Urteil des LSG Bayern vom 15.06.2007

LSG Bayern: unterhalt, form, heizung, bundesamt, angehöriger, anteil, freibetrag, eltern, leistungsanspruch, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 9 AS 253/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 346/06
I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27. November 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 streitig.
Der 1955 geborene Kläger zu 1) lebt mit der 1976 geborenen Klägerin zu 2), die Mutter des 1995 geborenen Klägers
zu 3) ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Beide sind die leiblichen Eltern der 2005 geborenen Klägerin zu 4). Die
Bedarfsgemeinschaft erhält sei 01.01.2005 Alg II.
Mit Bescheid vom 14.02.2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006, lehnte die Beklagte die
Übernahme einer Stromkostennachzahlung in Höhe von 115,60 Euro ab. Hiergegen haben die Kläger zum
Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage S 9 AS 253/06 erhoben.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Alg II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006, und
zwar für Januar in Höhe von monatlich 788,00 EUR, für Februar und März in Höhe von 920,80 EUR und für April bis
Juni in Höhe von monatlich 987,50 EUR. Das den Bedarf des Klägers zu 3) übersteigende Einkommen aus Kindergeld
und Unterhaltszahlung wurde anteilsmäßig bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft angesetzt.
Mit ihrem Widerspruch rügten die Kläger die Höhe der veranschlagten Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die
anteilige Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 3) beim Kläger zu 1).
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das
Kindergeld für minderjährige Kinder sei als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es zur Sicherung
des Lebensunterhaltes benötigt werde, der übersteigende Teil stelle Einkommen des in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Elternteiles dar. Das den Bedarf übersteigende Kindergeld sei auch anteilig dem Kläger zu 1) als
Einkommen zugeordnet worden; auch bei einer Zuordnung allein auf die Partnerin und Mutter ergebe sich kein höherer
Leistungsanspruch.
Hiergegen haben die Kläger zum SG die Klage S 9 AS 585/06 erhoben und geltend gemacht, wenn ein Überhang des
Einkommens des Klägers zu 3) beiden Erwachsenen zugeschrieben werde, müsse auch jeweils ein Freibetrag
berücksichtigt werden. Außerdem werde die Höhe der Regelsätze, insbesondere der der Kläger zu 3) und 4), gerügt.
Mit Änderungsbescheid vom 02.11.2006 hat die Beklagte für Januar 2006 818,00 Euro, für Februar und März je
950,80 Euro und für April bis Juni jeweils 997,12 Euro bewilligt.
Mit Beschluss vom 24.11.2006 hat das SG die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2006 hat es die Klagen abgewiesen. Das BSG (Urteil vom 23.11.2006, B
11b AS 1/06 R) halte die Höhe der Regelleistungen sowie die Berücksichtigung von Einkommen für
verfassungsgemäß. Die Beklagte habe durch den Teilabhilfebescheid vom 02.11.2006 der Klage insoweit abgeholfen,
als das restliche Kindergeld nicht in voller Höhe, sondern nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00
Euro angerechnet sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die Verringerung des für alleinstehende Hilfebedürftige
geltenden Regelsatzes von 345,00 Euro auf 311,00 Euro bzw. auf 60 % für die Kinder der Bedarfsgemeinschaft rügen.
Kindergeld und Unterhaltsgeld dienten nur dem Unterhalt des Kindes.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.06.2007 hat der Kläger zu 1) erklärt, dass er die Übernahme der
Kosten für die Stromnachzahlung nicht mehr geltend mache.
Im Übrigen hat er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27.11.2006 sowie den Bescheid
vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2006 und den Änderungsbescheid vom
02.11.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 höheres
Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Die den Klägern zustehenden Leistungen sind in dem
Änderungsbescheid vom 02.11.2006 zutreffend festgestellt worden.
Den Klägern zu 1) und 2) steht gemäß § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II eine monatliche Regelleistung von je 311,00 Euro,
den Klägern zu 3 und 4) gemäß § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB II ein Sozialgeld in Höhe von je 207,00 Euro zu. Die
Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen im Januar 2006 356,00 Euro und in den Monaten Februar bis Juni 429,50
Euro; letzteres wird auch von den Klägern nicht bestritten.
Für die Kläger zu 3) und 4) wurde ein monatliches Kindergeld von jeweils 154,00 Euro gezahlt, der Kläger zu 3) erhielt
zusätzlich für Januar einen Unterhalt von 296,00 Euro, für Februar und März von 236,70 Euro, für April bis Juni von
170,00 Euro. Zutreffend hat die Beklagte das Kindergeld gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II jeweils als Einkommen des
jeweiligen Kindes angerechnet und, soweit das für den Kläger zu 3) gezahlte Kindergeld zusammen mit der
Unterhaltszahlung seinen Bedarf überstieg, nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 Euro gemäß § 3
Abs.1 Nr.1 Alg II-V in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung anteilmäßig nach § 9 Abs.2 Satz 3 SGB II entsprechend
dem Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf bei den Klägern zu 1), 2) und 4) angerechnet. Dies ist
zutreffend, da nach § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II das Kindergeld für minderjährige Kinder nur insoweit dem jeweiligen
Kind zugerechnet wird, als es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Regelung begegnet auch
keinen verfassungsrechtlichen oder sonstigen Bedenken (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Weiterhin
ist nicht zu beanstanden, dass von dem überschießenden Einkommen des Klägers zu 3) nur eine
Versicherungspauschale abgezogen wurde und insbesondere bei dem Kläger zu 3) selbst eine solche entsprechend
der Regelung des § 3 Abs.1 Nr.1 Alg II-V nicht berücksichtigt wurde (BSG a.a.O.).
Das den Bedarf des Klägers zu 3) übersteigende Einkommen ist zutreffend auch beim Kläger zu 1) anteilmäßig
angerechnet worden, obwohl dieser nicht leiblicher Vater des Klägers zu 3) ist. Denn gemäß § 7 Abs.3 SGB II bilden
die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft. Im Übrigen würde, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, eine
Berücksichtigung des überschießenden Einkommens lediglich bei der Klägerin zu 2) nicht zu einer höheren Leistung
der gesamten Bedarfsgemeinschaft führen.
Auch die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II und der Sozialgelder nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.1
SGB II ist nicht zu beanstanden. Dass die Regelleistung gemäß § 20 Abs.3 Satz 1 SGB II nur 90 v.H. der für
Alleinstehende geltenden Regelleistung von 345,00 Euro beträgt, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das
18. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber durfte typisierend berücksichtigen, dass
das Wirtschaften zweier Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft "aus einem Topf" zu entsprechenden
Kostenersparnissen führt (BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch die Festsetzung der Höhe des Sozialgeldes, im vorliegenden Fall 207,00 Euro, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelung entspricht den Regelsätzen des § 3 Abs.2 Nr.1 der
Regelsatzverordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 03.06.2004 (BGBl I S.1067). Dieser Anteil von 60 v.H.
des Eckregelsatzes orientiert sich an einer wissenschaftlichen Untersuchung des Statistischen Bundesamtes
(Ausgaben für Kinder in Deutschland - Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, 12/2003 S.1080 f.). Hierbei muss hingenommen werden,
dass unterschiedliche Lebensalter und Lebenssituationen einzelne Bedarfe besonders prägen; aufgrund der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise ist dies auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmen, zumal
davon auszugehen ist, dass sich über längere Zeit unterschiedliche Bedarfe im Wesentlichen wieder ausgleichen (so
BR-DS 206/04, 10).
Somit war die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 27.11.2006
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.