Urteil des LSG Bayern vom 09.02.2006

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.02.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 29/03
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 345/05 WA
I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 09.06.2005 wird abgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 09.06.2005
abgeschlossenen Verfahrens L 10 AL 339/04.
Gegenstand dieses Rechtsstreites war die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger Mobilitätshilfe gemäß § 53
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Form von Trennungskostenbeihilfe für die Aufnahme einer Tätigkeit als
Lehrer zu gewähren war.
Der Kläger hat insgesamt Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 2.740,00 EUR begehrt (u.a. doppelte
Haushaltsführung, Familienheimfahrten). Zur mündlichen Verhandlung am 09.06.2005 ist das persönliche Erscheinen
des Klägers nicht angeordnet worden, die Bevollmächtigte ist ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines
Ausbleibens hingewiesen worden. Diese hat am 09.06.2005 ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie wegen einer
akuten Erkrankung am Termin nicht teilnehmen könne. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch
eingelegt. Der Senat hat die Beklagte mit Urteil vom 09.06.2005 verurteilt, Trennungskostenbeihilfe in Höhe von
400,00 EUR an den Kläger zu zahlen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Am 25.08.2005 hat die Klägervertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Ihre Beschwerde gegen die
Ablehnung der für das Berufungsverfahren begehrten Prozesskostenhilfe (Beschluss des Senats vom 14.04.2005 -
zugestellt am 30.04.2005) sei außer Acht gelassen worden. Das Urteil vom 09.06.2005 sei ohne Vertretung des
Klägers ergangen, so dass das Gericht gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen habe. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand werde daher beantragt. Über einen Teil der gestellten Anträge (u.a. Familienheimfahrten im Oktober,
November und Dezember 2002, Umzugskosten, Erstattung von Bankzinsen) sei nicht entschieden worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 10 AL 339/04 wieder aufzunehmen und die Beklagte unter
Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2004 sowie des Bescheides vom 09.10.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2002 zu verurteilen, höhere Trennungskostenbeihilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage hat keinen Erfolg. Die vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt
keine Bedeutung, denn er hat keine Frist versäumt. Er war vielmehr lediglich in der mündlichen Verhandlung vom
09.06.2005 nicht erschienen.
Die Wiederaufnahmeklage ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist gemäß § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
iVm § 586 Abs 1, Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Als Anfechtungsgrund führt
der Kläger - soweit ersichtlich - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO an. Es handelt
sich somit um eine statthafte Nichtigkeitsklage. Für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO fehlen jegliche
Anhaltspunkte.
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er sei in
der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 nicht vertreten gewesen. Dies stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund im
Sinne des § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO dar. Fraglich ist bereits, ob die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
unter diese Regelung zu subsumieren ist. Zum Teil wird eine analoge Anwendung für sinnvoll gehalten (vgl Braun in
Münchner Kommentar, ZPO, § 579 RdNr 23; a.A. Greger in Zöller, ZPO, 24.Aufl, § 579 RdNr 7; allgemein hierzu:
Thomas/Putzo, ZPO, 24.Aufl, RdNr 2). Mit der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG ist jedoch das
Erfordernis einer analogen Anwendung zumindest für sozialgerichtliche Verfahren entfallen. Mit dieser Anhörungsrüge
hat der Kläger die Möglichkeit die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Über diese vom Kläger ebenfalls
erhobene Anhörungsrüge entscheidet der Senat im Rahmen eines gesonderten Beschlusses.
Unabhängig hiervon liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor. Der Kläger hat seine Mutter als
Bevollmächtigte benannt. Diese wurde ordnungsgemäß zur mündllichen Verhandlung vom 09.06.2005 geladen. Sie ist
auch darüber belehrt worden, dass im Falle eines Ausbleibens entschieden werden könne. Die Ladung ist ihr am
14.05.2005 zugestellt worden. Den Erhalt hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 17.05.2005 bestätigt. Eine erbetene
Aussetzung des Verfahrens ist mangels Vorliegens entsprechender Gründe vom Senat bereits vor der mündlichen
Verhandlung mit Schreiben vom 30.05.2005 abgelehnt worden. Am 09.06.2005 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei
plötzlich krank geworden und könne nicht kommen. Sie hat vorsorglich gegen ein Versäumnisurteil Widerspruch
eingelegt. Der Senat hat dann auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Über diese Möglichkeit war die
Klägervertreterin in der Ladung belehrt worden. Eine Vertagung hat die Klägervertreterin mit ihrem Hinweis auf ein
Nichterscheinen nicht gestellt. Ein Versäumnisurteil ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu erlassen, der
Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch sind von Amts wegen zu prüfen. Dies hat der
Senat getan.
Über weitere Streitgegenstände (Erstattung von Pendelfahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten des Klägers in P.
und U.) war nicht zu entscheiden, denn hierfür fehlt es sowohl an den entsprechenden Anträgen als auch an der
entsprechenden Verbescheidung durch die Beklagte. Über Familienheimfahrten ist im Rahmen der
Trennungskostenbeihilfe L 10 AL 339/04 mit entschieden worden. Über eine Umzugskostenbeihilfe (§ 53 Abs 2 Nr 3b
SGB III), die gemäß § 54 Abs 6 SGB III lediglich als Darlehen gewährt werden könnte, hat die Beklagte mangels
entsprechenden Antrages nicht zu entscheiden. Hierzu finden sich Angaben und Ausführungen in den Entscheidungen
zu den Verfahren L 10 AL 102/05 und L 10 AL 103/05. Die Erstattung von Zinsen eines Bankkredits und der
Überziehungszinsen bezüglich des Girokontos ist bislang nicht vom Kläger gegenüber der Beklagten beantragt
worden. Bescheide hierzu liegen nicht vor. Damit sind diese angeblich geltend gemachten Ansprüche nicht
Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten geworden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von
Prozesskostenbeihilfe sind förmliche Rechtsmittel nicht gegeben gewesen. Eine Anhörungsrüge hiergegen ist nicht -
rechtzeitig - erhoben worden.
Nach alledem ist die Wiederaufnahmeklage des Klägers abzuweisen. Eine Möglichkeit zur Wiedereinsetzung besteht
nicht, die Regelungen hierzu sind vorliegend nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.