Urteil des LSG Bayern vom 08.10.2003

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, eintritt des versicherungsfalls, diabetes mellitus, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, psychiatrische behandlung, asthma bronchiale, befund

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 RJ 613/00 A-FdV
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 19/01
Bundessozialgericht B 13 RJ 7/04 AR
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2000 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin streitet als Rechtsnachfolgerin um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Versicherten für
die Zeit vom 22.03.1994 bis 25.02.2003. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des versicherten J. L. , geb. 1948,
verstorben am 25.02.2003.
Nach eigenen Angaben hat der Versicherte keinen Beruf erlernt, war in der Bundesrepublik etwa 12 Jahre als
unqualifizierter Arbeiter in einer Brauerei beschäftigt und in Jugoslawien als Landwirt tätig.
Bei der Untersuchung in Regensburg und gegenüber dem Sozialgericht gab er an, in der Bundesrepublik zunächst
1971 bis 1972 als Maurer bei einem Bauunternehmen (C. S. KG), anschließend 1973 zunächst bei der Firma B. als
Maurer, dann als Staplerfahrer bis 1977 und von 1978 bis 1983 bei der Brauerei L. AG als Staplerfahrer beschäftigt
gewesen zu sein.
Eine Anfrage bei der Brauerei L. AG war erfolglos.
Einen ersten Rentenantrag hatte der Versicherte im April 1992 gestellt, dieser war nach dem Untersuchungsergebnis
im Bericht des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 21.11.1992 mit Bescheid der Beklagten vom 16.08.1993
abgelehnt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.1995 als unzulässig
zurückgewiesen, da eine Vollmacht nicht vorgelegt worden war.
Die Beklagte hatte den Versicherten vom 10.10. bis 10.12.1994 in der Gutachterstelle Regensburg untersuchen
lassen. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht erstattete Dr.M. ein Zusatzgutachten. Er konnte wesentliche
Beeinträchtigungen auf seinem Fachgebiet nicht feststellen, mittelschwere vollschichtige Arbeiten seien möglich ohne
häufiges Bücken und ohne dauende Zwangshaltung. Die Diagnosen lauteten: - Wirbelsäulenabhängige Beschwerden
bei leichtgradigen Abnutzungserscheinungen. - Beginnende Aufbraucherscheinungen an den Kniegelenken ohne
belangvolle Funktionseinschränkung und ohne Neigung zur Ausbildung von Kniegelenksergüssen.
Im internistischen Gutachten von Dr.S. sind als Diagnosen genannt: - Chronische asthmoide Bronchitis derzeit unter
medikamentöser Therapie ohne mechanische Lungenventilationsstörung. - Arterieller Bluthochdruck ohne
Umbauerscheinungen am Herzen. Als Nebenbefunde wurden erhoben: - Zustand nach Nasen-Polypenoperation und
nach Oberkieferhöhlenoperation links. - Geringgradige Bauchspeicheldrüsenaffektion - Mäßiggradige
Unterschenkelvarikose ohne akute Komplikationen Aortensklerose - Medikamentös behandelte Hyperurikämie -
Verdacht auf latenten Diabetes mellitus
Am 22.03.1994 beantragte der Versicherte erneut Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Serbien.
Der serbische Versicherungsträger bestätigte Beitragszeiten als selbständiger Landwirt vom 01.01.1986 bis
26.09.1997 von insgesamt 11 Jahren, 8 Monaten, 26 Tagen.
Die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der Untersuchungsbericht vom 12.09.1997 wurden ausgewertet.
Dr.D. konnte am 27.11.1997 keine Änderung der bisherigen Beurteilung feststellen. Wegen der Beschwerden von
Seiten des Bewegungsapparates bestünde derzeit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die depressive
Stimmungslage sei behandlungsfähig, Erwerbsunfähigkeit könne aber nicht angenommen werden.
Mit Bescheid vom 31.10.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 22.03.1997 ab mit der Begründung, der
Versicherte sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten.
Versicherungszeiten in Deutschland wurden von November 1971 bis Dezember 1982 für insgesamt 135 Monate
festgestellt.
Mit Schreiben vom 14.11.1997, eingegangen bei der Beklagten am 21.11.1997, erhob der Versicherte Widerspruch
gegen den ableh- nenden Bescheid vom 31.10.1997. Er trug vor, er habe in Deutsch- land gearbeitet und sei damals
erstmals wegen seiner schweren Erkrankung behandelt worden. Er leide an Beschwerden des Herzens, der Lunge und
an orthopädischen Krankheiten. Zum Nachweis seiner Gesundheitsstörungen habe er ärztliche Atteste vorgelegt und
bitte, den Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nochmals zu überprüfen und ihn zu benachrichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 zurück mit der Begründung, der
Versicherte sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er noch vollschichtig tätig sein könne und auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Die Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergab, dass bei den Beitragszeiten zwar eine Lücke
von Januar 1984 bis Dezember 1985 besteht, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.3.1994 aber aufgrund der in
Jugoslawien bezahlten Beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegen die ablehnende Entscheidung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 25.02.1998 Klage. Er ist der
Auffassung, der Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig festgestellt worden. Er sei nicht persönlich
untersucht worden. In Jugoslawien beziehe er dagegen aufgrund eines Bescheides der Gerichtsinstanz des
Kreisgerichtes P. vom 26.01.1998, den er vorlegte, Rente. Es sei deshalb nicht möglich, dass die Beklagte sich auf
das frühe Rentengutachten aus Jugoslawien stütze, es sei vielmehr eine Untersuchung in Deutschland im Beisein
seiner Anwältin erforderlich.
