Urteil des LSG Bayern vom 20.05.2010

LSG Bayern: unbestimmter rechtsbegriff, ermessensausübung, anhörung, rückforderung, altersrente, verfahrensmangel, krankenkasse, akte, behörde, rechtseinheit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 14 R 707/08
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 841/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom
20.08.2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids und die Verpflichtung der Klägerin
zur Erstattung überzahlter Leistungen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16.06.2004 Altersrente für Frauen ab dem 01.09.2004 (neu
festgestellt durch Bescheide vom 23.11.2004 und 28.01.2005). Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis auf die
Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Aufgrund eines Hinweises der Krankenkasse ermittelte die Beklagte im April
2008 die Höhe des von der Klägerin seit 01.09.2004 erzielten Arbeitsentgeltes und stellte nach Anhörung vom
27.05.2008 eine Überzahlung der Altersrente in Höhe von 450,87 EUR fest und forderte diesen Betrag zurück
(Bescheid vom 27.06.2008). In den Monaten September 2005, Dezember 2006 und Dezember 2007 habe das
Arbeitsentgelt der Klägerin die Hinzuverdienstgrenze jeweils zum dritten Male innerhalb des Kalenderjahres
überschritten. In diesen Monaten sei nur eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen gewesen.
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2008). Der Bescheid vom 27.06.2008
sei zu Recht ergangen, insbesondere seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn 2, 3 und 4 des § 48 Abs 1 S 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sämtlich erfüllt. Umstände, die die Annahme einer atypischen
Fallgestaltung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Ermessen sei daher nicht auszuüben, allerdings bestünde auch
bei Annahme eines atypischen Falles keine Veranlassung, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat die Klägerin beanstandet, die
Beklagte habe die Jahresfrist zur Aufhebung der Rentenbescheide nicht eingehalten und kein Ermessen ausgeübt.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.03.1995 (13 RJ 39/94) könne nur eine Überzahlung
in Höhe des tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils (hier: 9,51 EUR) zurückgefordert werden. Auch nach einer
Vereinbarung der Rentenversicherungsträger vom 22./23.11.2006 sei im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X die
Aufhebung auf den schädlichen Mehrverdienst zu beschränken (Hinweis auf Arbeitstagung 2/2006 der Beitrags- und
Rentendezernenten von Rentenversicherungsträgern in Braunschweig).
Mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es hat
sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte die
Fristen nach § 48 Abs 4 SGB X zur Aufhebung - beginnend entweder mit Anhörung im Mai 2008 oder mit Zugang des
Hinweises der Krankenkasse (Datensatzmeldung vom 21.04.2008) - gewahrt habe. Insoweit sei nicht auf die
Jahresmeldungen des Arbeitgebers abzustellen. Aus diesen sei nicht erkennbar, ob und in welchen Monaten eine
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen stattgefunden habe. Mit der genannten Entscheidung vom 23.03.1995 habe
das BSG klargestellt, dass neben einer auf den wirtschaftlichen Vorteil beschränkten Rückforderung nach § 48 Abs 1
S 2 Nr 3 SGB X eine weitergehende Rückforderung nach Maßgabe der Nrn 2 und 4 des § 48 Abs 1 S 2 SGB X
möglich sei. Die Beklagte habe die Aufhebung- und Rückforderungsentscheidung zutreffend auch auf die Regelungen
der Nrn 2 und 4 dieser Vorschrift gestützt. Von einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch könne keine Rede sein,
weil es nicht um eine atypische Fallgestaltung gehe. Das von der Klägerin ebenfalls zitierte Urteil des Bayer. LSG
vom 18.02.1998 (L 1 RA 100/95) beziehe sich auf einen vollständig anderen Sachverhalt (Rücknahme nach § 45 SGB
X mit gesetzlich vorgeschriebener Ermessensausübung).
Mit der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen, das SG weiche von der
Entscheidung des BSG vom 23.03.1995 ab. Das BSG habe entschieden, dass der Verwaltungsakt nur insoweit
aufzuheben sei, als der schädliche Mehrverdienst die Hinzuverdienstgrenze übersteige. Des Weiteren sei auch eine
Abweichung zur Rechtsprechung des Bayer. LSG vom 18.02.1998 festzustellen, nach der das Bayer. LSG der
genannten Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des SGB X bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen
gefolgt sei. Auch gehe das SG in ausdrücklicher Abkehr von der Entscheidung des Bayer. LSG und den dort
herangezogenen Rechtsgedanken zur Anerkennung der ständigen Rechtsprechung des BSG seit dem 23.03.1995
davon aus, dass ein Ermessensausfall- oder fehlgebrauch nicht vorliege. Bei einer Reaktion der Beklagten mit drei
Jahren Zeitverzögerung nach Meldung der Entgelte im Jahr 2005 und Erlass des Aufhebungsbescheides erst im Jahr
2008 sei sehr wohl eine atypische Fallgestaltung gegeben, die zur Ausübung des Ermessens verpflichte. Die anders
lautende Feststellung des SG, dass kein Ermessen auszuüben war, verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG
seit dem Urteil vom 11.02.1988 (7 RAr 55/86). Die Rechtsfrage habe auch grundsätzliche Bedeutung. Denn es sei
grundsätzlich klärungsbedürftig, aus welchen Gründen die Beklagte und das SG - anders als die anderen Träger der
Deutschen Rentenversicherung und andere Gerichte - nicht der Rechtsprechung des BSG vom 23.03.1995 folgten.
