Urteil des LSG Bayern vom 04.05.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 715/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 343/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes (ESG) für die Zeit ab 01.07.2006 streitig.
Die 1970 geborene Klägerin hat die Hochschulreife erworben und vom 01.10.1994 bis 30.09.1996 eine Ausbildung zur
Bankkauffrau sowie vom 01.10.1999 bis 31.07.2000 eine Ausbildung zur Medien-Marketing-Fachwirtin durchlaufen.
Vom 24.02.2001 bis 14.01.2002 war sie in der Kundenberatung tätig, ab 14.02.2002 war sie in Mutterschutz. Vom
03.06. bis 16.10.2002 hat sie Arbeitslosengeld I bezogen, ab 17.10.2002 Erziehungsgeld und später Sozialhilfe. Seit
01.01.2005 erhalten sie und ihre 2002 geborene Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Alg II.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von ESG zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die
Zeit vom 01.01. bis 30.09.2006. Den Bereich der selbständigen Tätigkeit gab sie an mit "Marketing und Design,
insbesondere Webdesign, Werbung/Werbeplattform im Internet". Die Tätigkeit werde zu Hause ausgeübt. Sie legte
eine "Umsatz-/Rentabilitätsvorschau" vor, wonach sie für das Jahr 2006 von sechs Arbeitsstunden pro Woche à 25,00
EUR und damit von einem wöchentlichen Umsatz von 150,00 EUR bzw. 600,00 EUR pro Monat ausgehe. Dem
Umsatzerlös von 7.200,00 EUR hat sie Aufwendungen in Form von Anschaffung von Hard- und Software von 3.620,00
EUR sowie für Werbung, Telefon, Bürobedarf usw. von insgesamt 3.580,00 EUR gegenübergestellt.
Mit Bescheid vom 13.01.2006 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 ESG in Höhe von
monatlich 207,00 EUR und wies darauf hin, es sei daran zu denken, gegebenenfalls rechtzeitig vor Ablauf der
Bezugsfrist einen Verlängerungsantrag zu stellen.
Mit einem am 08.05.2006 eingegangen Schreiben beantragte die Klägerin die Verlängerung des ESG um weitere
sechs Monate. Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte mit, das ESG werde nur für maximal sechs Monate
gewährt, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die selbständige Tätigkeit werde weiterhin ausgeübt. Sie habe
einen Nachweis über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben regelmäßig zum 24. des Monats erstellt und
eingereicht. Eine Änderung der Verhältnisse liege nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf das ESG
bestehe kein Rechtsanspruch. Es werde im Regelfall nur sechs Monate gewährt, um diese Leistung trotz begrenzter
Haushaltsmittel möglichst vielen Antragstellern zur Verfügung stellen zu können. Nur in besonders gelagerten
Ausnahmefällen könne im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine längere Leistungsgewährung erfolgen. Zudem
bestünden aufgrund der geringen Einnahmen erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht der selbständigen Tätigkeit.
Nach der Umsatz-/Rentabilitätsvorschau vom 14.12.2005 habe die Klägerin Bruttoeinnahmen in Höhe von 7.200,00
EUR angesetzt; aus den eingereichten Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben für die Monate Januar bis
Juni 2006 sei jedoch ersichtlich, dass sie dieses Ergebnis bei weitem nicht erreichen werde; statt wöchentlicher
Bruttoeinnahmen von 150,00 EUR habe sie nur monatliche Einnahmen von 200,00 EUR erzielt. Es bestehe keine
Aussicht, durch die selbständige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entscheidend zu verringern bzw. gar
auf Dauer zu überwinden.
Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie
benötige das ESG dringend, um die begonnene selbständige Tätigkeit fortführen zu können. Mit ihrer Umsatz-
/Rentabilitätsvorschau habe sie angegeben, dass voraussichtlich im Jahre 2006 kein Gewinn erwirtschaftet werde.
Der Ablehnungsbescheid lasse erkennen, dass die Beklagte offensichtlich davon ausgehe, ESG nur für sechs Monate
bezahlen zu müssen, obwohl der Gesetzgeber eine maximale Bezugsdauer von 24 Monaten vorsehe.
Selbstverständlich könne die Klägerin vor Aufnahme der Tätigkeit lediglich eine grobe Prognose über die von ihr
vorgestellten Umsatzziele abgeben, sie habe die Kosten für die Anschaffung von Hard- und Software sowie die
übrigen Betriebsausgaben, soweit es ging, nach unten korrigiert.
Mit Urteil vom 21.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die Bewilligung des ESG sei nach §
29 Abs.1 Satz 1 SGB II, dass die angestrebte Tätigkeit berechtigte Chancen und Hoffnung zulasse, dass sie auf
Dauer dazu führen werde, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und der Bedarfsgemeinschaft zu beenden.