Am 07.05.1998 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Versicherte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Im Übrigen
seien die vorgelegten Unterlagen ausreichend, um eine entsprechende Entscheidung gegen den Bescheid der LVA
Landshut treffen zu können.
Das Sozialgericht (SG) bestellte Dr.T. zur ärztlichen Sachverständigen und ordnete das persönliche Erscheinen des
Versicherten zur mündlichen Verhandlung, zunächst für 10.03.1999 an.
Der Versicherte übersandte ärztliche Berichte, auch die neuesten Berichte des Facharztes für Pneumophysiologie aus
K. mit der Entschuldigung, zur Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen zu können.
In dem vorgelegten Bericht des Internisten und Kardiologen Dr.S. vom 19.03.1998 werden die bisherigen Diagnosen
bestätigt; das medizinische Zentrum J. bestätigte am 11.03.1998: "verlängerte Depression, grenzwertige neurotische
mit psychotischem F 34".
Das SG ließ daraufhin die medizinischen Unterlagen durch den Internisten und Radiologen Dr.R. auswerten. Dr.R.
bezeichnete im Gutachten vom 23.03.1999 die Diagnosen wie folgt: 1. Chronische asthmatische Bronchitis. 2.
Mäßige Blutdruckerhöhung mit kompensierter Herz- Linkshypertrophie 3. Degenerative Veränderungen der
Lendenwirbelsäule und beginnende Kniearthrose. 4. Nervenschwäche mit Neigung zu depressiven Verstimmungen.
Aufgrund der Befunde könne eine mittelgradige Reduzierung der Wirbelsäulenbelastbarkeit als erwiesen gelten, so
dass schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Lastenbewegungen Schmerzreaktionen auslösen könnten; auch
gebückte Arbeitsweise sei nicht mehr zumutbar. Andere, die Wirbelsäule nicht belastende Tätigkeiten seien aber ohne
zeitliche Beschränkung zumutbar. Durch die Störungen im psychiatrischen Bereich werde die Vitalität reduziert, der
Versicherte sei deshalb für nervenbelastende Tätigkeiten mit hohen Konzentrations- und Anpassungsanforderungen
sowie für Arbeiten unter Stress und Zeitdruck nicht geeignet, aber eine zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht
begründbar. Es sei auch keine psychiatrische Behandlung aktenkundig. Das bekannte Bronchialasthma, habe bei der
Untersuchung im Oktober 1994 in Regensburg keine Ventilationseinschränkungen verursacht. Bei der Begutachtung
am 12.09.1997 sei ein guter Allgemeinzustand beschrieben worden, die Ventilationsstörung war nur leichten Grades.
Insgesamt ergebe sich aufgrund der Befunde keine Grundlage für eine Begründung der zeitlichen Einschränkung der
Arbeitseinsatzfähigkeit. Akute Asthmaschübe seien als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
Krankenversicherung zu verstehen und einer Behandlung zugänglich. Aufgrund beschriebener Handbeschwielungen
könne beim Versicherten auf eine manuelle Tätigkeit geschlossen werden.
Wegen der Bürgerkriegssituation und der Unterbrechung des Postweges wurde das Verfahren vom SG ausgesetzt.
Vom Klägerbevollmächtigten wurden weitere medizinische Unterlagen über stationäre Behandlungen im Juni 2000
übersandt.
Diese Unterlagen wurden ergänzend von Dr.R. in der Stellungnahme vom 21.08.2000 ausgewertet. Dr.R. war der
Auffassung, dass es sich um eine akute Phase des bekannten Asthmaleidens handele, die therapeutisch reversibel
war und nur zeitweise Arbeitsunfähigkeit bedingte. Es ergäben sich somit aufgrund dieser Befunde keine neuen
Gesichtspunkte.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab mit der Begründung, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Es könne unentschieden bleiben, ob der Versicherte die Tätigkeit als Staplerfahrer
noch ausüben könne, denn es handele sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit. Der Nachweis, es sei eine
höherwertige Tätigkeiten verrichtet worden, habe sich mangels Ermittelbarkeit des Arbeitgebers nicht führen lassen.
Nach den medizinischen Unterlagen sei der Kläger vollschichtig einsatzfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar.
Mit Schreiben vom 03.01.2001 legte der Klägerbevollmächtigte Berufung gegen die am 21.02.2001 zugestellte
Entscheidung des Sozialgerichts Landshut ein und machte geltend, es habe Verfahrensverletzungen gegeben, es
seien die Tatsachen falsch und unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet worden.
