Urteil des LSG Bayern vom 06.08.2008

LSG Bayern: bäckerei, gärtnerei, altersrente, gemeinde, rumänien, auskunft, kündigung, anerkennung, verwaltungsverfahren, erwerbsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 10 RJ 1780/98
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 170/08 ZVW
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2004 aufgehoben und
Klage zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rentensteigernde Anerkennung der rumänischen Zeiten von 01.10.1988 bis
31.07.1990 als rentenrechtliche Zeiten nach §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Die 1932 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche und rumänische Staatsangehörige sowie Inhaberin des
Vertriebenenausweises A, war in Rumänien unstreitig von Dezember 1979 bis September 1988 an 6 Tagen in der
Woche jeweils 8 Stunden täglich als angelernte Bäckerin (Qualifikationskurs der Stufe I im Jahr 1979 für sechs
Monate) bei der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) G. beschäftigt.
Nach ihren anfänglichen Angaben im Jahr 1990 (Antrag vom 21.08.1990: "Beschäftigung beendet am 30.09.1988";
Beschäftigungsübersicht der Klägerin vom 24.09.1990 und deren Beschäftigungsaufstellung vom 05.12.1990) und
nach den Eintragungen im Arbeitsbuch ("Einstellung der Tätigkeit auf Antrag" zum "30.09.1988") war sie über den
September 1988 hinaus nicht versicherungspflichtig tätig gewesen; die Beschäftigung sei am 30.09.1988 beendet
worden. Die Klägerin teilte der LVA Baden auf deren Anfrage mit Schreiben vom 20.12.1990 mit, dass die
Beschäftigung in der Bäckerei der C. am 30.09.1988 aus gesundheitlichen Gründen beendet sowie der Arbeitsvertrag
aufgelöst worden sei, und dass sie in der Zeit bis zum Rentenalter, d.h. zwischen 01.10.1988 und dem Beginn der
Rente im September 1989, "nicht versicherungspflichtig beschäftigt" gewesen sei. Am 11.03.1991 erklärte sie
gegenüber der Beklagten, dass sie ab Oktober 1988 auf die Altersrente habe "warten" müssen, weil sie ihre
vorausgehende Beschäftigung "aus Gesundheitsgründen frühzeitig" habe beenden müssen. Sie bezog ab dem 57.
Lebensjahr rumänische Altersrente mit unvollständiger Beschäftigungszeit für die Zeit vom 27.09.1989 bis 31.07.1990
(Bescheid vom 26.01.1990). Am 01.08.1990 ist sie in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen.
Die Beklagte gewährte ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab
September 1990; rumänische Beitragszeiten waren bis 30.09.1988 berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 18.08.1997 wandelte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.1997 in eine
Regelaltersrente um.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin erstmals geltend, dass sie vom 01.10.1988 bis
30.07.1990 in der LPG T. (G.) "im Bereich Blumenzucht (Glashaus) in der Gärtnerei ganztags - neben der Rente - als
Arbeiterin beschäftigt" gewesen sei, weil sie bei Erreichen des rumänischen Rentenalters eigentlich noch nicht
genügend Arbeitsjahre zurückgelegt habe. Sie habe dort, so der Vortrag ihres Rechtsanwalts, normale
Gärtnereiarbeiten verrichtet. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung dieser LPG vom 05.08.1991 vor, wonach
sie in dieser Zeit im Sektor Blumen-Gewächshäuser bei einer monatlichen Entlohnung von 1500 Lei gearbeitet habe.
Der Widerspruch wurde nach Aktenlage mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998 als unbegründet zurückgewiesen,
weil die geltend gemachten Zeiten durch die vorgelegte Adeverinta nicht glaubhaft gemacht seien. Ob für diese Zeiten
Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden seien, ergebe sich nicht aus der vorgelegten Bescheinigung. Die
früheren Angaben der Klägerin, dass sie in der streitigen Zeit nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei,
sowie die Eintragungen im Arbeitsbuch würden gegen eine rentensteigernde Anrechnung dieser Zeiten sprechen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte die Klägerin ihr Ziel der
rentensteigernden Berücksichtigung der rumänischen Zeiten von Oktober 1988 bis Juli 1990 als Beitragszeiten weiter.
Ergänzend wurde vorgetragen, dass eine Beitragsentrichtung in Rumänien auf Grund des dort geltenden
Lohnfondsystems aus der Gesamtlohnsumme des Betriebes erfolgt sei. Da die Klägerin einen Lohn bezogen habe,
sei aus diesem auch ein Beitrag abgeführt worden. Auch wenn in der vorgelegten Adeverinta keine
Beitragsentrichtung bescheinigt werde, so könne dennoch eine Beitragszahlung nicht ausgeschlossen werden. Die
von der Klägerin früher gemachten, anders lautenden Angaben beruhten auf ihrer rechtlichen Unkenntnis. Denn die
Frage, ob eine Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei, sei als Rechtsfrage nicht den Ausführungen der
Klägerin zugänglich. Die fehlende Eintragung im Arbeitsbuch beruhe darauf, dass es in Rumänien üblich gewesen sei,
dass mit der Versetzung in die Rente das Arbeitsbuch geschlossen worden sei. Hilfsweise wurde eine Anerkennung
der rumänischen Zeiten als Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG begehrt, weil die ausgeübte Beschäftigung zum
damaligen Zeitpunkt in Deutschland ebenfalls eine Versicherungspflicht ausgelöst hätte.
