Urteil des LSG Bayern vom 20.09.2006

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, verwaltungsakt, widerruf, merkblatt, auszahlung, fahrtkosten, vertrauensschutz, direktzahlung, arbeitsamt, rücknahme

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.09.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 48 AL 820/03
Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 152/06 AL PKH
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2006 aufgehoben
und der Klägerin ab Beginn des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt
J. Z., H. , beigeordnet.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht München (SG) anhängigen Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Erstattung von an
die Klägerin ausbezahlte Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.877,24 EUR.
Die 1976 geborene Klägerin beantragte am 14.09.2001 Leistungen auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme. Bei der Antragstellung bestätigte die Klägerin unterschriftlich, das Merkblatt 6 ("Förderung
der beruflichen Weiterbildung") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit der Klägerin bekannt gegebenem Bescheid vom 05.11.2001 bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von
insgesamt 29.138,49 DM (Lehrgangskosten 19.695,69 DM- zahlbar in 21 Raten monatlich im Voraus zu 967,89 DM -
und Fahrkosten 9.442,80 DM - ebenfalls monatlich einmalig für September 429,22 DM und ab Oktober im Voraus
429,23 DM), nachdem dieser vom Maßnahmeträger (beruflichen Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft R. -
bfz) eine Aufnahmebescheinigung für den Lehrgang "Umschulung zur Fachinformatiker-Systemintegration" in der Zeit
vom 24.09.2001 bis 27.06.2003 erteilt worden war.
Am 24.09.2001 trat die Klägerin die Maßnahme an, brach sie aber am 30.11.2001 aus gesundheitlichen Gründen ab.
Nach Anhörung zur Rückforderung im Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 erbrachter Leistungen hob die
Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2002 die Entscheidung über die Bewilligung "der Leistung" wegen wesentlicher
Änderung - Abbruch der Maßnahme - gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330
Abs.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf und verlangte Erstattung von 219,46 DM, die mit den noch
zustehenden Leistungen aufgerechnet werden sollten.
Am 09.08.2002 bzw. 05.02.2003 stellte das bfz eine Rechnung über die Lehrgangsgebühren vom 24.09.2001 bis
30.11.2001 in Höhe von 2.397,70 EUR. Am 17.02.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur Absicht an, einen Betrag
von 2.877,24 EUR zurückzufordern, da sie die angefallenen Lehrgangsgebühren zu Unrecht bezogen habe. Nach den
vorliegenden Unterlagen habe sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, sie hätte jedoch anhand der zur Kenntnis
genommen Merkblätter erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen hätten.
Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass es ihr unklar sei, Lehrgangsgebühren zu Unrecht erhalten zu haben,
auch wie sich der angegebene Betrag errechne. Im Bescheid vom 05.11.2001 sei lediglich ausgeführt worden, dass
Lehrgangskosten und Fahrkosten bewilligt würden und diese zur Auszahlung kämen. Aus dem Bescheid sei damit für
sie in keiner Weise ersichtlich, dass von ihr eine Weiterleitung der Kosten an den Bildungsträger hätte erfolgen sollen.
Sie bitte um Stellungnahme, ob es üblich sei, dass Lehrgangsgebühren, die offenbar dem Bildungsträger zustehen
würden, an die Kursteilnehmer ausbezahlt wurden und diese sodann eine Weiterleitung an den Bildungsträger
veranlassen müssten. Das Merkblatt habe sie erst als Anhang zum Bescheid vom 05.02.2002 erhalten. Darin könne
sie keinen Hinweis finden, dass Lehrgangskosten vom Kursteilnehmer an den Bildungsträger zu bezahlen seien. Im
Übrigen habe sie aufgrund ihrer engen finanziellen Situation während des Zeitraums, zu welchem sie Leistungen
erhalten habe, sämtliche Einnahmen für Wohnungsmiete, Versicherungen etc. verwenden müssen. Zudem hätten sich
erhöhte Aufwendungen aufgrund der damals bestehenden Schwangerschaft mit ihrer.2002 geborenen Tochter
ergeben.
