Urteil des LSG Bayern vom 12.03.2009

LSG Bayern: diabetes mellitus, psychovegetatives syndrom, soziale sicherheit, arbeitsmarkt, kroatien, maler, berufsunfähigkeit, auskunft, krankheit, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 R 702/07 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 409/08
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien als Zimmermaler und Anstreicher
angelernt worden. Er war von Mai 1972 bis September 1975 und von 8. Januar 1992 bis 29. Januar 1993 als
ungelernter Arbeiter (Maschinenarbeiter und Dreher) bei der Fa. A. B. Maschinenbau GmbH beschäftigt. Ab 1979
befand sich der Kläger wieder in Kroatien; dort war er ab 1979 bis 1991 als Maler beschäftigt, anschließend bis 1992
als selbstständiger Maler. Durchgehende Versicherungszeiten bestehen dort von September 1979 bis Mai 2006. In
Kroatien besteht ab 11. Mai 2006 Erwerbsunfähigkeit. Er bezieht derzeit eine kroatische Invalidenrente.
Er stellte am 11. April 2006 in Z. einen Antrag auf Versichertenrente. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Prim.
Dr. P. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. September 2006 eine Adipositas permagna, einen Bluthochdruck,
einen insulinunabhängigen Diabetes mellitus, eine Hypertrophie der linken Herzkammer und Vorkammer, degenerative
Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie an den großen Gelenken beider
Hüften und Knie und eine Minderung des Hörvermögens beidseits. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der
Kläger nur mehr drei bis unter sechs Stunden tätig sein, als Maler nur mehr unter drei Stunden. Nach Auswertung der
von der Beklagten eingeholten ärztlichen Berichte gelangte der sozialärztliche Dienst der Beklagten (Dr. D.) am 19.
Oktober 2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch
sechs Stunden und mehr verrichten könne. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler sei hingegen nur mehr unter drei
Stunden zumutbar. Ferner holte die Beklagte eine Auskunft der letzten Arbeitsgeberin in Deutschland, der Fa. A. B.
Maschinenbau GmbH, vom 21. November 2006 ein, wonach der Kläger als ungelernter Arbeiter eingesetzt gewesen
sei.
Mit Bescheid vom 13. November 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es läge weder eine teilweise noch
eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor. Den Widerspruch, mit dem der Kläger weitere
klinische Unterlagen vorlegte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2007 zurück. Der zuletzt in
Deutschland ausgeübte Beruf des Maschinenarbeiters sei nach der Auskunft der Arbeitgeberin eine ungelernte
Tätigkeit gewesen, so dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen
werden könne. Derartige Tätigkeiten könne er noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die Bewilligung einer
Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Versicherungsträger in Kroatien habe keinen Einfluss auf die
Entscheidung über einen Rentenanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Mit der Klage beim Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
weiter. Durch Bescheid der Kroatischen Rentenversicherung vom 30. Juni 2006 sei ihm aufgrund von Befunden und
Gutachten eines Fachausschusses eine Invalidenrente zuerkannt worden. Er sei als allgemein arbeitsuntauglich ab
11. Mai 2006 eingestuft worden. Mit Bescheid der Kroatischen Anstalt für Rentenversicherung Z. vom 2. Februar 2006
sei das Bestehen einer körperlichen Schädigung von 100 % festgestellt worden.
Das Sozialgericht holte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R. vom 3. Dezember 2007,
erstellt nach persönlicher Untersuchung, ein. Der Sachverständige stellte ein leichtes psychovegetatives Syndrom mit
rezidivierenden Schlafstörungen und depressiven Zügen, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und
Muskelreizerscheinungen und eine beginnende Polyneuropathie der Beine fest. Leichte körperliche Tätigkeiten im
Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Heben oder Tragen schwerer Lasten, könnten noch mindestens
sechs Stunden täglich verrichtet werden.
Der Orthopäde und Rheumatologe Dr. S. (Gutachten vom 3. Dezember 2007) diagnostizierte auf seinem Fachgebiet
eine beginnende Hüftgelenksarthrose links und einen diskreten Reizzustand, ausgehend von der unteren LWS.