Zur Begründung legte die Klägerin zwei Zeugenerklärungen vor. D., geb. 1960, bestätigte, dass die Klägerin in der
streitigen Zeit in ihrem Heimatort als "Aushilfskraft" in der LPG-eigenen Bäckerei ganztags beschäftigt gewesen sei.
Der weitere, 1928 geborene Zeuge E. bestätigte, dass die Klägerin als "Aushilfskraft" bei der C. T. gearbeitet habe.
Sie sei zwar im Sektor Treibhaus und Gärtnerei eingetragen gewesen, aber seines Wissens sei sie hauptsächlich in
der LPG - eigenen Bäckerei tätig gewesen. Dort habe er sie bei vielen Gelegenheiten angetroffen.
Die Beklagte führte aus, dass auf Grund der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren Zweifel an der Richtigkeit
der vorgelegten Adeverinta beständen. Zudem enthalte diese Bescheinigung keine Angaben über die Entrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen. Bei Vorliegen eines vollständig vorhandenen Archivs der Lohnunterlagen wäre eine
entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers möglich gewesen. Auf Grund der Angaben der Klägerin im
Verwaltungsverfahren sei weder eine Beitrags- noch eine Beschäftigungszeit glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 29. April 2004, die Zeit vom 01.10.1988 bis 30.07.1990 als
Beitragszeit zu berücksichtigen, die Rente neu zu berechnen und der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren. Zur
Begründung wurde auf die beiden vorgelegten Zeugenerklärungen von Frau D. und Herrn E. sowie die vorgelegte
Adeverinta verwiesen. Bei den entgegenstehenden früheren eigenen Angaben der Klägerin sei zu bedenken, dass die
Klägerin nach dem Schriftbild der handschriftlichen Bestätigungen diese wohl nicht selbst verfasst habe. Es lägen
auch keine näheren Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den vorliegenden Zeugenaussagen sowie bei der
vorgelegten Adeverinta um eine Gefälligkeitsbestätigung handle.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, weil die geltend gemachte Zeit von Oktober 1988 bis Juli 1990 nicht
glaubhaft gemacht worden sei. Denn die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren mehrfach (am 21.08.1990, am
24.09.1990, am 05.12.1990, am 20.12.1990 in einem formfreien Schreiben, am 11.03.1991 und am 22.03.1991)
angegeben, dass sie ihre Beschäftigung zum 30.09.1988 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und von Oktober
1988 bis September 1989 auf ihre Altersrente gewartet habe. Sie sei von Oktober 1988 bis zum Beginn der
Altersrente nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Den früheren Angaben der Klägerin komme ein höherer
Beweiswert zu als ihren späteren Angaben. Unerheblich sei, dass die Klägerin ihre Schreiben nicht eigenhändig
verfasst habe. Denn sie habe mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben dokumentiert. Im übrigen sei nicht
nachvollziehbar, warum die Bescheinigung Nr. 77 vom 05.08.1991 erst 1997 und nicht bereits kurz nach Erlass des
Bescheides vom 03.11.1991 eingereicht worden sei. Den früheren Angaben der Klägerin sei ein höherer Beweiswert
zuzumessen als der vorgelegten Bescheinigung Nr. 77 und den vorgelegten Zeugenerklärungen. Denn die beiden
Zeugen hätten lediglich bestätigt, dass die Klägerin als "Aushilfskraft" gearbeitet habe; es habe daher auch eine
geringfügige versicherungsfreie Tätigkeit vorliegen können. Ferner sei die Klägerin nach den beiden Zeugenaussagen
in der LPG-eigenen Bäckerei tätig gewesen. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin sowie ihres
Prozessbevollmächtigten, dass sie in der Gärtnerei tätig gewesen sei und normale Gärtnereiarbeiten verrichtet habe.
Die Aussagen der Zeugen seien daher nicht glaubhaft. Im Übrigen könnten die beiden Zeugen möglicherweise die
Zeiten der Tätigkeit der Klägerin verwechselt haben, weil die Klägerin bis September 1998 in der Bäckerei tätig
gewesen sei.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts eine Auskunft der Kreisanstalt für Renten S. eingeholt, wonach die
Klägerin ihren Arbeitsvertrag zum 30.09.1988 beendet habe und Rentner (auch Altersrentner), die aufgrund eines
Arbeitsvertrages beschäftigt seien, verpflichtet seien, für diese Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Nach der ferner vom Senat erholten Auskunft des Rathauses der Gemeinde T. seien in dem von der LPG an das
Rathaus der Gemeinde T. übergebenen Archive keine Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraum auffindbar.