Mit Bescheid vom 07.04.2003 forderte die Beklagte gem. § 50 Abs. 1 SGB X Erstattung von 2.877,24 EUR, die ohne
Rechtsgrundlage erbracht worden seien.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es möge sein, dass es sich bei den seitens der Beklagten
geleisteten Zahlungen teilweise um solche gehandelt habe, die an und für sich dem Bildungsträger zugestanden
hätten. Sie habe verschiedene Leistungen seitens der Beklagten erhalten. Es könne aber nicht nachvollzogen werden,
weshalb offenbar Gebühren des Bildungsträgers an sie ausbezahlt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, stützte ihn aber nunmehr auf
§ 47 SGB X. Die Leistungen seien nicht zu dem mit dem Bescheid verfolgte Zweck verwendet worden.
Mit ihrer hiergegen am 04.07.2003 zum SG erhobenen Klage führte die Klägerin an, zwar schon Leistungen von der
Beklagten erhalten zu haben, ohne aber genau zu wissen, um welche Leistungen es sich dabei gehandelt habe. Die
Lehrgangsgebühren seien im Übrigen versehentlich direkt an sie ausbezahlt worden. Es handle sich dabei um ein
Amtsverschulden. Die Klägerin habe nicht erkennen können, dass die Lehrgangsgebühren nicht ihr, sondern dem
Bildungsträger zustehen würden. Der aufgehobene Bescheid habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die
Lehrgangsgebühren an den Bildungsträger weitergeleitet werden müssten. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie
die jeweiligen Kennziffern mit der Leistung vergleiche, um dabei festzustellen, dass gegebenenfalls Zahlung an Dritte
weiterzuleiten seien.
Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. ,
H. , beantragt.
Mit Beschluss vom 24.01.2006 hat das SG den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens
abgelehnt. Die streitgegenständlichen Leistungen seien ausdrücklich als "Lehrgangskosten" und damit eindeutig als
zur Begleichung der Lehrgangsgebühren bestimmt zu erkennen und entsprechend dieser Zweckbestimmung zu
verwenden gewesen. Auf ein dem Widerruf entgegenstehendes Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da
sie die zum Widerruf des Verwaltungsaktes führenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe.
Eine Auszahlung der Lehrgangskosten unmittelbar an die Teilnehmer der Maßnahme sei insbesondere unter
Bezugnahme auf das Merkblatt 6, dessen Erhalt die Klägerin am 03.10.2001 unterschriftlich bestätigt habe, nicht
ausgeschlossen. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer Weiterleitung der bewilligten Leistung
an den Maßnahmeträger habe es angesichts der eindeutigen Zweckbestimmung der Leistung nicht bedurft. Der
Einwand der Klägerin, nicht im Stande gewesen zu sein, die Überweisungen anhand der Kennzahlen zuzuordnen,
vermöge den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht zu entkräften. Vielmehr hätte diese anhand der im
Bewilligungsbescheid vom 05.11.2001 erfolgten Zuordnung der Kennziffer 6501/6509 zur Leistungsart
"Lehrgangskosten" unschwer erkennen können, welche Leistungen zur Begleichung der Lehrgangsgebühren zu
verwenden gewesen seien. Die Klägerin habe mit der Verwendung der bewilligten Lehrgangskosten für ihren
allgemeinen Lebensunterhalt dasjenige außer Acht gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen, nämlich die Weiterleitung der bewilligten Leistung zur zweckentsprechenden Verwendung an den
Maßnahmeträger. Insgesamt habe sie damit ihre Sorgfaltspflichten in außergewöhn-lich hohem Maße, d.h. in einem
das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt. Dagegen hat die Klägerin
Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 01.03.2006) und zur Begründung ihre
bisherigen Argumente im Wesentlichen wiederholt. Zusätzlich hat sie angeführt, dass der Rückforderungsbescheid
schon in formaler Hinsicht unrichtig sei, weil er nicht genau angebe, um welche Leistung es sich handle und welche
Leistungen früher im Einzelnen gewährt worden seien. Üblicherweise würden Lehrgangsgebühren grundsätzlich an die
Leistungsträger gezahlt. Dass das nicht so gewesen sei, habe sie nicht erkennen können. Ihr Vertrauen stütze sich
auch darauf, dass sie am 24.09.2001 einen Teilnahmevertrag unterschrieben habe, in dem geregelt ist, dass mit dem
zuständigen Arbeitsamt hinsichtlich der Lehrgangsgebühren eine Direktzahlungen vereinbart sei. Im Übrigen sei der
Bescheid vom 05.11.2001 rechtmäßig, da sie einen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten gehabt habe. Es
gehe lediglich um die Frage der Auszahlung. Im Übrigen habe sie das empfangene Geld verbraucht und sei
entreichert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem erstmalig Kosten angefallen
sind, vor. Sie sind jedoch im weiteren Prozessverlauf nachzuprüfen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf einen Teilerfolg.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige
Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu
beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers
aufgrund des Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar
hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG,
Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936).
