Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2010

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 5 VG 6/08
Bayerisches Landessozialgericht L 15 VG 19/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1972 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Der Kläger hat mit Antrag vom 10.02.2008 geltend gemacht, er sei am 12.08.2007 gegen 23.15 Uhr in A-Stadt in der
A- Straße Opfer einer Gewalttat geworden. Aufgrund von Fußtritten habe er eine mediale Oberschenkelhalsfraktur
links erlitten. Diese sei notfallmäßig in dem Klinikum A-Stadt versorgt worden.
Der Beklagte hat die Unterlagen der Staatsanwaltschaft A. mit Az.: 111 Js 15166/07 beigezogen und ausgewertet und
den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2008
abgelehnt. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass der Kläger gegen in der
A- Straße geparkte Autos getreten habe und daraufhin von einem der Autobesitzer B. zur Rede gestellt worden sei.
Bei dem folgenden Wortgefecht sei es zu einer Rangelei gekommen, bei der der Kläger zu Boden gegangen sei. Die
befragten Augenzeugen F. (damalige Begleiterin des B.) und C. (unbeteiligter Nachbar) hätten keinen Angriff des B.
gesehen und uneingeschränkt dessen Aussage bestätigt. Somit sei das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätigen Angriffes nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat seinen Widerspruch vom 10.04.2008 u.a. damit begründet, dass die Bundesrepublik Deutschland und
der Freistaat Bayern mafiaähnliche Verbrecherorganisationen seien, deren Ziel es sei, alle deutschen Staatsbürger,
die mit diesen Organisationen in Konflikt gerieten und keine nazistische Gesinnung aufwiesen, in den Selbstmord zu
treiben oder auf andere Art und Weise auszurotten oder zumindest ins Siechtum zu treiben. Neben weiteren ähnlichen
Ausführungen werden sachliche Argumente nicht vorgebracht.
Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 27.05.2008
zurückgewiesen worden. Nach dem Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, das insbesondere in dem
gegen den Kläger gerichteten Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 04.02.2008 mit Az.: 8 Cs 111 Js 15166/07
seinen Niederschlag finde, sei ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen. Nach diesem
Strafbefehl, der später wegen Rücknahme des Strafantrages von Seiten des B. aufgehoben worden ist, hat der Kläger
den geschädigten B. mit den Worten "hau ab, du Kanake, du stinkender Ausländer" beleidigt und ihm im Zuge der
anschließenden tätlichen Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund mit der rechten Faust in das Gesicht
geschlagen, so dass B. erhebliche Schmerzen erlitten habe.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg die Unterlagen der Staatsanwaltschaft A.
erneut beigezogen. Nach entsprechender Ankündigung vom 19.03.2009 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 23.04.2009 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Entsprechend den beigezogenen
Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden sei zum einen keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger einen
tätlichen Angriff, also ein gewaltsames Vorgehen gegen seine Person in feindseliger Absicht, erlitten habe. Zum
anderen ergebe sich daraus, dass ein Versagungsgrund nach § 2 Abs.1 OEG vorgelegen habe, da der Kläger - selbst
wenn er von dem Kfz-Halter B. zurückgestoßen worden und daraufhin derart gestürzt sein sollte, dass hieraus ein
Oberschenkelhalsbruch resultierte - die Schädigung verursacht habe, da er durch sein vorheriges Verhalten eine
wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt habe. Der Kläger sei einem etwaigen Angriff des Kfz-Halters
B. nicht in Notwehr begegnet, sondern habe vielmehr selbst einen rechtswidrigen Angriff auf diesen ausgeführt, so
dass keine Notwehrsituation für ihn gegeben gewesen sei.
Der Kläger rügte mit Berufungsbegründung vom 03.06.20009, dass das Sozialgericht Würzburg ohne mündliche
Verhandlung entschieden habe. Er wäre hiermit nicht einverstanden gewesen. Die Organe des Freistaates Bayern
hätten nicht neutral geurteilt oder gehandelt. Er habe die Autos nicht demoliert, sondern nur gegen diese getreten.
Was auch immer in dieser Nacht passiert sei, hätte für ihn eine Notoperation in dem Klinikum A-Stadt zur Folge
gehabt. Zum Tathergang sei wichtig nachzutragen, dass der Kfz-Halter B. vermutlich nicht identisch mit der Person
sei, die in jener Nacht in dem Auto gesessen sei.