Vorgelegt werden eine Kopie des Antrags der Klägerin auf Genehmigung der Kündigung ihrer Tätigkeit als Bäckerin ab
01.01.1988 aus gesundheitlichen Gründen und ein Beendigungsvermerk der Beschäftigung am 30.09.1988 wegen
Krankheit.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie als rechtlich völlig unkundige Versicherte zur Ausfüllung von Anträgen und
Formularen Hilfe bei Versicherungsämtern und Vereinen in Anspruch genommen habe. Sie habe in völliger Unkenntnis
gutgläubig Formulare etc. unterzeichnet. Der Beweiswert der vorgelegten Urkunde sowie der Zeugenaussagen sei
daher höher. Da nach Rentenbeginn im Arbeitsbuch in der Regel keine weiteren Beschäftigungszeiten eingetragen
werden würden, sei der fehlende Eintrag im Arbeitsbuch unschädlich. Der frühere Vortrag des
Prozessbevollmächtigten, dass die Klägerin in der Gärtnerei Gärtnereiarbeiten verrichtet habe, werde
zurückgenommen. Denn es handle sich insoweit um einen Übertragungsfehler des Klägerbevollmächtigten; bei der
Besprechung sei "Arbeit in der Gärtnerei" aufgenommen worden. Aus den in Rumänien eingeholten Auskünften ergebe
sich, dass es durchaus möglich gewesen sei, in Rumänien als Altersrentner weiter versicherungspflichtig tätig zu
sein. Soweit das Rathaus der Gemeinde T. bestätigt habe, dass für die streitige Zeit keine Lohn- und Gehaltslisten
gefunden worden seien, so begründe dies keinen Negativbeweis.
Der Senat hat mit Urteil vom 20. Dezember 2006 das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2004
aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
eine rentensteigernde Anerkennung der für den Zeitraum von Oktober 1988 bis Juli 1990 geltend gemachten
rumänischen Zeiten als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Sinn der §§ 15, 16 FRG in der ab 1. Juli 1990
geltenden Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles am 27.09.1997 galten, weil sie diese
Zeiten nicht glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei die von der Klägerin geltend gemachte Vollbeschäftigung für
diesen Zeitraum auf Grund einer Gesamtschau der früheren Angaben der Klägerin, der Auskünfte der Kreisanstalt für
Renten S. sowie des Rathauses der Gemeinde T. und der Eintragungen im Arbeitsbuch nicht überwiegend
wahrscheinlich. Auch die im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigten lediglich eine
Beschäftigung der Klägerin als "Aushilfskraft" bei der LPG G. in der Bäckerei, die unter Berücksichtigung der o.g.
beigezogenen Auskünfte der Kreisanstalt für Renten S. und des Rathauses der Gemeinde T. nur in geringfügigem
Umfang und so nach deutschem Recht versicherungsfrei habe erfolgen können. Der Senat könne von einer
Einvernahme von E. und D. als Zeugen zum Nachweis der Tatsache, dass die Klägerin von Oktober 1988 bis Juli
1990 gegen Entgelt in der LPG beschäftigt gewesen sei, absehen. Denn es werde zu Gunsten der Klägerin als wahr
unterstellt, dass sie in der streitigen Zeit bei der LPG gegen Entgelt als Aushilfskraft beschäftigt gewesen sei. Nach
den vorliegenden Beweismitteln und den früheren Angaben der Klägerin sei bereits überwiegend wahrscheinlich, dass
die Klägerin in der streitigen Zeit nicht täglich in der LPG G. beschäftigt gewesen sei.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin als Verfahrensfehler bei der
Sachaufklärung unter anderem gerügt, das Bayerische LSG habe ihren im Termin zur mündlichen Verhandlung am
20.12.2006 gestellten Antrag, zur Glaubhaftmachung eines Beschäftigungsverhältnisses in der streitigen Zeit die
Zeugen E. J. und D. zum Vorliegen einer ganztägigen Beschäftigung in Rumänien zu vernehmen, nicht übergehen
dürfen. Die Zeugen hätten bereits schriftlich eine tägliche Arbeitsleistung bestätigt; Zweifel daran könnten bei
persönlicher Befragung ausgeräumt werden.
Das BSG hat mit Beschluss vom 31. Januar 2008 das Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Dezember 2006
aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG
zurückverwiesen, weil ein Verfahrensverstoß vorliege. Das LSG sei dem Beweisantrag "zum Nachweis der Tatsache,
dass die Klägerin von Oktober 1988 bis Juli 1990 gegen Entgelt in der LPG beschäftigt war, die Zeugen E. J. und D.