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 7b zu § 73a). Diese lagen - bei der gebotenen summarischen Prüfung zum Teil sowohl
zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe (04.07.2003) als auch jetzt noch vor. Es kommt somit trotz
der sehr spät erfolgten Entscheidung des SG nicht darauf an, ob zwischenzeitlich eine Änderung zum Nachteil des
Antragstellers eingetreten ist und deswegen der frühestmögliche Zeitpunkt, der bei einer rückwirkenden Bewilligung
zugrundezulegen wäre (Entscheidungsreife nach Stellungnahme des Prozessgegners, hier am 14.08.2003),
anzunehmen wäre (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 7c und 13d zu § 73a). Diese Überlegungen gelten
aber nicht für die Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, die noch für den Zeitraum seit dem Jahre 2004
vorzunehmen sind.
Die für den Erfolg des PKH-Antrags ausreichende Möglichkeit eines Teilerfolgs ergibt sich, unabhängig von der
Lösung der streitigen Rechtsfragen daraus, dass der bei der Klägerin angesetzte Rückforderungsbetrag zumindest
seiner Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. Insoweit bedarf es zumindest noch weiterer Ermittlungen, deren Ausgang
offen ist. Wegen der Komplexität dieser Vorgänge ist insoweit auch die anwaltliche Beiordnung erforderlich (vgl. § 121
Abs. 2 ZPO).
Die Bitte der Klägerin um Mitteilung, wie sich der von der Beklagten angegebene Betrag errechne, ist berechtigt
gewesen. Dies ergibt sich aus der einfachen Überlegung, dass der Klägerin bei rechtmäßigem Verhalten der
Beklagten maximal vier Monatsraten (September bis Januar) für die Lehrgangsgebühren bis zur Einstellung der
Leistungen überwiesen sein konnten. Denn bereits im Januar 2002 hatte die Beklagte nach Kenntnis vom Abbruch der
Maßnahme spätestens Ende November 2001 (vgl. Aktenvermerk auf Akten Bl. 24 der Leistungsakte, wonach eine
Überzahlung der Fahrtkosten wegen des Abbruchs geprüft werden solle) das Rückforderungsverfahren hinsichtlich
dieser Leistung eingeleitet. Jedenfalls hat die Beklagte am 04.01.2002 die Fahrtkosten für Januar schon
zurückgefordert (429,22 EUR). Daher ist auch zu vermuten, dass eine weitere Leistung für die eigentlichen
Maßnahmekosten nicht mehr erfolgt, sondern mit dem Abbruch buchungstechnisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eingestellt worden ist.
Damit könnte sich für etwa vier Monate Ausbildungskosten ein Betrag von ca. 1.875,78 EUR ergeben. Die
Rückforderungshöhe beläuft sich jedoch auf 2.877,24 EUR. Eine plausible Erklärung für das Zustandekommen des
Rückforderungsbetrages ergäbe sich aber aus den Kündigungsbedingungen des Teilnahmevertrages zwischen der
Klägerin und dem Maßnahmeträger. Diese ist mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei
Monate und dann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate möglich. Bei ordentlicher Kündigung ist lediglich der
Teil der Lehrgangsgebühren zur Zahlung fällig, der auf die tatsächliche Vertragslaufzeit entfällt. Dies führt zu
Zahlungsverpflichtungen von sechs Monaten, welche der Höhe nach in etwa dem Rückforde-rungsbetrag entsprechen.
Weiter ist aber auch zu beachten, dass das bfz einen Gesamtbetrag von nur fünf Monaten zu je 479,54 EUR,
insgesamt 2,397,70 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die von der Beklagten handschriftlich verfügte Summe von
2.877,24 EUR an Erstattungsbetrag ist weder in der Anhörungen, noch im Bescheiden, noch im
Widerspruchsbescheid dargelegt und begründet worden.
