Urteil des LSG Bayern vom 18.11.2008

LSG Bayern: arbeitsmarkt, psoriasis, rente, migräne, lärm, beruf, form, beweisergebnis, beschränkung, belastung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 R 748/04
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 545/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Mai 2007 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1948 geboren, hat eine Lehre zum Elektroinstallateur nicht abgeschlossen und war in verschiedenen
Berufen versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt von 1983 bis 1991 als sog. Verkehrswerber, das heißt
hauptsächlich mit dem Bekleben von Werbetafeln. Seit 1991 ist er arbeitslos.
Nach mehreren erfolglosen Rentenverfahren, deren letztes mit einer Klagerücknahme am 26.01.2004 beendet wurde,
stellte der Kläger erneut am 10.02.2004 einen Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2004 ablehnte.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis
einer Begutachtung durch den Internisten Dr. R. vom 03.09.2004 litt der Kläger im Wesentlichen an Wirbelsäulen- und
Gelenkbeschwerden, Migräne, psychovegetativer Alteration, Bluthochdruck und einer angeborenen Sehschwäche
links. Er war noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen
vollschichtig zu verrichten.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Regensburg Gutachten des Facharztes für öffentliches Gesundheitswesen
Dr. K. vom 04.08.2005, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 03.11.2005 und des Orthopäden
Prof. Dr. G. vom 01.11.2005 eingeholt. Nach allen Gutachten konnte der Kläger noch vollschichtig leichte Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Dr. K. hat abweichend vom Vorgutachten eine Psoriasis festgestellt und einen Verdacht auf Anpassungsstörung
geäußert. Erhöhte psychische Anforderungen sowie Akkordarbeiten, Nacht- und Schichtdienst seien nicht zu
bewältigen.
Dr. D. hat ein altes L5-Syndrom, eine Migräne mit Aura und eine Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen und
paranoiden Anteilen diagnostiziert. Die psychiatrische Symptomatik sei nicht krankheitswertig und erwerbsmindernd.
Zusätzlich zu den bereits festgestellten Einschränkungen seien Tätigkeiten mit Zwangshaltung und
überdurchschnittlicher Belastung durch Lärm oder Licht nicht möglich.
Prof. Dr. G. hat an Stelle einer Psoriasis, die er als ungesichert ansieht, eine Fingerpolyatrhrose angenommen. Er hat
eine Reihe von Diagnosen an der Wirbelsäule, den Schultern, Knien und Füßen aufgelistet. Zu vermeiden seien
zusätzlich Tätigkeiten in überwiegend statisch sitzender, in kniender oder in gebückter Position.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 als
unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden
einsatzfähig. Ein bestimmter Beruf, auf den der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen verwiesen werden
könne, müsse in Hinblick auf die Qualität seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht benannt werden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und weder Anträge gestellt noch eine Berufungsbegründung vorgelegt. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung ist niemand für ihn erschienen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung, die als weitere Geltendmachung des Klagebegehrens angesehen werden muss, ist jedoch nicht
begründet. Der Kläger erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Rente.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides als unbegründet zurück und
sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es liegt kein
Sachverständigengutachten vor, auf das eine dem Kläger günstige Entscheidung gestützt werden könnte. Anlass zu
weiteren Beweiserhebungen hat nicht bestanden, nachdem der Kläger selbst gegen das Beweisergebnis keinerlei
Einwendungen erhoben hat und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine weitere Begutachtung
erfordert hätten.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.