Zwischenzeitlich habe die ärztliche Kommission in B. die Invalidität des Versicherten endgültig festgestellt und ihm
das Recht auf Invalidenrente, beginnend mit dem 05.03.1998, anerkannt. Diese Entscheidung sei durch die höchste
Gerichtsinstanz in Serbien mit Urteil vom 30.08.2000 erfolgt, welches in Fotokopie beigefügt werde. Falls erforderlich,
solle der Patient mit Begleitperson vorgeladen werden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.07.2001 an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten, unter Hinweis auf die
Stellungnahme von Dr.W. vom 27.06.2001, dass auch unter Berücksichtigung der neuesten Befunde der Poliklinik von
K. sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergäben und die von Dr.R. vertretene vollschichtige
Leistungsbeurteilung weiterhin Gültigkeit habe. Der Versicherte stimmte in der Erklärung vom 20.08.2001 der vom
Senat beabsichtigten Untersuchung in der Bundesrepublik zu.
Im vorgelegten Entlassungsbericht vom Juni 2001 ist unter den Diagnosen auch ein Diabetes mellitus erwähnt, wobei
die Aufnahme wegen Beklemmung in der Brust zur Abklärung der kardiologischen Befunde erfolgte.
Mit der Begutachtung wurden Dr.E. , Dr.F. und Dr.K. beauftragt.
Der Versicherte teilte nach Bestimmung eines Untersuchungstermins durch Dr.E. mit, er könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht zum genannten Termin erscheinen. Er legte ärztliche Berichte aus dem Jahr 2001 vor.
Im Schreiben vom 24.01.2001 teilte Dr.E. mit, dass die aus Jugoslawien vorgelegten Befunde eine gewisse
Diskrepanz zwischen der Schwere der gestellten Diagnosen und den übermittelten Befunden erkennen lassen. So
fehlten z.B. zur Dokumentation einer Leberzirrhose die entsprechenden Laborwerte. Eine endgültige
sozialmedizinische Beurteilung sei deshalb aufgrund der übermittelten Befunde nicht möglich. Diese Auffassung
wurde dem Klägerbevollmächtigten bekannt gegeben. Sollte auch mit Begleitperson die Anreise nicht möglich sein,
wurde gebeten, objektivierbare Unterlagen vorzulegen. Der Versicherte legte daraufhin zahlreiche Unterlagen aus dem
Jahr 2002 vor. Dr.E. hat sich in seiner Stellungnahme vom 21.06.2002 erneut zur Reisefähigkeit des Versicherten
geäußert und diese bejaht. Da der der Versicherte trotzdem weiterhin erklärte, nicht anreisen zu können, beauftragte
der Senat Dr.F. , Dr.E. und Dr.K. , die vorhandenen Unterlagen nach Aktenlage auszuwerten.
Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2002 die Diagnosen gestellt: - Spondylochondrose L4/L5 - allenfalls initianle
Chondro intervertebralis L5/S1 bei even- tuell vorhandener Assimilisationsstörung - Minimalarthrose des rechten
Kniegelenks. Während im März 1994 nennenswerte Gesundheitsstörungen am Skelettsystem nicht festgestellt
werden konnten, zeigten neuere Röntgenaufnahmen, die vermutlich am 18.12.2001 gefertigt wurden, einen deutlichen
Bandscheibenschaden im 4. Segment, an- sonsten aber keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Aufgrund
der früheren Röntgenaufnahmen seien Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule nicht zu verifizieren. Trotz des
Nachweises der degenerativen Bandscheibenschädigung könne der Versicherte alle Arbeiten ohne Einschränkungen
vollschichtig verrichten. Sowohl bei Antragstellung als auch ab dem Nachweis des Bandscheibenschadens,
vermutlich seit Dezember 2001, sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben, da sich ohne neurologische
Komplikationen nur qualitative, nicht aber quantitative Leistungseinschränkungen begründen ließen. Schwerarbeit
sollte vermieden werden, es sollte auch ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen möglich sein und der Versicherte
sollte durch entsprechende Bekleidung vor Kälte, Nässe und Zugluft geschützt sein. Zu vermeiden seien Arbeiten
verbunden mit häufigem Heben und Tragen oder im Bücken. Die Reisefähigkeit sei durch die orthopädischen
Gesundheitsstörungen nicht eingeschränkt.
Dr.K. hat in seinem Gutachten vom 14.10.2002 die Diagnosen gestellt: - Ängstlich depressives Syndrom - Verdacht
auf Epilepsie ohne entsprechende klinische oder apparative Befunde Eine zeitliche Einschränkung des
Leistungsvermögens hat Dr.K. verneint. Es sei aus den nervenärztlichen Befunden nicht abzuleiten, dass es dem
Versicherten nicht möglich gewesen wäre, zu einer Untersuchung nach Landshut oder München anzureisen. Das
Leistungsvermögen hat Dr.K. mit vollschichtig begründet, da aber psychoreaktive Störungen nicht sicher
auszuschließen seien, sollten stressbetonte Arbeiten sowie Arbeiten unter Zeitdruck oder im Akkord vermieden
werden.
Dr.E. hat in seinem Gutachten vom 07.11.2002 folgende Gesundheitsstörungen genannt: 1. Arterieller Hypertonus mit
beginnenden funktionellen Auswirkungen auf das Herz. 2. Asthma bronchiale mit Übergang in eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung. 3. Fettleber 4. Diabetes mellitus Typ II b 5. Beidseitige Unterschenkelvarikosis und 6.
