Urteil des LSG Bayern vom 04.12.2003

LSG Bayern: venire contra factum proprium, widersprüchliches verhalten, vergleich, arbeitsunfall, berufsausbildung, kvg, unfallversicherung, firma, erlass, leiter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.12.2003 (nicht rechtskräftig)
S 5 U 429/99
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 13/02
Bundessozialgericht B 2 U 144/04 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, welcher Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Berechnung der Verletztenrente zugrunde zu legen ist.
Der 1952 geborene Kläger erlitt am 24.04.1987 bei einem Arbeitsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Er war vor
dem Unfall als Kfz-Meister und stellvertretender technischer Werkstattleiter bei einem Verkehrsunternehmen (KVG S.)
tätig. Vom 05.01.1986 bis 06.05.1986 besuchte er einen Meisterkurs mit dem Ziel, die Kfz-Elektrikermeisterprüfung
abzulegen. Das Unternehmen hatte geplant, dass er für den später bei der KVG ausscheidenden Werkstattleiter
nachrücken sollte, was für den Kläger mit einem höheren Brutto-Verdienst von monatlich 640,83 DM verbunden
gewesen wäre. Diese Stelle konnte der Kläger wegen der Unfallfolgen nicht mehr einnehmen. Seit 1989 bezieht er
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 26.06.1989 Verletztenrente ab 20.04.1989 nach einer
MdE in Höhe von 80 vH, ab 07.09.1992 in Höhe von 100 vH (Bescheid vom 18.05.1994). Der Berechnung der Rente
ab 07.09.1992 legte sie einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) in Höhe von 48.597,32 DM zugrunde. Auf diese Höhe des
JAV hatten sich die Beteiligten im Klageverfahren S 2 U 106/90 vor dem Sozialgericht Würzburg geeinigt (Vergleich
vom 23.10.1991).
Mit Schreiben vom 23.08.1998 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 18.05.1994 und die
Neuberechnung der Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren JAV. Er machte geltend, der Unfall vom
24.04.1987 sei in einem Zeitraum erfolgt, als er sich in einer Ausbildung zum Kfz-Elektrikermeister befunden habe.
Aufgrund des Unfalles habe er nicht die für ihn vorgesehene Tätigkeit als technischer Leiter bei der KFG S. ausüben
können, so dass er einen monatlichen Minderverdienst von ca 650,- DM zuzüglich jährlicher tariflicher
Gehaltserhöhung gehabt habe.
Mit Bescheid vom 22.09.1999 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zur Zeit
des Unfalls nicht in einer Berufsausbildung iS des Berufsbildungsgesetzes befunden. Nur in einem solchen Fall hätte
eine Neuberechnung des JAV erfolgen müssen. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Ausbildung
zum Kfz-Meister, wie er sie vor dem Unfall abgeschlossen habe, stelle eine Ausbildung und nicht eine Fortbildung dar.
Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.11.1999).
Mit der beim Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des
Bescheides vom 22.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1999 zu verurteilen, den
Bescheid vom 18.05.1994 zurückzunehmen und Verletztenrente ab 01.01.1994 unter Zugrundelegung des JAV des
Klägers als Werkstattleiter der Firma KVG zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2001
abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe den Meisterkurs nicht in dem Zeitraum besucht, in dem er den
Arbeitsunfall erlitten habe, sondern bereits ein Jahr vor dem Arbeitsunfall. Es fehle daher schon am Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Zudem habe sich der Kläger
bei der Durchführung des Kfz-Elektrikermeister-Kurses nicht in einer Ausbildung iS des § 573 Abs 1 RVO befunden.
Eine Berufsausbildung sei dann nicht anzunehmen, wenn eine Person, die bereits einen erlernten Beruf ausübe, sich
darin beruflich qualifizieren wolle. Der angenommene JAV sei auch nicht in erheblichem Maße unbillig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und erklärt, er sehe nicht ein, dass - obwohl er eine
entsprechend höher vergütete Stelle in Aussicht gehabt habe - dies bei der Berechnung der Rente völlig
unberücksichtigt bleibe. Er habe die (zusätzliche) Ausbildung im Hinblick auf die angestrebte Stellung als
Werkstattleiter absolviert. Er vermöge keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, dass er im Vergleich zu einem
jüngeren, sich in Ausbildung befindlichen Versicherten ungleich behandelt werden solle.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2001 sowie
unter Abänderung des Bescheides vom 22.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1999 zu
verurteilen, den Bescheid vom 18.05.1994 zurückzunehmen und Verletztenrente ab 01.01.1994 unter Zugrundelegung
eines JAV als Technischer Leiter bei der Firma KVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge richts Würzburg vom 22.11.2001
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akten der Beklagten, die Archivakte des Sozialgerichts Würzburg S 2 U
106/90 und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, im Wege des Zugunstenbescheides die dem Kläger gewährte Verletztenrente unter
Berücksichtigung eines höheren JAV zu berechnen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 22.09.1999 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1999 und der Bescheid vom 18.05.1994 entsprechen der Sach-
und Rechtslage. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Vorliegend sind die Vorschriften der RVO gemäß § 214 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), Art
36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) weiter anzuwenden, da der JAV des Klägers nicht nach
Inkrafttreten des SGB VII (01.01.1997) erstmals oder nach § 90 SGB VII neu festzustellen wäre bzw der JAV
vorliegend eine Verletztenrente betrifft, auf die der Kläger vor Inkrafttreten des SGB VII schon einen Anspruch hatte
(vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 214 SGB VII Nr 5, 11).
