Urteil des LSG Bayern vom 29.11.2001

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, besondere härte, commotio cerebri, verdienstausfall, krankenversicherung, krankengeld, universität, krankheit, ausschluss, arbeitsentgelt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 9 VG 4/99
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VG 2/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.12.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen der Folgen
einer an ihm verübten Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zusteht.
Der am 1970 geborene Kläger beantragte am 06.08.1996 Beschädigtenversorgung nach dem OEG, da er am
20.08.1995 ca. um 2.00 Uhr nachts während einer Feier am linken Donauufer bei P. von R. S. verletzt worden sei.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen und der Strafakte des Amtsgerichts Straubing (4 Cs 132 Js 94748/95), wonach
dieses Verfahren am 20.05.1996 gemäß § 153a Abs.2 Strafprozessordnung gegen den Nachweis der Zahlung einer
Geldbuße von 1.500,00 DM durch den Angeschuldigten vorläufig eingestellt wurde, ließ der Beklagte den Kläger am
04.07.1997 augenärztlich durch Dr.K. untersuchen. Nach versorgungsärztlicher Prüfung erteilte der Beklagte am
08.09.1997 einen Bescheid, in dem als Folge einer Schädigung nach dem OEG ab 20.08.1995 anerkannt wurde:
"Geringe Gesichtsfeldeinschränkung links unten und psychogenes Lidzucken" im Sinne der Entstehung. Es habe
außerdem bis längstens Juni 1996 die Gesundheitsstörung Schädelprellung bzw. leichte Commotio cerebri und
anschließendes Kopfschmerzsyndrom und in der Zeit bis längstens 03.09.1995 die Gesundheitsstörung
"Bissverletzung der Finger I bis III links" bestanden. Die Erwerbsfähigkeit sei durch diese Gesundheitsstörungen nicht
gemindert, Versorgungsrente stehe nicht zu.
Mit Schreiben vom 10.03.1997 beantragte der Kläger für die Krankheitszeit vom 20.08. bis 04.11.1995
Versorgungskrankengeld, da sich auf Grund der Körperverletzung vom 20.08.1995 Schreiben vom 26.09.1997 forderte
der Beklagte den Kläger auf, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Nachweise über Studienbeginn,
planmäßiges und tatsächliches Studienende sowie die Gründe für den verzögerten Studienabschluss sowie
schließlich über den entgangenen Verdienst vorzulegen. Die AOK Bayern übersandte dem Beklagten eine Bestätigung
der Universität R. , Institut für organische Chemie, Prof. Dr.M. , vom 09.08.1996, wonach sich der Termin für die
Diplomhauptprüfung und ebenso der Studienabschluss des Klägers wegen dessen Arbeitsunfähigkeit um drei Monate
verzögert habe. Es wurde auch ein Auszug aus den Blättern zur Berufskunde, Stand Oktober 1993, über die
Mindestjahresbezüge für Diplomchemiker im ersten Berufsjahr übersandt. Die Allgemeinärztin Dr.K. bescheinigte dem
Kläger am 23.10. 1997, dass er vom 20.08. bis 05.11.1995 arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom
17.08.1998 übersandte der Kläger Bezügemitteilungen der Bezirksfinanzdirektion Regensburg über seine Tätigkeit ab
01.06.1997 nach BAT 2A im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit 19.25 Wochenstunden. Es wurde außerdem eine
Bestätigung der Personal- und Rechtsabteilung des Klinikums der Universität R. (ohne Datum) vorgelegt, dass der
Kläger bereits ab 01.03.1997 eine Anstellung als halbtagsbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter erhalten hätte,
wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Studienabschluss hätte nachweisen können. Außerdem wurde vom
Prüfungssekretariat Chemie der Universität R. bestätigt, dass das Studium des Klägers am 21.05.1997 geendet hat
und ohne einen dreimonatigen Krankheitszeitraum bereits zum 21.02.1997 beendet worden wäre.