Adipositas. Nebenbefundlich wurde ein Zustand nach Nierenbeckenentzündung links sowie Wandveränderungen der
Gallenblase beschrieben.
Vordergründig für die Leistungsbeurteilung seien sicherlich die internistischen Erkrankungen und hier sei im zu
bewertenden Zeitraum von 1994 bis jetzt eine gewisse Verschlechterung zu verzeichnen. Bis zur Beurteilung durch
Dr.R. 1999 liege keine wesentliche Leistungseinschränkung beim Versicherte vor. Hier liege eine ausreichende
Übereinstimmung zwischen der Symptomatologie und den Untersuchungsbefunden vor. Nach 1999 und vor allem
nach 2001 werde in den Unterlagen aber eine deutliche Zunahme der Symptome beschrieben. Die häufigen
Arztkontakte und stationären Aufenthalte ließen darüber hinaus ebenfalls den Schluss einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu. Die Diagnosen schließlich vermittelten einen erheblichen Schweregrad der Erkrankungen.
Dieser werde allerdings durch objektive Untersuchungsergebnisse sowie technische Untersuchungen nicht bestätigt.
Es bestehe, wie schon in den früheren Schreiben ausgeführt, eine Diskrepanz zwischen den einzelnen Befunden. Es
lägen außerdem die für eine sozialmedizinische Beurteilung notwendigen Funktionsuntersuchungen nicht vor. Weder
für das Hochdruckleiden noch die Lungenerkrankung seien aus den letzten Berichten erhebliche funktionelle Defizite
zu erkennen. Für die Diagnose einer dekompensierten Leberzirrhose seien die übermittelten Daten nicht ausreichend.
Weder von Seiten der Zuckererkrankung noch durch die Varikosis seien quantitative Leistungseinschränkungen
gerechtfertigt. Der Versicherte sei deshalb ab 1994 in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses vollschichtig tätig zu sein. Durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der
Versicherte nurmehr in der Lage, leichte körperliche Arbeiten zu erbringen, wobei diese überwiegend im Sitzen und im
Wechsel zwischen Sitzen und Gehen ausgeübt werden sollen und dauerhaft stehende Tätigkeiten zu vermeiden
seien. Ebenso zu vermeiden seien stressbetonte Arbeiten, Arbeiten unter Zeitdruck und unter Akkord. Nicht zumutbar
seien Arbeitsplätze mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit, reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren. Zur
abschließenden Beurteilung des Leistungsvermögens sei eine persönliche Untersuchung des Versicherte erforderlich.
Soweit ersichtlich, bestünden zwar Erkrankungsphasen, die eine Anreise zur Untersuchung nicht sinnvoll erscheinen
ließen, nach Stabilisierung dieser Befunde z.B. bei Krankenhausentlassung, seien jedoch keine Gründe erkennbar, die
zumindest mit Begleitperson einer Anreise zur Begutachtung entgegenstünden.
Mit Schreiben des Senats vom 22.11.2002 wurden dem Klägerbevollmächtigten die Gutachten übersandt und auf die
Frage der Beweislast hingewiesen. Der Klägerbevollmächtigte wurde zur Stellungnahme aufgefordert.
Dieser beantragte in seinem Schriftsatz vom 17.12.2002, eine ergänzende Begutachtung durchführen zu lassen, da
der Mandant die Befunde zum Teil bestreite. Außerdem sollten die vorgelegten Unterlagen erneut ausgewertet werden.
Für den Fall einer erneuten Begutachtung seien der Gegenpartei die Kosten für die Reise auch der Begleitperson
aufzuerlegen. Vorgelegt wurde allerdings eine Bestätigung vom Dezember 2002, wonach der Versicherten wegen der
Art der Erkrankung zu einer längeren Reise unfähig sei.
