Urteil des LSG Bayern vom 08.11.2006

LSG Bayern: arbeitsmarkt, rente, berufsunfähigkeit, behandlung, gesundheitszustand, erwerbsfähigkeit, krankheit, ausbildung, vorladung, beweislast

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 RJ 544/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 499/04
I. Die Berufung des Klägers vom 18. August 2004 gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Juni 2004
wird zurückgewiesen und die Berufung des Klägers vom 20. August 2004 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der 1988 aus Moldawien zugezogen ist. Im Rentenantrag
vom 23.04.2003 gab er an, vom 01.09.1971 bis 30.07.1974 eine Lehre als Reparaturschlosser gemacht und auch die
Prüfung bestanden zu haben. Er sei anschließend bis zur Aussiedlung vom 01.12.1979 bis 09.06.1988 als Kraftfahrer
beschäftigt gewesen. Von Oktober 1989 bis Juni 2002 arbeitete er in Deutschland als Maschinenarbeiter. Diese
Tätigkeit habe er wegen Krankheit aufgegeben, die Tätigkeit sei eine Hilfsarbeitertätigkeit gewesen.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde am 19.05.2003 eine Untersuchung des Klägers durch Dr. S. , Arzt für
Chirurgie/Sozialmedizin durchgeführt. Dieser diagnostizierte: 1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei
Wirbelsäulenfehlhal tung, Insuffizienz der paravertebralen Muskulatur, Abnut zungserscheinungen und
Bandscheibenprotrusionen 2. Gelenksbeschwerden. Bei der Untersuchung konnte eine leichte Einschränkung der
Rumpfbeweglichkeit festgestellt werden, es bestanden zum Begutachtungszeitpunkt aber keine sensiblen Ausfälle.
Es liege eine Leistungsminderung von Seiten der Wirbelsäule vor, so dass eine Einschränkung für leichte Tätigkeiten
in wechselnder Körperhaltung bestehe. Im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken
könne der Kläger aber noch arbeiten. Die Gesundheitsstörungen rechtfertigten keine zeitliche Einschränkung des
Leistungsvermögens. An den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten konnte ein klinisch - pathologischer
Befund nicht erhoben werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiter, bei der der Kläger zwei
Maschinen bedienen musste und ständiges Gehen und Stehen erforderlich war, sei er nur noch drei bis sechs
Stunden geeignet, zu arbeiten. Leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er aber sechs Stunden und
mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 05.06.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege weder volle noch
teilweise Erwerbsminderung vor, da der Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen noch mindestens sechs
Stunden täglich arbeiten könne.
Mit Schreiben vom 16.06.2003 legte der Kläger Widerspruch ein. Er fühle sich "schlapp, müde und kraftlos" und leide
aufgrund der bestehenden Knorpelschäden an den Kniegelenken und der rechten Schulter unter ständigen
Rückenschmerzen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003 den Widerspruch zurück. Der ärztliche Sachverständige
habe festgestellt, dass der Kläger für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein zeitliches
Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge, so dass die Voraussetzungen für die
Rentengewährung nicht erfüllt seien. Ärztliche Unterlagen, die eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit
rechtfertigen könnten, seien im Widerspruchsverfahren innerhalb der angemessenen Frist nicht vorgelegt worden.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 10.09.2003 erhobene Klage zum Sozialgericht Regensburg. Der Kläger
trug vor, wegen der chronischen Erkrankung der Wirbelsäule bestehe Berufsunfähigkeit und er habe Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung. Er benannte als Zeugen Dr. B. und verwies auf die Reha-Behandlung vom
23.10.2002 bis 23.01.2003.
Er legte die Bescheinigung über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises vor. Dort wird bestätigt, dass die
erworbene Fähigkeit als Reparaturschlosser gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Metallbauerhandwerk anerkannt
werde. Außerdem legte er ein Attest von Dr. H. vor, der eine chronifizierte Schmerzerkrankung bestätigte. Um ein
Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern, sollten schweres Heben und Tragen, extreme Drehbewegungen sowie
einseitige Belastungen der Wirbelsäule vermieden werden.
