Urteil des LSG Bayern vom 06.10.2010

LSG Bayern: diabetes mellitus, psychische störung, arbeitsmarkt, berufsunfähigkeit, wahrscheinlichkeit, sicherheit, beweisantrag, erwerbsfähigkeit, leistungsfähigkeit, rentenanspruch

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 R 300/08
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 95/10
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. Er war zunächst in Italien von
August 1968 bis Juli 1969, im Anschluss daran von September 1969 bis Mai 1970 in der Schweiz
versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Zeiten des Militärdienstes in Italien bis März 1972 war er in Deutschland seit
Mai 1972 - mit Unterbrechungen - bis Juni 1992 als Bandarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund des
Bezugs von Sozialleistungen sind bis einschließlich Dezember 2003 Pflichtbeitragszeiten für den Kläger verzeichnet.
Ab Oktober 2003 weist der Versicherungsverlauf des Klägers keine Zeiten mehr auf. Seit 1. August 2007 bezieht der
Kläger eine Invaliditätsrente in Italien.
Nach erfolglos gebliebenen Anträgen des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit
vom 16. Oktober 1989 und 30. November 1994 begehrte der Kläger mit Antrag vom 18. November 2002 Rente wegen
Erwerbsminderung von der damals zuständigen LVA Baden Württemberg. Diese holte zunächst ein Gutachten des
Internisten Dr. G. vom 13. Januar 2003 ein, der aus internistischer Sicht keine Leistungseinschränkungen feststellen
konnte, jedoch die Einholung eines neurologisch-psychiatri-schen Gutachtens empfahl. Die daraufhin beauftragte
Neurologin und Psychiaterin Dr. S. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2003 Hinweise auf eine
Pseudodemenz, derzeit ohne gravierende depressive Symptomatik sowie einen auswärts diagnostizierten
Spannungskopfschmerz bei Minderbegabung und Verdacht auf frühkindliche Hirnschädigung. Sie kam zu dem
Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck in geschlossenen Räumen vollschichtig
verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, mit Absturzgefahr und an
Bildschirmen. Der Antrag wurde daraufhin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. März 2003 abgelehnt.
Mit Antrag vom 15. Dezember 2006 begehrte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung
von der Beklagten. Seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Er leide jetzt auch noch unter Diabetes,
einer Thrombose im linken Auge sowie einer stark vergrößerten Prostata.
Die Beklagte ließ ein auf dem Formblatt E 213 erstelltes Gutachten von Dr. N., das dem Kläger eine partielle
Invalidität von 65 % bescheinigte, sozialmedizinisch auswerten. Danach stellte sie fest, dass der Kläger seit
Antragstellung im Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2008 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3 bis unter 6
Stunden täglich leistungsfähig sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit angefochtenem Bescheid vom 10. Oktober 2007 ab, da bei einem
Eintritt des Leistungsfalls am 15. Dezember 2006 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. Dezember 2001 bis 14. Dezember 2006 seien nur 22 Monate mit Pflichtbeiträgen
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch seien nicht alle Monate vom 1. Januar 1984 bis 14.
Dezember 2006 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt sei der Zeitraum Oktober 2002 bis Dezember
2006.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Gesundheitszustand des Klägers habe
sich mit den Jahren sehr verschlechtert. Er leide auch unter einem blutenden Magengeschwür. Auf den Hinweis der
Beklagten hin, es müsse nachgewiesen werden, dass der Versicherungsfall vor dem 5. Dezember 2006 eingetreten
sei, und es sollten hierzu geeignete Befunde vorgelegt werden, übersandte der Kläger Befundberichte aus den Jahren
1970, 1971, 1984, 1985, 1992,1993, 1994, 1999, 2001, 2002, 2003, 2005, 2006, 2007 und 2008.
Nachdem der ärztliche Dienst der Beklagten festgestellt hatte, aus den vorgelegten Befunden ergebe sich kein
Nachweis des Versicherungsfalls vor dem 15. Dezember 2006, wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 zurück.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Der
Versicherungsfall sei bereits im Juni 2005 eingetreten. Der Kläger leide an Erkrankungen des neurologisch-
psychiatrischen Fachgebietes, einem Diabetes mellitus 2 sowie einem Zervikalsyndrom mit chronischem
Schmerzsyndrom. Der Kläger sei bereits seit Februar 1994 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt.
Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. S., wonach der Kläger seit Juni 2005 vollständig und auf Dauer
außer Stande sei zu arbeiten sowie weitere Befundberichte u.a. von Dr. S. wurden vorgelegt.