Am 21.10.1998 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Anspruch auf Versorgungskrankengeld abgelehnt
wurde. In der Zeit von August bis November 1995 habe keine Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine durch Krankheit
hervorgerufene Unfähigkeit, die bisherige Arbeit weiterzuverrichten, vorgelegen, da der Kläger damals noch studiert
habe. Es könne lediglich von einer krankheitsbedingten Studienunfähigkeit in dieser Zeit ausgegangen werden. Das
Versorgungskrankengeld habe Lohnersatzfunktion und verlange, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Verdienstausfall ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang bestehe. Da ein Studium nicht mit dem Bezug von
Arbeitsentgelt verbunden sei, liege in der Zeit von August bis November 1995 kein krankheitsbedingter
Verdienstausfall vor. Auch für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.1997, für die ein Verdienstausfall wegen verspäteter
Arbeitsaufnahme geltend gemacht werde, bestehe kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld mangels vorliegender
Arbeitsunfähigkeit. Es habe nicht geprüft werden müssen, ob die Studienunfähigkeit vom 20.08. bis 05.11.1995, die
zeitlich vor allem in die vorlesungsfreie Zeit gefallen sei, den Studienabschluss tatsächlich verzögert habe bzw.
weshalb statt einer ganztägigen eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt worden sei.
Der Kläger begründete seinen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch u.a. damit, dass ein kausaler und
zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verdienstausfall gegeben sei, da er ohne das schädigende
Ereignis drei Monate früher eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Es sei ungerechtfertigt, die
Studienunfähigkeit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Das Versorgungskrankengeld sei gemäß § 89
BVG als Härtefall zu gewähren. Auf Grund seiner Doktorandenstellung am Lehrstuhl sei es ihm nur möglich, einer
Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Das Versorgungskrankengeld werde nur für die Zeit vom 20.08. bis 05.11.1995,
nicht - wie es im Bescheid heiße - auch für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.1997 verlangt, da nur im ersten Zeitraum
Arbeitsunfähigkeit nach dem schädigenden Ereignis vorgelegen habe. Rein vorsorglich werde der Anspruch auf § 16
Abs.2b BVG gestützt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999 wurde der Widerspruch des Klägers
zurückgewiesen. Zwar sei die schädigungsbedingt eingetretene Studierunfähigkeit grundsätzlich einer
Arbeitsunfähigkeit gleichzuachten; es mangele jedoch im Falle des Klägers an einem Verdienstausfall, da er in der
Zeit vom 20.08. bis 05.11.1995 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld
bestehe auch nach Abschluss des Studiums nicht, weil der Kläger zu dieser Zeit nicht arbeitsunfähig auf Grund einer
Schädigungsfolge gewesen sei. § 89 BVG komme nicht in Betracht, da keine besondere Härte im Sinne des
Gesetzes erkennbar sei, zumal der Kläger seinen Anspruch auf Verdienstausfall auch zivilrechtlich beim Schädiger
geltend machen könnte.
Mit Schriftsatz vom 10.05.1999 hat sich der Kläger klagefüh- rend an das Sozialgericht Landshut gewandt. Zur
Begründung hat er darauf hingewiesen, er habe die Schreiben des Beklagten vom 26.09. und 19.11.1997 so verstehen
dürfen, dass der Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach gegeben sei und lediglich noch die Höhe
festzulegen sei. Dennoch sei am 21.10. 1998 der Anspruch dem Grunde nach abgelehnt worden. Am 26.03. 1998 sei
ein zivilrechtlicher Streit mit dem Schädiger im Vertrauen darauf, dass Versorgungskrankengeld gewährt werde, durch
Vergleich beendet worden. Aus dem Urteil des BSG vom 29.11. 1972, Az.: 8/2 RU 123/71, gehe hervor, dass das
BVG auch für Fälle gelte, in denen die Arbeitsunfähigkeit die Begründung eines Arbeitsverhältnisses unmöglich
mache. Im Übrigen rechtfertige der vom Versorgungsamt geschaffene Vertrauenstatbestand die Anwendung des § 89
BVG. Bei Würdigung des Gesamtgeschehens widerspräche der Ausschluss von Versorgung dem Sinn und Zweck
des BVG. Mit Schriftsatz vom 20.05.1999 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei zwar von Oktober bis
November 1995 in einer hauptsächlich vorlesungsfreien Zeit arbeitsunfähig gewesen; diese Zeit diene jedoch
Studenten auch zur Vorbereitung auf Prüfungen, Durchführung von Praktika etc. Aus dem bereits genannten BSG-
Urteil von 1972 (betreffend einen Arbeitslosen) und dem BSG-Urteil vom 19.12.1974 - 8 RU 18/74 - (betreffend eine
ehrenamtlich beim VDK Beschäftigte) sowie Urteil vom 03.10.1984 - 9a RVi 1/83 - (bezüglich eines Schülers einer
allgemein bildenden Sonderschule) folge, dass es lediglich auf einen Bezug zum Erwerbsleben zum Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses ankomme.