Von Seiten des Senats wurden die OEG-Akten und Schwerbehinderten-Akten des Beklagten, die Akten der
Staatsanwaltschaft A. 108 Js 15149/07 (Ermittlungsverfahren gegen B.) und 111 Js 15166/07 (Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger), die erstinstanzlichen Unterlagen sowie die Krankenakten des Klinikums A-Stadt beigezogen. Dort
ist u.a. Folgendes aktenkundig:
Die Aussage des Herrn B., der als Zeuge angegeben hat, er habe am 12.08.2007 gegen 23.15 Uhr in der A- Straße in
A-Stadt geparkt und sei mit seiner Freundin F. noch in seinem PKW gesessen als der Kläger gegen mehrere Pkw
getreten und mit der Hand geschlagen habe, so auch mit der rechten Hand gegen den rechten Außenspiegel seines
PKW. Als er ausgestiegen sei und den Kläger zur Rede gestellt habe, habe ihn dieser mit den Worten "hau ab, du
Kanake, du stinkender Ausländer" beleidigt. Der Kläger sei auf ihn zugegangen und habe ihn geschubst. Nachdem er
den Kläger zurückgestoßen habe, habe ihm dieser mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und ihn am linken
Jochbein getroffen. Nach Abwehr durch die Arme und ein angehobenes Bein sei der Kläger in einem Bogen um ihn
herum gelaufen. Dabei sei der Kläger rückwärts über die Gehsteigkante gestolpert und gestürzt. Er sei dann ein Stück
weiter gelaufen und habe sich plötzlich wieder fallen lassen. Dabei habe er auf einmal um Hilfe geschrien. Nach einem
weiteren Disput und dem Hinweis, der Kläger solle die Polizei abwarten, sei dieser um die nächste Ecke gerannt und
sei dann vermutlich wieder gestürzt. Danach habe er laut um Hilfe geschrien und dies wahrscheinlich auch vor
Schmerzen.
Frau F. hat als Zeugin zur Sache bestätigt, dass sie sich bei ihrem Freund in seinem PKW in der A- Straße in A-Stadt
befunden habe, als der Kläger aus der Richtung B- Straße kommend gegen vor ihnen geparkte Autos geschlagen
habe. Nachdem der Kläger gegen den rechten Außenspiegel des eigenen Pkw geschlagen habe, sei ihr Freund B.
ausgestiegen und habe den Kläger angesprochen. Dieser habe ihn mit ausländerfeindlichen Ausdrücken beschimpft.
Im Folgenden habe der Kläger ihren Freund B. geschubst und als dieser sich wehren wollte, habe der Kläger ihn mit
der Hand ins Gesicht geschlagen. Sie wisse nicht, ob die Hand zur Faust geballt gewesen sei. Dann sei der Kläger
einige Meter rückwärts gegangen und über die Bordsteinkante gestolpert und gefallen. Nach Hilferufen sei der Kläger
wieder aufgestanden und habe ihren Freund B. weiterhin beleidigt. Der Kläger sei hinter B. hergelaufen und wollte ihn
noch mal schubsen oder packen; anscheinend aber habe er dann das Wort Polizei gehört und sei weggelaufen. Er sei
nochmals gestürzt und habe wieder laut um Hilfe gerufen. Der Sturz habe so ausgesehen, als wenn er sich extra habe
fallen lassen. Dann sei der Mann um die Ecke gelaufen und sie wisse nicht, was dort passiert sei.
Der Nachbar C. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 30.10.2007 angegeben, dass er gegen 23.00 Uhr noch
im Büro in seiner Wohnung in der A- Straße in A-Stadt gesessen sei. Er habe zunächst mehrere dumpfe Schläge von
der Straße herkommend gehört, ohne sich zunächst dabei etwas zu denken. Auf einmal habe er jemanden rufen
gehört, sinngemäß: "He, was soll das, warum schlägst du gegen die Autos?" Eine andere Stimme habe gesagt, "was
geht dich das an, du Kanake und dreckiger Ausländer". Nachdem er aus dem Fenster geblickt habe, habe er einen
kleineren ausländisch wirkenden Mann und einen größeren deutschen Mann gesehen. Er habe nur eine verbale
Auseinandersetzung, jedoch keine Tätlichkeiten beobachten können. Der größere Mann sei dann weg von dem Auto
in Richtung M- Straße gelaufen und habe den anderen Mann weiterhin mit ausländerfeindlichen Wörtern beleidigt. Der
Ausländer habe sich wieder in das Auto zu seiner Freundin gesetzt, und er habe zunächst gedacht, die
Auseinandersetzung wäre beendet. Nach ca. einer halben Minute habe er wieder die Stimme des Deutschen gehört.
