Urteil des LSG Bayern vom 25.05.2009

LSG Bayern: ratenzahlung, wahrscheinlichkeit, meinung, sicherheit, beteiligter, form, stadt, rechtshängigkeit, ergänzung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.05.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 3 R 805/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 323/09 B PKH
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufgehoben. Der
Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG)
Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Mit ihrer am 19.10.2004 zum SG gegen den Bescheid vom 15.02.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin die Überprüfung des
Bescheides vom 14.01.2002 insbesondere dahingehend begehrt, ob die Regelung des § 22b Fremdrentengesetz
(FRG) von der Beklagten zutreffend angewandt worden sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 04.11.2004 beantragt. Das SG
hat wegen der Rechtshängigkeit vergleichbarer Streitverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) mehrfach
vergeblich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens angeregt und mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2009 die Klage
abgewiesen. Es hat sich dabei der Rechtssprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom
12.12.2002 - L 5 Kn 2/02 - ), nicht aber der Rechtsauffassung u.a. des 4. und 13. Senates des BSG angeschlossen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Bereits am
12.02.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit vergleichbaren Ausführungen
abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer.
Landessozialgericht eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch
begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben und der Klägerin ist für das Verfahren vor dem SG
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es
genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, der Erfolg
braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer
vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber
immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende
Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein.
Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss der verfassungsrechtliche Rahmen
berücksichtigt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -
Rechtsverteidigung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (vgl. zum Ganzen: Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9.Aufl, § 73a Rdnr 7, 7a). War eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der
Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden; ebenso ist
zu verfahren bei einer Abweichung von der Rechtsprechung oder herrschenden Meinung. Das Gericht darf über
schwierige Rechtsfragen nicht in PKH-Verfahren, in denen nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist,
entscheiden (vgl. Leitherer aaO Rdnr 7b). Vorliegend war über eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden, bezüglich
derer unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung vorlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand des Senates im Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 Rdnr 44 mwN). Anderes kann allenfalls dann
gelten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht pflichtwidrig verzögert
wurde (vgl. Philippi aaO § 119 Rdnr 47 mwN). Vorliegend hätte das SG bereits am 04.11.2004 über den Antrag auf
Prozesskostenhilfe entscheiden können. Nachdem es zu späteren Zeitpunkten beim Kläger wegen der Anordnung des
Ruhens mehrfach nachgefragt hatte - Entscheidungen des BSG in vergleichbaren Sachverhalten standen aus - ,war
im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung durch das SG auch nach dessen Ansicht die hierzu klärende
im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung durch das SG auch nach dessen Ansicht die hierzu klärende
Rechtsfrage zumindest noch streitig. Zu diesem Zeitpunkt war somit eine hinreichende Erfolgsaussicht noch gegeben.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin hin der Beschluss des SG aufzuheben und ihr für das
erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar
(§ 177 SGG).