Urteil des LSG Bayern vom 21.08.2007

LSG Bayern: eigenes verschulden, meinung, rentenanspruch, befund, diagnose, zustellung, ruhe, arbeitsmarkt, invalidenrente, schichtdienst

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 R 56/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 24/06
Bundessozialgericht B 5 R 42/07 BH
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1950 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. In Deutschland war er ohne erlernten
Beruf von 1971 bis 1982 in verschiedenen Tätigkeiten, versicherungspflichtig beschäftigt. Die letzte längerfristige
Beschäftigung bestand bei der Fa. D. Exportverpackung, die keine Angaben über die Tätigkeit des Klägers mehr
machen kann. In Bosnien-Herzegowina hat der Kläger Versicherungszeiten von 1981 bis August 1995 und ist seither
dort Invalidenrentner.
Den damaligen (ersten) Antrag auf Rente vom 23.06.1995 hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1996 abgelehnt,
da der Kläger bei Lungenfunktionsminderung und Herzleistungsminderung sowie neurotischer Störung immer noch
vollschichtig leichte Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck oder
Schichtdienst verrichten könne und daher nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 zurück. Der
Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben vom 26.03.1997 dem in M. lebenden Bevollmächtigten des Klägers,
Herrn D. C. , zugestellt. Die Beklagte wies den Kläger unter "sonstige Hinweise" im Widerspruchsbescheid auf die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hin, u.a. wie folgt: "Die zur Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes bei zukünftig eintretender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 240, 241 a.a.O.
erforderliche lückenlose Belegung kann auch mit freiwilligen Beiträgen erfolgen ( ...). Freiwillige Beiträge für Zeiten ab
01.09.1995 können nach dieser Bestimmung daher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtsverbindlichkeit
dieses Widerspruchsbescheids fristgerecht nachgezahlt werden." Sofern der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen wolle, möge er sich an die Beklagte innerhalb von vier Wochen wenden.
Den folgenden Rentenantrag stellte der Kläger am 11.11.1997. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
03.03.1998 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung nicht erfüllt seien. Statt der
erforderlichen 36 seien lediglich 34 Monate im Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung mit Pflichtbeiträgen belegt.
Medizinische Ermittlungen seien daher gar nicht durchgeführt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1998 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 31.03.1999 lehnte die
Beklagte den Rentenantrag nach medizinischer Prüfung mit Bescheid vom 31.03.1999 ab, weil der Kläger bei
Lungenfunktionsminderung und neurotischer Störung noch vollschichtig leichte Arbeiten, insbesondere ohne
besonderen Zeitdruck und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, verrichten könne. Den Widerspruch dagegen
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 wegen mangelnder Mitwirkung am Verfahren zurück, da
der Kläger Vorladungen zur Untersuchung unentschuldigt nicht Folge geleistet habe. Nach § 66 Abs.1 Satz 1 des
Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) könne die Beklagte daher die beantragte Leistung wegen Verstoßes gegen die
Mitwirkungspflichten gemäß § 60 ff. SGB I im Rahmen ihres Ermessens versagen. Die Ermessenserwägungen
wurden dargelegt.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Nachdem er sich auch weiterhin
nicht bereit erklärte, zur Untersuchung nach Deutschland anzureisen, erstattete die Sozialmedizinerin Dr. T. im
Auftrag des SG ein Gutachten nach Aktenlage. In ihrem Gutachten vom 23.08.2005 stellte sie folgende
Gesundheitsstörungen fest: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen,
Bandscheibenschaden mit rezidivierendem Nervenwurzelreiz und Schulter-Arm-Syndrom. 2. Rezidivierende
depressive Episoden. 3. Chronisch-obstruktive Bronchitis. Die Lungenerkrankung habe 1995 zur Gewährung der
bosnischen Invalidenrente geführt; sie sei inzwischen aber etwas in den Hintergrund getreten. Ab 2000 hätten die
wirbelsäulenabhängigen Beschwerden zugenommen. Hinzu komme eine depressive Entwicklung. Auch
zusammengenommen schränkten diese Gesundheitsstörungen jedoch die zumutbare tägliche Arbeitszeit nicht ein, im
Gegensatz zur Meinung der Invalidenkommission B ... Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne
Haltungskonstanz, ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (Zeitdruck oder Schichtdienst) verrichten, bei
Umstellungsfähigkeit nur noch für einfachste Tätigkeiten seit 2000. Der Kläger sei auch nach Deutschland reisefähig.
Mit Urteil vom 12.10.2005 wies das SG die Klage ab und stützte sich hierbei auf das Gutachten Dr. T.: der Kläger sei
nicht erwerbsgemindert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 11.01.2006.