Er habe wieder Beleidigungen geschrien und sei in Richtung des Ausländers gelaufen. Als sie ziemlich nah
beieinander gestanden hätten, habe der Ausländer den anderen Mann mit beiden Händen abgewehrt. In dieser
Situation habe er (C.) seine Jacke angezogen und sei mit dem Hund nach unten gegangen in der Absicht,
Schlimmeres zu verhindern. Als er unten aus der Tür herausgetreten sei, sei der Ausländer wieder in seinem Pkw
gesessen und der Deutsche sei weg gewesen. Er sei dann über die M- Straße in Richtung "G." gegangen, um seinen
Hund Gassi zu führen. Dort auf der Höhe des Kindergartens habe der andere Mann auf dem Boden an der Wand
lehnend gelegen. Es habe für ihn so ausgesehen, als wenn dieser betrunken dort zusammengesackt wäre.
Körperliche Auseinandersetzungen oder Stürze eines der Beteiligten habe er nicht beobachten können.
Aktenkundig ist entsprechend den Unterlagen des Klinikums A-Stadt und der Klinik B. weiterhin, dass der Kläger am
13.08.2007 mit einer Gleitnagelosteosynthese links notfallmäßig versorgt worden ist. Hinweise auf eine
Alkoholisierung sind nicht festgestellt worden (AK 0,0 Promille). Die Klinik B. hat im Rahmen des
Entlassungsberichtes vom 17.09.2007 mitgeteilt, der Patient habe berichtet, dass er am 13.08.2007 (richtig:
12.08.2007) im Rahmen eines Überfalls mehrfach gegen die linke Hüfte getreten worden sei. Die Unfallangaben im
Verlauf der Anschlussheilbehandlung seien nicht stringent gewesen. Bei der Abschlussuntersuchung habe sich der
Patient von Seiten des linken Hüftgelenkes schmerzfrei gefühlt, insgesamt beweglicher und muskulär stabilisiert. Die
aktuelle Wegstrecke habe ca. 900 m im flüssigen und harmonischen Abrollgang linksseitig betragen. Es habe eine
reizlose Narbe im Bereich des linken lateralen Oberschenkels bestanden. Kein Trochanter- oder
Leistendruckschmerz. Guter Tonus der pelvetrochantären Muskelketten. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit (angelernter Postzusteller) ein Leistungsvermögen für mehr als sechs
Stunden täglich. Eine (weitere) psychiatrische Diagnostik solle durchgeführt werden.
Ein zu den Akten genommener Ortsplan zeigt, dass die A- Straße senkrecht in die M- Straße mündet. Der von dem
Zeugen C. erwähnte Kindergarten befindet sich an der Ecke M- Straße/S-straße. Der Gesamt-Geschehensablauf hat
sich auf ca. 100 m ereignet.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 hat der Kläger hervorgehoben, er habe nicht gegen Autos getreten,
sondern allerhöchstens einen Außenspiegel gestreift. B. sei für ihn unvermittelt aus dem Auto ausgestiegen und habe
ihn beschimpft. B. sei dabei sofort auf ihn zu gerannt und es habe sofort Körperkontakt gegeben. An die exakten
Details dieser Rangelei könne er sich nicht erinnern. Er habe wegrennen wollen und sei dabei ein- oder zweimal
gestürzt. Als er wieder aufgestanden sei, sei er geschockt durch die ganze Situation dagestanden und sei von B. mit
Fußtritten in die linke Hüfte attackiert worden. Er sei von B. in die Hüfte getreten worden. Obwohl dieser kleiner sei als
er, habe er mit fast waagrechtem Bein seine Hüfte attackiert. Dies sei ziemlich akrobatisch gewesen, so dass er
nachträglich meine, dass B. möglicherweise eine entsprechende Kampfsportart betreibe. Er sei in diesem Moment
wehrlos gewesen, habe aber nicht gedacht, dass er sich bei diesem Angriff etwas brechen könnte. - Nach
Hilfeersuchen gegenüber einem unbekannten Zeugen sei er zum Tatort gegangen; dabei habe er bemerkt, dass das
Bein sehr weh tue und er Schwierigkeiten beim Gehen gehabt habe. Aus dem Nichts heraus sei dann B. erneut mit
vollem Körpereinsatz auf ihn los gegangen. Dabei habe er bemerkt, dass das Bein gebrochen sei und er sei
zusammengesackt; dies habe in der M- Straße auf Höhe des Kindergartens stattgefunden.