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Beklagte hat bei Erlass des Verwaltungsaktes am 18.05.1994 das Recht nicht unrichtig angewendet und ist auch
von keinem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweisen würde. Der Feststellung des JAV sind allein die
Vorschriften des materiellen Unfallversicherungsrechtes zugrunde zu legen (RVO bzw SGG VII); sind diese richtig
angewendet worden, tritt eine Benachteiligung bzw rechtswidrige Schlechterstellung des Klägers nicht ein.
Nach § 571 RVO (ab 01.01.1997 § 82 Abs 1 SGB VII) ist der Berechnung des JAV grundsätzlich das Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall
eingetreten ist, zugrunde zu legen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt § 573 Abs 1 RVO (ab 01.01.1997
§ 90 Abs 1 SGB VII) für den Fall, dass sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalles noch in einer Schul- oder
Berufsausbildung befindet, dass der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu
berechnet wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist. Dadurch sollen Unbilligkeiten bei der Berechnung des
zugrunde zu legenden JAV vermieden werden, die dadurch entstehen würden, dass die Entschädigung an Verletzte
mit entwicklungsbedingt noch niedrigem Einkommen auf Dauer ausgerichtet würde. Denn während der Schul- oder
Berufsausbildung werden keine oder nur niedrige Verdienste erzielt und dementsprechend würde der JAV mit dem
Mindest-JAV oder aus den während der Berufsausbildung sehr niedrigen Verdiensten festgestellt. Es wäre aber
unbillig, bei der Leistungsberechnung dauerhaft diesen niedrigen JAV zugrunde zu legen. Zum Ausgleich sieht die
genannte Norm daher unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Neufestsetzung vor.
Die Voraussetzungen des § 573 Abs 1 RVO liegen beim Kläger aber nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Ablegung der Kfz-Elektrikermeisterprüfung sich im Falle des Klägers als eine "Ausbildung" iS des § 573 Abs 1 Satz 1
RVO darstellt. Denn es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573 Abs 1 bereits nicht vor. Der Kläger hat
den Arbeitsunfall nämlich nicht während seiner Ausbildung erlitten, sondern bereits ein Jahr vorher.
Der nach § 571 errechnete Arbeitsverdient ist auch nicht in erheblichem Maße unbillig iS des § 577 RVO (jetzt § 87
SGB VII). Danach ist der JAV im Rahmen des § 575 RVO nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn der nach den
§§ 571 bis 576 berechnete JAV in erheblichem Maße unbillig ist. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass für die
Berechnung der Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung die Verhältnisse v o r dem Arbeitsunfall
maßgeblich sind, auch bei einem Anwendungsfall des § 577 RVO (so BSG SozR 2200 § 571 Nr 1). Abgesehen davon
handelt es sich im Rahmen des Katalogs der Vorschriften zur JAV-Ermittlung um eine Ausnahmenorm; schon nach
allgemeinen juristischen Auslegungsregeln sind Ausnahmenormen eng auszulegen. Ihre Anwendung darf die
Aussagen der im Hintergrund stehenden Grundsatznormen nicht konterkarieren. Demnach ist ein JAV nicht bereits
schon dann "unbillig", wenn der JAV nur deshalb niedriger ausfällt, weil - wie vorliegend - die tatbestandlichen
Voraussetzungen einer Berechnungsvorschrift - hier § 573 Abs 1 RVO - nicht erfüllt sind. Bei der Feststellung des
JAV nach § 577 RVO muss vielmehr eine außergewöhnliche Ausnahmesituation aufgrund besonderer Umstände
vorliegen (Bereiter-Hahn/Mertens, Kommentar zur Gesetzlichen Unfallversicherung § 87 SGB VII Nr 4). Derartige
außergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen von dem nach § 571 RVO ermittelten JAV nahezu zwingend hätten
aufdrängen müssen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere wurde kein JAV ermittelt, der dem
Lebensstandard des Betroffenen vollkommen und offensichtlich widerspricht.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bezüglich der Höhe des JAV vor dem Sozialgericht Würzburg bereits
ein gerichtliches Verfahren durchgeführt worden war (S 2 U 106/90), in dem der Kläger ein Vergleichsangebot des
Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.10.1991 angenommen hat, wonach die Gewährung von
Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV in Höhe von 48.597,32 DM und den gesetzlichen Anpassungen
erfolgen sollte. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger alle Tatsachen bekannt, die nunmehr zur Begründung
seines Klagebegehrens vorgebracht werden. In den Vergleichsverhandlungen am 23.10.1991 hat der Kläger diese
Gesichtspunkt jedoch nicht vorgebracht. Es stellt ein widersprüchliches Verhalten iS des venire contra factum
proprium dar, wenn der Kläger im Jahr 1991 einen Vergleich abschließt und dann eine Neufestsetzung seines JAV
unter dem Gesichtspunkt billigen Ermessens im Jahr 1998 anstrebt und dafür (vermeintliche) Gründe anführt, die ihm
bereits zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen bekannt waren. Denn ein Vergleich soll einen Streitpunkt
beseitigen und den Beteiligten des Vergleiches Rechtssicherheit geben. Daher kann der Beteiligte eines
Vergleichsvertrages darauf vertrauen, dass der in dem Vergleich befriedete Streit endgültig und umfassend beigelegt
ist und auch insoweit Sachverhaltselemente (hier: Höhe des JAV), die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannt waren, nicht erneut aufgeworfen werden. Ein Prozessvergleich (§ 101 Abs 1 SGG) verliert seine das
Verfahren beendende Wirkung nicht schon durch spätere Erklärungen der Beteiligten, am Vergleich nicht mehr
festhalten zu wollen (BSGE 19, 112).
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.