Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2004

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Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.09.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 63/02
Bayerisches Landessozialgericht L 3 B 307/04 U
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 08.06.2004
aufgehoben. II. Der Gegenstandswert für das Verfahren S 4 U 63/02 wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer vertrat im Verfahren des F. E. , Betreiber des Steinverarbeitungsbetriebes
Fließenfachgeschäft Mamor-Granit-Fliesen-Porphyr-Grabdenkmäler in M. gegen die Bau-Berufsgenossenschaft
Bayern und Sachsen, vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) (Az.: S 4 U 63/02) F. E. , Dieser begehrte als
Arbeitgeber eine Feststellung nach § 109 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und - zuletzt mit Schriftsatz vom 24.03.2004 -,
das Unfallgeschehen vom 07.01.2000, bei dem M. W. verletzt worden war, als Arbeitsunfall anzuerkennen und die
Beklagte zu verpflichten, an M. W. Leistungen zu erbringen. M. W. hatte beim Transport einer schweren Platte im
Rahmen einer kurzzeitigen Mithilfe im Betrieb des F. E. anläßlich eines Verwandtenbesuches einen
Unterschenkelbruch erlitten. Da M. W. gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 05.06.2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12. 2001 Klage zum SG erhoben hatte (Az.: S 4 U 35/02) und F. E.
dem Verfahren notwendig beigeladen worden war, erklärten die Beteiligten das Verfahren S 4U 63/02 am 25.03.2004 in
der Hauptsache für erledigt.
Mit Schreiben vom 04.05.2004 beantragte der Beschwerdeführer eine Streitwertfestsetzung nach § 116 Abs.2
Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung (BRAGO). Mit Beschluss vom 04.05.2004, zugestellt 14.06.2004, lehnte das
SG den Antrag als unzulässig ab mit der Begründung, eine Streitwertfestsetzung komme nicht in Betracht, da das
Verfahren für den Kläger kostenfrei sei gemäß § 183 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24.06.2001 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, er
habe einen Arbeitgeber, der nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörte, vertreten. Mithin sei der
Gegenstandswert festzusetzen. Da der Wert summenmäßig nicht feststehe, sei der Wert gemäß § 8 Abs.2 BRAGO
zu bestimmen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig. Entgegen der Auffassung des
SG steht dem Beschwerdeführer ein selbständiges Antragsrecht auf Streitwertfestsetzung gemäß § 9 Abs.2 BRAGO
zu. Er braucht die Festsetzung des Wertes für die Berechnung seiner Gebühren (Hartmann, Kostengesetze, 32.
Auflage § 9 Anm.9). Die Frage, ob für das Verfahren S 4 U 63/02 vor dem SG § 183 SGG oder § 197a SGG gilt,
betrifft im Übrigen nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern die Begründetheit.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist begründet. § 183 SGG ist für das Verfahren S 4 U 63/02 nicht einschlägig,
sondern § 197a SGG.
Nach § 183 SGG Satz 1 ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, Behinderten oder deren
Sonderrechtsnachfolgern kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Diesen Personen steht gemäß § 183 Satz 3 SGG gleich, wer im Fall des Obsiegens zu diesen Personen gehören
würde nämlich z.B. wenn ein Kläger geltend macht, er sei Versicherter, das in Wahrheit aber nicht ist (Meyer-Ladewig,
Kommentar zum SGG § 183 Anm.3).
Der Kläger F. E. machte jedoch im Verfahren nicht geltend, er sei Versicherter, sondern er hatte zuerst als
Unternehmer die Feststellung der Haftungsbeschränkung gemäß § 109 SGB VII begehrt und zuletzt beantragt
(Schriftsatz vom 24.03. 2004), die Beklagte zu verurteilen, das Unfallgeschehen vom 07.01.2000, bei dem M. W.
verletzt worden war, als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Damit hat er den Rechtsstreit in seiner
Eigenschaft als Arbeitgeber und nicht als Versicherter geführt und fällt nicht unter den kostenmäßig privilegierten
Personenkreis des § 183 SGG. Es sind daher Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu erheben
gemäß § 197a Satz 1 SGG. Das hat zur Folge, dass § 116 Abs.2 BRAGO gilt und sich damit die Gebühren des
Rechtsanwalts nach dem Streitwert richten.
Die Wertberechnung in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolgt nach § 13 Gerichtskostengesetz
(GKG). Diese Wertberechnung ist auch Grundlage der Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 8, 9 BRAGO (Hartmann
a.a.O. § 13 GKG Anm.1). Der Streitwert berechnet sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltsspunkte,
so ist ein Streitwert von 4.000,00 EUR anzunehmen (§ 13 Abs.1 Sätze 1 und 2 GKG).
So liegt der Fall hier. Der Antrag des Klägers als haftungsbeschränkter Unternehmer gemäß § 109 SGB VII war auf
die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls gerichtet. Der Wert des Klageziels lässt sich summenmäßig
schwer beziffern, denn es steht nicht fest, welche Auswirkungen der erlittene Unterschenkelbruch beim Verletzten W.
in der Zukunft hat. Andererseits ist der gesetzliche Auffangwert von 4.000,00 EUR im Hinblick auf das Ausmaß der
Verletzung erkennbar zu niedrig. Im Rahmen des richterlichen Ermessens setzt daher der Senat den dreifachen Wert
und damit 12.000,00 EUR als Streitwert an.
Dieser Beschluss ist gebührenfrei und unanfechtbar.