Urteil des LSG Bayern vom 14.02.2001

LSG Bayern: rumänien, unbezahlter urlaub, altersrente, beweismittel, krankheit, wahrscheinlichkeit, konsumgenossenschaft, anerkennung, stadt, sozialversicherungsabkommen

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.02.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 RJ 139/97
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 630/98
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.1998 aufgehoben. Der
Bescheid der Beklagten vom 18.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1997 wird
aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.02.1994 und 22.03.1995, beide in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1995, verurteilt, die Beitragszeiten der Klägerin vom 15.10.1951 bis
01.06.1953, vom 19.01.1956 bis 01.07.1970, vom 26.02.1974 bis 18.10.1976 und vom 23.06.1977 bis 01.06.1979 als
nachgewiesene Zeiten bei der Altersrente der Klägerin zu berücksichtigen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die
außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Bewertung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz
(FRG).
Die am 1934 geborene Klägerin ist am 01.09.1979 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin
des Vertriebenenausweises A. Im Antrag zur Anerkennung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten
nach dem FRG vom Juni 1980 hat sie ua angegeben, vom Oktober 1951 bis Juni 1953 als Buchhalterin und daran
anschließend als Büroangestellte, Fakturistin und zuletzt bis zur Ausreise als Arbeiterin versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen zu sein. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 22.11.1985, in dem sie die in Rumänien
zurückgelegten Versicherungszeiten vom 22.02.1950 bis 01.06.1979 jeweils gekürzt auf 5/6 anerkannte.
Am 28.12.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit
Bescheid vom 25.02.1994 und bewilligte ab 01.03.1994 Altersrente für Frauen. Die Zeit vom 15.10.1951 bis
01.06.1979 ist als Pflichtbeitragszeit, gekürzt auf 5/6 der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Im daran
anschließenden Widerspruchsverfahren erteilte die Beklagte den Teilabhilfebescheid vom 22.03.1995, mit dem sie
weitere Versicherungszeiten (vom 15.09.1950 bis 20.08.1951) anerkannte. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1995
lehnte die Beklagte eine Vollanrechnung der rumänischen Zeiten weiterhin ab. Am 09.05.1996 beantragte die Klägerin,
die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ohne Kürzung zu berücksichtigen und im Rahmen des § 44 SGB X
einen neuen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung für ihr Anliegen legte sie Bescheinigungen des Bezirkssteueramtes
der Stadt R. Nr 983 vom 13.02.1996 (betreffend die Zeit vom 15.01.1951 bis 01.06.1953) und der Handelsgesellschaft
M. Nr 385 vom 30.01.1996 (betreffend die Zeit vom 26.02.1974 bis 01.06.1979) vor. In diesen Bescheinigungen sind
aufgegliedert nach Jahren Zeiten des Erholungsurlaubs und Krankenurlaubstage, sowie unbezahlter Urlaub und Tage
unentschuldigter Abwesenheit vermerkt. Mit Bescheid vom 18.09.1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die nun
vorgelegten Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber nicht als vollgültiger Nachweis der Zeiten gewertet werden
könnten. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos; die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom
03.02.1997.
Dagegen hat die Klägerin am 25.02.1997 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und unter Hinweis auf die
Adeverintas Nr 983 vom 13.02.1996 und Nr 385 vom 30.01.1996 die Vollanrechnung der dort genannten Zeiten
verlangt. Im Laufe des Klageverfahrens legte sie eine weitere Adeverinta der Konsumgenossenschaft M. Nr 209 vom
09.06.1998 vor, betreffend die Zeit vom 19.01.1956 bis 01.07.1970, in der eine Aufschlüsselung von Fehltagen bei der
Arbeit nach Erholungsurlaub, Krankheit, unbezahltem Urlaub und unentschuldigtem Fehlen enthalten ist. Die Klägerin
hat dazu vor dem SG erklärt, sie sei Anfang Juni 1998 mit einem Bus von Nürnberg nach M. gereist und habe dort
das Handelsunternehmen K. aufgesucht. Sie sei dann mit Erlaubnis des Chefs des Unternehmens in das Archiv
geleitet worden und habe dort zusammen mit zwei Damen drei Tage lang täglich von ca 08.30 Uhr bis etwa 16.00 Uhr
systematisch nach den jeweiligen Vorgängen mit ihrem Namen gesucht. Das Ergebnis dieser Suche sei die nun
vorgelegte Adeverinta Nr 209. Kopien von den Originalunterlagen habe sie nicht anfertigen können. Mit Urteil vom
14.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die gesamten in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten der
Klägerin seien nicht nachgewiesen iSd § 22 Abs 3 FRG. Die vorgelegten rumänischen Arbeitsbescheinigungen Nr
3840 vom 08.11.1993, Nr 170 vom 16.03.1994, Nr 385 vom 30.01.1996 und Nr 983 vom 13.02.1996 sowie die weitere
Adeverinta Nr 209 vom 09.06.1998 seien nicht geeignet, den Vollbeweis der Zeiten zu führen. Aus den
Bescheinigungen gehe in keiner Weise hervor, ob die dort aufgelisteten Daten richtig oder falsch seien. Der Inhalt der
Bescheinigungen sei auch nicht geeignet, alle Zweifel über das Vorliegen einer ununterbrochenen
Beschäftigungsdauer ohne weitere Zeiten der Erkrankung oder anderer Unterbrechungen, wie sie im Regelfall eines
langen Arbeitslebens mit großer Wahrscheinlichkeit aufträten, zu zerstreuen. Die Angaben der Klägerin, deswegen