Das SG hat Befundberichte von Dr. S. beigezogen und gemäß § 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung eines
allgemeinärztlichen Gutachtens nach Aktenlage von Dr. R. sowie eines nervenärztlichen Gutachtens nach Aktenlage
von Dr. E ...
Dr. R. diagnostizierte beim Kläger einen Diabetes mellitus Typ II, ein cervikales Vertebralsyndrom, einen Zustand
nach Venenastverschluss-Rezidiv mit Makulaödem, Prostatahypertrophie sowie eine psychische Störung mit
Somatisierungstendenzen. Für den Zeitraum vor dem 5. Dezember 2006 sei der Kläger in der Lage gewesen, auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Nicht mehr möglich seien das
Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung oder in
überwiegend gleichförmiger Körperhaltung, Arbeiten in oder über Kopfhöhe, unter Einwirkung von Kälte, Nässe Zugluft
und starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit besonderem Anforderungen an das Sehvermögen oder die
nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit
sowie Arbeiten unter Zeitdruck (Akkordarbeiten, Fließband und taktgebundene Arbeiten, Schichtarbeit). Das berufliche
Leistungsbild ab Antragstellung könne wegen unzureichender medizinischer Unterlagen nicht bewertet werden. Zur
weiteren Aufklärung sei die persönliche Zusatzbegutachtung des Klägers auf neurologischem und orthopädischem
Fachgebiet erforderlich.
Dr. E. stellte in seinem nervenärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 6. Oktober 2009 folgende weitere Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Episoden. 2. Anhaltende Somatisierungsstörung. 3. Verdacht auf Minderbegabung.
Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Eine klare Aussage, ab
wann das zeitlich verminderte Leistungsvermögen gegeben sei, lasse sich nicht treffen. Aufgrund der Dauer der
Störungsbildes (ca. 20 Jahre) spreche mit zunehmender Verfestigung im Verlauf mehr dafür, dass bereits vor dem 15.
Dezember 2006 das Leistungsvermögen vermindert gewesen sei bzw. ein bis zwei Jahre vor dem 15. Dezember 2006
bestanden habe. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.
Der Kläger machte insoweit geltend, aufgrund der Ausführungen von Dr. E. sei nachgewiesen, dass der Leistungsfall
der vollen Erwerbsminderung bereits ein bis zwei Jahre vor Antragstellung am 5. Dezember 2006 eingetreten sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 abgewiesen. Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall bis spätestens 31. Oktober
2005 eingetreten sei. Der Nachweis hierfür sei nicht erbracht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit Schriftsatz vom 20. April 2010
beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2010 sowie des
Bescheids der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 zu
verurteilen, dem Kläger antragsgemäß Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung wurde
vorgetragen, streitig sei lediglich der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung.
Aufgrund des Gutachtens von Dr. E. stehe fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Dezember
2006 voll erwerbsgemindert gewesen sei. Wegen der depressiven Erkrankung mit einer anhaltenden
Somatisierungsstörung über einen Zeitraum von 20 Jahren müsse davon ausgegangen werden, dass der
Versicherungsfall bereits ein bis zwei Jahre vor dem 5. Dezember 2006, also im Zeitraum 15. Dezember 2004 bis 15.
Dezember 2005, eingetreten sei. Der maßgebliche Stichtag vom 31. Oktober 2005 liege eindeutig innerhalb dieses
Zeitraums. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung am 31.
Oktober 2005 eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 hat der Kläger geltend gemacht, Dr. E. habe offen gelassen, ob der
Versicherungsfall nicht erst am 15. Dezember 2006, sondern möglicherweise bereits am 31. Oktober 2005 eingetreten
sei. Das Gericht dürfe dann seine Beurteilung auf diese gutachterliche Äußerung nicht stützen, wenn es die
Möglichkeit des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zu einem früheren Zeitpunkt ausschließen wolle (BSG, Urteil
vom 29. Oktober 1963, 12 RJ 388/62). Das Gericht verletze seine Pflichten, wenn es trotz des ausdrücklichen
Vorbehalts des Sachverständigen keine weiteren Ermittlungen durchführe und eine ergänzende Anhörung des
Sachverständigen herbeiführe (BSG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 13 RJ 71/95). Würden die bisherigen
Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um über den Rentenanspruch abschließend befinden zu können, sei das
Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 73/97 R).