Das Sozialgericht holte Befundberichte beim Orthopäden Dr. H. , beim Arzt für Allgemeinmedizin, E. , ein, der einen
Bericht der Uniklinik R. , neurologische Abteilung, beifügte.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts erstellte der Facharzt für Chirurgie Dr. P. am 22.06.2004 ein Gutachten. Er
diagnostizierte: - LWS-Syndrom bei leichter Skoliose und degenerativen Verände rungen. Der Kläger sei noch im
Stande, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm leichte Arbeiten täglich noch vollschichtig beziehungsweise sechs Stunden und
mehr zumutbar. Als Maschinenarbeiter sei er allerdings nicht mehr einsetzbar. Eine Einschränkung der Wegstrecke
sei nicht feststellbar.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 22.06.2004 die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger die
Voraussetzung für den Rentenbezug nicht erfülle, da nach dem Gutachten von Dr. P. das Leistungsvermögen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht unter sechs Stunden gesunken sei.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.07.2004 legten sowohl der Kläger als auch der Rentenberater
M. Berufung ein, dieser legte jedoch mit Schriftsatz vom 10.11.2004 das Mandat nieder. Die Streitsachen L 16 R
499/04 und L 16 R 511/04 wurden mit Beschluss vom 01.06.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
Der Kläger wurde mehrfach vergebens aufgefordert, das Formblatt über die behandelnden Ärzte auszufüllen und
zurückzusenden. Auf seine Mitwirkungspflicht wurde er hingewiesen.
Dr. H. gab bekannt, dass sich der Kläger letztmals am 16.09.2003 in seiner Behandlung befunden habe. Er könne
deshalb keine Aussagen über den Gesundheitszustand des Klägers nach Februar 2004 machen.
Der Allgemeinarzt E. teilte mit, der Kläger habe sich letztmals am 05.11.2003 in seiner Behandlung befunden bis zu
diesem Zeit habe er Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weitere Angaben könne er nicht machen.
Die Firma K. teilte mit, der Kläger sei von Oktober 1989 bis Juni 2002 als Helfer in der Fertigung als Bediener einer
Bohrmaschine beschäftigt gewesen. Es habe sich beim Kläger um eine qualifiziert angelernte Fachkraft gehandelt,
deren Aufgabe es war Teile zu entgraten, Paletten auf- und abzuspannen, sowie eine Sonderbohrmaschine
einzurichten und zu bedienen. Die Anlernzeit habe drei bis sechs Monate betragen. Bei dieser Tätigkeit sei der Kläger
nach dem Tarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie zuletzt nach Lohngruppe 06 entlohnt worden. Er
sei von 1981 bis 1992 in die Lohngruppe 06 eingestuft gewesen, von 1992 bis 2001 in die Lohngruppen 07 und ab
01.08. 2001 bis 30.06.2002 in Lohngruppe 06. Die Lohngruppe 06 setze keine besondere Qualifikation voraus, die
Lohngruppe 07 erfordere den Facharbeiterbrief oder langjährige Ausübung der Tätigkeit.
Im Schreiben vom 29.03.2005 teilte der Kläger mit, seine Berufung sei zutreffend. Das Gutachten von Dr. P. , nach
dem das Urteil gefällt worden sei, habe seine chronischen Erkrankungen nicht korrekt beurteilt. Es lägen
Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet vor und diese seien von Dr. P. nicht erwähnt. Aufgrund dieser
Erkrankungen bestehe eine Erwerbsminderung und somit Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Um das Verfahren
zu beschleunigen, übersende er Atteste von Dr. N. vom 29.03.2000 und von Dr. B. vom 19.07.2001.
Am 06.06.2005 wurde Dr. O. mit der Begutachtung beauftragt. Dr. O. wurde mehrfach an die Erstellung des
Gutachtens erinnert, und hat mit Schreiben vom 03.07.2006 mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen sei, Kontakt mit
dem Kläger auf zu nehmen. Dies habe sie bereits im Jahr 2005 versucht, einen Untersuchungstermin für den
30.06.2006 habe der Kläger weder bestätigt noch sei er erschienen. Sie bitte deshalb, sie vom Gutachtensauftrag zu
entbinden.
