Urteil des LSG Bayern vom 17.09.2004

LSG Bayern: krankengeld, zivilprozessordnung, ergänzung, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AL 164/01
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 394/03
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. Oktober 2003 und die
Bescheide vom 11. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2001 entsprechend dem
Anerkenntnis der Beklagten aufgehoben. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) ab 05.12.2000 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1970 geborenen Kläger nach Bezug vom Krankengeld erneut ab 17.07.2000 Alg für 232
Tage. Mit Bescheid vom 11.12.2000 hob sie die Bewilligung dieser Leistung ab 04.12.2000 auf. Den Widerspruch wies
sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2001 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom
08.11.2003 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001
aufzuheben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2004 anerkannt, dass der Bescheid vom 15.12.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 aufzuheben ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.
Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten steht fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 zu Unrecht ergangen ist. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307
Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) waren diese Bescheide deshalb aufzuheben; weiterer Ausführungen zur
Begründetheit des Anspruches bedarf es nicht (vgl. BSG SozR 1750 § 307 Nr.1). Im Übrigen ist zwischen den
Beteiligten unstreitig, dass der Anspruch auf Alg am 04.12.2000 wegen Zahlung von Krankengeld für diesen Tag
geruht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.