Der Senat hat nochmals den Zeugen C. (Nachbar) einvernommen. Dieser hat seine Aussage vor der Polizei im
Wesentlichen wiederholt und bestätigt, dass er keine körperlichen Auseinandersetzungen und keinen Sturz des
Deutschen gesehen habe, weil er zu diesem Zeitpunkt wegen des Eindruckes, der Streit könne eskalieren, sich mit
seinem Hund für die Abendrunde fertig gemacht habe. Es habe höchstens drei bis vier Minuten in Anspruch
genommen, bis er unten vor der Tür in der A- Straße gestanden sei. - Auf Befragen des Klägers hat der Zeuge C.
nochmals erklärt, er habe keinen Schlag von keinem der beiden Kontrahenten gesehen und habe auch nicht gesehen,
dass einer am Boden gelegen sei. Die Straßenbeleuchtung sei so gut, dass er die beiden Kontrahenten von seinem
Fenster aus habe sehen können. Einen tätlichen Angriff hätte er sehen können.
Auf die Einnahme der Zeugin F. wurde im Folgenden verzichtet, weil diese den Senat telefonisch informiert hat, sie
möchte nicht zu dem Termin kommen, da sie sich von B. nicht im Guten getrennt habe. Sie könne sich außerdem an
den Vorfall nicht mehr genau erinnern. Schriftlich teilte F. mit Schreiben vom 24.01.2010 mit, der Kläger habe B. mit
Äußerungen wie "geh weg, du Scheiß-Kanake" usw. beleidigt. Wer von beiden den ersten Schlag getan habe, wisse
sie nicht. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Der Mann sei zu Boden gefallen und wieder aufgestanden, sei erneut
auf B. losgegangen. Dieser habe ihn abgewiesen und weggeschickt. Er sei um die nächste Ecke A-M-Straße
gegangen, worauf B. ihm gefolgt sei. Was dort passiert sei, habe sie nicht mehr sehen können.
In der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 28.01.2010 hat der Kläger einen Ausdruck aus dem Internet
betreffend B. übergeben und mitgeteilt, dass der dort Abgebildete nicht identisch mit der Person sei, mit der er den
Streit gehabt habe. Hierzu schriftlich befragt hat F. mit Nachricht vom 08.02.2010 mitgeteilt, sie könne bezeugen,
dass es sich um den B. handele, der auf dem Internetausdruck abgebildet sei. Ob er Kampfsportarten betrieben habe,
sei ihr nicht bekannt.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2010 schildert B. als Zeuge den Sachverhalt im Wesentlichen so wie
ursprünglich gegenüber der Polizei. Der Kläger habe gegen mehrere Autos geschlagen und auch mit der Faust oder
der Hand gegen seinen Spiegel auf der Beifahrerseite. Nach dem Aussteigen habe ihn der Kläger mit beleidigenden
Ausdrücken beschimpft. Nachdem er hinten um sein Auto herumgegangen sei, habe ihn der Kläger mit der Faust
seitlich am Kopf getroffen und ihn immer weiter beschimpft und nach hinten geschubst, bis er fast an der Hauswand
gestanden habe. Um ihn abzuhalten, habe er sich mit beiden Händen und dem gestreckten Bein verteidigt und
gewehrt. Der Kläger habe sich nach rückwärts bewegt und sei dabei gestürzt. Anschließend sei der Kläger erneut auf
ihn zugegangen und habe ihn beleidigt. In der Nähe der Kurve der A- Straße sei der Kläger ein zweites Mal gestürzt
und sei erneut aufgestanden. Nachdem er das zweite Mal aufgestanden sei, habe er weiter geschimpft, auch um Hilfe
gerufen und sei aber aus seinem Blickfeld hinaus um die Kurve in die M- Straße gegangen. Als der Kläger das zweite
Mal gefallen sei, sei er schon auf dem Weg zurück zu seinem Auto gewesen, um seine Freundin zu veranlassen, die
Polizei zu rufen. - Nachdem der Kläger um die Kurve gegangen sei, wisse er nicht mehr, was mit ihm passiert sei.
Polizei und Krankenwagen seien etwa gleichzeitig gekommen.