Am 05.12.2000 hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen, da sich weder aus § 16 Abs.1 noch aus § 89
BVG ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungskrankengeld ergebe. Nach § 44 Abs.1 Satz 2 SGB V hätten die
nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld; bei diesen versicherungspflichtigen
Personen handle es sich um Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben
seien. Laut Bundestagsdrucksache 9/846 habe durch die durch Gesetz vom 22.12.1981 erfolgte Änderung der
Bezeichnung "Übergangsgeld" in "Versorgungskrankengeld" im BVG herausgestellt werden sollen, dass die Leistung
dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. Entgegen der vom Kläger vertretenen
Auffassung könne der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf das Urteil des BSG vom 03.10.1984 gestützt
werden. Darin sei ausgeführt, dass ein Schüler nicht erwerbstätig sei und deshalb nicht arbeitsunfähig werden könne.
Auch könne der Kläger nicht im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nr.1 zu § 89 BVG dartun, dass der Ausschluss von
Versorgungskrankengeld dem Sinn und Zweck dieser Leistung widerspreche. Ob die Versorgungsverwaltung den
Anschein erweckt habe, dass ein Anspruch dem Grunde nach bejaht werde, könne dahingestellt bleiben; in diesem
Fall komme allenfalls ein Amtshaftungsanspruch in Betracht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er
vorgetragen, dass gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V Personen versicherungsfrei seien, die während ihres Studiums
gegen Entgelt beschäftigt seien. Gerade das schädigende Ereignis vom 20.08.1995 habe zu der verspäteten
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt geführt. Daher hätte aus diesem Grund Krankengeld gewährt werden müssen.
Eine andere rechtliche Bewertung verstoße gegen Art.3 Grundgesetz und sei verfassungswidrig. Seine
Rechtsauffassung werde durch die bereits erwähnten Urteile des BSG vom 29.11.1972 und 19.12.1974 gestützt.
Der Senat hat vom Amtsgericht Straubing die Zivilgerichtsakte (1 C 1496/97) beigezogen, aus der sich ergibt, dass
am 26.03. 1998 in öffentlicher Sitzung zwischen dem Kläger und dem Schädiger R.S. ein Vergleich geschlossen
wurde; der Beklagte verpflichtete sich darin, an den Kläger als Schmerzensgeld einen Betrag von 3.500,00 DM (an
Stelle der geforderten 5.000,00 DM) zu zahlen. Damit seien Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen
Vorfall, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen seien, abgegolten.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.12.2000 sowie
des Bescheides vom 21.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 zu verurteilen, ihm
aus Anlass der Gewalttat vom 20.08.1995 Versorgungskrankengeld für die Zeit vom 20.08.1995 bis 05.11.1995 zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.12.2000
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten, der Akte des
Amtsgerichts Straubing sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.10.1998, in dem ein Anspruch auf
Versorgungskrankengeld im Zeitraum vom 20.08. bis 05.11.1995 verneint wurde, bestätigt.
Versorgungskrankengeld steht nach § 16 Abs.1 Buchst.a BVG Beschädigten zu, wenn sie wegen einer
Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der
gesetzlichen Krankenversicherung werden. Sachliche Anspruchsvoraussetzung für das Versorgungskrankengeld ist
demnach das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung liegt Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne dann vor,
wenn der Versicherte überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner
bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit orientiert sich somit eng am Bezugsfeld der zuletzt verrichteten Erwerbstätigkeit (vgl. Fehl in Wilke,
Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., Rdnr.3 zu § 16 BVG). Der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit steht deshalb
nicht entgegen, dass der Erkrankte arbeitslos ist (BSG-Urteil vom 29.11.1972, BSGE 35, 65 ff.; BSG-Urteil vom
02.02.1984, SozR 4100 § 158 Nr.6).
Ein Student, der infolge einer Gewalttat erkrankt, kann dagegen während der krankheitsbedingten Unterbrechung
seines Studiums nach den §§ 16 ff. BVG i.V.m. § 1 OEG kein Versorgungskrankengeld erhalten, weil er nicht als
arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen werden kann. Das vom
Kläger für seinen Rechtsstandpunkt zitierte Urteil des BSG vom 03.10.1984 (Az.: 9a RVi 1/83, SozR 3100 § 16 Nr.3)
betreffend einen erwerbsunfähigen Schüler, der eine Sonderschule als berufsfördernde Maßnahme der
Kriegsopferfürsorge besuchte, bestätigt das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen
Bescheide, da nach den dortigen Ausführungen des BSG eine Person, die bisher nicht erwerbstätig war, deshalb nicht
als arbeitsunfähig angesehen werden kann, weil es am Bezug zu einer Erwerbstätigkeit fehlt. Da auch im vorliegenden
Fall der Kläger bis zum schädigenden Ereignis am 20.08.1995 sich lediglich in einer Berufsausbildung Studium befand
und nicht erwerbstätig war, fehlt es im streitigen Zeitraum an einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 16 BVG.
