Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2008

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, ruhe, krankenkasse, krankheit, inhaftierung, vorsorge, form, akte, kommunikation

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 47 KR 1144/04
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 93/07
Bundessozialgericht B 1 KR 47/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab 16.03.2000 Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1960 geborene Kläger war bis 30.06.2005 bei der Beklagten versichert. Er hat ab 30.06.1998 an einer Maßnahme
zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (getragen vom Arbeitsamt L.) teilgenommen. Am 24.01.2000
bescheinigte ihm der Allgemeinarzt Dr.B. Arbeitsunfähigkeit wegen chronischer Polyarthritis und anhaltendem Fieber
bis 26.01.2000. Die Arbeitsunfähigkeit wurde weiter bescheinigt bis 04.02.2000. Der Kläger bezog Übergangsgeld bis
16.03.2000. Ab 04.02.2000 bis 03.02.2004 befand er sich in Haft in der JVA L. und hatte freie Heilfürsorge.
Versicherungspflichtig war er dort nicht.
Mit Schreiben vom 01.02.2003 beantragte der Kläger die Zahlung von Krankengeld ab dem 17.03.2000 und teilte mit,
Arbeitsunfähigkeit habe weiterhin bestanden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2003 mit der
Begründung ab, der Anspruch ruhe nach § 16 SGB V.
Der von der Beklagten zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers angehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK) kam nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen der Anstaltsärztin am 16.04.2004 zu dem Ergebnis, die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe nicht durchgehend bestanden. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte mit
weiterem Bescheid vom 12.05.2004 die Gewährung von Krankengeld erneut ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2004 zurückgewiesen. Der Krankengeldanspruch ruhe nach § 49 Abs.1
Nr.5 SGB V, weil die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet worden sei.
Die hiergegen am 12.08.2004 zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Einholung eines
Befundberichts der Medizinaldirektorin Dr.O. (Anstaltsärztin der JVA) sowie eines Berichts des Klinikums A. vom
15.05.2003 mit Urteil vom 08.11.2006 abgewiesen. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang die Krankheit des
Klägers nach dem 04.02.2000 fortbestand und wann sie gemeldet wurde, fehle es seit der Inhaftierung am 04.02.2000
an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Krankheit und der Unfähigkeit, die versicherte Tätigkeit zu
verrichten. Es wäre mit dem Charakter des Krankengelds als Entgeltersatzleistung schlecht vereinbar, die
berufsfördernde Leistung der Bundesagentur auch dann noch als anspruchsbegründend zu werten, wenn sich der
Kläger die Teilnahme an der Maßnahme durch die Inhaftierung selbst verschuldet unmöglich gemacht habe. Selbst
wenn jedoch nach der Inhaftierung ein Krankengeldanspruch entstanden wäre bzw. fortbestanden hätte, hätte dieser
geruht. Nach § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V ruhe Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht
gemeldet werde. Der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit erst mit Schreiben vom 01.02.2003 gemeldet, eine
Kommunikation mit der Beklagten sei ihm grundsätzlich auch aus der Haft heraus möglich gewesen. Für die Zeit bis
zum Schreiben des Klägers ruhte daher der Anspruch. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die
Höchstbezugsdauer von 78 Wochen während der Haftzeit erschöpft gewesen wäre. Es komme nicht darauf an, ob §
16 Abs.1 Nr.4 SGB V wegen der Verwendung der Wörter soweit und solange eng auszulegen sei und ob sich das
Ruhen nach dieser Vorschrift nicht auf Krankengeldansprüche erstrecke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13.03.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, die
er damit begründet, das Sozialgericht sei befangen, außerdem sei das Urteil zu spät zugestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.11.2006 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
08.07.2004 zu verurteilen, ihm ab 17.03.2000 Krankengeld zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 12.03.2008 beantragt er, den Termin am 13.03.2008 aufzuheben und legt hierzu eine "Eintragung"
des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.M. vom 05.03.2008 vor, wonach er an einem akuten Rheumaschub leide.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf,
ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Der Senat ist durch die "Eintragung" des Dr. M. nicht gehalten, von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Das
rechtliche Gehör des in München wohnenden Klägers ist nicht verletzt, denn die am 05.03.2008 festgestellten
Krankheiten deuten nicht zwingend auf eine Verhandlungsunfähigkeit hin.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ab 16.03.2000 keinen Anspruch auf Krankengeld gegen
die Beklagte hat.
Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Gemäß § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld
von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es fehlt an einer ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab 16.03.2000. Diese Feststellung wird weder ersetzt durch die vom MDK
bestätigte Annahme des Klägers, es habe weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestanden noch durch den Antrag des Klägers
auf Zahlung von Krankengeld vom 01.02.2003.
Im Übrigen wäre die Beklagte auch gemäß § 16 Abs.1 Nr.4 SGB V berechtigt gewesen, die Zahlung von Krankengeld
zu verweigern, weil der Anspruch geruht hat, solange sich der Kläger der Freiheitsstrafe unterzogen hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind (nicht) gegeben.