Der Kläger hat hierzu erklärt, dass der anwesende Zeuge B. nicht der Täter gewesen sei, der ihn am 12.08.2007
angegriffen habe. Hierzu hat B. erklärt, er denke schon, dass er mit dem Kläger die von ihm geschilderte
Auseinandersetzung gehabt habe.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt der Kläger, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg
vom 23.04.2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, als Schädigungsfolge nach dem OEG eine mediale
Oberschenkelhalsfraktur links sowie psychische Störungen anzuerkennen und Leistungen nach dem OEG in
rentenberechtigender Höhe zu gewähren.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken vom 08.05.2008 ist gemäß §§ 2 Abs.2,
69 Abs.1 SGB IX ein GdB von 50 unter Berücksichtigung einer seelischen Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 40,
einer Funktionsbehinderung der Beingelenke mit einem Einzel-GdB von 20 und einer Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 10 festgestellt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 540 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die OEG- und Schwerbehindertenakten des
Beklagten Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Akten der Staatsanwaltschaft A. 108 Js
15149/07 und 111 Js 15166/07 sowie die Original-Unterlagen des Klinikums A-Stadt und die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch
unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 31.03.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2009 zutreffend abgewiesen.
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige
Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs.1
Satz 1 OEG).
Die zweitinstanzliche Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die
Person des Klägers nicht nachgewiesen ist. Der als Nachbar einzig völlig unbeteiligte Zeuge C. hat zwischen dem
Kläger und B. lediglich eine verbale Auseinandersetzung bestätigen können, bei der der Kläger mit
ausländerfeindlichen beleidigenden Ausdrücken aufgefallen ist. In sich schlüssig und glaubhaft hat der Zeuge C.
versichert, er habe keinen Schlag von keinem der beiden Kontrahenten gesehen und habe auch nicht gesehen, dass
einer am Boden gelegen sei. Denn zu dem Zeitpunkt der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung, wie sie vor allem
von dem Zeugen B. geschildert worden ist, hat sich der Zeuge C. ca. drei bis vier Minuten weg vom Fenster in seinem
Haus in der C-Straße in A-Stadt befunden, um sich mit seinem Hund für die Abendrunde fertig zu machen und ins
Freie zu begeben.
Die Einvernahme des Zeugen B. hat ergeben, dass der Kläger selbst für das Entstehen der verbalen und der sich
anschließenden tätlichen Auseinandersetzung verantwortlich ist. Denn der Kläger hat rechtswidrig gegen mehrere
Autos getreten und auch mit der Hand gegen den rechten Außenspiegel des PKW des Zeugen B. geschlagen.
Nachdem dieser ihn daraufhin zur Rede gestellt hat, hat der Kläger ihn mit ausländerfeindlichen Ausdrücken beleidigt.
Im Rahmen der sich anschließenden Rangelei und tätlichen Auseinandersetzung hat sich der Zeuge B. in der Rolle
des sich zu Verteidigenden befunden (der Kläger hat den Zeugen B. bis an die Hauswand gedrängt). Hierbei hat der
Zeuge B. den Kläger auch mit beiden Armen und einem ausgestreckten Bein abgewehrt.
Der eigentliche Vorgang des Bruchs des linken Oberschenkels hat sich auch im Rahmen der zweitinstanzlichen
Beweisaufnahme weiterhin nicht widerspruchslos aufklären lassen. In Betracht kommt einer der mehreren Stürze des
Klägers im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen B. in der A- Straße oder unter Umständen in
der M- Straße in A-Stadt. Keiner der gehörten Zeugen hat jedoch einen Schlag oder ähnliches des B. geschildert, der
als vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff auf den Kläger zu bewerten wäre. Vor allem kann nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht als nachgewiesen gelten, dass der Kläger aufgrund einer Einwirkung des Zeugen B. zu Fall
gekommen ist.
Relativiert wird die Aussage des Zeugen B. nur durch die schriftliche Auskunft der F. vom 24.01.2010, wenn sie
darauf hingewiesen hat, der Mann sei zu Boden gefallen, er sei wieder aufgestanden und sei erneut auf B.
losgegangen. B. habe ihn abgewiesen und habe ihn weggeschickt. Er sei um die nächste Ecke A-M- Straße
gegangen, worauf B. ihm gefolgt sei. Was dort passierte, habe sie nicht sehen können. Erst als B. zurück zum Auto
kam und einstieg, habe sie den Kläger um Hilfe rufen hören. Kurz darauf seien die Polizei und ein Krankenwagen
gekommen. - Insoweit fällt auf, dass die Zeugin F. ihre bisherige eindeutige Aussage zugunsten des Zeugen B. und
zu Lasten des Klägers dahingehend modifiziert hat, dass B. dem Kläger um die Ecke in die M- Straße gefolgt sei.