Mittelschwere und leichte körperliche Arbeiten könnten noch vollschichtig durchgeführt werden. Unübliche Pausen
seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Internist Dr. P. gelangte in seinem Gutachten vom 3./4. Dezember 2007 ebenfalls zu einem mindestens
sechsstündigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Es bestünden ein metabolisches Syndrom bei dringend einstellungsbedürftigem Diabetes mellitus, einer arteriellen
Hypertonie, einer Hypertriglyceridämie, einer Adipositas Grad III sowie einer geringen Erhöhung der Harnsäure, ferner
eine beginnende Polyneuropathie der Beine, eine Tachykardie, ein leichtes psychovegetatives Syndrom, ein LWS-
Syndrom und eine beginnende Hüftgelenksarthrose links. Eine stationäre Heilmaßnahme an einer auf
Stoffwechselkrankheiten spezialisierten Klinik sei erforderlich.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2007 ab. Nach den vom Sozialgericht eingeholten
Gutachten, insbesondere des Dr. P., könne der Kläger noch zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Der Kläger genieße aufgrund seiner in Deutschland ausgeübten
Tätigkeiten auch keinen Berufsschutz, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Es bestehe
deshalb weder ein Anspruch auf eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Dabei seien allein die inländischen sozialmedizinischen Maßstäbe von Bedeutung, so dass nicht
zu berücksichtigen sei, dass der Kläger in seiner Heimat bereits als Invalide anerkannt sei. Das deutsch-kroatische
Sozialversicherungsabkommen führe nicht zu einer Bindung der Versicherungsträger an Feststellungen zum
Versicherungsfall, die im jeweils anderen Vertragsstaat erfolgten.
Zur Begründung der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger dargelegt, der Gutachter R. habe
ausgeführt, dass "das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund der vorliegenden Krankheiten bereits qualitativ
eingeschränkt" sei. Darüber hinaus sei die Anerkennung der kroatischen Invaliditätsrente nach den Gutachten der
kroatischen ärztlichen Sachkundigen erfolgt. Bei seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde er auf dem
Arbeitsmarkt mit Sicherheit keinen Arbeitsplatz mehr finden.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige von der
Möglichkeit des § 153 Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch zu machen. Den Beteiligten ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden. Die Beklagte hat einer Entscheidung durch Beschluss zugestimmt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Dezember 2007 und den Bescheid
vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2007 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten
sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil diesem kein Anspruch auf eine
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)
zusteht.
Der Senat hält die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er
wies die Beteiligten auf diese Auffassung hin. Der Senat konnte daher durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG
entscheiden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert
sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll
erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3
SGB VI.
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegen bei dem Kläger nicht vor. Dies ergibt sich aus den
vom Sozialgericht eingeholten Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädisch-rheumatologischem und
internistischem Fachgebiet. Die Sachverständigen gelangen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch
leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Zwar bestehen Leistungsbeeinträchtigungen, wie sich auch aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten aus
Kroatien ergibt. Die durchgeführten körperlichen Untersuchungen ergaben keine für eine nervenärztliche Begutachtung
relevanten Befunde, wie der Sachverständige R. ausführte. Bei dem Kläger besteht ein nur leichtes
psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden Schlafstörungen und depressiven Zügen, die u.a. im Zusammenhang
mit den Kriegserlebnissen stehen. Eine tiefergehende Depression konnte er jedoch nicht feststellen. Aus
neurologischer Sicht besteht ferner eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und
Muskelreizerscheinungen. Ein objektivierbarer neurologischer Befund wie insbesondere Reflexauffälligkeiten oder
Lähmungserscheinungen ergab sich jedoch nicht. Der Orthopäde Dr. S. stellt hierzu fest, dass die Beweglichkeit der
Wirbelsäule insgesamt noch als gut einzustufen ist - mit Ausnahme des unteren Abschnitts der LWS. Es fanden sich
diskrete Zeichen eines radikulären Reizes am rechten Bein. Auffallend war eine Vergrößerung von Zellen
