Urteil des LSG Bayern vom 25.10.2006

LSG Bayern: ohne aussicht auf erfolg, rente, angemessene frist, unternehmen, gesundheitszustand, schweigepflicht, abgabe, missbrauch, klagebegehren, entschuldigung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 1 LW 94/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 8/05
Bundessozialgericht B 10 LW 3/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach § 13
ALG.
Der 1946 geborene Kläger war als Ehegatte der Landwirtin A. V. gemäß § 1 Abs. 3 ALG bis 07.10.2003
versicherungspflichtig und hat mit Ausnahme der Zeit, als das landwirtschaftliche Unternehmen von den Kindern
betrieben wurde, Beiträge zur Beklagten entrichtet. Die Beiträge wurden bei der gesamtschuldnerisch haftenden
Ehefrau durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben.
Am 20.02.2002 stellte der Kläger in einem Schreiben vom 17.02.2002 Antrag auf Rente, den er mit
Gesundheitsstörungen wie Bluthochdruck, Gichtanfällen und Schlaganfallgefährdung begründete. Mit Schreiben vom
04.03.2002 wurde er von der Beklagten aufgefordert einen Formblattantrag auszufüllen und ein ärztliches Attest bzw.
einen Befundbericht vorzulegen. Er machte aber weder Angaben zur Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
noch zu möglicherweise zugesplitteten Ehegattenzeiten und füllte den ärztlichen Befundbericht selbst aus.
Er wurde daher u.a. über die Verwaltungsgemeinschaft V. aufgefordert einen ärztlichen Befundbericht vorzulegen. Mit
Schreiben vom 26.08.2002 hat die Beklagte diesen Befundbericht angemahnt und den Kläger darauf hingewiesen,
dass bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht die Leistung versagt werden kann. Es wurde eine Frist von drei Wochen
gesetzt.
Mit Bescheid vom 01.10.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab
mit der Begründung, dass trotz mehrerer Aufforderungen kein ärztlicher Befundbericht sowie kein von der
Gemeindebehörde bestätigter Rentenantrag vorgelegt worden sei und im Übrigen das landwirtschaftliche Unternehmen
noch nicht abgegeben sei. Außerdem habe nicht festgestellt werden können, ob der Kläger voll erwerbsgemindert,
unabhängig vom jeweiligen, Arbeitsmarkt sei. Der Antrag werde wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 21.10.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers. Der Aufforderung der
Beklagten eine Begründung des Widerspruchs vorzulegen, kam der Kläger im Schreiben vom 15.08.2003 nach. Er
beklagte sich überwiegend über die Beitragsforderung und die Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung der Beiträge.
Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands könne er die seit 40 Jahren ausgeübte Tätigkeit nicht mehr
ausüben. Er beantragte, wenigstens von den "grausamen Belastungen der Beitragszahlung" befreit zu werden, dann
verzichte er auf die Rente.
Den Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 04.12.2003 zurück und verwies auf die Voraussetzungen für die Rentengewährung nach § 13 Abs. 1 ALG i.V.m.
§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI sowie auf die Voraussetzungen der §§ 60 ff. Abs. 1 SGB I. Der Kläger wurde darüber
belehrt, dass die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Rente nur geprüft werden könnten, wenn er Angaben
zum Gesundheitszustand und zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mache. Trotz mehrfacher
Aufforderung habe er die erforderlichen Angaben nicht gemacht und keine Beweismittel vorgelegt, gleiches sei im
Widerspruchsverfahren geschehen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen die Leistung zu versagen, da eine
Beschaffung der Unterlagen durch die Beklagte mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei bzw. der Kläger
die benötigten Unterlagen mit geringem Aufwand hätte vorlegen können.
Dagegen richtete sich die Klage zum Sozialgericht Landshut vom 26.12.2003. Der Kläger trug vor, arbeitsunfähig
zumindest für schwere Arbeiten zu sein und seit 07.10.2003 von seiner Frau getrennt zu leben. Den Betrieb könne er
nicht abgeben, da er keinen Betrieb habe oder führe.
Die vom SG übersandten Formblätter zur Aufklärung des Sachverhalts und die Erklärung zur Entbindung von der
sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht bzw. ärztlichen Schweigepflicht hatte der Kläger nicht an das Sozialgericht
zurückgesandt.
Die an M. V. Senior übersandte Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.11.2004 wurde ausweislich des Vermerks
des Postzustellers vom 14.10.2004 auf der Zustellungsurkunde der erwachsenen Familienangehörigen M. V.
ausgehändigt.
Der Termin vom 10.11.2004 wurde vertagt, da der Kläger trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens
unentschuldigt ferngeblieben war. Der Vorsitzende hielt im Protokoll fest, dass darauf hingewiesen worden sei, dass
das Klagebegehren des Klägers offensichtlich unbegründet sei, da er offensichtlich nicht in der Lage sei, an den
notwendigen Feststellungen mitzuwirken. Unter diesen Umständen erweise sich die Rechtsverfolgung des Klägers als
rechtsmissbräuchlich. Auf die Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr werde hingewiesen.
