Urteil des LSG Bayern vom 13.10.2008

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, gesetzliche vermutung, überwiegendes interesse, öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, haushalt, mietvertrag, anfechtungsklage, zusammenleben

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 AS 541/08 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 808/08 AS ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.08.2008
abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage gegen den Bescheid vom
13.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 wird angeordnet. II. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge
zu tragen. IV. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayer.Landessozialgericht
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt K., L., beigeordnet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Versagung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -
Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.05.2008 mangels Mitwirkung.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Antragstellerin (Ast) bezog zum 01.04.2006 zwei Zimmer im
Zweifamilienhaus des Herrn W. (W.). Belege über Mietzahlungen, die entgegen den Regelungen im Mietvertrag bar
geleistet worden sein sollen, konnte die Ast nicht vorlegen. Wegen einer Sprunggelenksverletzung bezog die Ast
anstelle ihres Schlafzimmers im 1.Stock des Hauses, wo sie und die Mutter des W. wohnten - ein Schlafzimmer im
Erdgeschoß, ihr Wohnzimmer blieb jedoch weiterhin im 1.Stock. Bad und Küche benutzten die Ast und W.
gemeinsam. Das Badezimmer ist aufgrund der Verletzungen der Ast zum Teil umgebaut worden.
Für die Zeit ab 01.06.2006 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) Alg II an die Ast. Nach Hausbesuchen forderte die Ag
die Ast mit Schreiben vom 25.04.2008 auf, Angaben zum Einkommen und Vermögen des W. zu machen und
entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Ast weigerte sich. Daraufhin lehnte die Ag mit Bescheid vom 13.05.2008
und nach Widerspruch und erfolgloser Aufforderung an W., entsprechende Angaben zu seinem Einkommen und
Vermögen zu machen, mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2008 die Weiterbewilligung der Leistungen ab. Es sei
von einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Ast und W., auszugehen. Mangels Nachweises über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des W. sei die Hilfebedürftigkeit nicht prüfbar gewesen. Dagegen hat die
Ast Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Bereits am 07.05.2008 hat die Ast beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, die
Ag zu verpflichten, den Fortzahlungsantrag zu bearbeiten und ihr weiterhin Leistungen zu bewilligen. Zusätzlich hat
die Ast am 24.06.2008 einen Überprüfungsantrag bzgl. des Bescheides vom 13.05.2008 gestellt, nachdem der
fristgemäß hiergegen eingelegte Widerspruch dem SG von der Ag nicht bekannt gegeben worden war. Die Ast hat
eine Stellungnahme des W. dazu vorgelegt, dass dieser nicht gewillt sei, sie zu unterstützen. Das Mietverhältnis sei
mit Schreiben vom 02.07.2008 zum 30.09.2008 gekündigt worden.
Die Ag hat eine Notiz darüber vorgelegt, dass die Ast und W. abends in einer Gaststätte mehrmals in sehr vertrauter
Pose gesehen worden seien.