(Hypertrophie) der rechten oberen Extremität und eine deutliche Verarbeitung der Hände. Trotz deutlichem
Übergewicht sind die Kniegelenke noch weitgehend unverändert; auf der linken Seite diagnostizierte Dr. S. eine
beginnende Hüftarthrose.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen internistische Beschwerden im Sinne eines metabolischen Syndroms,
die zwar insgesamt behandlungsbedürftig sind, jedoch nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung
führen. Der Diabetes mellitus ist dringend einstellungsbedürftig und wahrscheinlich insulinpflichtig. Die Blutfette sind
massiv erhöht und ebenso behandlungsbedürftig wie ein arteriell erhöhter Blutdruck. Eine schnelle Herzschlagfolge ist
möglicherweise auf diese Grunderkrankungen zurückzuführen. Es zeigte sich schließlich eine geringe Vergrößerung
des linken Vorhofes. Insgesamt ergeben sich hieraus jedoch nur qualitative Beeinträchtigungen des
Leistungsvermögens, nicht jedoch eine quantitative. D.h., dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich
zumindest leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Die festgestellten
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen lediglich dazu, dass bei diesen Tätigkeiten Einschränkungen zu
berücksichtigen sind. Nicht mehr zumutbar sind Arbeiten, bei denen das Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15
kg erforderlich sind, sowie Arbeiten im Akkord oder in Schicht; zumutbar sind hingegen noch Arbeiten im Wechsel von
Gehen, Stehen und Sitzen, die überwiegend in geschlossenen Räumen stattfinden.
Damit liegen auch keine besonderen gesundheitlichen Einschränkungen bzw. eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen vor, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies
sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger
Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BSG SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr. 50). Bei Vorliegen der dort genannten
Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen
ist. Der Arbeitsmarkt ist dem Kläger aber auch unter diesen Gesichtspunkten nicht verschlossen, da noch ein
positives Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder
Sitzen, in geschlossenen Räumen existiert, so dass noch ausreichend Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in
Betracht kommen. Insbesondere sind auch keine zusätzlichen Pausen erforderlich. Auch ist die Umstellungs- und
Anpassungsfähigkeit des Klägers wegen des nur leichten psychovegetativen Syndroms nicht beeinträchtigt. Die
Wegefähigkeit ist nach den vorliegenden Gutachten ebenfalls gegeben.
Damit liegt nach Überzeugung des Senats noch ein Leistungsvermögen des Klägers von mindestens sechs Stunden
täglich für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vor, so dass nach § 43 Abs. 3 SGB VI eine
Erwerbsminderung ausscheidet.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Zwar dehnt § 240 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes als
Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene
Versicherte aus. Da der Kläger 1957 geboren wurde, fällt er unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die
Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen. Der Kläger
hat keine Berufsausbildung und verrichtete in Deutschland auch nach eigenen Angaben sowie nach Auskunft der
letzten Arbeitgeberin Hilfsarbeitertätigkeiten bzw. Tätigkeiten als Maschinenarbeiter und Dreher. Diese Tätigkeiten
sind ungelernte Tätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200
Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte: BSGE 55, 45; 57, 291). Er ist damit als
ungelernter Arbeiter einzustufen, so dass ein Berufsschutz nicht zum Tragen kommt.
Die Gewährung einer Invalidenrente durch den kroatischen Versicherungsträger ist zwar ein Indiz für die
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, bindet jedoch weder die Beklagte noch den Senat. Insoweit handelt es
sich um eigenständige Verfahren, bei denen die jeweiligen Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt sein
müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SVA) vom 24. November 1997 (BGBl. 1998 II, S. 2034), das insoweit
vor allem die Versicherungspflicht und die Anerkennung von Versicherungszeiten, die vorliegend nicht umstritten sind,
betrifft. Art. 4 SVA gewährleistet lediglich eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder. Die
Gewährung der deutschen Rente richtet sich weiterhin einheitlich nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Der Rentenversicherung obliegt nicht das Risiko der tatsächlichen Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes.
Dieses Risiko ist von der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.