Dr. S. sei ergänzend zu hören, welche Gründe für dessen Einschätzung maßgeblich sein, dass der Kläger durch den
bereits seit Juni 2005 nicht mehr leistungsfähig war. Insbesondere sei das Gericht verpflichtet, vor einer Entscheidung
dessen vollständigen ärztlichen Unterlagen beizuziehen und dann eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von
Dr. E. zu veranlassen. Es werde daher beantragt, die ärztlichen Unterlagen von Dr. S. beizuziehen, diesen ergänzend
dazu zu hören, welche Gründe für dessen Einschätzung maßgeblich seien, dass der Kläger bereits durchgehend seit
Juni 2005 nicht mehr leistungsfähig sei und dann eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E. einzuholen.
In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2010 ist für den Kläger niemand erschienen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des
SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 10.
Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2008 abgewiesen. Dem Kläger steht kein
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, teilweiser Erwerbsminderung (§ 43
Abs. 1 SGB VI) bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI) zu.
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben, 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die
jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nur dann erfüllt, wenn volle bzw. teilweise Erwerbsminderung
spätestens bis 31. Oktober 2005 eingetreten ist. Denn nur dann liegen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung bei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit für den Kläger vor. Ein
Tatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI, der zu einer Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung führt, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht schon ab 1. November 2005 eine
Rentenbezugszeit vor. Der Kläger bezieht erst seit 1. August 2007 eine italienische Invalidenrente. Auch war der
Kläger nicht wegen Arbeitslosigkeit beim deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet. Er hat auch keine
öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht
bezogen (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Beim Kläger ist auch kein Tatbestand gegeben, durch den die Wartezeit
vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 53 Abs. 1, 2 SGB VI).
Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllt, da der Zeitraum 1. Januar 1984 bis
zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung nicht durchgängig mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt
ist. Von Oktober 2003 bis Dezember 2006 besteht eine Lücke. Insoweit ist auch keine Zahlung von freiwilligen
Beiträgen mehr möglich (vgl. § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI), da freiwillige Beiträge nur dann wirksam sind, wenn sie bis
zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Der
Kläger ist auch nicht gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI auf seinen Antrag hin nach Ablauf dieser Frist zur Zahlung von
Beiträgen von der Beklagten zugelassen worden. Hierauf besteht auch kein Anspruch, da der Versicherte nicht an der
rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2003
eingehend über die Möglichkeiten der Zahlung von freiwilligen Beiträgen informiert, hat hiervon aber keinen Gebrauch
gemacht.
Der Nachweis des Eintritts von voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung vor dem 31. Oktober 2005 ist unter
Berücksichtigung der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem SG auch nach Auffassung des Senats nicht erbracht.
Dr. R. hat in seinem Gutachten für den Senat überzeugend dargestellt, dass sich aus internistischer Sicht eine
quantitative Leistungseinschränkung des Klägers vor Rentenantragstellung nicht begründen lässt. Die von Dr. R.
aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen stellen weder eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen dar noch enthalten sie eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, so dass der
Arbeitsmarkt für den Kläger auch nicht aufgrund dieser qualitativen Leistungseinschränkungen als verschlossen
anzusehen wäre. Eine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit besteht daher nicht.
Einwendungen gegen die Ausführungen von Dr. R. wurden vom Kläger auch nicht erhoben.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aber auch nicht aus dem Gutachten von Dr. E. ein Rentenanspruch
des Klägers ableiten. Dr. E. beschreibt eine Leistungseinschränkung des Klägers auf 3 bis 6 Stunden (nicht: 3 bis
unter 6 Stunden). Danach ist der Kläger also auch noch zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung in der Lage, bis zu 6
Stunden täglich Arbeiten zu verrichten, das Leistungsvermögen liegt nach den Feststellungen von Dr. E. also nicht
unter 6 Stunden; eine nach dem seit 1. Januar 2002 gültigen Recht rentenrelevante quantitative
Leistungseinschränkung des Klägers bestätigt Dr. E. also gerade nicht.
Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, Dr. E. hat mit seinen Ausführungen auf eine Einschränkung des
Leistungsvermögens auf 3 bis unter 6 Stunden abgezielt, ist der Nachweis für ein Absinken des quantitativen
Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden nicht erbracht. Denn Dr. E. legt gerade nicht dar, es stünde mit der nötigen
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger bis spätestens 31. Oktober 2005 nicht mehr in der
Lage war, mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Er
hält dies nur für überwiegend wahrscheinlich und zwar für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005. Das
Vorliegen von überwiegender Wahrscheinlichkeit genügt aber nicht, den erforderlichen Vollbeweis für den Eintritt von
voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu erbringen. Dies gilt umso mehr, als der Zeitraum sich nach den Angaben
von Dr. E. bis Dezember 2005 erstreckt, also auch auf einem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen schon nicht mehr gegeben sind.
Die Nichterweislichkeit eines Absinkens der quantitativen Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter 6 Stunden geht
nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.