Im Schreiben vom 24.03.2003 teilte der Klägerbevollmächtigte unter Vorlage einer Sterbeurkunde mit, der
Versicherten sei am 25.02.2003 verstorben. Der Rechtstreit werde von der Ehefrau weitergeführt, die mit allen
Rechten und Pflichten in das Verfahren eintrete. Der Tod sei infolge der vorausgegangenen Erkrankungen eingetreten
und damit sei bewiesen, dass sich der Versicherten tatsächlich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden
habe und nicht in der Lage gewesen sei, zur angesetzten ärztlichen Untersuchung nach Deutschland zu kommen. Es
müsse deshalb die Rente ab 1992 bis zum Tode zuerkannt werden.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat Dr.E. am 06.05.2003 die weiteren Unterlagen ausgewertet. Er setzte sich
dabei vor allem mit dem letzten Bericht über die Aufnahme im Krankenhaus im Februar 2003 auseinander. Dabei
befasst sich Dr.E. vor allem mit dem Verlauf der Diabeteserkrankung, da bei Aufnahme in die Klinik im Februar 2003
ein gewisser Schockzustand von den behandelnden Ärzten angenommen wurde, der als azidotisches diabetisches
Koma zu verstehen sei. Dr.E. diskutierte die früher mitgeteilten Blutzuckerwerte. Nach den neueren Befunden stelle
sich ein unzureichend und schlecht eingestellter Diabetes, der nur oral behandelt wurde, dar. Aus hiesiger Sicht hätte
bei diesem Befund eine engmaschige Kontrolle erfolgen sollen mit eventueller Umstellung auf eine Insulintherapie. Die
Befundkonstellation der Laborwerte sei äußerst verdächtig auf eine Lactatazidose. Dies sei eine schwerwiegende
Komplikation, die bei Therapie mit Biguanid auftreten könne. Zu einer Lactatizidose könne es auch im Schockzustand
oder bei einem septischen Geschehen kommen. Ob eine Lactatazidose vorgelegen habe, lasse sich nicht mit
Sicherheit sagen. Es bestehe jedoch aufgrund der Befunde der dringende Verdacht. Die Lactatazidose gehe mit einer
sehr hohen Letalität einher. Aufgrund der beschriebenen krampfartigen Unterbauchbeschwerden, die auch im Rahmen
einer Lactatazidose auftreten können, sei auch auf eine suspekte Veränderung an der 6. Rippe hinzuweisen,
möglicherweise im Sinne einer Metastase. Ein Tumorgeschehen könne deshalb nicht ausgeschlossen werden.
Diesem Befund, der ohne Datumsangabe sei, sei aber offenbar in Jugoslawien nicht weiter nachgegangen worden. Es
könne deshalb aus dem Bericht über den letzten stationären Aufenthalt keine eindeutige Todesursache herausgelesen
werden. Aus dem Bericht ergebe sich nicht, dass es im Krankheitsverlauf seit seiner gutachterlichen Stellungnahme
zu einer Verschlechterung der bekannten Gesundheitsstörungen gekommen sei. Die Diskrepanzen, die bereits im
Gutachten dargelegt seien, seien weiterhin nicht ausgeräumt. Die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum
November 1992 bis zu Beginn des Jahres 2003 sei deshalb nicht möglich, wobei eine gewisse Verschlechterung ab
November 2000 wahrscheinlich sei.
Die Beklagte hat in Auswertung der Unterlagen anerkannt, dass die volle Erwerbsminderung ab November 2002 beim
Versicherten vorliege. Insoweit sei dem Gutachten von Dr.E. zu folgen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller
Erbswerbsminderung bestehe jedoch nicht, da für diesen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben waren. Der Versicherten habe nur jugoslawische Beiträge bis September 1997 zurückgelegt. Die
3/5-Belegung sei somit nicht gegeben.
Im Schriftsatz vom 25.08.2003 bestritt der Klägerbevollmächtigte die Schlussfolgerungen des Gutachters. Die Schuld
an der fehlenden Aufklärung habe nicht beim Versicherten gelegen; er habe den Vorladungen des Gutachters nicht
Folge leisten können. Im Übrigen sei er aufgrund der Erkrankungen in seiner Heimat bereits im Jahre 1992 invalidisiert
worden. Deshalb müsse die Ehefrau des Versicherten beginnend ab 25.02.2003 Hinterbliebenenrente erhalten sowie
auch die Kosten für die Beerdigung und die Graberstellung ersetzt bekommen. Auch die Rente des Versicherten sei
an die Ehefrau in Abänderung der früheren Entscheidungen zu leisten.
Der Klägerbevollmächtigte wurde im Schreiben vom 18.09.2003 darauf hingewiesen, dass die Gewährung der
Hinterbliebenenrente nicht Gegenstand des Verfahrens und eine Erstattung der Beerdigungskosten und
Graberstellungskosten nicht möglich sei.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.11.2000
sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.10. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab 1992 Erwerbsunfähigkeitsrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommmen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als
unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stand dem Versicherten weder ab
Antragstellung im März 1994 noch später zu, da er zunächst nicht berufs- oder erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert
war und für den Eintritt des Versicherungsfalls im November 2002 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet sich bei Antragstellung vor dem
31.03.2001 (hier am 24.03.1994 und nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, 1992) nach den Vorschriften des
SGB VI in der bis 31.12. 2000 geltenden Fassung (a.F.), soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht
wird (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001
geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.
2000 begehrt wird (§ 300 Abs.1 SGB VI). Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI a.F ... Neben der allgemeinen
Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach §
43 Abs.1 Nr.2, Abs.3 § 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 SGB VI a.F., wie es auch die Beklagte festgestellt hat, erfüllt.
I. Der Versicherte ist jedoch vor November 2002 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen.
Berufsunfähig im Sinne von § 43 SGB a.F. sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und see- lisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit vom Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Es
ist zwar denkbar, dass der Versicherte bereits ab Antragstellung im März 1994 die Tätigkeit des Staplerfahrers nicht
mehr hat ausüben können. Sein Restleistungsvermögen war aber soweit erhalten, dass er zumutbar andere
Tätigkeiten verrichten konnte, auf die er im Hinblick auf seinen Status als angelernter Arbeiter auch verwiesen werden
konnte.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend
von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen
durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters,
des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des
angelernten Arbeiters, sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren und des
ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichtsentscheidungen in SozR 2002 § 1246 Nr.138 und 140).