Sollte dies zutreffen, ist völlig ungeklärt, was sich dort ereignet hat. Bestätigt ist lediglich, dass er dort von dem
Zeugen C. auf dem Rückweg von dem Abendspaziergang mit dem Hund an der Wand lehnend am Boden liegend
aufgefunden worden ist. Nach den Angaben des Klägers selbst hat dort jedoch keine Auseinandersetzung
stattgefunden; vielmehr haben sich die Ereignisse (verbale und tätliche Auseinandersetzung) sämtliche in der
Königsstraße ereignet.
Für abwegig erachtet der Senat den Vortrag des Klägers, nicht der einvernommene Zeuge B. habe ihn geschädigt,
sondern ein unbekannter Dritter. Denn die Zeugin F. hat schriftlich bestätigt, dass die auf der Homepage des
Tischfußballverbandes Hessen abgebildete Person ihr ehemaliger Bekannter B. ist. Dieser hat außerdem in der
mündlichen Verhandlung vom 30.03.2010 auch glaubhaft eingeräumt, der Tatbeteiligte gewesen zu sein. Es bestehen
somit nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der von dem Kläger ins Spiel gebrachte unbekannte Dritte auf ihn
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG verübt hat.
Die beigezogenen Original-Unterlagen des Klinikums A-Stadt enthalten keine näheren Hinweise zum Tathergang.
Lediglich der Operationsbericht des Oberarztes Dr. G. vom 05.09.2007 enthält zur Vorgeschichte und Indikation den
Hinweis, dass bei dem Patienten nach einer tätlichen Auseinandersetzung eine extrem dislozierte mediale
Schenkelhalsfraktur links bestanden hat und die Notwendigkeit zu einer notfallmäßigen operativen Versorgung
gegeben gewesen ist. - Auch wenn der Kläger nicht alkoholisiert gewesen ist (AK 0,00 Promille), kann jedoch hieraus
nicht gefolgert werden, dass allein ein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 OEG Ursache
des von ihm erlittenen Bruchs des Oberschenkels war. Vielmehr blieb trotz der Beweisaufnahme ungeklärt, wann und
wo der Kläger den Bruch erlitten hat. Der Kläger selbst hat keine schlüssige Schilderung des Ablaufs geliefert, weitere
Möglichkeiten der Sachaufklärung bestanden ebenfalls nicht, so dass der Senat sich nicht zu weiteren Ermittlungen
insbesondere auch nicht der Einholung eines ärztlichen Gutachtens gedrängt fühlen musste. Der Kläger kann zu
seinen Gunsten auch keine Beweiserleichterung geltend machen. Das Gewaltopferentschädigungsgesetz macht die
Entschädigung grundsätzlich davon abhängig, dass ein vorsätzlicher tätlicher Angriff nachgewiesen und nicht nur
wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1988, Az.: 9/9a RVg 3/87 Leitsatz 1).
Auch die Schwierigkeit, die feindselige Haltung eines unbekannten Täters nachzuweisen, rechtfertigt keine
Beweiserleichterung (Urteil vom 22.06.1988, Az.: 9/9a RVg 3/87 Leitsatz 2). Dies gilt auch hier, da dem Zeugen B.
kein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff nachgewiesen ist. Auch die Beweiserleichterungsvorschrift des § 15 KOVVfG
kann ebenfalls zu Gunsten des Klägers nicht greifen, auch wenn diese Vorschrift zwar grundsätzlich für Gewaltopfer
gilt (BSG, Urteil vom 31.05.2000, Az.: 9 RVg 3/89), da hier sowohl Unterlagen und Zeugen vorhanden sind und im
Übrigen die Darstellung des Klägers Zweifeln begegnet (BSG, Urteil vom 31.05.2000, Az.: 9 RVg 3/89).
Nach alle dem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom
23.04.2009 zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen der aktenkundigen Versagungsgründe im Sinne von § 2
Abs.1 Satz 1 OEG ankommt (Schlagen mit der Hand gegen den rechten Außenspiegel des Pkw des B. und
ausländerfeindliche beleidigende Äußerungen des Klägers als Ursache der verbalen und anschließend tätlichen
Auseinandersetzung).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).