zu befragen" zu Unrecht nicht gefolgt. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen bei der Befragung zum
Umfang des Beschäftigungsverhältnisses erklärt hätten, die Klägerin habe täglich gearbeitet und dass das LSG nach
weiteren Ermittlungen zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2008 E. und D. als Zeugen einvernommen; hinsichtlich deren
Aussagen wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten der drei Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig. Sie hat in der
Sache auch Erfolg; das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2004 war aufzuheben und die Klage war
abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine rentensteigernde Anerkennung der geltend gemachten rumänischen Zeiten
vom 01.10.1988 bis 31.07.1990 als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Sinn der §§ 15, 16 FRG in der ab 1. Juli
1990 geltenden Fassung, wie sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles am 27.09.1997 galten, im
Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) und der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 18.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998 ist nicht zu beanstanden. Die
Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Bescheid vom 20.02.1991 zurückzunehmen, weil dieser Bescheid nicht
rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist auf Grund des bestandskräftigen Bescheides vom 20.02.1991 die
Vorschrift des § 44 SGB X. Die rentenrechtlichen Zeiten wurden nämlich bereits umfassend im bestandskräftigen
Bescheid vom 20.02.1991 über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Grundlagenbescheid bindend
festgestellt. Eine Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten ist daher wegen der Bindungswirkung dieses
Bescheides nur im Wege einer Rücknahmeentscheidung gemäß § 44 SGB X möglich.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für eine
Rücknahme vorgenannten Bescheides sind nicht erfüllt, weil die Beklagte zu Recht die rentensteigernde
Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Zeiten als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten abgelehnt
hat.
Die Klägerin hat keine rumänischen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten für den Zeitraum vom 01.10.1988 bis
30.07.1990 glaubhaft gemacht. Eine Tatsache ist gemäß § 4 Abs. 1 FRG glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach
dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend
wahrscheinlich ist.
1. Die Klägerin hat keine rumänischen Beitragszeiten für den o.g. Zeitraum glaubhaft gemacht.
Gemäß § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die
Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung entrichtet, so steht die ihnen zu Grunde liegende Beschäftigung
einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Derartige echte rumänische Beitragszeiten sind nicht glaubhaft gemacht, weil die Entrichtung von Beiträgen durch die
LPG T. an einen rumänischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Unstreitig ist hierbei, dass es der Klägerin nach rumänischem Recht möglich gewesen wäre, als Altersrentnerin
versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt zu sein.
Nach den Auskünften der Kreisanstalt für Renten S. und des Rathauses der Gemeinde T. ist eine Beitragsentrichtung
für die Klägerin in der streitigen Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nach der Auskunft der Kreisanstalt für Renten S. vom 13.07.2006 wurden für die Klägerin in Rumänien bis 30.09.1988
für 20 Jahre und 10 Monate Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Aus dem der Rentenberechnung zu Grunde
liegenden Rentenblatt, das die Klägerin unterschrieben hatte, geht nach dieser Auskunft hervor, dass der
Arbeitsvertrag zum 30.09.1988 beendet worden war, und nur bis zu diesem Zeitpunkt Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt worden waren. Der Kreisanstalt für Renten S. lagen und liegen nur Unterlagen über die Ausübung einer
Beschäftigung und das Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen an den Pensionsfonds für die Zeit bis
September 1988, nicht aber für die anschließende Zeit vor. Anhaltspunkte für eine Vernichtung oder einen Verlust
dieser Unterlagen sind weder vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, so dass von der Vollständigkeit dieser
Unterlagen auszugehen ist. Auch das Rathaus der Gemeinde T., an das die LPG ihr Archiv nach 1990 - vollständig -
übergeben hat, verfügt über keine Lohn- und Gehaltslisten etc. für die Zeit ab Oktober 1988 und konnte daher für die
streitige Zeit ebenfalls keine Beitragsentrichtung bestätigen.
Die von der Klägerin vorgelegte Adeverinta der LPG T. vom 05.08.1991 sowie die im Klageverfahren vorgelegten
Zeugenerklärungen und die Einvernahme dieser Zeugen im Berufungsverfahren vermögen auch nicht eine
Beitragsentrichtung glaubhaft zu machen, weil sie bereits keine Aussagen hinsichtlich einer Beitragsentrichtung
enthalten bzw. die Zeugen hierzu keine Angaben machen konnten.
Anhaltspunkte für das Vorliegen beitragsloser rumänischer Beitragszeiten im Sinn des § 15 Abs. 3 FRG sind weder
dem Akteninhalt noch dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen.
2. Für den Zeitraum von Oktober 1988 bis Juli 1990 sind auch keine rumänischen Beschäftigungszeiten glaubhaft
gemacht. Nach § 16 Abs.1 Satz 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Rumänien
verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die
Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind,
gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammen fällt. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nur, wenn die
Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen
Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
verrichtet worden wäre.
Der Bezug der Altersrente der Klägerin ab Oktober 1989 steht der Anerkennung einer Beschäftigungszeit noch nicht
entgegen. Denn nach dem Eingliederungsgedanken dürfen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer fremden
Altersrente erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht festgestellt werden.