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qaulität der
verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist
allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf
die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (Ständige Rechtsprechung u.a. in
SozR 3 - 2200 § 1246 RVO Nr.5). Bisheriger Beruf ist somit die vom Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Staplerfahrer in einer Brauerei. Der Versicherte hat zu keiner Zeit angegeben, eine Berufsausbildung absolviert zu
haben, noch sind sonst Umstände für eine Ausübung einer Tätigkeit oberhalb der Qualifikation einer Anlerntätigkeit
erkennbar. Es konnte aber auch keine Auskunft des Arbeitgebers eingeholt werden, da dieser nicht mehr zu ermitteln
war. Der Versicherte war somit auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die seinem gesundheitlichen
Leistungsvermögen noch entsprochen haben.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten war der Anspruch des Versicherten erst ab Antragstellung März
1994 zu prüfen, da nach den Akten der Beklagten der frühere Antrag mit dem in den Akten noch befindlichen
Bescheid vom 16. August 1993 abgelehnt worden und der dagegen gerichtete Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 07.02.1995 zurückgewiesen worden war. Es sind keinerlei Schreiben des Versicherten oder seines
Bevollmächtigten feststellbar, die sich gegen diesen Widerspruchsbescheid richten würden. Insbesondere kann aus
dem Schreiben vom April 1995, das die Beklagte dann zum Schriftwechsel mit dem jugoslawischen Träger veranlasst
hat, nicht herausgelesen werden, dass es sich hier um eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid handeln sollte.
Unabhängig von der formellen Frage des Umfangs des Streitgegenstands gelten aber die für 1994 zutreffenden
Feststellungen auch für die Zeit von 1992 bis 1994.
Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Versicherten in der streitigen Zeit stützt sich der Senat auf die
vorgelegten medizinischen Unterlagen und deren Auswertung durch die gerichtlichen Sachverständigen Dr.R. , Dr.F. ,
Dr.K. und Dr.E ... In Auswertung all dieser Unterlagen und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Untersuchung
bei der Invalidenkommission und der Untersuchung in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg 1994 steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Versicherte vor November 2000 keinesfalls erwerbsunfähig im Sinne der
deutschen Vorschriften war. Gegen den Eintritt der Erwerbsminderung bereits 1992 oder 1994 spricht auch, dass in
Jugoslawien erst im Jahre 1998 durch Gerichtsbeschluss die dortigen Voraussetzungen für die Invalidenrente
festgestellt werden konnten. Die mitgeteilten Untersuchungsergebnisse der persönlichen Untersuchungen des
Versicherten sowie die nicht sehr zahlreichen ärztlichen Unterlagen aus der Zeit bis 2000 lassen nicht erkennen, dass
der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zumindest körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung
von gewissen Einschränkungen, wie die Vermeidung von Reizstoffen etc., noch vollschichtig zu verrichten. Dies hat
Dr.R. in seinem Gutachten überzeugend dargestellt und dieses Ergebnis wurde auch von Dr.F. , Dr.K. und Dr.E.
bestätigt. Soweit dabei die degenerativen Veränderungen eine Rolle spielen, hat Dr.K. ganz klar ausgeführt, dass erst
durch die Röntgenaufnahme, die vermutlich 2001 gefertigt wurde (eine genauere Datierung ist wegen der schlechten
Beschriftung nicht möglich) ab diesem Zeitpunkt eine Bandscheibenschädigung zu erkennen ist. Für die Zeit bis zu
diesem Zeitpunkt können daher nur Einschränkungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitshaltung
berücksichtigt werden, eine zeitliche Leistungseinschränkung war keinesfalls gegeben.
Noch weniger ergiebig sind die Diagnosen und Befunde auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Hier sind, wie Dr.K.
zusammenfassend überzeugend darstellt, weder für eine Depression noch für das Vorliegen von epileptischen
Erscheinungen ausreichende Befunde mitgeteilt und Krankheitsbilder geschildert, außerdem ist keine entsprechende
Behandlung dokumentiert. Dr.K. bezeichnet die vorliegenden Befunde als sehr lückenhaft und zieht daraus die
Schlussfolgerung, dass die Befundlage nicht erkennen lässt, ob beim Versicherten gravierende neurologische oder
psychiatrische Erkrankungen vorgelegen haben, die seine Leistungsfähigkeit wesentlich behindert haben. Unterstellt
man die Diagnose eines ängstlich depressiven Syndroms, wäre davon auszugehen, dass ein solches Syndrom gut
behandelbar ist. Nicht nachgewiesen ist auch das in einem Befund aus dem Jahre 1998 einmal anklingende endogene
Geschehen. Zu keinem Zeitpunkt kann eine nervenärztliche Behandlung erkannt werden, sei es durch Psychotherapie
oder Gabe von Medikamenten. Die bekannten Befunde bieten auch keinen Anhalt dafür, dass hirnorganische
Störungen vorliegen, so dass eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit beim Versicherten nicht nachzuweisen ist.