Der Senat führte Ermittlungen zur Frage durch, inwieweit das von 1995 bis 1997 durchgeführte Verfahren die Fristen
für die freiwillige Beitragszahlung unterbrochen hat. Der Kläger machte hierzu geltend, den Widerspruch nicht erhalten
zu haben; der damalige Bevollmächtigte für die Zustellung des Bescheids sei verstorben. Der Senat befragte den
damaligen Bevollmächtigten, Herrn C. , ob er den fraglichen Widerspruchsbescheid erhalten habe. Bei persönlicher
Vorsprache beim Senat hat Herr C. angegeben, den Bescheid erhalten und weitergeleitet zu haben: er habe dem
Kläger das gerichtliche Schreiben persönlich, anlässlich eines Aufenthaltes in M. , übergeben. Der Kläger erklärte
hierzu, sich an eine Übergabe durch seinen Bevollmächtigten nicht zu erinnern. Jedenfalls sei er damals nicht in M.
gewesen.
Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des SG Landshut vom 12.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
03.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.1998 und den Bescheid vom 31.03.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 13.12.2001 aufzuheben und
2. die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 01.12.1997 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die
Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten
Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 2001 geltenden Fassung sind ebensowenig erfüllt wie die gemäß §§ 43,44
SGB VI in der bis 2000 geltenden Fassung. Der Rentenanspruch scheitert vielmehr insbesondere an den
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Diese sind letztmals im September 1997 erfüllt (I.); damals war der
Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig (II.).
I.
§§ 43, 44 Absatz 1 jeweils Nr.2 SGB VI 2000 verlangen eine Belegung des Fünf-Jahres-Zeitraums von Eintritt der
Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Diese Belegung kann der Kläger schon bei der Rentenantragstellung nicht mehr aufweisen. Den letzten Pflichtbeitrag
hat er in Bosnien-Herzegowina im August 1995 entrichtet. Selbst wenn darin unter Anwendung von Art 25 des
deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 eine (deutschen Versicherungszeiten)
gleichgestellte Versicherungszeit zu sehen ist, so reicht mithin der Versicherungsschutz nur bis zu einem fiktiven
Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997. Daran ändert auch der Bezug einer bosnischen Invalidenrente seit
August 1995 nichts. Diese stellt insbesondere keinen Aufschubtatbestand im Sinne von § 43 Abs.3 (ggf. in
Verbindung mit § 44 Abs. 4) SGB VI 2000 dar. Beim dort genannten Rentenbezug muss es sich grundsätzlich um
eine deutsche gesetzliche Rente handeln. Eine Ausnahme für ausländische Renten gilt nur, soweit diese z.B.
abkommensrechtlich gleichgestellt sind. An einer entsprechenden Regelung im o.g. deutsch-jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommen fehlt es jedoch.
Auch über die Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht. Erforderlich ist nach Abs.2 der Vorschrift eine lückenlose Belegung ab 1984 mit
Anwartschaftserhaltungszeiten, z.B. freiwilligen Beitragszeiten. Freiwillige Beiträge hat der Kläger jedoch zu keinem
Zeitpunkt gezahlt, insbesondere nicht für die unbelegte Zeit ab August 1995. Er kann derartige Beiträge auch nicht
mehr zulässigerweise zahlen, da die Beitragszahlungsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI für die Jahre ab 1995 längst
verstrichen ist.
Auch eine Fristunterbrechung gemäß § 198 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Dies gilt auch in
Anbetracht des bis Anfang 1997 noch laufenden Widerspruchsverfahrens. Nach zutreffender herrschender Meinung
waren durch dieses Verfahren zwar die Beitragszahlungsfristen für die Jahre 1995, 1996 bis einschließlich März 1997
unterbrochen. Nach Abschluss des Verfahrens begann die Frist erneut zu laufen. Das Verfahren war einen Monat
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Bevollmächtigten des Klägers, also am 26.04.1997,
abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt begann die Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge erneut zu laufen. Sie dauert
nach herrschender Meinung (s. Peters in Kassler Kommentar, § 198 SGB VI, Anm. 9) drei Monate und wäre damit im
Monat der neuerlichen Antragstellung - November 1997 - längst abgelaufen. Selbst wenn man - abweichend hiervon -
mit der Mindermeinung von einer monatsbezogen gestaffelten Frist von 4 bis 15 Monaten ausgehen würde, so wäre
der Neuantrag des Klägers dennoch zu spät gekommen, da ihm nur eine lückenlose rückwirkende Belegung der Jahre
1995 und 1996 mit freiwilligen Beiträgen hilft: die für den Beitragsmonat Dezember 1996 geltende Viermonatsfrist wäre
dann aber bereits Ende August 1997 abgelaufen, die Fünfmonatsfrist für November 1995 Ende September 1997 usw
... Die neuerliche Unterbrechung von Beitragszahlungsfristen als Folge des Rentenantrags vom 11.11.1997 vermag
sich daher - unabhängig davon, welche der oben dargestellten Rechtsauffassungen man vertritt - nicht mehr auf die
Beitragsjahre 1995 und 1996 in ihrer Gänze zu erstrecken. Beitragszahlungen wären zumindest teilweise verfristet und
daher unzulässig. Dem kann der Kläger auch nicht einen Fall "besonderer Härte" im Sinne von § 197 Abs.3 SGB VI
entgegenhalten. Denn er ist im Ergebnis nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung freiwilliger Beiträge
gehindert gewesen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er nachweislich den Widerspruchsbescheid nicht erhalten hätte.