Die Ladung zum Termin vom 11.01.2005 wurde laut Zustellungsurkunde am 26.11.2005 erneut M. V. ausgehändigt.
Das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin wurde angeordnet.
Im Termin vom 11.01.2005 war der Kläger erneut weder erschienen noch hatte er eine Entschuldigung übersandt. Der
Vorsitzende wies nochmal darauf hin, dass die Rechtsverfolgung des Klägers gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
rechtsmissbräuchlich sei und daher beabsichtigt sei, dem Kläger eine Missbrauchsgebühr von 600,00 Euro
aufzuerlegen.
Mit Urteil vom 11.01.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und legte dem Kläger eine Missbrauchsgebühr von
600,00 Euro auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden sei, da die Beklagte zu Recht die beantragte Gewährung der Rente
wegen fehlender Mitwirkung versagt habe. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die
Sachaufklärung erheblich erschwert. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Mitwirkung habe nachholen
wollen, er habe vielmehr im Gegenteil auch die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen zum Termin der
mündlichen Verhandlung missachtet. Bezüglich der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr stützte sich das
Sozialgericht auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, da der Kläger trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit das Verfahren
fortgesetzt habe. Im Übrigen stelle das Verhalten des Klägers eine grobe Missachtung des Gerichts dar, von einer
Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens habe das Gericht jedoch abgesehen. Mit dem Betrag von
600,00 Euro seien die verursachten Kosten in personeller und rechtlicher Hinsicht angemessen abgedeckt.
Mit Schreiben vom 17.01.2005 legte der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung ein und begründete
diese mit seinem schlechten Gesundheitszustand, Schmerzen, Atemnot und Gichtanfälle. Im Übrigen habe er die
Ladung nicht erhalten. Er könne zwar ohne die Rente leben, er könne aber unmöglich 600,00 Euro bezahlen.
Der Senat hat dem Kläger ein Formblatt zur Bekanntgabe der behandelnden Ärzte und zur Entbindung von der
Schweigepflicht übersandt und mit einem Begleitschreiben den Kläger über die Notwendigkeit dieser Angaben
aufgeklärt. Im Übrigen wurde mitgeteilt, dass die Ladung an M. V. ausgehändigt worden sei. Es wurde eine Frist zur
Stellungnahme gesetzt.
Im Schreiben vom 12.05.2005 teilte der Kläger mit, er habe an der Verhandlung in Landshut nicht teilnehmen können,
da er die Ladung bis heute nicht erhalten habe. 600,00 Euro könne er nicht bezahlen und beantrage daher, die 600,00
Euro aufzuheben während er den Antrag auf Rente zurücknehme. (Anschließend schilderte er seinen
Gesundheitszustand und seine finanzielle Lage.)
Die Ladung zum Termin vom 14.09.2006 wurde dem Kläger persönlich am 19.09.2006 übergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.01.2005 in Ziff. 2 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form - und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.01.2005 ist auch in seiner Ziff. 2, der Auferlegung einer
Missbrauchsgebühr in Höhe von 600,00 Euro, nicht zu beanstanden.
Da der Kläger zwar auf die Rente verzichtet hat, nach seinen Ausführungen wohl nur im Zusammenhang mit der
Aufhebung der Missbrauchsgebühr, nicht jedoch das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung beendet hat,
ist eine Entscheidung des Senats zu allen Punkten erforderlich.
Einen Anspruch nach § 13 ALG in Verbindung mit § 43 SGB VI hat der Kläger nicht, da nicht nachgewiesen ist, dass
er voll oder teilweise erwerbsgemindert ist und das Unternehmen abgegeben wurde.
Nach § 13 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise
erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin derung
mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirt schaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der
Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben
ist. Nach S. 2 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert
nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach S. 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer
Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann beim Kläger weiterhin nicht geprüft werden, da er keine Angaben zu den
behandelnden Ärzten gemacht hat und seine Ärzte auch nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Er
hat zwar seinen Gesundheitszustand geschildert, aber nicht bekannt gegeben, wo er in ärztlicher Behandlung steht,
auch hat er keine Angaben zur Abgabe des Unternehmens gemacht. Darüber hinaus ist für den Senat auch fraglich,
ob er die sonstigen Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, denn nach Mitteilung der Beklagten besteht keine
Beitragspflicht seit 07.10.2003 mehr, so dass die 3/5 Belegung wohl zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt gewesen
sein kann, nicht jedoch ab 01.11.2005.
Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2003 erweist sich
als zutreffend, da die Beklagte aufgrund der fehlenden Mitwirkung nach § 66 SGB I die Leistung versagen durfte,
solange der Kläger diese Mitwirkung nicht nachgeholt hat. Auf die Voraussetzungen und die Folgen der fehlenden
Mitwirkung wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Er hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er dieses
Schreiben nicht erhalten oder nicht verstanden habe. Er ist vielmehr auf die Gründe der Ablehnung nicht eingegangen.
Die Beklagte hat die erforderlichen Formvorschriften des § 66 Abs. 3 SGB I erfüllt, da sie den Kläger schriftlich auf
die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen hat und ihn mit drei Wochen eine angemessene Frist gesetzt hat.