Dr.K. betont, dass ausgesprochen wenige nervenärztliche Befunde in den Akten vorliegen, die vorliegenden darüber
hinaus sehr wenig aussagekräftig seien und in ihrer Mehrzahl aus dem Jahre 2002 stammen. Deshalb ist es auch
nach seiner Auffassung eher unwahrscheinlich, dass eine Epilepsie vorlag, denn lediglich in einem Befund ist die
Rede von Kopfschmerzen und einer verdächtigen Epilepsie, wobei dort nicht klar wird, ob diesen Befunden, die primär
als Diagnose genannt sind, diagnostisch auch nachgegangen wurde. Aufgrund der lückenhaften Befunde konnte
deshalb eine genauere Begutachtung oder Diagnosestellung nicht erfolgen, so dass Erkrankungen auf diesem
Fachgebiet nicht bewiesen und ebenso wenig eine Einschränkung der Reisefähigkeit objektiviert werden konnte.
Im Vordergrund stehen bei der Leistungsbeurteilung deshalb die auf internem Fachgebiet vorliegenden
Gesundheitsstörungen des Versicherten, die von Dr.E. mehrfach dargestellt und bewertet wurden. Der Senat hat keine
Veranlassung, dem erfahrenen Sachverständigen, der alle zur Verfügung stehenden Unterlagen ausgewertet und seine
Auffassung gut nachvollziehbar begründet hat, nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich bei Durchsicht der aus
Jugoslawien vorgelegten Berichte, dass auch in diesem Fach überwiegend Diagnosen genannt sind und klinische
Untersuchungsberichte fehlen. Aus diesen konnte Dr.E. keine Rückschlüsse auf die Todesursache bzw. auf den
Zustand des Versicherten bis zu seinem Ableben ziehen. Damit konnte der Gesundheitszustand des Versicherten
nicht abschließend ermittelt werden. Trotzdem ist zu erkennen, dass im Zeitraum ab 1994 eine Verschlechterung zu
verzeichnen ist, wobei bis zur Begutachtung durch Dr.R. keine wesentliche Leistungseinschränkung vorlag. Bis zu
diesem Zeitpunkt liegt eine ausreichende Übereinstimmung zwischen der Symptomatologie und den
Untersuchungsbefunden vor. Nach 1999 und vor allem 2001 wird eine deutliche Zunahme der Symptomatologie
beschrieben und die häufigen Arztkontakte und stationären Aufenthalte lassen durchaus den Schluss einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu. Der durch die mitgeteilten Diagnosen vermutete erhebliche
Schweregrad der Erkrankung wird allerdings durch die entsprechenden objektiven Untersuchungsergebnisse sowie die
technischen Untersuchungen nicht bestätigt. Es bleibt also eine Diskrepanz zwischen Befunden und Diagnosen.
Darüber hinaus liegen die für eine sozialmedizinische Beurteilung notwendigen Funktionsuntersuchungen nicht vor. In
der abschließenden Beurteilung können somit nur Gesundheitsstörungen berücksichtigt werden, die aufgrund der
Angaben, der Untersuchungsbefunde und der technischen Untersuchungen eindeutig nachzuvollziehen sind. Damit ist
aber die Diagnose einer dekompensierten Leberzirrhose durch die übermittelte Datenlage nicht ausreichend
nachgewiesen und weder von seiten der Zuckererkrankung noch durch die Varikosis sind quantitative
Leistungseinschränkungen gerechtfertigt. Die Untersuchungsberichte lassen eine relevante Lebererkrankung und
einen Diabetes mellitus erst seit 2001 erkennen. Auch der bedauerliche Umstand, dass der Versicherte während des
Verfahrens verstorben ist, erlaubt keine andere Beweiswürdigung, denn Dr.E. hat ganz ausführlich dargestellt, dass
die Todesursache in Form einer Kausalitätskette nicht mitgeteilt wurde. Bei der Entlassung aus stationärer
Behandlung im Juni 2001 waren unter Therapie normale Blutzuckerwerte erreicht worden. Es ergab sich in den
Befunden von 2001 noch kein Hinweis auf eine diabetische Nephropathie. Der im November 2002 mitgeteilte
Blutzuckerwert sowie die hohen Triglyceridwerte ergeben zwar das Bild eines unzureichend und schlecht eingestellten
Diabetes, aber Dr.E. stellt überzeugend dar, dass in der Folge die erforderliche Umstellung auf eine Insulin-Therapie
unterlassen wurde und trotz des Fehlens bestimmter Laborparameter die Befundkonstellation äußerst verdächtig auf
eine Lactatazidose war. Diese Erkrankung, die bei der Therapie des vom Versicherten eingenommenen Wirkstoffes
Biguanid auftreten kann, ist eine schwerwiegende Komplikation. Allerdings kann es zu einer Lactatazidose auch im
Schockzustand oder bei einem septischen Geschehen kommen. Da aber auch andere Ursachen eines
Schockzustands oder eines septischen Geschehens in Betracht kommen, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen,
ob wirklich eine Lactatazidose vorgelegen hat. Dieses Geschehen ist aber erst bei Aufnahme im Krankenhaus am
25.02.2003 dokumentiert. Darüber hinaus kann als Todesursache auch ein Tumorgeschehen nicht ausgeschlossen
werden, wie Dr.E. überzeugend darstellt, da eine suspekte Veränderung an der 6. Rippe möglicherweise im Sinne
einer Metastase erwähnt ist. Diesem Befund, der hier ohne Datumsangabe mitgeteilt wurde, ist anscheinend nicht
weiter von den behandelnden Ärzte nachgegangen worden. Damit bleibt aber festzustellen, dass eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst ab November 2002 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
angenommen werden kann.
