Urteil des LSG Bayern vom 12.04.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.04.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 Ar 113/96.A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 96/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Januar 1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente.
Die am ...1945 geborene Klägerin war mit dem am 24.04.1994 verstorbenen Versicherten in der Zeit vom 13.08.1955
bis 07.06.1972 verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Kreisgerichts Zagreb am 07.06.1972 geschieden. Der
verstorbene Versicherte hatte sich zu seinen Lebzeiten seit 25.01.1967 in der Bundesrepublik Deutschland
aufgehalten und war hier bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1984 insgesamt 200 Monate
versicherungspflichtig beschäftigt. 1989 ist er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, nachdem ihm die Beklagte mit
Bescheid vom 03.06.1987 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit 01.10.1986 gewährt hatte.
Nachdem der Versicherte, der nach seiner Scheidung nicht wieder geheiratet hatte, am 24.04.1994 verstorben war,
beantragte die geschiedene Ehefrau des Versicherten, die ebenfalls nicht wieder geheiratet hatte, am 03.06.1994 bei
der Beklagten eine Hinterbliebenenrente. Nach dem vom Versicherungsträger Kroatiens in Zagreb ausgefüllten
Formblatt JU 203 hatte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes weder Unterhalt für seine frühere Ehefrau zu
leisten noch hat er tatsächlich im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 28.09.1994 den Antrag auf Geschiedenenwitwenrente ab. Zum Zeitpunkt
der Scheidung habe eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten gegenüber seiner früheren Ehefrau nicht bestanden
sondern lediglich gegenüber den Kindern. Ebenso wenig habe der verstorbene Versicherte im letzten Jahr vor seinem
Tode tatsächlich seiner früheren Ehefrau Unterhalt geleistet.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass für ihren Unterhalt ausschließlich ihr
verstorbener früherer Ehegatte gesorgt habe. Es sei eine Vereinbarung getroffen worden, ein Sparbuch zu eröffnen,
auf welches ihr geschiedener Ehegatte Geld für sie und die Kinder überweisen sollte. Die letzten Jahre vor seinem
Tode, in denen ihr früherer Ehegatte wieder in seiner Heimat Slovenien gelebt habe, habe er ihr zunächst Geld über
ihre Schwester bzw. ihren Schwager zukommen lassen bzw. mit der Post oder es persönlich übergeben.
Mit Schreiben vom 05.09.1994 hat der kroatische Versicherungsträger mitgeteilt, dass die Klägerin keinen Anspruch
auf Rente aus der kroatischen Versicherung habe, weil die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann
am 07.06.1972 geschieden worden sei und nach dem Scheidungsurteil die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gehabt
habe. Die Beklagte ließ durch das Versicherungsamt der Stadt Frankfurt bzw. den Versicherungsträger in Kroatien die
von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung benannten Zeugen vernehmen. Dabei äußerte der Zeuge P.S ..., dass
er auf Betreiben des Verstorbenen in den Jahren 1980 bis 1982 insgesamt etwa zehn Mal Geldbeträge zwischen
150,00 DM und 300,00 DM der geschiedenen Ehefrau überbracht habe, mehr sei ihm nicht bekannt. Der Zeuge S.O
..., der Schwager der Klägerin, gab an, dass ihn der Verstorbene etwa zwei Mal jährlich beauftragt habe, der Klägerin
300,00 DM bis 500,00 DM sowie Textilien oder ähnliches zu überbringen. Die weiteren Zeugen Z. und M.P ... gaben
an, ihnen sei bekannt, dass der Verstorbene zu Lebzeiten immer eine bestimmte Summe Geld an die Klägerin
geschickt habe.
Die mit dem Kläger in einem Haushalt wohnende Lebensgefährtin J.V ... gab an, sie wisse mit Sicherheit, dass die
Klägerin von dem Verstorbenen keinen Unterhalt bezogen habe, da er zur Zeit seines Todes bereits 22 Jahre von ihr
geschieden gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt des Todes des
Versicherten habe die Klägerin gegen ihn keinen Unterhaltsanspruch gehabt. Das deutsche Eherecht fände keine
Anwendung, so dass eine Unterhaltsverpflichtung kraft Gesetzes nicht eintreten könne. Das Scheidungsurteil des
Kreisgerichts Zagreb habe nur eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern ausgesprochen. Im letzten Jahr
vor dem Tode des Versicherten habe dieser auch tatsächlich keinen Unterhalt geleistet. Ein Anspruch auf
Geschiedenenwitwenrente bestehe daher gemäß § 243 SGB VI nicht.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Unterlagen über eine tatsächliche
Unterhaltsleistung durch ihren früheren Ehegatten konnte die Klägerin jedoch nicht vorlegen. Sie hat sich
diesbezüglich auf die von ihr benannten Zeugen berufen. Die Zeugen S.P ... sowie M.L ... haben vor dem kroatischen
Versicherungsträger erneut angegeben, dass der Verstorbene nach der Scheidung zeitweilig bestimmte finanzielle
Mittel seiner Familie zukommen habe lassen. Da diese jedoch nicht ausgereicht hätten, habe die Klägerin deshalb
Näharbeiten angenommen um sich und die zwei aus der Ehe stammenden Kinder zu versorgen. Ob der Verstorbene
im Jahr vor seinem Ableben noch an die Klägerin Leistungen erbracht habe, sei nicht bekannt.
Im Termin vom 03.11.1997 hat das Sozialgericht die erschienenen Zeugen M.L ... und B.O ... sowie P.S ...
vernommen, die Angaben über eine Zahlung von 300,00 DM im Sommer 1993 an die Klägerin durch ihren früheren
Ehemann bestätigen konnten, im Übrigen jedoch kein Wissen darüber offenbaren konnten, ob die Klägerin im Jahr vor
dem Tode ihres früheren Ehemannes von ihm Geldleistungen erhalten habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.1998 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Die
Anspruchsvoraussetzungen des § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Rente für geschiedene
Ehegatten seien in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Eine rechtserhebliche Unterhaltsleistung durch den
Verstorbenen im letzten Jahr vor seinem Tode habe nicht nachgewiesen werden können.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente aus der Versicherung ihres früheren
Ehemannes begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.1998 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 28.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1995 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente für geschiedene Ehegatten aus der Versicherung ihres am 24.04.1994
verstorbenen früheren Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil
sie keinen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehemannes gemäß § 243 SGB VI hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den
Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer
erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat entsprechend dem Ergebnis der
Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Insbesondere bestehen für
den Senat keine Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Ergebnis der
Beweisaufnahme zu bezweifeln. Das Sozialgericht hat die Aussagen aller von der Klägerin zum Beweis ihres
Vorbringens genannten Zeugen in nachvollziehbarer Weise gewürdigt und ist dabei in Anbetracht der
Widersprüchlichkeit und Ungenauigkeit der Aussagen auch nach Auffassung des Senates zu Recht zum Ergebnis
gekommen, dass eine Unterhaltsleistung an die Klägerin durch ihren früheren Ehemann jedenfalls im letzten Jahr vor
seinem Tode nicht mit der für einen Vollbeweis nötigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
worden ist. Da bereits alle von der Klägerin benannten Zeugen mehrfach zu den rechtserheblichen Fragen befragt
bzw. vernommen worden sind, sah der Senat keine Veranlassung, die Zeugen erneut zu vernehmen. Der Senat
schließt sich deshalb der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.