Urteil des LSG Bayern vom 17.11.2008

LSG Bayern: handschriftlich, stadt, form, dringlichkeit, ergänzung, hauptsache, rechtsmittelbelehrung, ausnahme, beihilfe, bestätigung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 SO 91/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 934/08 SO ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 2008 wird als unzulässig
verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsteller (ASt) begehren vom Antragsgegner (Ag) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die
Gewährung von Leistungen für die Schulausbildung und den Kindergartenbesuch gemäß § 73 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die ASt beantragten jeweils am 07.08.2008 die Übernahme von Schulausbildungs- und Kindergartenkosten jeweils
gemäß einer beiliegenden Aufstellung.
Für den ASt zu 1) war dem Antrag ein undatiertes Schreiben von Frau B. K. beigefügt, wonach für einen Ausflug ins
Schwimmbad, Fahrt ins T. und Ausflug und Übernachtung in der L. -Grube ein Betrag i.H.v. 34,30 EUR einzusammeln
wäre. Handschriftlich wurde ein Betrag von 7.- EUR hinzugefügt. Darüber hinaus ein Elternbrief der VS F. vom
21.07.2008, unterschrieben von Frau A. K., welcher eine Aufstellung der anzuschaffenden Schulmittel umfasste.
Handschriftlich eingefügt worden waren hierfür jeweils Preise, insgesamt 107,35 EUR.
Für den ASt zu 2) war dem Antrag ein undatiertes Schreiben von A. K., Klasse 4b, beigefügt, wonach für
Unternehmungen am Ende des Schuljahres noch Kosten für einen Ausflug ins T. und zur L.-Grube, sowie Gelder für
Kopien, Kunsterziehung und Klassenfotos anfallen würden. Beziffert wurden diese Kosten mit 42.- EUR,
handschriftlich waren weitere 7.- EUR vermerkt. Darüber hinaus ein von der Mutter der ASt unterschriebener
Betreuungsvertrag mit dem N. e.V. über die Hausaufgabenhilfe an der Staatlichen Realschule H ... Die Unterschrift
des N. e.V. auf dem Vertrag fehlt.
Für den ASt zu 3) und 4) waren den Anträgen eine Bestätigung des Kindergarten St. O. vom 29.07.2008 beigefügt,
wonach für diese noch Kosten für einen "Wackelzahnausflug", sowie für eine Schultütenbestellung und ein
Unkostenbeitrag offenstünden, insgesamt 59,98 EUR. Darüber hinaus eine Liste "Was wir brauchen" über die
Anschaffung von Unterrichtsmaterialien, mit handschriftlich daneben versehenen Preisen, pro ASt insgesamt 42,48
EUR.
Mit Schreiben vom 11.08.2008 teilte der Ag den ASt mit, dass eine Kopie der Anträge an die ARGE Arbeitsagentur
Landkreis I-Stadt weitergeleitet würde. Das Schreiben diene als Zwischennachricht.
Mit Bescheid vom 02.09.2008 lehnte die ARGE Arbeitsagentur Landkreis I-Stadt die Gewährung einer einmaligen
Beihilfe für Schulbedarf ab.
Am 15.09.2008 haben die ASt beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die
anlässlich des Schulbeginns angefallenen Kosten für Schulmaterialien sowie Kosten des vorangegangenen Schul-/
Kindergartenjahres zu ersetzen.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Anträge mit Beschluss vom 19.09.2008 abgelehnt. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, dass ein Anordnungsgrund nicht erkennbar sei. Tatsächliche Nachteile, die ohne eine
Eilentscheidung nicht auf eine andere Weise wieder gut zu machen seien, wären nicht ersichtlich. Ob ein
Anordnungsanspruch vorläge, könne im Rahmen des Eilverfahrens nicht beurteilt werden. Zwar habe die ARGE
Landkreis I-Stadt die Gewährung eines einmaligen Bedarfs in Form eines Zuschusses abgelehnt, es bestünde aber
noch die Möglichkeit der Gewährung in Form eines Darlehns. Erst bei dessen Ablehnung komme die Zuständigkeit
des Sozialhilfeträgers in Betracht. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerdemöglichkeit zum
Landessozialgericht) beigefügt.
Gegen diesen Beschluss haben die ASt am 20.10.2008 Beschwerde eingelegt. Die Begründung des Beschlusses sei
unsachgemäß und unzutreffend. Die Rechtslage unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz sei verkannt
worden.
Der Landkreis I-Stadt hat telefonisch mitgeteilt, dass der Jugendhilfeausschuss zwei Anträge auf Gewährung von
Schulkosten geprüft habe. Diese seien intern abgelehnt worden, es sei allerdings noch keine Verbescheidung der ASt
erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Ag sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (angefügt durch Gesetz vom 26.03.2008, BGBl. I. S. 444, mit Wirkung zum
01.04.2008) ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Sozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Der Berufungsstreitwert beträgt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung 750.- EUR. Im
vorliegenden Verfahren machen die ASt insgesamt aber nur eine Erstattung i.H.v. 342, 59 EUR geltend, der
Berufungsstreitwert ist damit nicht erreicht.
Daran ändert auch nichts, dass für den ASt zu 2) ein nicht vom N. e.V. unterschriebener Betreuungsvertrag beigefügt
wurde. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass zwischen der Mutter der ASt und dem N. e.V. ein Vertrag
zustande gekommen ist, aus dem vertragliche Verpflichtungen erwachsen würden. Damit liegt auch keine laufende
Leistung i.S.d § 144 Abs. 1 S. 2 SGG vor. Darüber hinaus ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, warum der
ASt zu 2) einer solchen Betreuung durch den N. e.V. im Rahmen einer Hausaufgabenhilfe bedarf.
Aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung können die ASt keine Rechte ableiten. Diese hat für die Zulässigkeit
der Beschwerde keine Bedeutung (vgl Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. § 160 Rdnr. 246, §
144 Rdnr. 40).
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Aufwendungen des ASt zu 1) wegen der Ausflüge in
der 2ten Klasse (Elternbrief der B. K. vom 28.07.2008), der Aufwendungen des ASt zu 2) wegen der Ausflüge in der
4ten Klasse (Elternbrief der A. K.) sowie der Aufwendungen der ASt zu 3) und 4) wegen der Kindergartenkosten St. O.
um in der Vergangenheit angefallene Kosten und Zeiträume handelt. Damit fehlt es der Beschwerde an einem
Anordnungsgrund, also der besonderen Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung. Für abgelaufene Zeiträume ist die
Dringlichkeit der Angelegenheit in aller Regel nicht glaubhaft zu machen (vgl. lediglich beispielhaft: Beschluss des
BayLSG L 11 B 1107/07 AS). Eine Ausnahme, hiervon abzuweichen, ist weder vorgetragen noch dem Senat
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.