Es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Würdigung der beigezogenen Auskünfte der Kreisanstalt für
Renten S. und des Rathauses der Gemeinde T., der Eintragungen im Arbeitsbuch, der früheren Angaben der Klägerin
in den Jahren 1990 und 1991 im ersten Verwaltungsverfahren und der Einvernahme der E. und D. als Zeugen sowie
deren schriftlichen Zeugenerklärungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober
1988 bis Juli 1990 nach dem am 1. März 1957 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
versicherungspflichtig beschäftigt war. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin ihre
Vollzeitbeschäftigung bei der LPG G. trotz unvollständiger Beschäftigungszeit aus gesundheitlichen Gründen zum
30.09.1988 aufgegeben hatte und sie ab 01.10.1988 nicht erneut - nahtlos - ein nach dem am 1. März 1957 in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Bäckerin bei der
LPG G. aufgenommen sowie ununterbrochen bis zum 31.07.1990, d.h. bis unmittelbar vor ihrem Zuzug in die
Bundesrepublik Deutschland, fortgesetzt hatte, zumal im Hinblick auf ihre gesundheitsbedingte Kündigung, ihre
Begründung des Rentenantrags vom 21.08.1990 mit einem Wirbelsäulen- und Rückenleiden sowie mit Rheuma in den
Armen "seit längerer Zeit" und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Beklagte ab
September 1990 - einen Monat nach Beendigung der geltend gemachten Beschäftigungszeit - keine Anhaltspunkte für
eine Besserung ihres Gesundheitszustandes seit der Kündigung ersichtlich sind.
Nach dem am 1. März 1957 geltenden deutschen Recht (§ 1227 RVO) waren grundsätzlich als Arbeitnehmer gegen
Entgelt beschäftigte Personen versicherungspflichtig. Kurzfristige Beschäftigungen und nicht berufsmäßig ausgeübte
Nebenbeschäftigungen waren nach § 1228 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. Abs. 2 RVO versicherungsfrei. Kurzfristige
Beschäftigungen blieben versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt waren. Bei
Dauerbeschäftigungen bestand Versicherungsfreiheit, wenn das Entgelt durchschnittlich im Monat 1/8 der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze oder bei höherem Entgelt 1/5 des Gesamteinkommens nicht überschritt. Hierbei ist nicht
auf das im Herkunftsland erzielte Entgelt abzustellen, sondern auf die Arbeitszeit. Wenn die Beschäftigung im
Durchschnitt unter 2 Stunden täglich oder unter 10 Stunden wöchentlich ausgeübt worden ist (s. BSG, Urteil vom
29.01.1981, Az.11 RA 16/80), ist von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen.
a) Nach der beigezogenen Auskunft der Kreisanstalt für Rente S. vom 13.07.2006 wurde der Arbeitsvertrag der
Klägerin zum 30.09.1988 beendet. Bei der Gewährung der rumänischen Altersrente ab dem 57. Lebensjahr (ab
27.09.1989) mit dem nicht angefochtenen Bescheid vom 26.01.1990 hatte der rumänische Rentenversicherungsträger
nur die in Rumänien bis September 1988 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin berücksichtigt.
Unverständlich ist insoweit, warum die Klägerin nicht diesen Bescheid zwecks Berücksichtigung weiterer rumänischer
rentenrechtlicher Zeiten ab Oktober 1988 angefochten hatte, weil nach ihrem seit Oktober 1997 gemachten Vortrag für
ihre Beschäftigung nach rumänischem Recht Sozialversicherungsbeiträge hätten entrichtet werden müssen und eine
entsprechend höhere Altersrente hätte gewährt werden müssen. Für die anschließende Zeit ab Oktober 1988 lagen
und liegen dem rumänischen Versicherungsträger keine Unterlagen über die Ausübung einer Beschäftigung der
Klägerin und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge an den
Pensionsfonds vor. In der Bescheinigung Nr. 33880 vom 03.07.1990 bestätigte das Amt für Sozialversicherungen und
Staatsrenten der Region S., dass die Klägerin nach seinen Unterlagen ab 27.09.1989 als Rentnerin mit einer
monatlichen Rente von 1288 Lei geführt werde. Diese Bescheinigung sowie die fehlende Meldung eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin beim rumänischen Rentenversicherungsträger für
die streitige Zeit sprechen im Hinblick auf die generelle Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für
mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte Personen - auch Bezieher einer Altersrente - und die für den streitigen Zeitraum
grundsätzlich vollständigen Versicherungsunterlagen des rumänischen Versicherungsträgers gegen die Ausübung
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin von Oktober 1988 bis Juli 1990.
b) In dem von der LPG G. wegen deren Auflösung mit Wirkung des Bodengesetzes von 1991 an das Rathaus der
Gemeinde T. übergebenen Archiv sind nach dessen Auskunft vom 18.09.2006 keine Lohn- und Gehaltslisten für die
Zeit von Oktober 1988 bis Juli 1990 enthalten, obwohl die Lohnlisten bis zum Jahr 1991 in den Betrieben 50 Jahre
lang aufzubewahren waren und danach vollständig den staatlichen Archiven übergeben wurden. Nach den vom
Rathaus der Gemeinde T. vorgelegten Unterlagen - Antrag der Klägerin vom Dezember 1987, beschäftigt als
Bäckerin, auf Genehmigung ihrer Kündigung durch den Vorsitzenden der LPG, weil sie ihre Tätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr fortsetzen könne, und Beendigungsvermerk einer Beschäftigung vom
30.09.1988 wegen Krankheit - wurde das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zum 30.09.1988 aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 12.09.1989 bat die Klägerin als "vormals Beschäftigte" -
d.h. sie war jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens nicht mehr beschäftigt - in der Funktion als
Bäckerin den Vorsitzenden der LPG um die Ausstellung der für die Anlegung der Rentenakte notwendigen Unterlagen.