Aus den Zahlungsnachweisen in der übersandten Verwaltungsakte lässt sich die entsprechende Überzahlung nicht
schlüssig entnehmen. Dort ist unter dem Datum vom 25.01.2002 im Block "Leistungsakten" die Leistungsart WBR-L
mit sechs Raten und dem Beginn vom 24.09.2001 mit jeweiligen Einzelbeträgen von 479,54 EUR angegeben, was
genau der Rückforderungshöhe entspräche. Dies ist aber für sich nicht schlüssig, da sich im Leistungsteil der Akte
weder eine entsprechende Zahlungs- noch Zahlungseinstellungsverfügung ergibt. Erst recht fehlen derartige
Erläuterungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Es wird jedenfalls auch Aufgabe des SG sein,
insoweit die Kontobewegungen auf dem Girokonto der Klägerin zu überprüfen und weitere Erläuterungen von der
Beklagten anzufordern. Das gleiche gilt für eine "FW Zusatz Verfügung/Kassenanordnung" vom 30.10.2001, auf der
handschriftlich die Abbuchung von sechs Raten mit Beginn vom 24.09.2001 vermerkt sind.
Im weiteren ist aber noch folgendes zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung auszuführen:
Dem Grunde nach erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.06.2003 zu Recht. Er ist zutreffend auf §
47 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 02.05.1996 (BGBl I., S. 1656) gestützt. Insoweit kann auch auf
die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 24.01.2006 gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2, 142 SGG Bezug
genommen werden. Diese Vorschrift hat ihren Anwendungsbereich speziell bei Bewilligungen (oder der Anerkennung
der Erfüllung der Voraussetzungen solcher Geld- oder Sachleistungen), für die eine enge Zweckbindung besteht; die
Gesetzesmaterialien nennen insoweit besonders Leistungen aus dem Arbeitsförderungsrecht. Die konkrete
Zweckbestimmung für "Lehrgangskosten" ist im Verwaltungsakt selbst getroffen worden.
Gemäß § 47 Abs. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung
zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung
nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet
wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer
ihm ge setzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden,
soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der
Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen,
soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Voraussetzungen dieser Eingriffsnormen liegen vor. Wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht anführt, war der
Verwaltungsakt vom 05.11.2001 rechtmäßig. Die Klägerin und nur diese (vgl. §§ 77, 79 SGB III bzw. §§ 77, 81 SGB
III in der damals für die Klägerin geltenden Fassung) hatte einen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten. Die
Klägerin räumt auch selbst ein, der Bescheid sei an sie persönlich adressiert gewesen. Aufgrund dieses Bescheides
habe sie davon ausgehen können, dass die Leistungen ihr zustanden. Es konnte der Beklagten auch nicht verwehrt
werden, der Klägerin den Sachaufwand direkt zuzuwenden, wie es klar und deutlich im genannten Bescheid zum
Ausdruck gekommen ist. Der Bescheid führt auch aus, dass Lehrgangskosten bewilligt werden, die ab September
2001 in 21 Raten monatlich im Voraus gezahlt werden. Darin ist in keinster Weise ausgeführt, dass Ansprüche des
bfz begründet oder Zahlungen an den Bildungsträger erfolgen sollten. In diesem Zusammenhang ist auch
festzustellen, dass kein Amtsverschulden vorliegt, wie es der Klägerbevollmächtigte immer behauptet hat. Es ist
nicht einmal bekannt, ob der Beklagten der Berufsförderungsvertrag des bfz vorgelegen war, in dem aus dessen Sicht
behauptet wird, dass eine direkte Zahlung vereinbart sei. Im Übrigen ist es nicht einmal unüblich, dass
Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten an den Versicherten erbracht werden (vgl. §§ 79 Abs. 2, 337 Abs. 3 Satz
3 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - Harz
I; die Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 2 SGB III ist gleich lautend). Ansonsten wäre diese Bestimmung zur
Auszahlung überflüssig. Es verhält sich vielmehr so, dass früher die Auszahlung an den Bildungsträger die Ausnahme
war und dies auf Auftragsmaßnahmen beschränkt war (vgl. dazu Niesel, SGB III, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu § 79). So lauten
auch die Ausführungen im Merkblatt 6.
Den Bescheid vom 05.11.2001 hat die Beklagte auch ausgeführt, denn er ist bindend geworden. Die Klägerin hat auch
ohnedies nicht ausdrücklich bestritten, Zahlungen erhalten zu haben.
