Urteil des LSG Bayern vom 10.04.2008

LSG Bayern: hinterbliebenenrente, witwenrente, versicherungsverhältnis, gesundheitszustand, form, tod, lebenserfahrung, zahlungsauftrag, rückbuchung, original

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 175/07
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 569/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.06.2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des A. U., geboren 1926, verstorben am 15.07.2006. Dieser hatte in Deutschland von März
1966 bis Juli 1982 versicherungspflichtig gearbeitet.
Auf seinen Antrag vom 03.01.1983 erstattete die Beklagte die Beiträge (Hälfteanteil) für den Zeitraum vom 08.03.1966
bis 16.07.1982 in Höhe von insgesamt 34.143,70 DM. Der Bescheid vom 03.02.1983 ist dem Kläger lt. vorliegendem
Rückschein zugegangen. Neben diesem Bescheid findet sich in der Akte der Beklagten der Original-Erstattungsantrag
des Versicherten vom 28.12.1982 (bei der Beklagten eingegangen am 03.01.1983) und ein Vermerk über die Freigabe
des Zahlungsauftrages.
Am 06.09.2006 beantragte die Klägerin als Witwe des Versicherten bei der Beklagten die Gewährung von
Hinterbliebenenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2007 ab, da die zur deutschen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge erstattet worden seien; es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen
Zeiten vorhanden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.02.2007 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie
habe das "Rentenversicherungsgeld" nicht bekommen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
01.03.2007 zurück. Der Versicherte habe sich die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (von März
1966 bis Juli 1982) in Höhe von 34.143,70 DM erstatten lassen. Der Erstattungsbetrag sei auf das im Antrag
angegebene Konto bei der Volksbank in F. überwiesen worden. Die Zustellung des Bescheides sowie die Ausführung
der Zahlung seien durch den vorliegenden Rückschein bzw. durch die Zahlungsanordnung belegt. Nachdem seit der
Anweisung vor 24 Jahren weder eine Rückbuchung des Betrages noch Rückfragen des verstorbenen Ehemannes
hinsichtlich des Geldes zu verzeichnen gewesen seien, sei von einer ordnungsgemäßen Durchführung der
Beitragserstattung auszugehen. Weitere Beiträge - für die Zeit nach der Erstattung - seien zur deutschen
Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende
Versicherungsverhältnis aufgelöst worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 23.03.2007 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Auf den
Namen ihres Ehemannes sei Rente an eine türkische Bank gezahlt worden, ihr aber seien keine Beiträge ausgezahlt
worden. Sie verlange Witwenrente. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2007 abgewiesen. Das
Gericht sei davon überzeugt, dass die für den Versicherten A. U. entrichteten Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung bereits 1983 erstattet worden seien. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei
nachgewiesen, dass die Erstattung wie von der Beklagten angegeben durchgeführt worden sei. Im Hinblick darauf
seien weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen (§ 1303 Abs 7 RVO
in der damals geltenden Fassung).
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.07.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und
als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Sie könne keine neuen Beweise bringen, müsse aber
wiederholen, dass damals Geld auf das Konto ihres Mannes gekommen sei; deswegen beantrage sie die
Witwenrente. Die Klägerin übersandte noch einen Bericht der Gesundheitskommission in K. vom 05.10.2006 (über
ihren Gesundheitszustand) und eine Bedürftigkeitsbescheinigung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.06.2007 und den Bescheid der
Beklagten vom 09.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth
vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin
keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte
Beitragerstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren
Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorhanden sind.
Das SG hat auch hervorgehoben, dass es keine Zweifel hat, dass die Erstattung für A. U. so durchgeführt worden ist,
wie sie sich aus den Akten der Beklagten ergibt. Es ist auch für den Senat nachgewiesen, dass der Versicherte die
Erstattung beantragt hat, dass er den Erstattungsbescheid vom 03.02.1983 erhalten hat und dass der Zahlungsauftrag
über den Erstattungsbetrag freigegeben worden ist. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn der
Versicherte im Jahre 1983 die Erstattung beantragt, im Februar 1983 den Erstattungsbescheid erhalten hat und sich
dann bis zu seinem Tod im Juli 2006 - also etwa 23 Jahre lang - nicht nach dem Verbleib des Geldes erkundigt hätte.
Der Senat stimmt diesen Ausführungen des SG vorbehaltlos zu und weist die Berufung der Klägerin im Übrigen aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird
gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.