Daran fehlt es jedoch, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers die persönliche Übergabe an den Kläger mitgeteilt
hat. Im Übrigen müsste sich der Kläger auch ein eventuelles Verschulden seines Bevollmächtigten bei der
Weiterleitung des Bescheides als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 71 Anm.7).
Somit könnte er auch aus dem behaupteten Nichterhalt des Bescheids - und damit der Belehrung zur fristgemäßen
Zahlung freiwilliger Beiträge - für sich keine Rechte herleiten. Nach alledem steht fest, dass der Kläger keine
Möglichkeit der freiwilligen Beitragsnachzahlung zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen des § 241 SGB VI mehr besitzt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind vielmehr
letztmals für einen fiktiven Eintritt der Erwerbsminderung im September 1997 erfüllt.
II.
Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger jedoch noch nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weshalb ihm ein
Rentenanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich aus dem vom SG eingeholten Gutachten Dr.T. , welches allerdings auf
den Gesundheitszustand bis im Jahr 2005 abstellt. Nach dem Gutachten stellen die Wirbelsäulenbeschwerden das
Hauptleiden dar. Sie können jedoch für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Jahr 1997 vernachlässigt werden,
da die maßgeblichen Verschlechterung der Wirbelsäulenbeschwerden im Jahr 2000 und 2003 stattgefunden hat. Laut
der Gutachterin war die Funktion der Wirbelsäule bis 1998 uneingeschränkt. Diesbezüglich hat auf die
Invalidenkommission B. im Jahr 1995 weder einen pathologischen Befund erhoben noch eine entsprechende Diagnose
gestellt. Die von der Sachverständigen Dr.T. diskutierte Halbseitenlähmung, die sie einem Hals-Schulter-Armsyndrom
zuordnet, hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 ebenfalls noch keine Rolle gespielt. Sie wird erstmals im
Juni 1998 erwähnt. Auch in psychischer Hinsicht war die Leistungsfähigkeit des Klägers im Jahr 1997 noch nicht
nennenswert eingeschränkt. Die von Dr.T. im Gutachten festgestellten rezidivierenden depressiven Episoden wurden
im Jahr 2000 und 2001 manifest und zweimal stationär behandelt. Für die Zeit davor existierten lediglich die - sehr
dürftigen - Feststellungen der Invalidenkommission B. aus dem Jahr 1995. Darin wird nur ein aus zwei Worten
bestehender psychischer Befund erhoben: "angespannt, ängstlich" und die Diagnose "Neurosis anxioso-depressiva"
gestellt. Diese Art der Befundung ist nicht geeignet, eine nennenswerte Gesundheitsstörung auf psychiatrischem
Fachgebiet zu dokumentieren. Als damalige Hauptgesundheitsstörung bleibt somit die schon 1995 in B. festgestellte
chronisch obstruktive Bronchitis bei Lungenemphysem und Bronchiektasien mit chronischem Cor pulmonale zu
diskutieren. Dr.T. verweist auf den "trotz der Behauptung eines Cor pulmonale" regelrechten
Echokardiographiebefund. Auch die Pumpfunktion ist nach ihren überzeugenden Feststellungen 1999 noch normal
gewesen bei nur einer leichten Dilatation der rechten Herzkammer. Eine ergometrische Belastung war 1999 noch bis
100 Watt möglich, ohne Auftreten von belastungsabhängigen Herzrhythmusstörungen, allerdings mit Auftreten eines
Belastungsbluthochdrucks und pathologischen Ruhe-Blutgasen. Somit bestand im März 1999 eine manifeste globale
Insuffizienz mittelschweren Grades. Bereits im Jahr 2000 wurde die chronische Bronchitis jedoch nur noch als eine
von mehreren Diagnosen aufgeführt. Wie die Sachverständige so geht auch der Senat davon aus, dass eine
dauerhafte Lungenfunktionseinschränkung mit Globalinsuffizienz in Ruhe nicht bestanden hat. Vielmehr war der
Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1997 von Seiten der Lunge nicht dauerhaft eingeschränkt. Er konnte
vielmehr noch vollschichtig leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verrichten. Er war damit nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 des Sechsten Sozialgesetzbuches
(SGB VI) in der bis 2000 geltenden Fassung. Er ist auch nicht berufsunfähig. Da er keine Ausbildung absolviert und in
Deutschland in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet hat, steht ihm ein qualifizierter Berufsschutz schon aus diesem
Grunde nicht zu. Er kann vielmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verwiesen werden. Auch das ab 2001
geltende Recht ergibt nichts anderes, da bei einer erst 2001 oder später eingetretenen Erwerbsminderung die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Somit hat der Kläger keinen Rentenanspruch.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.