Urteil des LSG Bayern vom 03.12.2008

LSG Bayern: anschrift, fax, wohnwagen, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 6 AS 1306/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 256/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 1951 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhielt von der Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 27.12.2007 hat er beim Sozialgericht Augsburg (SG) beantragt, die
Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die nachgewiesenen tatsächlichen Heizkosten und
Postkosten sowie einen Heizkostenvorschuss durch Scheckzusendung auszugleichen. Das SG hat mit Beschluss
vom 08.01.2008 das Antragsverfahren mit dem unter dem Az.: S 6 AS 1307/07 ER geführten gleichlautenden Antrag
verbunden. Mit Beschluss vom 24.01.2008 hat es diese Anträge und die Anträge auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Diese seien bereits unzulässig; diesbezüglich werde Bezug genommen auf den
in der Sache S 6 AS 1119/07 ER ergangenen Beschluss vom selben Tag. Darüber hinaus wäre der Antrag
unbegründet, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Dem Bf seien
Heizkosten in Höhe von 156,60 Euro bewilligt worden. Weitere Heizkosten seien nicht nachgewiesen. Darüber hinaus
handle es sich nach Auffassung des Gerichts bei dem Wohnwagen nicht um eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs.
1 SGB II. Mit einem am 01.04.2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Bf ein auf den 22.02.2008 datiertes
Schreiben vorgelegt, das u.a. eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des SG beinhaltet. Er macht geltend, dieses
Schreiben am 25.02.2008 per Fax übermittelt zu haben. Zu dem Hinweis des Gerichts, dass bezüglich des
Schreibens vom 25.02.2008 lediglich ein Fehlerbericht des Faxgerätes existiere, hat er sich nicht geäußert. II.
Zugunsten des Bf wird angenommen, dass die Übermittlung der Beschwerde am 25.02.2008 per Fax aus Gründen
nicht möglich war, die ihm nicht i.S. von § 67 Abs. 1 SGG als schuldhaft anzurechnen sind, weshalb
Wiedereinsetzung gewährt wird. Dennoch ist die Zulässigkeit der Beschwerde aus den vom SG angeführten Gründen
gegenwärtig nicht dargetan. Zu Recht verweist das SG auf die Rechtsprechung des BSG (SozR 4-1500 § 90 Nr. 1),
des BVerwG (NJW 99, 2608) sowie des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.03.2006, L 8 KR 46/05, wonach ein
zulässiges Rechtsschutzbegehren die Angabe der Wohnanschrift des Rechtssuchenden erfordert. Eine sog.
Postfachadresse genügt hierfür grundsätzlich nicht. Zwar beruft sich der Bf in einem seiner zahlreichen, in anderen
Verfahren ergangenen Schreiben auf den Beschluss des VGH München vom 01.06.1992, 12 CE 92.1201, BayVBL
1992 S. 594, wonach im Falle einer Obdachlosigkeit das Erfordernis einer "ladungsfähigen" Anschrift nicht gelte.
Jedoch hat er nicht dargetan, dass diese Voraussetzungen bei ihm gegeben sind. Im Rahmen des Verfahrens L 7 B
427/08 AS ER hat er vorgetragen, er lebe in einem Wohnwagen, den er an verschiedenen Orten im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Bg unterschiedlich lange auf Privatgrundstücken abstelle. Damit liegt eine Obdachlosigkeit
im eigentlichen Sinne nicht vor, vielmehr existiert danach jeweils ein bestimmter Aufenthaltsort des Bf, den
mitzuteilen er jedoch ablehnt. Somit kann nicht geprüft werden, ob der jeweilige Stellplatz eine ladungsfähige Anschrift
darstellt bzw. ob dem Bf ausnahmsweise nachgelassen werden kann, eine solche ladungsfähige Anschrift
sicherzustellen. In jedem Fall wäre die Angabe und der Nachweis des jeweiligen Aufenthaltsortes erforderlich.
Anzuerkennende Gründe dafür, dass der Bf dies ausnahmsweise verweigern darf, hat er nicht dargetan, wie in dem
Beschluss des Senats vom 25.09.2008 in dem Verfahren L 7 B 427/08 AS ER ausgeführt ist. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).