Urteil des LSG Bayern vom 02.06.2006

LSG Bayern: hauptsache, krankenversicherung, akte, form, ergänzung, einkünfte, rechtsschutz, journalist, bedrängnis

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 02.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AS 242/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 333/06 AS ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2006 wird aufgehoben. II. Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung des Antragsstellers (ASt) bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen hat.
Der ASt begehrt im Rahmen des beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) seit 24.01.2006 rechtshängigen
Hauptsacheverfahrens u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (L 11 AS 19/06). Zudem hat er
einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) dahingehend beantragt, die Ag zu verpflichten, Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab 27.07.2005 (S 8 AS 290/05 ER, L 11 B 260/06 AS ER) bzw. ab
28.10.2005 sowie rückständige Beiträge für das Jahr 2005 (Antrag vom 17.11.2005; S 8 AS 538/05 ER, L 11 B 217/06
AS ER) zu zahlen. Das SG hat diese Anträge abgelehnt. Das BayLSG hat die entsprechenden Beschlüsse mangels
sachlicher Zuständigkeit des SG aufgehoben und wird über diese zutreffend beim BayLSG anhängigen Anträge noch
entscheiden.
Am 20.03.2006 hat der ASt einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das SG gestellt
und sinngemäß erneut die Verurteilung der Ag zur Tragung seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an
die KSK begehrt. Sein Einkommen liege über 3.900,00 EUR jährlich, er müsse daher bei der KSK pflichtversichert
werden. Er habe einen neuen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 11.04.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund fehle, denn eine
Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Der ASt trage selbst vor, erfolgreicher Journalist zu sein, und lebe in eheähnlicher
Gemeinschaft mit Frau G., deren wirtschaftliche Verhältnisse jedoch nicht bekannt seien. Von einer wirtschaftlichen
Bedrängnis sei daher nicht auszugehen. Wegen der Einkünfte des Antragstellers und des Vorliegens einer
eheähnlicher Gemeinschaft sei auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum BayLSG eingelegt.
Die Ag hat mitgeteilt, ein Neuantrag des ASt liege nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akte der Ag und die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG
begründet.
Mangels Vorliegens eines neuen Antrages des ASt an die Ag und wegen des sich im Berufungsverfahren befindenden
Rechtsstreites in der Hauptsache - Berufung war bereits am 24.01.2006 eingelegt worden -, im Rahmen dessen zu
klären ist, ob dem ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) zustehen und damit zumindest inzident auch zu prüfen ist, ob die Ag die Beiträge zur Krankenversicherung
des ASt dem Grunde nach zu übernehmen hat, ist das SG für eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes sachlich nicht zuständig.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung
treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das
Berufungsgericht.
Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b
137 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999,
1664). Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das BayLSG noch zu entscheiden.
Der am 20.03.2006 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim BayLSG
einzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner
Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).