Diese Leistung wurde aber nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt
bestimmten Zweck verwendet. Denn weder hat die Klägerin die empfangenen Beträge an den Maßnahmeträger
weitergeleitet noch war dies nach dem Teilnahmevertrag vom 24.09.2001, wonach der Bildungsträger mit dem
zuständigen Arbeitsamt eine Direktzahlung vereinbart hat, vorgesehen. Bei diesem Sachverhalt hat die bewilligte
Leistung ihren Zweck, die Kosten des Lehrgangs abzudecken, verfehlt. Die Gründe der Zweckverfehlung sind
unerheblich, insbesondere kommt es grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Unerheblich ist auch, ob die
Zweckverfehlung bereits bei Erlass des Verwaltungsakts eingetreten war ("nicht") für den Fall, dass damit bereits der
Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, oder erst später eintritt ("nicht mehr") - vgl. dazu KassKomm -
Steinwedel, Rdnr. 3 § 47 SGB X.
Fraglich war demnach nur, ob die übrigen Voraussetzungen der Befugnisnorm (§ 47 SGB X) vorlagen. Denn danach
"darf" der Verwaltungsakt Wirkung mit für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungs-aktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45
Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt entsprechend.
Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Klägerbevollmächtigte - was für die Beteiligten hinsichtlich der
Erfolgsaussicht bei PKH bedeutsam ist - nicht schlüssig dargetan. Er verneint ohnehin die Anwendbarkeit der
genannten Vorschrift (§ 47 SGB X). Seine Argumentation läuft auf eine rechtsgrundlose Zuwendung und die
Anwendung von Bereicherungsrecht hinaus, was aber wie oben ausgeführt, nicht zutrifft. Die Leistungen an die
Klägerin sind, wie auch schon oben ausgeführt, nicht ohne Verwaltungsakt, also auf Grund schlichten
Verwaltungshandelns, ergangen. Dieser Umstand wäre nur beim Bildungsträger eingetreten, wenn die Zahlungen an
diesen in Ausführung eines gegenüber einem Dritten (hier der Klägerin) ergangenen Verwaltungsakt gewährt worden
wären. Dazu muss aber nochmals wiederholt werden, dass die Lehrgangskosten ausdrücklich der Klägerin bewilligt
worden sind (s.o.).
Dennoch hat das SG von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung
(Verwaltungsakt vom 05.11.2001 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 gefunden
hat) zu prüfen. Die dazu vorhandenen Tatsachen sind im Wesentlichen nicht umstritten, so dass auch bei der
gebotenen pauschalen Prüfung im Rahmen der PKH die aufgeworfenen Rechtsfragen in vollem Umfange zu lösen
sind.
§ 47 Abs. 2 Sätze 2-4 SGB X übernehmen die Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 und abgewandelt Satz 3 Nr. 3
SGB X. Zunächst ist die Frage zu klären, ob ein bei der Klägerin vorhandener Vertrauensschutz hinter einem
normierten Regelfall fehlenden Vertrauensschutzes zurücktritt. Erst wenn ein Vertrauensschutz nicht aus den
Gründen von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X entfallen ist und somit Schutzwürdigkeit in subjektiver Hinsicht festgestellt
wurde, ist zu prüfen, ob das Vertrauen des Begünstigten auch in objektiver Hinsicht in Sinne von § 45 Abs. 2 S 1 und
2 SGB X schutzwürdig ist. Dieses erfolgt in jedem Falle durch eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens
des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
(KassKomm-Steinwedel, SGB X § 45 Rdnr. 46; v.Wulffen/Wiesner SGB X § 45 Rdnr. 17). Als Tatbestände, bei deren
Vorliegen das Vertrauen des Begünstigten "in der Regel" schutzwürdig ist, nennt das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 2
SGB X die Betätigung oder Realisierung des Vertrauens durch Verbrauch erbrachter Leistungen oder Eingehen nur
unter Schwierigkeiten rückgängig zu machenden Vermögensdisposition. Leistungsverbrauch und
Vermögensdisposition sind nur Beispielsfälle dafür, wann aus objektiven Gesichts-punkten Vertrauensschutz in
Betracht kommt; sie haben auch nur "in der Regel" Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des
betreffenden Verwaltungsakts (KassKomm-Steinwedel SGB X § 45 Rdnr. 45). Der Leistungsverbrauch entspricht der
Entreicherung in § 818 Abs. 3 BGB und liegt vor, wenn das Empfangene zur allgemeinen Lebensführung ausgegeben
wurde und eine Minderung des Vermögens zur Folge hat.
Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie die Umstände der Zweckverfehlung (§
47 Abs. 2 Satz 4 "auf Vertrauen kann sich der begünstigte nicht Berufung, soweit er die Umstände kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben") hätte erkennen können
(entsprechende Anwendung des Tatbestands nach Nr. 3). Ihr ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt
hat.
Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende
Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42,
184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit
insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der
besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273,
zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 70 AL 58/05 R). Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist schon
nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder wie hier die
Zweckverfehlung der Zuwendung.
Zunächst besteht eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dies
nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. In verschiedenen Zusammenhängen hat das BSG aus dem
Sozialrechtsverhältnis hergeleitet, dass die Beteiligten "sich gegenseitig vor vermeidbaren, das
Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" haben (vgl. BSGE 34, 124, 127; BSGE 77, 175, 180,
SozR 3-130 § 45 Nr. 45). Die Klägerin steht als Beteiligte eines Versicherungsrechtsverhältnisses (vgl. § 24 SGB III)
in einem Geflecht besonderer Mitwirkungs- und Schadensabwendungsverpflichtungen. Dies kommt beispielsweise
hinsichtlich der beruflichen Entwick-lung in § 2 Abs. 2 SGB III zum Ausdruck. Sie sind weiter konkretisiert in den
Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I, ohne dass sich hier aus dem allgemeinen Grundsatz der Grenzen der
Mitwirkungsverpflichtung (§ 65 SGB I) eine Unangemessenheit der einfachen Überprüfungspflicht von Zahlungen
herleiten lässt.
Die Einlassung der Klägerin, dass es ihr gleichgültig gewesen sei, wieviel Geld sie bekommen habe, entlastet sie
nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ein solches Verhalten ist vielmehr ein plastischer Ausdruck einer
Außerachtlassung einfachster Sorgfaltspflichten.
Es genügte auch nicht, dass die Klägerin die Bewilligungsbescheide nur mit ihrem Zahlbetrag zur Kenntnis genommen
hat. Denn es ist des weiteren auch grob fahrlässig, wenn jemand ungeprüft Leistungen empfängt, ohne wenigstens
eine grobe Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Ansonsten hätte die Klägerin unschwer erkennen können, dass sie
zwei relativ hohe Einzelleistungen, Unterhaltsgeld (Bescheid vom 07.11.2001 - Zahlbeträge 1.614,90 DM und 1.668,73
DM) und Bildungsaufwand (monatliche Raten für Lehrgangskosten und Fahrtkosten mit zeitlich kurz zuvor erfolgtem
Bescheid vom 05.11.2001) in Höhe von 947,89 DM bzw. 429,23 DM bezieht. Dies entspricht einer Leistungshöhe, die
weit über dem liegt, was die Klägerin zuvor netto verdient hat, wenn bedacht wird, dass für die Beitragsabführungen
ein Entgelt von 3.649,00 DM monatlich zu Grunde gelegt wurde. Bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen der
Klägerin hat es sich ohnehin so verhalten, da sie sonst keine namhaften Geldzuflüsse hatte. Damit musste sie leicht
zwei Zahlungen auseinander halten können. Eine Verwechslung ist dabei, ohne dass dies besondere Anstrengungen
erforderte, eigentlich ausgeschlossen, da die monatlichen Raten im Einzelnen festgestanden sind und das Gleiche für
die gleichzeitig im Bescheid vom 05.11.2000 bewilligten Fahrtkosten erfolgte. Zusätzlich waren die Überweisungen
noch mit genau aufgeführten Kennziffern versehen. Ausdrücklich ist im Bescheid vom 05.11.2001 aufgeführt, dass
die Klägerin über die Zahlung von Unterhaltsgeld einen gesonderten Bescheid erhält, was dann auch zwei Tage später
erfolgt ist.
Schließlich aber befand sich der Teilnahmevertrag vom 24.09.2001 im Besitz der Klägerin. Sie hat nie bestritten zu
wissen, dass darin steht, dass mit dem zuständigen Arbeitsamt eine Direktzahlung vereinbart sei. In diesem Vertrag
ist auch unter Ziff. 4 vereinbart, dass der Teilnehmer sich verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Förderung nach
dem SGB III zu stellen und dem Bildungsträger eine Kopie des Bewilligungsbescheides überlassen. Schließlich ist
darin auch geregelt, das eventuell eine Abtretungserklärung nötig ist.