Die lediglich bis September 1988 vorliegenden und grundsätzlich vollständigen Lohn- und Gehaltslisten, die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin selbst zum 30.09.1988 aus gesundheitlichen Gründen und die von ihr
gewählte Bezeichnung als "vormals Beschäftigte" in ihrem Schreiben vom 12.09.1989 sprechen gegen eine
Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses über den September 1988 in einem nach deutschem Recht
versicherungspflichtigen Umfang hinaus.
c) Im Arbeitsbuch der Klägerin sind das Ende der Beschäftigung am 30.09.1988 und der Rentenbescheid vom
26.01.1990 eingetragen; die Richtigkeit der Eintragungen im Arbeitsbuch wurde vom Präsidenten am 26.01.1990
überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.01.2005, dass nach Rentenbeginn im Arbeitsbuch in der Regel keine
weiteren Beschäftigungszeiten eingetragen werden würden, ist aufgrund der fehlenden Eintragung einer Beschäftigung
nach September 1988 im Arbeitsbuch zumindest für die Zeit von Oktober 1988 bis zum Erlass des Rentenbescheides
am 26.01.1990 eine Beschäftigung der Klägerin nicht überwiegend wahrscheinlich, weil nach damaligem rumänischen
Recht alle Versicherungszeiten, insbesondere der Beginn und das Ende von Beschäftigungszeiten, zwingend in das
Arbeitsbuch einzutragen waren. Das Arbeitsbuch war die maßgebliche und einzige Grundlage für die Feststellung
rumänischer Leistungsansprüche. Da der Bezug einer Rente oft zur Beendigung bzw. Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses führte, musste auch der Rentenbezug im Arbeitsbuch vermerkt werden.
d) Nach ihren in den Jahren 1990 und 1991 mehrmals wiederholten glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren
beendete die Klägerin ihre Beschäftigung als Bäckerin aus gesundheitlichen Gründen am 30. September 1980 und
"wartete" (so in ihrem Schreiben vom 11.03.1991 an die Beklagte) danach auf die Altersrente. In ihrem Antrag vom
21.08.1990 ("Beschäftigung beendet am 30.09.1988") und in der Beschäftigungsübersicht vom 24.09.1990 und in der
Beschäftigungsaufstellung vom 05.12.1990 gab sie Beschäftigungszeiten nur bis zum 30.09.1988 an. In dem
handschriftlichen Schreiben vom 20.12.1990 an die LVA Baden, die um Übersendung entsprechender Unterlagen bat,
falls sie zwischen Oktober 1988 und dem Beginn der Rente versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein sollte,
teilte sie Folgendes mit: "Meine Beschäftigung in der Bäckerei der C. endete am 30.09.1988 und zwar konnte ich aus
gesundheitlichen Gründen nicht bis zum Rentenalter arbeiten, d.h. in der Zeit zwischen 01.10.1988 und dem Beginn
der Rente" - ab Oktober 1989 - "war ich nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Entsprechende Unterlagen besitze
ich leider keine, da mein Arbeitsvertrag schon ein Jahr vorher aufgelöst wurde". In dem Formblatt der Beklagten vom
11.03.1991 führte sie aus: "habe aber auch diese" - am 15.08.1978 begonnene Arbeitsstelle - "nach 10 Jahren" ...
"aus Gesundheitsgründen frühzeitig unterbrechen müssen ... Auf die Altersrente nach rumänischem Recht warten
müssen". Im Schreiben vom 22.03.1991 an die Beklagte wies sie darauf hin, dass aus dem Arbeitsbuch ihr "letzter
Arbeitstag, der 30.09.1988", hervorgehe.
Soweit sie nun erstmals im Widerspruchsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten im Oktober 1997 - neun
Jahre nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit als Bäckerin - unter Vorlage einer Adeverinta der LPG T. vom 05.08.1991,
wonach sie im Sektor Blumen - Gewächshäuser in der streitigen Zeit gearbeitet habe, sowie im Klageschriftsatz vom
08.12.1998 vortrug, als Arbeiterin ganztags in der Gärtnerei der LPG G. tätig gewesen zu sein und dort normale
Gärtnereiarbeiten verrichtet zu haben, sind diese Angaben nicht glaubhaft.