Der Bescheid der Beklagten ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie das ihn bestätigende Urteil des
Sozialgerichts.
Das Urteil des Sozialgerichts ist auch bezüglich der Verhängung von Mutwillenskosten zu bestätigen, denn der Kläger
wurde vom Sozialgericht im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Missbräuchlichkeit hingewiesen und
ist bereits bei diesem Termin ohne Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Zum zweiten
Termin war er erneut ordnungsgemäß geladen und hat nichts vorgetragen oder Beweis dafür angeboten, dass ihm die
erste oder zweite Ladung tatsächlich nicht ausgehändigt worden sei. Grundsätzlich bedürfte es jedoch einer
Darstellung von Gründen, warum eine erwachsene im Haushalt des Klägers lebende Person eine mit
Postzustellungsurkunde zugegangene Ladung ihm nicht ausgehändigt habe. Trotz der Fragen des Senats hat der
Kläger zu diesem Vorgang keine Angaben gemacht. Grundsätzlich kommt in diesem Fall bei unentschuldigtem
Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung bei einem aussichtslosen Verfahrens eine Auferlegung von Kosten
sowohl nach § 192 Abs. 1 Ziff. 1 als auch Ziff. 2 SGG in Betracht. Infolge des wiederholten unentschuldigtem
Fernbleibens des Klägers hätte nach Auffassung des Senats die Auferlegung der Kosten nach § 192 Abs. 1 Ziff. 1
SGG ebenso nahe gelegen.
Denn durch das Nichterscheinen des Klägers zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
10.11.2004 sind der Staatskasse Kosten entstanden, die ausschließlich durch die Anberaumung eines neuen Termins
zur mündlichen Verhandlung nötig geworden sind. Die Vertagung war aber erforderlich, um den Kläger durch den
Hinweis des Vorsitzenden über die Rechtsmißbräuchlichkeit der weiteren Verfolgung des Klagebegehrens aufzuklären
und ihn auf die mögliche Kostenfolge des § 192 SGG hinzuweisen. Das Gesetz sieht ausdrücklich die richterliche
Belehrung über die Missbräuchlichkeit des Verfahrens vor. Dies soll gewährleisten, dass der Kläger durch die
Belehrungen des Vorsitzenden unzweifelhaft Kenntnis davon hat, dass sein Klagebegehren nicht nur ohne Aussicht
auf Erfolg ist, sondern auch einen Missbrauch des Gerichts darstellt. Es soll also im Rahmen des § 192 SGG ein
besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit trotz vielfacher Belehrungen bestraft werden. Mit anderen Worten:
Missbrauch im Sinne des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (so auch z.B. LSG NRW Beschluss vom 16.06.2004,
Az.: L 12 AL 59/03 oder auch LSG BW Urteil vom 31.05.2005, Az.: L 13 AL 4811/04). Dies liegt im Falle des Klägers
vor, denn bereits im Verwaltungsverfahren wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass aufgrund seiner fehlenden
Angaben Ermittlungen nicht möglich sind. Auch im Klageverfahren wurde er aufgefordert, die Angaben zu machen und
gemahnt. Auch die Tatsache, dass der Kläger zweimal trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin unentschuldigt
ferngeblieben ist, zeugt von einer außergewöhnlichen Missachtung des Gerichts. Die Einlassung des Klägers, er habe
die Ladung nicht erhalten, wurde auch im Berufungsverfahren von ihm nicht näher begründet, auch hat er nie erklärt,
dass dies zweimalig der Fall gewesen wäre. Darüber hinaus ist ihm durch die Zusendung des Protokolls vom
10.11.2005 bekannt geworden, dass eine Verhandlung angeordnet war, zu der er nicht erschienen ist. Darüber hinaus
wurde in diesem Protokoll auch der neue Termin vom 11.01.2005 bereits mitgeteilt. Eine ausreichende Erklärung
dafür, dass all diese Mitteilungen ihn nicht erreicht haben, hat der Kläger nicht angeboten (diese ist auch nicht
erkennbar). Nach Auffassung des Senats reicht es aus, dass das Sozialgericht seine Rechtsauffassung und die
Androhung von Mutwillenskosten im Termin vom 10.11.2005 dargelegt hat und dem Kläger durch Zusendung des
Protokolls bekannt gegeben hat. Spätestens bis zum zweiten Termin, zu dem er erneut unentschuldigt nicht
erschienen ist, war dem Kläger also der Sachverhalt bekannt und damit der Warnfunktion des § 192 Abs. 1 Ziff. 2
SGG Genüge getan. Nicht zu fordern ist, dass der Kläger, der zweimal unentschuldigt fern geblieben ist, persönlich
belehrt wurde. Dies kann aus der Formulierung des § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG abgeleitet werden. Die Verhängung von
Kosten in Höhe von 600,00 Euro sind im Hinblick auf das zweimalige unentschuldigte Fernbleiben gerechtfertigt, denn
das Sozialgericht hat ergänzend dargelegt, dass damit auch ein mögliches Ordnungsgeld wegen des Fernbleibens
eingeflossen ist. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist somit auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger weder in der Hauptsache noch im Kostenpunkt
Erfolg hatte (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.