Der Kläger selbst mahnte mehrfach eine gerichtliche Verhandlung anzuberaumen, auf die Nachfrage zur Mitwirkung,
zu den Angaben zu den derzeit behandelnden Ärzten und zum Untersuchungstermin bei Dr. O. ging er nicht ein. Trotz
Aufforderung sprach er auch nicht auf der Geschäftsstelle des Senats vor.
Im Schriftsatz vom 02.11.2006 beantragte er, den Termin vom 08.11.2006 aufzuheben, da er unter dem falschen
Aktenzeichen geladen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.06.2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 05.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2003 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des
bayerischen Landessozialgerichts L 16 R 499/04 und L 16 R 511/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht unter dem Az.: L 16 R 499/04 eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Die unter dem Az.: L 16 R 511/05 eingelege Berufung ist aufgrund der zuerst eingelegten Berufung (L 16 R 499/04)
wegen Rechtshängigkeit unzulässig und daher zu verwerfen. Der Senat konnte in den Streitsachen verhandeln und
entscheiden. Der Antrag, einen neuen Termin zu bestimmen, ist unbeachtlich, da der Kläger verkennt, dass die
Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Bestimmung des führenden
Aktenzeichens im Beschluss vom 01.06.2005 ist eine prozessleitende Verfügung und kann vom Kläger nicht
angegriffen werden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zum Termin vom 08.11.2006 erfolgte,
um dem KLäger zum einen diese Verfahrensweise zu erläutern, zum anderen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein
unentschuldigtes Fernbleiben bei der Untersuchung zu erklären, sowie ihn auf die Notwendigkeit der Weitermeldung
bei der Arbeitsagentur hinzuweisen. Daher konnte der Senat trotz des unentschuldigten Fernbleibens des Klägers
entscheiden, er hat allerdings von der Verhängung eines Ordnungsgeldes Abstand genommen.
In der Sache hat die Berufung mit dem Az.: L 16 R 499/04 ebenfalls keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da er nicht nachweislich
erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist. Der Gesundheitszustand des Klägers lässt sich nicht im
erforderlichen Umfang aufklären, da er weder die behandelnden Ärzte bekannt gegeben hat, noch zu der mehrfach von
Dr. O. anberaumten Untersuchung erschienen ist. Er hat auch auf weitere Nachfrage des Senats nicht mitgeteilt,
warum er der Vorladung zur Untersuchung nicht gefolgt ist und ob er bereit ist, einer weiteren Vorladung Folge zu
leisten. Ohne eine Untersuchung kann aber nicht geklärt werden, ob die Gesundheitsstörungen von Dr. P. zutreffend
beurteilt wurden oder, wie der Kläger meint, dieser Beurteilung zu widersprechen ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem
01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für
Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung 36 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und 3. vor
dem Eintritt Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43
Abs.1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von
körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da der Leistungsfall der
Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres
das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Er erfüllt zwar die
allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1 SGB VI und hat auch die 3/5 Belegung bei der Antragstellung erfüllt.
Nach dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 17.09.2004 war der Kläger nach Ende des
Krankengeldbezuges arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen. Ob er auch während des Berufungsverfahrens noch
im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit stand, konnte nicht geklärt werden, da er weder Angaben zu seinen
Einkünften noch zu seinen behandelnden Ärzten gemacht hat. Damit konnte weder überprüft werden, wie die
behandelnden Ärzte den heutigen Gesundheitszustand des Klägers bewerten, noch konnte aufgrund der fehlenden
Mitwirkung eine erneute Untersuchung des Klägers durchgeführt werden. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, aus welchen
Gründen er der Vorladung von Dr. O. nicht nachgekommen ist, und es ist nicht erkennbar, ob und wo der Kläger
derzeit in ärztlicher Behandlung steht. Sein Hinweis auf die früheren ärztlichen Atteste rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung gegenüber dem Gutachten von Dr. P. , da diese Ausführungen im früheren Verfahren bekannt waren und
bereits berücksichtigt wurden. Dazu ist außerdem festzuhalten, dass auch die Krankenkasse des Klägers in
Übereinstimmung mit seinem behandelnden Orthopäden zu der Auffassung gelangt ist, dass der Kläger leichte
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder vollschichtig verrichten kann und deshalb die Arbeitsunfähigkeit zu
beenden war. Diese Beurteilung der Krankenkasse steht in voller Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. P. , so
dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers finden, seine Gesundheitsstörungen ließen keine
leichte Erwerbstätigkeit mehr zu. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hat
derjenige die Beweislast für die Tatsachen und Umstände zu tragen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch
stützen. Das heißt, der Kläger hat nachzuweisen und im Falle der Nichterweislichkeit die Beweislast dafür zu tragen,
dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Tätigkeit nachzugehen. Dies ist aufgrund der
fehlenden Angaben und der Weigerung sich einer Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgewiesen. Die geltend
gemachten Gesundheitsstörungen von Seiten der Wirbelsäule und Gelenke sind durch das Gutachten von Dr. P.
