass beim
Kläger erwiesenermaßen bereits bei dem geltend gemachten Unfallereignis Vorschädigungen am rechten
Schultergelenk bestanden haben und dass der Arbeitsvorgang nicht geeignet gewesen ist, als wesentliche
Teilursache die später festgestellten Sehnenverletzungen herbeizuführen. Die entsprechenden gutachterlichen
Einschätzungen und die Stellungnahme des beratenden Arztes der Beklagten werden insoweit auch von dem
Sachverständigen Dr.R. als zutreffend angesehen.
Zur Begründung der gegenteiligen Einschätzung führt der Sachverständige Dr.R. in seiner letzten gutachterlichen
Stellungnahme vom 15.01.2001 einen Schädigungsvorgang an, von dem das Sozialgericht zu Recht angenommen
hat, dass er der Beurteilung nicht mehr zugrunde gelegt werden durfte. Der Unfallhergang selbst und die dabei
auftretenden Einwirkungen bedürfen als rechtserhebliche Tatsachen des vollen Beweises. Insoweit geht Dr.R. in
seinem letzten Gutachten selbst davon aus, dass eine Rekonstruktion des Unfallherganges nicht mehr möglich sei.
Soweit er von seiner früheren Darstellung, dass der Einsatz der Muskelkraft zum Ablösen der Zapfwelle den
Sehnenriss herbeigeführt habe, sondern dies vielmehr durch das Gewicht der sich plötzlich lösenden Zapfwelle und
die dadurch aufgetretene erhebliche Krafteinwirkung auf die Schulter geschehen sei, kann ein solches Geschehen
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als hinreichend gesichert angesehen werden.
Zum Unfallhergang selbst stehen lediglich die Angaben des Klägers zur Verfügung, der erstmals am 14.09.1998 den
betreffenden Unfallvorgang genannt hat und für den es keine Zeugen gibt. Der von Dr.R. zuletzt angenommene
Vorgang kann sich auf keine dokumentierte Äußerung des Klägers gegenüber der Beklagten oder gegenüber
Sachverständigen stützen. Demgegenüber sind die Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten, auch auf deren
Anfrage hin, eindeutig und stützen nicht die Annahme des Sachverständigen Dr.R ... Aus der vom Kläger erstatteten
Unfallanzeige ergibt sich eindeutig, dass der Kläger den Riss der Sehnen im Augenblick der Kraftanstrengung verspürt
hat. Desgleichen hat er auf Anfrage der Beklagten angegeben, der Riss sei beim Abziehen der Zapfwelle geschehen,
dadurch seien die Sehnen überdehnt worden. Aus keiner klägerischen Angabe ergibt sich, dass nach Beendigung der
Kraftanstrengung das Gewicht der sich plötzlich lösenden Zapfwelle die Wahrnehmung ausgelöst habe, die der Kläger
als Riss der Sehnen wiedergibt. Soweit also die Angaben des Klägers selbst als beweiskräftig für den Unfallhergang
angesehen werden können, stehen sie der Annahme des Sachverständigen Dr.R. von dem Vorgang, der den
Sehnenriss ausgelöst hätte entgegen. Auf die weiteren Punkte, die von Dr.R. zur Beurteilung von Grenzfällen
herangezogen werden, kommt es danach im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.