drei Tage in Rumänien gewesen zu sein, seien nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung am 14.10.1998 habe
die Klägerin keine näheren und konkreten Details über die angegebene dreitägige Nachsuche vorbringen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 23.11.1998 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der
Klägerin. Diese macht weiterhin die Vollanrechnung der Zeiten vom 15.10.1951 bis 01.06.1953, vom 19.01.1956 bis
01.07.1970, vom 26.02.1974 bis 18.10.1976 und vom 23.06.1977 bis 01.06.1979 als durchgehend nachgewiesen
geltend. Zu der zuletzt vorgelegten Becheinigung Nr 209 vom 09.06.1998 übersandte die Klägerin Geburtsurkunden für
ihre Kinder Gabriele, geb. 1961 und Dietmar, geb. 1970, sowie Reisescheine für die Fahrt nach Rumänien. Die
Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.10.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1996 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der
Bescheide vom 25.02.1994 und 22.03.1995, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1995, zu
verurteilen, die Beitragszeiten der Klägerin vom 15.10.1951 bis 01.06.1953, vom 19.01.1956 bis 01.07.1970, vom
26.02.1974 bis 18.10.1976 und vom 23.06.1977 bis 01.06.1979 als nachgewiesene Zeiten bei der Altersrente zu
berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das
Rechtsmittel der Klägerin erweist sich im Rahmen der gestellten Anträge auch als begründet. Die von der Klägerin
geltend gemachten Beitragszeiten von 1951 bis 1979 mit Unterbrechungen sind entgegen der Auffassung der
Beklagten als nachgewiesen anzusehen und daher bei der Berechnung der Altersrente mit den vollen Tabellenwerten
nach dem FRG zu berücksichtigen. Die dem entgegenstehenden Rentenbescheide der Beklagten sind im Wege der
Überprüfung nach § 44 SGB X abzuändern; die Rente der Klägerin ist von Beginn an neu festzustellen. Der Nachweis
einer Beitragszeit iSd § 22 Abs 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der - wie in anderen
Rechtsgebieten auch - im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann, soweit nicht der
Kreis zulässiger Beweismittel gesetzlich eingeschränkt ist. Eine solche Beschränkung auf bestimmte Beweismittel
findet aber im Rahmen der Prüfung, ob Zeiten nach §§ 15, 16 FRG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind, nicht
statt. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt sind. Dies kann angenommen
werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der
Beschäftigungs- bzw Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält. Der Beweis einer
(gemessen am Monatsprinzip) lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen
Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt. Dabei
wird der Urkundenbeweis regelmäßig als das zuverlässigste Beweismittel gelten können. Sowohl schriftliche
Urkunden als auch die von früheren Arbeitgebern ausgestellten Bescheinigungen (in Rumänien: Adeverintas) sind idR
geeignet, den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen zu erbringen. Dies gilt nach der Überzeugung des Senats
auch für die hier maßgeblichen Adeverintas Nr 983 vom 13.02.1996 (Stadt R.), Nr 385 vom 30.01.1996 (Firma M. SA)
und Nr 209 vom 09.06.1998 (Konsumgenossenschaft M.). Die beiden erstgenannten Bescheinigungen sind der
Klägerin auf dem Weg über die Landesversicherungsanstalt Unterfranken (als zuständige Verbindungsanstalt nach
dem inzwischen außer Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommen) zugegangen, die
letztgenannte Bescheinigung Nr 209 vom 09.06.1998 hat die Klägerin selbst bei einer Reise nach Rumänien bei ihrem
früheren Arbeitgeber beschafft. Die Bescheinigungen entsprechen in vollem Umfange den Anforderungen, die der
Senat bisher an den Nachweis rumänischer Beitragszeiten gestellt hat. Insbesondere enthalten sie Aussagen über
alle denkbaren, während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und
einzelnen Tagen. Es sind verteilt über den Gesamtzeitraum die Fehlzeiten der Klägerin wegen Krankheit,
Erholungsurlaubs, unbezahlten Urlaubs und unentschuldigter Abwesenheit vermerkt. Ein vernünftiger Zweifel an der
Richtigkeit der Bescheinigungen besteht für den Senat nicht; es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass die
Bescheinigungen zugunsten der Klägerin gefälscht oder verfälscht sein könnten. Dies gilt insbesondere auch für die
von der Klägerin selbst beschaffte Adeverinta; die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren die Reiseunterlagen für
die Fahrt nach Rumänien vorgelegt. Die Klägerin hat letztlich auch den Beginn ihrer Beschäftigung in Rumänien zum
15.10.1951 hinreichend und glaubhaft erklärt und diesbezüglich einen vermeintlichen Widerspruch in der Adeverinta Nr
983 ausgeräumt. Die genannten drei Adeverintas erfüllen insgesamt die Anforderungen an einen Nachweis der darin
bestätigten Versicherungszeiten. Fehlzeiten haben zur Überzeugung des Senats nur in dem Umfang vorgelegen, wie
sie bescheinigt wurden. Auf die Berufung der Klägerin waren deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Bescheide der Beklagten entsprechend aufzuheben und abzuändern. Da die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag in
vollem Umfang erfolgreich war, sind ihr die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge durch die Beklagte zu
erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.