Der Senat sah sich auch nicht zu weiteren Ermittlungen, insbesondere nicht zu einer Anhörung von Dr. S. zu der
Frage veranlasst, aus welchen Gründen Dr. S. den Kläger durchgehend seit Juni 2005 für nicht mehr leistungsfähig
erhält. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der entsprechende Antrag aus dem Schriftsatz vom 28. September
2010 in der mündlichen Verhandlung vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht aufrechterhalten wurde. Vor dem Termin
wurde auch nicht hinreichend deutlich gemacht, dass über den Beweisantrag auch für das Fall des Fernbleibens
entschieden werden soll, so dass über den Beweisantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Rein vorsorglich ist der
Beweisantrag jedoch abzulehnen. Weitere Ermittlungen drängen sich hierzu nicht auf. Eine Verpflichtung des Senats
hierzu besteht auch bei Berücksichtigung der vom Klägerbevollmächtigten in seinem Schreiben vom 28. September
2010 angegebenen Entscheidungen des BSG daher nicht. Der Klägerbevollmächtigte hatte im Verfahren vor dem SG
selbst einen Befundbericht von Dr. S. vorgelegt, in dem dieser die Gesundheitsstörungen des Klägers beschreibt. Das
SG hatte Dr. S. darüber hinaus um Übermittlung eines Befundberichts gebeten. Von Dr. S. wurden daraufhin
umfangreiche medizinische Befundunterlagen übermittelt. Dr. S. ist nicht dazu berufen, im Rahmen einer
Zeugenaussage gutachterliche Stellungnahmen dazu abzugeben, warum der Kläger seiner Meinung nach bereits seit
Juni 2005 erwerbsgemindert gewesen ist. Es ist Aufgabe eines Sachverständigen, nicht die eines Zeugen,
festzustellen, ob eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt oder nicht. Von Seiten des Klägers wurde nicht
vorgetragen, Dr. E. habe eine von Dr. S. festgestellte Gesundheitsstörung des Klägers nicht berücksichtigt. Wie die
Gesundheitsstörungen und insbesondere deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu bewerten sind,
ist einer Beweiserhebung durch Einvernahme eines Zeugen nicht zugänglich. Im Übrigen liegt auch ein unzulässiger
Ausforschungsantrag vor, da der Kläger für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der
Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will.
Darüber hinaus ist auch hier noch einmal darauf hinzuweisen, dass Dr. E. in keiner Weise eine rentenrelevante
quantitative Leistungseinschränkung des Klägers festgestellt hat. Auch Dr. E. hat vielmehr dem Kläger noch ein
Leistungsvermögen von maximal 6 Stunden (und nicht weniger als 6 Stunden) bescheinigt. Die Hinweise auf die BSG-
Rechtsprechung gehen daher schon aus diesem Grunde fehl. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Entscheidung
des BSG vom 29. Oktober 1963, Az. 12 RJ 388/92, in juris, das BSG beanstandet hatte, dass das LSG die dortige
Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt verurteilt hatte, zu dem
der dortige Sachverständige angegeben hatte, ab diesem Zeitpunkt bestünden die Gesundheitsstörungen des Klägers
mit Sicherheit. Damit sei aber nicht ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit bereits zu einem
früheren Zeitpunkt eingetreten sein könnte. Im Gegensatz dazu hat sich der Gerichtssachverständige Dr. E. hier aber
ausgiebig mit der Frage beschäftigt, ab welchem Zeitpunkt mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit eine (im Übrigen
nicht rentenrelevante) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Er hat ausdrücklich festgestellt,
dass sich insoweit eine klare Aussage nicht mehr treffen lässt. Es spreche nur mehr dafür, dass bereits vor dem 15.
Dezember 2006 das Leistungsvermögen (auf maximal 6 Stunden) vermindert war. Eine genaue Aussage konnte er
nicht treffen, insbesondere auch nicht mit dem nötigen Grad der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststellen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits auf unter 6 Stunden abgesunken war.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2
SGB VI.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1, 2 SGB VI)
kommt nicht in Betracht. Auch insoweit sind die gleichermaßen zu beachtenden versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben keinen Ausbildungsberuf erlernt hat, kein
Anlernverhältnis absolviert hat und zuletzt als Maschinenarbeiter tätig war, ist nach dem Stufenschema des BSG als
ungelernter Arbeiter mit der Folge einzustufen, dass er uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen
werden kann. Da eine quantitative Leistungseinschränkung der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem
maßgeblichen Zeitpunkt 31. Oktober 2005 nicht nachgewiesen ist, kommt damit auch die Gewährung einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren
erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.