ausreichend dokumentiert, nachgewiesen und bewertet. Es ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden
Ärzte noch aus dem Vortrag des Klägers Hinweise darauf, dass Dr. P. sein Gutachten nicht zutreffend erstellt hat. Die
Einwendungen des Klägers sind allesamt ohne beweisende ärztliche Unterlagen vorgebracht worden, bzw. die Atteste,
auf die sich der Kläger stützt, liegen weit in der Vergangenheit und sind daher nicht geeignet, den aktuellen
Gesundheitszustand zu beweisen.
Der Kläger hat zwar eine angelernte Tätigkeit verrichtet und kann die im Stehen auszuübende letzte Tätigkeit als
Maschinenarbeiter nicht mehr ausüben, es sind jedoch andere Tätigkeiten denkbar, die mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen noch vereinbar sind, wie zum Beispiel die Tätigkeit eines Pförtners, die nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG auch Angelernten zugemutet werden kann. Obwohl der Kläger eine Ausbildung in seiner
Heimat als Reparaturschlosser gemacht hat, die hier einer Tätigkeit mit Gesellen Prüfung vergleichbar anerkannt
wurde, hat er doch nach der Auskunft des Arbeitgebers zuletzt nach Lohngruppe 06 entlohnte, also angelernte
Tätigkeiten verrichtet, ohne dass erkennbar wäre, dass hierfür gesundheitliche Gründe die Ursache waren. Vielmehr
hat der Kläger in dieser Tariflohngruppe 1998 die Tätigkeit begonnen und nach einer kurzen, besser bezahlten
Beschäftigung erneut eine nach der Lohngruppe 06 bezahlte Tätigkeit wieder aufgenommen. Der Arbeitgeber hat auch
nicht bescheinigen können, dass der Kläger in vollem Umfang über die theoretischen Kenntnisse und praktischen
Fähigkeiten eines Facharbeiters verfügt hat. Damit ist der Kläger nicht als Facharbeiter zu qualifizieren und daher auf
alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind.
Nach dem Gutachten von Dr. P. muss es sich dabei um Tätigkeiten handeln, die im Wechsel zwischen Gehen,
Stehen und Sitzen verrichtet werden und bei denen kein schweres Heben und Tragen von Lasten oder ständiges
Bücken anfällt. Diese Leistungseinschränkungen sind auch bereits im Verwaltungsverfahren von Dr. S. so benannt
worden.
Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig im Sinne von
§§ 43, 240 SGB VI ist. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für den Rentenbezug, so dass sich das Urteil des
Sozialgerichts Regensburg vom 22.06.2004 ebenso als zutreffend erweist wie der Bescheid der Beklagten vom
05.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2003. Die Berufung vom 18.08.2004 war somit
zurückzuweisen.
Soweit der Kläger die Entscheidung über die Berufung vom 20.08.2004 begehrt, ist diese als unzulässig zu verwerfen,
da die zweite Berufung, ebenfalls gerichtet gegen das Urteil des SG Regensburg, wegen Rechtshängigkeit unzulässig
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit den Berufungen nicht obsiegt hat (§§ 183, 193
SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.