Mit Beschluss vom 07.08.2008 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein
Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sei
auszugehen, nachdem die Ast und W. bereits seit mehr als einem Jahr zusammenlebten und eine Trennung der
Wohnbereiche nicht stattfinde. Insbesondere befinde sich das Wohnzimmer trotz der Verletzung der Ast weiterhin im
Obergeschoß, während das Schlafzimmer in das Erdgeschoß innerhalb des Wohnbereiches des W. verlegt worden
sei. Sogar das Badezimmer sei zum Teil wegen der Verletzung der Ast umgebaut worden. Hierin zeige sich ein
wechselseitiger Wille, Verantwortung und Fürsorge füreinander zu übernehmen. Aus der Tatsache, dass nur das
Schlafzimmer der Ast ins Erdgeschoß verlegt worden sei, sei auf eine Vermischung der Wohnbereiche zu schließen,
wobei der Mietvertrag nicht entsprechend geändert worden sei. Aus dem Inhalt der von der Ast vorgezeigten
Kleiderschränke (nur Übergangsjacken) lasse sich schließen, dass die übrige Kleidung der Ast in anderen, hier nach
dem Mietvertrag nicht überlassenen Räumen aufbewahrt werde. Auch das Verhalten in der Öffentlichkeit spreche
gegen ein bloßes Mieter-Ver-mieter-Verhältnis. Ein gesteigertes Vertrauensverhältnis ergebe sich insbesondere
daraus, dass die Ast die Miete bar und ohne entsprechende Quittung bezahle. Sie habe hingegen keine
Hinweistatsachen substantiiert darlegen können, die die gesetzliche Vermutung entkräften könnten. Bloße
Erklärungen und Versicherungen der Beteiligten genügten hierzu nicht, insbesondere wenn den Beteiligten im Laufe
des Verfahrens immer mehr deutlich werde, welche Indizien entscheidende Bedeutung erlangten. Die Ag habe deshalb
die Ast zur Mitwirkung auffordern dürfen und mangels Mitwirkung zu Recht die Leistung versagt, wobei eine
Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei.
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt. Sie sei hilfebedürftig, denn sie erhalte keine
Leistungen von W., der ihr nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Eine Haushaltsgemeinschaft bestehe mangels
Wirtschaftens aus einem Topf nicht, das SG habe die Aussage des W. nicht gewürdigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nur
zum Teil begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzgl. der gegen den Bescheid vom 13.05.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2008 erhobenen Klage ist anzuordnen. Die Ag ist aber nicht zur
vorläufigen Erbringung von Leistungen zu verpflichten. Die Ast hat die Hilfebedürftigkeit im Rahmen der bestehenden
Bedarfsgemeinschaft nicht nachgewiesen.
Die aufschiebende Wirkung der zum SG erhobenen Anfechtungsklage wird nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG
angeordnet. Streitgegenstand ist insoweit allein die Versagung der begehrten Leistungen mangels Mitwirkung gemäß §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die zulässige Klageart gegen einen solchen Bescheid ist die reine
Anfechtungsklage (vgl. Beschluss des Senates vom 18.04.2007 Az: L 11 B 878/07 AS ER). Die Ast kann hinsichtlich
des Versagungsbescheides nicht auf Leistung klagen, sondern lediglich die Aufhebung des angegriffenen Bescheides
begehren. Hat sie damit Erfolg, so muss die Ag anschließend erneut über das Bestehen des Anspruches
entscheiden. Vorläufiger Rechtsschutz kann damit nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gewährt
werden (vgl. § 39 Nr.1 SGB II).
Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend anzuordnen, denn die Versagung der Leistungen ab 01.05.2008 wegen
fehlender Mitwirkung ist offenbar rechtswidrig.
Nach § 86b Abs.1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise in Fällen anordnen, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben. Vorliegend hat der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.05.2008 gemäß § 39 Nr.1 SGB II keine
aufschiebende Wirkung.
Unter Berücksichtigung des § 39 Nr.1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-verhältnis zu Gunsten des
Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon
abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten
festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende
Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 86b Rdnr.13a). Ist der Verwaltungsakt
offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil
dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage
aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise
abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und
die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr.1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller aaO
Rdnr.12c).
Vorliegend ist der Versagungsbescheid offenbar rechtswidrig. So ist der Versagungsbescheid vom 13.05.2008
ergangen aufgrund einer Aufforderung der Ast zur Mitwirkung. Diese Aufforderung hätte die Ag jedoch - was sie im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt hat - an W. richten müssen. Nur dieser kann über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechende Auskünfte erteilen. Des Weiteren dürfte jedoch auch die in
den Aufforderungen zur Erteilung von Auskünften enthaltene Rechtsfolgenbelehrung nicht ausreichend sein.
Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der Klage gegen den Bescheid vom
13.05.2008 anzuordnen.
Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG ist die Ag jedoch nicht in einem zweiten Schritt darüber hinaus zu verpflichten, der Ast
ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdeverfahrens vorläufig Leistungen zu erbringen. Zwar kann die Ag
zur vorläufigen Leistungserbringung aufgrund des Leistungsantrages der Ast für die Zeit ab 01.05.2008 verpflichtet
zur vorläufigen Leistungserbringung aufgrund des Leistungsantrages der Ast für die Zeit ab 01.05.2008 verpflichtet
werden, nachdem der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches bzw. der Klage gegen den
Versagungsbescheid angeordnet hat. Es ist damit nämlich eine Entscheidung der Ag über den Antrag auf Leistungen
nicht getroffen, über den Antrag ist vielmehr noch zu entscheiden. Einstweiliger Rechtsschutz ist insoweit in einem
zweiten Schritt nach § 86b Abs.3 SGG vor Klageerhebung zulässig (vgl. hierzu Beschluss des Senates aaO).
Eine Verpflichtung der Ag zur vorläufigen Leistungserbringung kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa
dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare
Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003,
1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und
Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927,
NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache
erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der
Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den
Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom
12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und
Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die
Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (BVerfG vom
12.05.2005 aaO).
Dies zugrunde gelegt fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 7 Abs.3c SGB II hat die Ag
zunächst aufgrund von Indizien das Zusammenleben der Ast mit W. in einem Haushalt nachgewiesen. Die Ast und W.
haben keine getrennten Wohnbereiche, vielmehr befindet sich das Schlafzimmer, das - anders als das Wohnzimmer -
wegen der Verletzung der Ast ins Erdgeschoß verlegt worden war, im Wohnbereich des W., Küche und Bad werden
gemeinsam genutzt. Das Badezimmer ist sogar wegen der Verletzung der Ast zum Teil umgebaut worden. Die Ast
und W. haben, wie sich aus ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit ergibt, ein sehr vertrautes Verhältnis. Auch die in den
Räumlichkeiten der Ast nicht vorhandenen persönlichen Bekleidungsstücke lassen darauf schließen, dass weitere
Bekleidung (Leibwäsche, Schlafwäsche) sich in Räumlichkeiten befinden, die zum angegebenen Wohnbereich des W.
gehören. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass gerade häufig zu wechselnde Kleidungsstücke bei der
Tochter der Ast in einem anderen Ort aufbewahrt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, wovon die Ast seit 01.05.2008
gelebt haben will, nachdem sie weder Sparkonten noch sonstiges Guthaben angegeben hat.
Die Ast hat den Mitarbeitern der Ag eine weitere Prüfung der Frage des Zusammenlebens in einem Haushalt vor Ort
nicht ermöglicht. Der Ag war es daher nicht möglich, weitere Indizien, die für bzw. gegen ein Zusammenleben in
einem Haushalt sprechen, zu finden, denn diese unterliegen allein dem Einflussbereich der Ast und des W ... Es ist
daher davon auszugehen, dass die Ag ihrer Amtsermittlungspflicht Genüge getan hat und der Beweis des ersten
Anscheins für ein Zusammenleben in einem Haushalt spricht. Damit aber greift die gesetzliche Vermutung des § 7
Abs.3a Nr.1 SGB II ein.
Diese Vermutung zu entkräften, gelingt der Ast nicht. Der Behauptung ihrerseits und des W., nicht zusammenzuleben
und nicht füreinander aufkommen zu wollen, kommt kein besonderer Beweiswert mehr zu. Diese Angaben sind durch
keinerlei Fakten belegt, vielmehr spricht das tatsächliche Verhalten der Ast und des W. eher dafür, dass sie die für
eine Bedarfsgemeinschaft sprechenden Indizien lediglich leugnen und Ermittlungen erschweren wolle.
Aufgrund des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft hat die Ast ihre Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.3
SGB II nachzuweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des W. darzulegen.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches war daher die Beschwerde insoweit zurückzuweisen, als die
Verpflichtung der Ag zur vorläufigen Leistungserbringung begehrt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Ast ist für das Beschwerdeverfahren PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Beschwerde war zumindest
teilweise erfolgreich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).