Auch der Fall des § 16b Abs.5b BVG, d.h. eines Nichterwerbstätigen, der ohne Arbeitsunfähigkeit eine bestimmte
Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, liegt nicht vor. Nach der zu § 16b BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift Nr.7
ist der Berechtigte nur dann gehindert, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er ohne die
Erwerbsunfähigkeit nachweislich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, die nach Arbeitgeber und Art der Tätigkeit
genau hätte bestimmt werden können. Dabei ist selbstverständlich davon auszugehen, dass der Zeitraum der
Arbeitsunfähigkeit und derjenige der Nichtaufnahme der geplanten Erwerbstätigkeit zeitgleich bzw. identisch sind.
Im Übrigen fehlt es im vorliegenden Fall an einem Einkommensverlust, der im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge
der Gewalttat eingetreten sein müsste. Ein solcher zeitgleich mit der Arbeitsunfähigkeit entstandener
Einkommensverlust ist ebenfalls unverzichtbare Voraussetzung für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld, das,
wie das Übergangsgeld oder das Verletztengeld, Lohnersatzfunktion besitzt (vgl. Fehl a.a.O. Rdnr.2 zu § 16 BVG).
Dieser Mangel kann nicht durch den geltend gemachten Einkommensverlust im Zeitraum vom 01.03. bis 21.05 1997
(der im Übrigen deutlich länger als der Zeitraum der Studienunfähigkeit vom 20.08. bis 05.11.1995 wäre) ausgeglichen
werden. Dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Versorgungskrankengeld, d.h. die schädigungsbedingte
Arbeitsunfähigkeit und die Einkommenseinbuße zeitgleich vorliegen müssen, ergibt sich insbesondere auch aus § 18a
Abs.3 bis 7 BVG. Nach § 18a Abs.7 Satz 1 BVG endet der Anspruch mit Wegfall der Voraussetzungen, d.h. mit
Beendigung der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, K.11 zu § 18a). Daraus
ergibt sich auch, dass der Anspruch des Klägers nicht zu einem späteren Zeitpunkt entstehen konnte, als unbestritten
keine Krankheit mehr vorlag.
Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht das von der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung
nochmals hervorgehobene BSG-Urteil vom 19.12.1974 (BSGE 39, 63 ff.). Dieser Entscheidung lag ein Arbeitsunfall
einer 64-jährigen Rentnerin zugrunde, die als Kassiererin von Mitgliedsbeiträgen für den VdK ehrenamtlich tätig war.
Zwar könne - so das BSG - Arbeitsunfähigkeit auch bei einem Rentner eintreten, der vor Eintritt eines Arbeitsunfalls
nicht gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei, dessen Tätigkeit aber auch als entgeltliche Beschäftigung ausgestaltet
werden könne. Dennoch wurde der Rentnerin in diesem Fall kein Anspruch auf Verletztengeld zugesprochen, weil sie -
und dies ist die entscheidende Parallele zum Fall des Klägers - infolge der Arbeitsunfähigkeit keinen (scil.
zeitgleichen) Einkommensverlust erlitten habe (anders als beispielsweise ein Arbeitsloser, bei dem infolge der
Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt).
Gerade im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Urteile des Bundessozialgerichts, die sowohl hinsichtlich der
Voraussetzungen der "Arbeitsunfähigkeit" als auch derjenigen des "Verdienstausfalls" andere Fallgestaltungen
betreffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall die Ablehnung eines Anspruchs auf
Versorgungskrankengeld gegen Art.3 Grundgesetz verstoßen sollte. Voraussetzung wäre, dass gleiche Sachverhalte
willkürlich ungleich behandelt würden. Die Erkrankung eines noch nicht im Erwerbsleben stehenden Schülers oder
Studenten ist rechtlich nicht gleichzusetzen mit der eines Arbeitslosen, der bereits gegen Entgelt beschäftigt war.
Bezüglich des klägerischen Vorbringens, wonach die Voraussetzungen für die Anwendung des § 89 BVG durch das
Verhalten des Beklagten während des Verwaltungsverfahrens erfüllt worden seien, schließt sich der Senat den
Ausführungen des Sozialgerichts an.
Nach alledem ergingen die Entscheidungen des Beklagten und das dieselben bestätigende Urteil des Sozialgerichts
zu Recht; die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).