Rente stand dem Versicherten deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu, da er für das Vorliegen von
Erwerbsunfähigkeit beweispflichtig ist. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der sog.
objektiven Beweislast oder auch materiellen Beweislast gilt, der besagt, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen
trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. Jens Meyer-Ladewig, SGG -
Sozialgerichtsgesetz - § 103 Anm.19a). Ein Beteiligter muss daher die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit
bezüglich der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Dies gilt um so mehr, als sich auch keine Hinweise dafür
ergeben, dass der Versicherte tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, zu einer Untersuchung
in die Bundesrepublik zu reisen. Denn es stand ihm auch die Möglichkeit zur Verfügung mit einer Begleitperson zu
reisen.
Somit gilt, dass vor November 2002 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Leistungsminderung beim
Versicherten festgestellt werden kann.
II. Eine Rentenleistung für den Zeitpunkt nach Eintritt des Versicherungsfalls im November 2002 steht aber, wie die
Beklagte zu Recht dargelegt hat, ebenfalls nicht zu, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - die sog. 3/5-Belegung - nicht mehr erfüllt.
Nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Entritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Dabei bestimmt § 43 Abs.4 SGB VI n.F.: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert
sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2.
Berücksichtungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor
Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach
Nr.1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahre,
gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Darüber hinaus ist eine Pflichtbeitragszeit von drei
Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dann nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund
eines Tatbestand eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.5 SGB VI i.V.m. §
53 SGB VI). Alle diese Voraussetzungen liegen beim Versicherten jedoch nach Oktober 1999 nicht mehr vor.
Aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens (Abkommen vom 12.10.1968, BGBl.II 1969,
1438 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl.II 1975, 389, das weiterhin Anwendung findet, siehe
Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II, 961) sind zwar die in Jugoslawien entrichteten Beitragszeiten
berücksichtigungsfähig, nicht jedoch Aufschubtatbestände wie Rentenbezug. Der Versicherte hat im September 1997
den letzten Beitrag zur Rentenversicherung im seinem Heimatland entrichtet. Spätere Zeiten sind nicht als
Überbrückungszeiten berücksichtigungsfähig, so dass er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls
im November 2002, also im Zeitraum zwischen November 1997 und Oktober 2002 keine berücksichtigungsfähige
Beitragszeit zurückgelegt hat. Da jugoslawische Rentenbezugszeiten, wie ausgeführt, nicht berücksichtigungsfähig
sind, erfüllt er somit die erforderliche 3/5-Belegung nicht. Der Versicherte kann aber auch nach den
Übergangsvorschriften der §§ 240, 241 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen,
insbesondere auch nicht durch eine freiwillige Beitragszahlung zur Beklagten. Er hat nach dem Versicherungsverlauf,
der mit dem Rentenantrag vorgelegt wurde, zwischen April 1983 und Januar 1986 weder in der Bundesrepublik noch in
Jugoslawien Versicherungszeiten zurückgelegt. Diese Lücke konnte weder bei Antragstellung 1994, noch später durch
Beitragszahlung geschlossen werden (§ 197 Abs.2 SGB VI). Damit ist die für die Anwendung von § 241 Abs.2 SGB
VI erforderliche Belegung aller Kalendermonate ab 1. Januar 1994 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt,
zumal auch hier das bereits Gesagte gilt, dass sog. Aufschubtatbestände oder berücksichtigungsfähige beitragsfreie
Zeiten, wie z.B. die Rentenbezugszeit in Jugoslawien, nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen ist nicht
erkennbar aus welchen Gründen der Versicherte zwischen April 1983 (Rückkehr aus der Bundesrepublik) und Januar
1986 keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat bzw. keine Beiträge geleistet hat. Gesundheitliche
Gründen können zumindest für den genannten Zeitraum nicht erkannt werden, zumal ja die Beschäftigung ab
01.01.1986 zeigt, dass hier keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erkennbar festgestellt werden
kann.
Somit erfüllt der Versicherte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für den begehrten
Rentenbezug.
Da der Versicherte keinen Anspruch auf Rente zu Lebzeiten hatte, hat auch die Rechtsnachfolgerin diesen Anspruch
nicht geltend machen können. Ihr Anspruch beschränkt sich auf die Witwenrente, über die die Beklagte noch keine
Entscheidung getroffen hat. Soweit der Klägerbevollmächtigte weitere Leistungen geltend macht, ist dies nicht
Gegenstand des anhängigen Verfahrens, da dazu ebenfalls keine Entscheidung der Beklagten ergangen ist. Darauf
wurde der Bevollmächtigte mit dem gerichtlichen Schreiben auch hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.