Hierfür sei die Stellungnahme einer Industrie- und Handelskammer etc. über die Tragfähigkeit der Existenzgründung
einzuholen. Weiterhin sei Voraussetzung, dass diese Leistung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt
erforderlich sei. Dies bedeute, dass diese Leistung erst dann zum Zuge kommen dürfe, wenn eine Eingliederung des
Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt auf andere Weise nicht erreicht werden könne. Beide Voraussetzungen
lägen hier nicht vor. Die Klägerin sei in den Monaten Januar bis Juni 2006 mit Bruttoeinnahmen von monatlich 200,00
EUR weit hinter ihrer eigenen Einnahmeneinschätzung zurückgeblieben. Weiterhin ergebe sich nach dem ermittelten
Sachverhalt nicht, dass die Bewilligung von ESG erforderlich sei, um sie in den allgemeinen Arbeitsmarkt
einzugliedern. Sie sei noch relativ jung und gut ausgebildet. Ihre Tochter sei viereinhalb Jahre alt und damit in einem
Alter, in dem sie einen Kindergarten besuchen könne. Es drängten sich dem Gericht daher keine Hinderungsgründe
auf, warum die Klägerin nicht durch andere vorrangige Maßnahmen der Beklagten in den allgemeinen Arbeitsmarkt
wieder eingegliedert werden könne. Da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, könne von der Beklagten
auch kein Ermessen dahingehend ausgeübt werden, die Leistung ab 01.07.2006 weiter zu bewilligen. Die Klägerin
könne ihren Rechtsanspruch auf Weiterbewilligung auch nicht aus der erstmaligen Bewilligung für die Zeit vom 01.01.
bis 30.06.2006 herleiten. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich das ESG
bewilligt habe, ohne hierbei die von Gesetzes wegen zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, und
auch ihre Ablehnung der Weiterbewilligung fälschlicherweise mit einer Ermessensreduzierung auf Null begründet habe.
Diese wohl rechtswidrige Bewilligung bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin aus Vertrauensschutzgründen weiterhin
für den Folgezeitraum das ESG erhalte.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe mit ihrem Bewilligungsbescheid vom 13.01.2006
zum Ausdruck gebracht habe, dass es für die Weiterbewilligung lediglich der Formalie des Verlängerungsantrages
bedürfe. Das SG habe der Klägerin auch nicht aufgegeben, Kundenlisten, Bestellungen oder Aufträge vorzulegen oder
ein Gutachten zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit erstellen zu lassen. Zum anderen sei es zu Beginn jeder
selbständigen Tätigkeit so, dass nicht sofort große Gewinne erzielt würden. Der Gesetzgeber habe selbst einen
Zeitraum von 24 Monaten als Höchstfördergrenze angesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Förderung
und damit natürlich auch eine wirtschaftliche Bedürftigkeit für die Dauer von zwei Jahren annehmbar sei. Die Klägerin
habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie beabsichtigt habe, auf der Frankfurter Buchmesse ein von ihr
verfasstes Buch vorzustellen. Sie wäre darauf angewiesen gewesen, die Fördermittel der Beklagten zu erhalten, um
ein Probeexemplar drucken lassen zu können und auch persönlich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Auftritts auf
der Buchmesse präsent zu sein. Wegen der Ablehnung der Förderung sei ihr dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht
möglich gewesen.
Auf Aufforderung des Senats hat die Klägerin Belege über die erzielten Einnahmen vorgelegt und ausgeführt, diese
resultierten aus Aufträgen der Firma E ... Sie hoffe, dass es ihr gelinge, über die Firma E. und deren Firmenkunden
ihrerseits Kontakte aufzunehmen und diese Kunden zu akquirieren. Zudem sei sie Inhaberin verschiedener
Wortmarken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt seien. Sie habe auch diesbezüglich Kontakt zu
verschiedenen Firmen aufgenommen, jedoch Einnahmen hieraus noch nicht erzielen können. Auch versuche sie, ein
von ihr geschriebenes Buch zu vermarkten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2006 sowie den Bescheid vom 16.05.2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die
Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes für die Zeit ab 01.07.2006 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wurde im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterbewilligung des ESG für die Zeit ab 01.07.2006, da die diesbezüglichen
gesetzlichen Voraussetzungen des § 29 SGB II nicht erfüllt sind. Das Gericht folgt den Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß §
153 Abs.2 SGG ab.
Zu ergänzen ist, dass die Klägerin aus der Tatsache der Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 01.01. bis
30.06.2006 keine Rechte herleiten kann, weil die Rechtswirkung dieses Bescheides mit der Bewilligung bis
30.06.2006 endet, und die Voraussetzungen für eine Weiterbewilligung ab 01.07.2006 wie bei einer Erstbewilligung neu
zu prüfen sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte ESG für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 zu Recht
bewilligt hat.
Das ESG nach § 29 SGB II ist eine der in § 16 Abs.2 SGB II geregelten Leistungen, die erbracht werden können,
wenn sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.
Erforderlichkeit in diesem Sinne bedeutet nach § 3 Abs.1 Satz 1 SGB II die Geeignetheit, Hilfebedürftigkeit zu
vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt jedoch nur vor,
wenn der Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B
11b AS 3/05 R). Insoweit ist eine Prognose zu erstellen, die eine Plausibilitätsprüfung und ein schlüssiges Konzept
voraussetzt. Im vorliegenden Falle ergaben sich für die Zeit ab 01.07.2006 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Beseitigung oder zumindest wesentliche Verminderung der Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten
war. Zwar hat die Klägerin ab Juli 2006 die Einnahmen auf monatlich 450,00 EUR bzw. 400,00 EUR gesteigert,
trotzdem wurde insgesamt in der Zeit von Juli bis November 2006 ein Verlust von 59,23 EUR erzielt. Zudem ist es der
Klägerin auch ab 01.07. nicht gelungen, außer der Firma E. , deren Inhaber ein Verwandter ist, weitere Kunden zu
akquirieren. Auch in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2007 hat sie immer noch lediglich von der Hoffnung gesprochen,
über diese Firma E. weitere Kunden zu gewinnen. Solche Hoffnungen sind aber nicht geeignet, einen
Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit erwarten zu lassen.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 21.11.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.