Angesichts dieser Umstände hätte die Klägerin schon nicht ohne weitere Rückfragen den Bescheid vom 05.11.2001
akzeptieren dürfen. Der Tatbestand der Direktzahlung musste ihr bekannt sein. Auf die "fehlgeleistete" Zahlung an sie
selbst stützt sich ja im Wesentlichen auch ihre Arumentation. Sie verhielt sich grob fahrlässig, wenn sie diesen
Bescheid nicht dem Bildungsträger vorgelegt hat oder bei der Beklagten nicht den Widerspruch zwischen
Bewilligungsbescheid und Teilnahmevertrag aufgeklärt hat. Jedenfalls verhielt sie sich grob fahrlässig, als sie
überhöhte Leistungen der Beklagten in Empfang genommen hat, ohne sich weitere Gedanken darüber gemacht zu
haben. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich zwar auch um einen subjektiven Begriff. Dabei ist das Maß der
Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten
sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35,
108). Insbesondere ist somit in subjektiver Sicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden
nötig. Der Leistungsempfänger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine
Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich
übersteigenden Ausmaß verletzt haben. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin minderbegabt und
ohne namhafte Ausbildung war. Immerhin war mit ihr eine Umschulung zur Fachinformatikerin über fast zwei Jahre
vorgesehen. Dies erfordert intellektuelle Voraussetzungen, mit denen die Überwachung eines Girokontos verlangt
werden kann. Der Abbruch der Maßnahme erfolgte auch nicht aus intellektuellen Gründen, sondern wegen
gesundheitlichen Beschwerden. Insoweit bietet es sich aber an, dass das SG sich die entsprechenden Kontoauszüge
von der Klägerin vorlegen lässt, um von diesen Indizien aus eigene Schlussfolgerungen zu ziehen.
Hinzu kommt noch, dass die Klägerin durch die Bezugnahme im Bescheid vom 05.11.2001 bzw. durch Aushändigung
des Merkblattes 6 (beim Antrag) besonders an ihre Sorgfaltverpflichtung gemahnt worden ist. Damit kommt es auch
nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, sie habe das "Merkblatt 6" tatsächlich erst als Anhang zu dem Schreiben
der Beklagten vom 05.02.2002 erhalten. Denn sie ist bereits zweimal auf das Merkblatt 6 vor Empfang der
Teilnahmenkosten hingewiesen worden und hat nicht bestritten, es bei der Antragsstellung ausgehändigt erhalten zu
haben.
Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Widerrufs sind erfüllt. § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X verweist unmittelbar auf
§ 45 Abs. 4 S 2 SGB X, also die Jahresfrist nach Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsakts (bei § 47 Abs. 2: den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA)
rechtfertigen; siehe hierzu eingehend BSG SozR 3 1300 § 45 Nr. 27). Diese Frist ist eingehalten.
Zur Ausübung des Ermessens hatte die Beklagte gemäß § 330 Abs. 2 SGB III keine Verpflichtung. Die
Verwaltungsentscheidungen enthalten dementsprechend auch keine entsprechenden Ausführungen. Mit der seit
01.01.1998 geltenden Vorschrift des § 330 SGB III werden Besonderheiten für die Bundesagentur bei der Aufhebung
von Verwaltungsakten geregelt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die meisten Leistungen der
Arbeitsverwaltung kurzfristig zu erbringen und vielfach ebenso kurz wieder zu beenden sind, so dass Überzahlungen
praktisch nicht zu vermeiden sind. Ebenso wie § 45 Abs. 1 SGB X tritt nach § 47 Abs. 2 SGB X bei Bösgläubigkeit
des Begünstigten an die Stelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung, soweit es - wie hier
auch - die Vergangenheit betrifft. Nichts deutet darauf hin, dass § 47 Abs. 2 SGB X von der Anwendung des 330 Abs.
2 SGB X ausgeschlossen sein soll. Es handelt sich um dieselbe Interessenlage wie bei originär nach § 45 Abs. 1
ergehenden Verwaltungsakten. § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X nimmt § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB X voll in Bezug.
Darüber hinaus stellt er wiederum auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X als den Tatbeständen der Bösgläubigkeit ab bzw.
passt sie darauf an, dass der entsprechende Tatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auf die Umstände
abstellt, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Nur wegen Letzterem ist die direkte Anwendung von §
45 SGB X nicht möglich, der auf die originäre Rechtswidrigkeit abstellt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).