Soweit der Prozessbevollmächtigte (erst) im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass sein früherer Vortrag,
die Klägerin habe in der Gärtnerei Gärtnereiarbeiten verrichtet, zurückgenommen werde, weil es sich insoweit um
einen Übertragungsfehler seinerseits gehandelt habe und bei der Besprechung "Arbeit in der Gärtnerei" aufgenommen
worden sei, ist diese Korrektur des Prozessbevollmächtigten unschlüssig. Denn zum einen ist bereits kein
Übertragungsfehler ersichtlich, weil nach dessen wörtlichem Vorbringen im Berufungsverfahren sein Vortrag im
Widerspruchsverfahren gerade gemäß der Besprechung mit der Klägerin aufgenommen wurde. Und zum anderen hatte
die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten im handschriftlichen Schreiben vom 01.03.1998 auch selbst erklärt, dass sie
in der streitigen Zeit "ganztags und neben der Rente als Arbeiterin in der Gärtnerei der LPG G. gearbeitet" habe.
Den zeitnahen früheren, mehrmaligen (7-Mal) und in allen Details übereinstimmenden Angaben der Klägerin aus den
Jahren 1990 und 1991 kommt unter Berücksichtigung der oben genannten Unterlagen des rumänischen
Versicherungsträgers sowie ihres damaligen Arbeitgebers und der Eintragungen im Arbeitsbuch eine höhere
Glaubhaftigkeit als ihren späteren, hinsichtlich der verrichteten Tätigkeit (als Gärtnerin bzw. Bäckerin) sogar
korrigierten Angaben ab dem Jahr 1997 zu. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin beim Ausfüllen der
Antragsformulare und Beschäftigungsübersichten der Hilfe anderer - wie etwa Versicherungsämter oder Vereine -
bedient hatte. Denn sie muss sich bei der Abgabe dieser Wissenserklärungen zur Frage der Dauer und Beendigung
ihrer Beschäftigung zum einen deren eventuelles Verschulden gemäß § 278 BGB analog zurechnen lassen. Zum
anderen hat sie mit ihrer abschließenden Unterschrift der Antragsformulare und Beschäftigungsübersichten die
Richtigkeit dieser - ihrer - Angaben über die Beendigung ihrer Beschäftigung zum 30.09.1988 aus gesundheitlichen
Gründen bestätigt. Auch hatte sie mit formlosem, handschriftlichem Schreiben vom 20.12.1990 auf gezielte Anfrage
der LVA Baden mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag schon ein Jahr vor Rentenbeginn aufgelöst worden sei, ihre
Beschäftigung in der Bäckerei der LPG G. am 30.09.1988 geendet habe, und sie aus gesundheitlichen Gründen nicht
bis zum Rentenalter arbeiten habe können. Soweit sie die Frage der LVA Baden, ob sie zwischen dem 01.10.1988
und dem Beginn der Rente versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, dahingehend beantwortete, dass sie in
diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und so einen Rechtsbegriff verwendete, ist
allein diese rechtliche Wertung des Bestehens einer Versicherungspflicht nicht zugrunde zu legen. Da es bei den o.g.
Mitteilungen von Beschäftigungszeiten und deren Ende allein um die Abgabe von Wissenserklärungen geht und
insoweit eine Rechtskenntnis der Klägerin nicht erforderlich ist, geht der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin, diese habe in völliger Rechtsunkenntnis gutgläubig unterzeichnet, ins Leere.
Der Vortrag der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass die Klägerin
in der streitigen Zeit in der Gärtnerei mit Gartenarbeiten beschäftigt gewesen sei - entsprechend der vorgelegten
Adeverinta der LPG vom 5. August 1991 - , ist im Berufungsverfahren dahingehend korrigiert worden, dass die
Klägerin in dieser Zeit als Bäckerin tätig gewesen sei, nachdem im Klageverfahren zuletzt schriftliche Erklärungen der
Zeugen D. und E. vom 22. bzw. 24.10.2002 über eine Tätigkeit der Klägerin in der Bäckerei vorgelegt worden waren.
Dieser dem jeweils vorgelegten Beweismittel angepasste Vortrag der Klägerin sowie ihres Prozessbevollmächtigten
hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit als Gärtnerin (nie in ihrem ganzen Berufsleben ausgeführt) oder Bäckerin - zwei
völlig unterschiedliche und daher nicht verwechselbare Tätigkeiten - trägt im übrigen nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer ab
1997 gemachten sonstigen Angaben bei.
e) Auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugenerklärungen vom Oktober 2002 und des Beweisergebnisses
der auf Grund der Zurückverweisung erfolgten Zeugeneinvernahme der D. und des E. ist schließlich nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Klägerin in der geltend gemachten Dauerbeschäftigung von Oktober 1988 bis Juli 1990
regelmäßig täglich mindestens 2 h oder wöchentlich mindestens 10 h und so versicherungspflichtig nach dem am 1.
März 1957 geltenden Recht beschäftigt war.
