Urteil des LSG Bayern vom 26.03.2008

LSG Bayern: bak, arbeitsunfall, mittelwert, verkehrsunfall, bedingung, fahrbahn, akte, regen, unfallversicherung, wahrscheinlichkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 U 31/07
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 456/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall (Wegeunfall) vorliegt und dem Kläger hieraus eine Rente zu
gewähren ist.
Der 1951 geborene Kläger erlitt am 15. Dezember 2005 um 22.15 Uhr auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause
mit seinem Roller einen Verkehrsunfall. Er übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein am Wegrand
parkendes, unbeleuchtetes Auto, streifte es seitlich und stürzte. Er zog sich nach dem Durchgangsarztbericht vom
selben Tag eine Halswirbelsäulen- (HWS-)Kontusion, Schulterkontusion beidseits, Handgelenkskontusion beidseits
und kleine Schürfwunde am Handrücken links zu. Es erfolgte eine stationäre Heilbehandlung im Kreiskrankenhaus B
... Es stellte sich im weiteren Verlauf eine Contusio spinalis bei vorbestehender Stenose in Höhe HWK 3 bis 5 mit
Querschnittslähmung ab C 5 heraus, die operativ versorgt wurde.
Nach der Verkehrsunfallanzeige der Polizei war der Pkw ordnungsgemäß geparkt. Der Straßenzustand war nass bzw.
feucht. Eine Blutalkoholuntersuchung nach dem Unfall durch das Bayerische Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit ergab einen Mittelwert von 0,97 Promille. Der Führerschein wurde sichergestellt. Gegenüber
der Beklagte gab der Kläger am 29. Januar 2006 an, er habe zuvor vier Weißbier getrunken. Allerdings sei der Unfall
auf die winterlichen Straßenverhältnisse (Schneetreiben und Regen) und die schlechte Sicht zurückzuführen. Das
Amtsgericht S. erließ am 13. April 2006 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß
§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a des Strafgesetzbuchs (StGB).
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der
Unfallhergang könne nur auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zurückgeführt werden. Den Widerspruch wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück. Es liege relative Fahruntüchtigkeit vor. Der Wirkung des
Alkohols komme die entscheidende Rolle bei der Verursachung des Unfalls zu.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg. Die Beklagte unterlasse es, konkret Tatsachen zu
benennen, die den Schluss zuließen, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zur Fahruntüchtigkeit geführt hätten.
Nach dem Durchgangsarztbericht werde die Sprache mit "deutlich", der Denkablauf "geordnet", das Verhalten
"beherrscht", die Stimmung "unauffällig" und der äußerliche Anschein des Alkoholeinflusses als "leicht" beschrieben.
Mit Urteil vom 28. August 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass Ursache für den
Zusammenprall mit dem geparkten Fahrzeug überwiegend der Alkoholgenuss des Klägers gewesen sei. Bei einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) mit einem Mittelwert von 0,97 Promille sei die Fahrtüchtigkeit, insbesondere die
Reaktionsbereitschaft, erheblich eingeschränkt gewesen. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen.
Unerheblich sei, ob sich in der Nähe des Fahrzeugs eine entsprechende Lichtquelle befunden habe; wäre der Kläger
nicht alkoholisiert gewesen, hätte er das Hindernis erkannt. Auch die nasse Fahrbahn spiele in diesem
Zusammenhang keine Rolle, da der verantwortungsbewusste Fahrzeugführer seine Fahrweise auf die
Witterungsverhältnisse einstellen müsse. Unter Zugrundelegung des Polizeiberichts und der staatsanwaltschaftlichen
Akten ergäben sich außer dem Alkoholeinfluss keine Umstände von derartiger Tragweite, die wesentlich auf das
Geschehen hätten einwirken können.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger vorgebracht, absolute Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung
erst bei einer BAK von 1,1 Promille angenommen. Er habe bereits gegenüber der Polizei angegeben, den geparkten
Pkw übersehen zu haben. Es habe zum Unfallzeitpunkt leicht geregnet. Ferner hat er auf den ärztlichen
Aufnahmebericht vom 15. Dezember 2005 verwiesen. Er habe sich durch den Alkoholgenuss nicht in seiner
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gefühlt. Vielmehr sei der Unfall aus Unachtsamkeit erfolgt. Der äußere Anschein
spreche deutlich dagegen, dass der Alkoholgenuss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als allein wesentliche
Ursache gesehen werden könne. Das Sozialgericht hätte weiter aufklären müssen, ob und inwieweit die
Straßenbeleuchtung am Unfallort ausreichend gewesen sei und inwieweit die regennasse Fahrbahn und der leichte
Regen die Sichtverhältnisse eingeschränkt haben.
Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft A. beigezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. August 2007 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom
27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 festzustellen, dass es sich bei dem
Ereignis vom 15. Dezember 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die
Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Akte der
Staatsanwaltschaft A. sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Der Unfall vom 15. Dezember 2005 ist
nicht als Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Siebten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VII) anzuerkennen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Vorliegen eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54
Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (BSG v. 15. Februar 2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12) sowie als kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage auf Gewährung einer Verletztenrente zulässig.
Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das
Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Auf einem derartigen unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg ereignete
sich am 15. Dezember 2005 der Verkehrsunfall. Zwischen den Beteiligten ist allerdings umstritten, ob der
Versicherungsschutz entfallen ist, weil der Kläger auf der Fahrt zu seiner Arbeitsstätte unter Alkoholeinfluss
gestanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG seit dem Urteil vom 30. Juni 1960, BSGE 12, 242) schließt
die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart
in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dies ist in der
Regel der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei
gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (Abweichung 30. Mai 1956, 2 RU 311/55, BSGE 3, 416).
Entscheidend ist, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Von alkoholbedingter absoluter
Fahruntüchtigkeit ist ohne besondere Beweisanzeichen nach der Rechtsprechung des BSG ab einer BAK von 1,1
Promille auszugehen (BSG v. 25. November 1992, Az.: 2 RU 40/91).
Da beim Kläger die festgestellte BAK im Mittelwert unter 1,1 Promille lag, ist von einer relativen Fahruntüchtigkeit
auszugehen, wobei die Höhe der BAK zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht umstritten ist. Nach dem Ergebnis der
Blutalkoholuntersuchung betrug der Mittelwert 0,97 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die BAK
unterhalb des Grenzwertes von 1,1 Promille liegt, aber aufgrund sonstiger Beweisanzeichen - sog. alkoholtypischer
Ausfallserscheinungen - der Nachweis von Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (BSGE 45, 285). Je geringer der
Grad des Blutalkoholgehalts ist, desto höher sind die Anforderungen an die Beweiskraft der für Verkehrsuntüchtigkeit
sprechenden Tatsachen (s.a. Ricke, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII, Rdnr. 117).
Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf
geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit
der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG v. 30. Januar 2007, Az.: B 2 U 23/05 R).
Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles
anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rdnr. 112). Nicht alkoholtypisch sind
hingegen Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in
vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen
sein (BSGE 45, 285, 289; BSG v. 30. Januar 2007, a.a.O.).
Eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muss nachgewiesen sein, um als
rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Dabei
genügt es nicht, dass der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses "wahrscheinlich" verkehrsuntüchtig war (BSG
v. 2. Februar 1978, BSGE 45, 285). Die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit muss vielmehr unter Außerachtlassung
von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein. Sie bedarf als rechtserhebliche Tatsache des vollen
Beweises, d.h. sie muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSGE 45, 285). Die
Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im
Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden
Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden
Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (Krasney, VSSR 1993, 81,
114). Kommt für einen auf einem Betriebsweg erlittenen Unfall alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit als (Mit-
)Ursache in Betracht, so ist die Beweislast im Sinne der Feststellungslast in der Weise verteilt, dass der
Versicherungsträger das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit zu
beweisen hat. Dagegen trägt der Versicherte oder seine Hinterbliebenen die Beweislast für das Vorliegen und die (Mit-
)Ursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen
Gefahren gehören. Für einen durch einen Verkehrsunfall Verletzten ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Unfallversicherungsschutz gegeben, wenn sich entweder nicht feststellen lässt, dass alkoholbedingte
Verkehrsuntüchtigkeit vorgelegen hat oder ursächlich (mitursächlich) geworden ist, oder, wenn dies zwar festgestellt
wird, das Vorliegen eines anderen - betriebsbezogenen - Umstandes und seine Ursächlichkeit (Mitursächlichkeit) im
Sinne einer wesentlichen Bedingung aber für den Unfall festgestellt werden kann (BSG v. 20. Januar 1977, BSGE 43,
110).
Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung des BSG dargelegten Grundsätze kommt der Senat wie bereits
das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit vorgelegen hat bzw.
nachgewiesen ist. Dies ergibt sich zunächst aus der festgestellten BAK von 0,97 Promille, die damit nahe an die
absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht. Aber auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen liegen vor. Der Polizeibericht
gab Alkoholeinwirkung bei dem Unfall an. Auch bei der stationären Aufnahme unmittelbar nach dem Unfall war ein -
wenn auch leichter - Alkoholeinfluss festgestellt worden. Trotz der sonstigen Anamnese vor allem hinsichtlich der
Sprache, der Pupillenreaktion oder des Bewusstseins war dem aufnehmenden Arzt der Alkoholeinfluss aufgefallen.
Soweit der Kläger vorbringt, der Unfall sei durch andere, betriebsbezogene Umstände im Sinne einer wesentlichen
Bedingung (mit-)verursacht worden, sieht der Senat hierfür keinen Nachweis.
Nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige war die Straßenbeleuchtung in Betrieb. Selbst wenn der Senat
unterstellt, dass an der Unfallstelle keine Straßenbeleuchtung war, ist zu berücksichtigen, dass sich der Unfall in einer
geschlossenen Ortschaft ereignete; mit am Straßenrand parkenden Fahrzeugen ist deshalb jederzeit zu rechnen. Der
Pkw war ordnungsgemäß geparkt, die reflektierenden Rücklichter waren nicht verdeckt, wie sich aus den Polizeifotos
ergibt. Die Straße war gerade, die Fahrtrichtung des Klägers geradeaus. Es stellt allenfalls eine subjektive Vermutung
des Klägers dar, dass er das Fahrzeug rechtzeitig gesehen hätte, wenn in der Nähe eine Straßenlaterne gewesen
wäre.
Entsprechendes gilt für die Fahrbahnverhältnisse, die zwar nach dem Polizeibericht zum Unfallzeitpunkt nass, auch
feucht waren. Unstreitig schränken eine regennasse Fahrbahn und ein leichter Regen die Sichtverhältnisse jedes
Verkehrsteilnehmers vor allem bei Dunkelheit ein. Eine Beweiserhebung ist hierzu nicht erforderlich. Es handelte sich
aber um keine besonderen Straßenverhältnisse wie Eis- oder Schneeglätte, sondern um alltägliche
Straßenverhältnisse. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. Schneetreiben zum Unfallzeitpunkt angab, lässt
sich dies insbesondere aufgrund der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bestätigen. Auch
die von der Polizei gehörte Zeugin K. gab an, es habe zum Unfallzeitpunkt leicht geregnet.
Zutreffend ist die Einschätzung des Klägers, er sei unachtsam gewesen. Besondere Gründe hierfür wie eine
betriebsbedingte Übermüdung o.ä. sind jedoch nicht gegeben bzw. vorgetragen. Vielmehr wirkten sich nach
Überzeugung des Senats alkoholtypische Ausfallerscheinungen aus. Der Kläger fuhr bei geradem Straßenverlauf auf
ein stehendes Fahrzeug auf. Es war somit eine denkbar einfache Verkehrssituation gegeben. Dabei war die
Geschwindigkeit des Rollers technisch bedingt gering, zumal die Straße leicht aufsteigend war. Hieraus - unter
Berücksichtigung der Höhe der BAK - ergibt sich für den Senat das maßgebliche weitere Beweisanzeichen für die
überragende Ursache des Alkoholgenusses für das Unfallereignis. Typische Folgen des Alkoholeinflusses sind
nämlich u.a. verminderte Reaktionsfähigkeit, Müdigkeit oder Einschränkung des Sichtfeldes. Die Beklagte stellte in
der Begründung des Widerspruchsbescheides somit zutreffend auf diese typische Folgen wie insbesondere einer
herabgesetzten Fähigkeit zur Anpassung an Dunkelheit und Steigerung der Reaktionszeiten ab mit der Folge, dass
das Anfahren oder Streifen stehender Fahrzeuge zu den typischen Fahrfehlern alkoholisierter Fahrzeugführer zählt.
Dabei ist, wie dargelegt, auch zu würdigen, dass die BAK mit einem Mittelwert von 0,97 Promille bereits nahe an eine
absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht, so dass die Anforderungen an den Beweiswert der sonstigen Beweisanzeichen
geringer sind als bei einer deutlich niedrigeren BAK (BSG vom 30. Januar 2007, a.a.O.). Bei dieser Sachlage verliert
die Behauptung des Klägers, Unaufmerksamkeit, wie sie jedem Verkehrsteilnehmer unterlaufen könnte, sei Ursache
für das Auffahren gewesen, jede Überzeugungskraft.
Der Verkehrsunfall steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.