Urteil des LSG Bayern vom 30.09.2008

LSG Bayern: ermessen, stadt, rechtsgrundlage, form, akte, auszahlung, ergänzung, leistungsklage

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AS 394/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 1183/07 AS
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.10.2007 aufgehoben.
Gründe:
Streitig ist die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
(EGZ) gemäß §§ 217 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Auf Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid
vom 17.05.2006 einen EGZ für die Einstellung eines Arbeitnehmers für acht Monate in Höhe von 660,00 EUR
monatlich. Bislang hat die Beklagte mangels Nachweises einer tatsächlichen Lohnzahlung an den betreffenden
Arbeitnehmer keine Leistungen an den Kläger ausgezahlt. Mit ihrer zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen
allgemeinen Leistungsklage hat der Kläger die Auszahlung der bewilligten Leistung geltend gemacht. Die Klage ist
ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 18.10.2007). Außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren seien nicht zu
erstatten. Der Kläger hat hiergegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Mit Beschluss
vom 18.10.2007 hat das SG den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.280,00 EUR festgelegt. Dagegen
hat der Kläger Beschwerde zum BayLSG eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogen Akte
der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 68 Abs 1 Satz
1 Gerichtskostengesetz -GKG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist
sich auch insoweit als begründet, als der Beschluss des SG aufzuheben ist. Eine Festsetzung des Streitwertes hat
nicht zu erfolgen, denn es handelt sich um einen Rechtsstreit, an dem ein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG
beteiligt ist. Dem Kläger sind Leistungen nach den §§ 217 ff SGB III bewilligt worden. Er ist damit
Leistungsempfänger i.S. des § 183 (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, §
183 Rdnr 6). Die Regelung des § 197a SGG greift somit nicht ein. Gemäß § 52 GKG ist in Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nachdem § 197a SGG vorliegend nicht
eingreift und es sich um ein Verfahren handelt, bei dem sich die Kostenentscheidung nach den §§ 183, 193 SGG
richtet, fallen Gerichtsgebühren nicht an, weil diese Regelungen nicht auf das GKG verweisen (§ 1 Nr 4 GKG; vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 35.Aufl, § 1 Rdnr 10). Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Insofern ist auch der Tenor des
Urteils des SG D-Stadt vom 18.10.2007 Punkt II. zutreffend. Lediglich in der Begründung wird eine unzutreffende
Rechtsgrundlage genannt. Nach alledem ist auf die Beschwerde hin der Beschluss des SG aufzuheben. Dieser
Beschluss ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG). Der Beschluss ist
unanfechtbar (§ 68 Abs 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs 3 Satz 3 GKG)