Die Beklagte hat sich unter dem 08.10.2009 geäußert.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des
Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR wird nicht
erreicht; wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen (§ 144 Abs 1 S 2 SGG).
Die Klägerin hat sich gegen die teilweise Aufhebung des Rentenanspruches für die Monate September 2005,
Dezember 2006 und Dezember 2007 und die sich hieraus ergebende Erstattungsforderung iHv 450,87 EUR gewandt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2)
oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Zwar hat sich die Beklagte auch auf
§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützt, so dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage
dieser Vorschrift nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich wäre.
Dies hindert die Beklagte bzw. den Rentenversicherungsträger allerdings nicht an einer weitergehenden Aufhebung
des Rentenbescheids nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB X (vgl BSG Urteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 = SozR
3-1300 § 48 Nr 37; BSG Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97; Bayer. LSG Urteil vom
11.03.2010 = L 14 R 190/09). Inwieweit ein Abweichen des SG von dieser Rechtsprechung vorliegen soll, erschließt
sich dem Senat nicht, zumal das SG festgestellt hat, dass die Beklagte sich zu Recht auch auf die Nrn 2 und 4 des §
48 Abs 1 S 2 SGB X stützen konnte. Auch die Rentenversicherungsträger gehen davon aus, dass die Aufhebung des
Verwaltungsakts nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X nur in Höhe des die jeweilige Einkommens- bzw
Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Mehrverdiensts erfolgen kann (Arbeitstagung 2/2006, a.a.O.). Eine Aufhebung
ist daneben in dem von den materiell rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Umfang möglich, wenn gleichzeitig ein
Fall nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB X gegeben ist, der Betroffene also bösgläubig ist oder seine
Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass es nicht von der Rechtsprechung des Bayer. LSG (Urteil vom 18.02.1998 - L
1 RA 100/95) abweicht. Die Gründe der Entscheidung des Bayer. LSG beziehen sich auf die tatbestandlichen
Voraussetzungen des - hier nicht einschlägigen - § 45 SGB X und auf die nach dieser Vorschrift anzustellenden
Ermessensausübung. Allein mit dem zur Ermessensausübung nach § 45 SGB X ergangenen Hinweis des Bayer. LSG
auf die Entscheidung des BSG vom 23.03.1995, die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides dürfe,
wenn das Überschreiten der Verdienstgrenze zum Wegfall der Sozialleistung führe, nur in Höhe des Mehrverdienstes
erfolgen, lässt sich ein Abweichen des SG von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen nicht begründen.
Der von der Klägerin bezeichnete Ermessensausfall- oder fehlgebrauch kann nicht darin gesehen werden, dass bereits
bei der Entscheidung, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, Ermessen auszuüben wäre. Die Frage ob ein
atypischer Fall vorliegt, steht nicht im Ermessen der Behörde. Insoweit führt das von der Klägerin bezeichnete Urteil
des BSG vom 11.02.1988 (7 RAr 55/86 = SozR 1300 § 48 Nr 44) aus, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt,
der den Leistungsträger nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X berechtigt, von der Aufhebung des unrichtig gewordenen
Verwaltungsaktes für die Vergangenheit abzusehen, nicht zur Ermessensausübung gehört und daher gerichtlich voll
überprüfbar ist (vgl auch BSG Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R). Der Begriff des atypischen Falls ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen durch die Gerichte vollständig überprüft werden können. Im
Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht zu überprüfen, ob das SG - wie die Klägerin meint - das
Vorliegen eines atypischen Falls fehlerhaft verneint hat. Denn die Ausführungen der Klägerin, die sich auf Fehler in
der Rechtsanwendung beziehen, reichen nicht aus, um die Zulassung der Berufung wegen Abweichens von der
obergerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Erforderlich ist ein Widerspruch zu der obergerichtlichen
Rechtsprechung im Grundsätzlichen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 160a Nr 15b, c), den die
Klägerin nicht aufgezeigt hat.
Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art
aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, aaO § 144 Nr 28).
Die Klägerin hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Die Frage, aus welchen Gründen die
Beklagte und das SG nicht der Rechtsprechung des BSG vom 23.03.1995 folgen, bezieht sich auf eine
Motivationslage und nicht auf eine Rechtsfrage. Im Übrigen ist die Klärungsbedürftigkeit auch nicht erkennbar. Auf die
genannte Rechtsprechung zur weitergehenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB VI wird Bezug
genommen.
Einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S 4 SGG).