Der Zeuge E., dessen Sohn der Schwiegersohn der Klägerin ist und der ca. 3 Kilometer entfernt von G. in einer
größeren Stadt wohnte, hat lediglich bekundet, in der streitigen Zeit, spätestens seit der Hochzeit seines Sohnes, die
jedenfalls vor 1988 stattgefunden habe und deren Datum er nicht genau sagen könne, bis zu der Ausreise der Klägerin
ein-, zwei- oder dreimal die Woche Brot ausschließlich von der Klägerin gekauft zu haben. Ob die Klägerin als
Aushilfskraft oder durchgehend hauptberuflich, wie von ihr behauptet, tätig war, hat er bei der Einvernahme durch den
Senat nicht beantworten können. Der für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erforderliche zeitliche Umfang der
Tätigkeit der Klägerin, nämlich mindestens zwei Stunden täglich oder zehn Stunden wöchentlich, ist damit nicht
hinreichend bestätigt. Im übrigen hat der Senat Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil dieser in der
schriftlichen Zeugenerklärung vom 22.10.2002 angegeben hat, dass die Klägerin als Aushilfskraft in der Bäckerei
gearbeitet habe, aber im Sektor Treibhaus und Gärtnerei eingetragen gewesen sei, und diese Angaben auf eigener
Kenntnis beruhten; im Vordruck war er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, angeben zu müssen, woher die
Kenntnis stamme. Bei der Einvernahme durch den Senat hat er erklärt nicht zu wissen, ob die Klägerin in dem
streitigen Zeitraum im Sektor Treibhaus und Gärtnerei beschäftigt war. Auf den Vorhalt vorgenannter schriftlicher
Zeugenerklärung hin hat er eingeräumt, vor Abgabe der Zeugenerklärung die entsprechende Adeverinta eingesehen
und dann entsprechend detaillierte Angaben gemacht zu haben. Obwohl er in dieser Zeugenerklärung wahrheitsgemäß
versichert hat, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, und sich bereit erklärt
hat, erforderlichenfalls seine Angaben vor Gericht zu beeiden, hat er nach dem Ergebnis seiner Einvernahme als
Zeuge zumindest zum Teil unrichtige Angaben gemacht. Ferner erscheint seine konkrete Aussage über den Beginn
der Tätigkeit der Klägerin als Bäckerin jedenfalls ab 1988 bis zu deren Zuzug im Hinblick auf die Unkenntnis des
Jahres der Hochzeit seines Sohnes, mit dem und dessen Ehefrau er laufend Kontakt hält, und somit seines
eingeschränkten Erinnerungsvermögens zweifelhaft; eine Verwechslung mit der von der Klägerin zuvor von Dezember
1979 bis September 1988 ausgeübten Tätigkeit als Bäckerin bei der LPG G. ist ebenso wahrscheinlich.
Auch die Aussage der Zeugin D., damalige Nachbarin der Klägerin, konnte den eine Versicherungspflicht
begründenden erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Klägerin in der streitigen Zeit nicht überwiegend
wahrscheinlich machen. Auch wenn die Zeugin bekundet hat, dass die Klägerin in den letzten fünf bzw. zwei Jahren
vor ihrer Ausreise - den genauen Beginn wisse sie nicht mehr - in der Bäckerei stets gearbeitet habe, so hat sie nicht
angeben können, ob die Klägerin vor 1988 oder später ganztägig oder nur teilweise (in welchem zeitlichen Umfang?)
gearbeitet hatte. Eine mindestens zwei Stunden tägliche oder zehn Stunden wöchentliche Beschäftigung der Klägerin
ist daher nicht hinreichend bestätigt. Im übrigen bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Auf die Frage,
warum sie in ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 22.10.2002 angegeben habe, dass die Klägerin in der streitigen
Zeit als Aushilfskraft hauptsächlich in der Bäckerei tätig gewesen sei, hat sie erklärt - auch wenn dies nicht
protokolliert ist - , dass die Klägerin keine gelernte Bäckerin und deshalb aushilfsweise tätig gewesen sei. Diese
Aussage steht jedoch in Widerspruch zu ihrer späteren Aussage, dass ihr nicht bekannt sei, ob die Klägerin den Beruf
einer Bäckerin gelernt habe.
f) Allein die vorgelegte Adeverinta der LPG G. vom 05.08.1991, die eine Beschäftigung der Klägerin für die Zeit ab
Oktober 1988 bis Juli 1990 im Sektor Blumen-Gewächshäuser bestätigt, macht im Hinblick auf die Angabe der
Tätigkeit der Klägerin im Sektor Blumen - Gewächshäuser statt im Sektor Bäckerei und auf Grund der
Beweisergebnisse o.g. Auskünfte, des Arbeitsbuches, der Zeugenerklärungen und -einvernahme sowie der Angaben
der Klägerin in den Jahren 1990 und 1991 das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
nicht überwiegend wahrscheinlich. Sie enthält keine Aussage über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung der
Klägerin, d.h. über eine täglich mindestens zweistündige bzw. wöchentlich mindestens 10-stündige -
versicherungspflichtige - Beschäftigung oder nur eine - versicherungsfreie - Aushilfstätigkeit.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.