Urteil des LSG Bayern vom 10.10.2007

LSG Bayern: klinik, verfügung, ausschreibung, versorgung, vertragsarzt, vergütung, behandlung, verwaltungsakt, umfrage, anzeige

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 32 KA 712/03
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 622/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen. II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm der Beklagte am 6. März 2003 zu Unrecht die Sonderzulassung als
Belegarzt nach § 103 Abs.7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verweigert habe.
Der Kläger ist Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Für Ärzte dieses Fachgebietes bestehen im Planungsbereich
M. Stadt und Land Zulassungsbeschränkungen. Seit 1. November 2000 war der Kläger als genehmigter
belegärztlicher Sicherstellungsassistent an der A.klinik der Beigeladenen zu 8) in M. tätig. Am 2. Februar 2001
erschien eine Anzeige der Beigeladenen zu 8) in der Bayerischen Staatszeitung in der es unter anderem hieß:
"Unsere seit rund 30 Jahren als Akutklinik mit überregionaler Bedeutung in den Fachrichtungen HNO und Chirurgie
tätige Einrichtung bietet versiertem HNO-Arzt im Wege des kooperativen Belegarztwesens die Chance als Belegarzt
tätig zu werden." Eine Frist für die Bewerbung war nicht angegeben. Am 21. Februar 2001 setzte die Beigeladene zu
8) die Beigeladene zu 1) hiervon in Kenntnis und legte zugleich eine Bewerbung des Klägers vom 14. Februar 2001
vor mit der Bitte um Mitteilung, ob es weitere Bewerber gebe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 an die Bezirkstelle M.
der Beigeladenen zu 1) beantragte die Beigeladene zu 8) die Zulassung des Klägers nach § 103 Abs.7 SGB V.
Mangels anderer Bewerber habe man mit dem Kläger eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die Beigeladenen
zu 1) schrieb unter dem gleichen Datum alle in M. zugelassenen HNO-Ärzte an mit der Bitte um Mitteilung, ob sie von
der Ausschreibung Kenntnis erlangt hätten und ob von ihrer Seite Interesse an der ausgeschriebenen
Belegarzttätigkeit bestehe. Kopie der Anzeige in der Bayerischen Staatszeitung Nr.5 vom 2. Februar 2001 war
beigelegt. An die Beigeladene zu 8) schrieb sie, das Ergebnis der Umfrage sei wegen des Vorranges der
zugelassenen Ärzte abzuwarten. Der Kläger selber beantragte am 22. Juni 2001 beim Zulassungsausschuss die
Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Belegarztzulassung gemäß § 103 Abs.7 SGB V. In einer
Anlage bestätigte die Klinik dem Kläger drei Belegbetten und schrieb zudem, der Belegarztvertrag sei am 18. Mai
2001 geschlossen worden. In der Folgezeit zeigten sieben zugelassene Vertragsärzte Interesse, von denen sich zwei
beworben haben. Der Zulassungsausschuss forderte die Beigeladene zu 8) auf, die Korrespondenz mit den anderen
Bewerbern vorzulegen sowie den Belegarztvertrag mit dem Kläger. Diese legte eine Kopie eines Belegarztvertrages
vor, bei dem allerdings Name, Datum und Unterschrift geschwärzt waren. Später, am 22. Oktober 2001, wurde ein
Belegarztvertrag vom 8./18.5.2001 vorgelegt, der das Unterschriftsdatum 16.10.2001 trug.
Der Zulassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Januar 2002, bei der auch zwei bereits als Vertragsärzte in M.
zugelassene Bewerber anwesend waren, den Kläger als HNO-Arzt in M. mit dem Praxissitz in der A.klinik gemäß §
103 Abs.7 SGB V zugelassen. Begründet hat er diese Entscheidung damit, die Ausschreibung sei ordnungsgemäß
erfolgt; innerhalb zumutbarer Frist habe es keine Bewerbungen gegeben. Solche habe die Beigeladene zu 1) erst vier
Monate später genannt. Die mit der Klinik geführten Gespräche hätten aber nicht zu Vertragsabschlüssen geführt.
Von den zwei anderen Bewerbern habe einer angegeben, die angebotene Bettenzahl sei zu gering. Der andere habe
angegeben, bei einem Gespräch mit der Klinik Anfang Oktober sei ihm mitgeteilt worden, die Stelle sei schon
vergeben. Deshalb sei der Kläger als externer Bewerber zugelassen worden.
Dagegen hat die Beigeladene zu 1) Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Ausschreibung hätte
im Staatsanzeiger - nicht in der Staatszeitung - oder im Deutschen oder Bayerischen Ärzteblatt erfolgen müssen.
Eine Belegarztstelle sei kein Anstellungsverhältnis. Die Ausschreibung an versteckter Stelle sei nicht korrekt
gewesen. Die Vertragsärzte seien erst durch die Umfrage der Beigeladene zu 1) informiert worden. Zudem sei die
Ausschreibung exakt auf den Kläger zugeschnitten gewesen, der bereits an der Klinik tätig gewesen sei. Korrekte
Verhandlungen mit anderen Bewerbern habe die Klinik nicht geführt. Nur einem seien Betten angeboten worden, aber
nur für den Fall einer zukünftigen Erweiterung der Klinik. Die Beigeladene zu 1) habe sieben Interessenten benannt.
Die Klinik habe aber die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit diesen gar nicht erst geprüft. Dies lege den Schluss
nahe, dass hier von vornherein die Absicht bestanden habe, den Kläger ohne Rücksicht auf vertragsärztliche
Bewerber zum Belegarzt zu machen.
Der Berufungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 6. März 2003 (Bescheid vom 16. April 2003) den Bescheid des
Zulassungsausschusses aufgehoben und den Antrag des Klägers auf Sonderzulassung nach § 103 Abs.7 SGB V
abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, die Staatszeitung sei kein branchenübliches und damit geeignetes
Veröffentlichungsorgan. Die Belegarztstelle sei unter falscher Bezeichnung am falschen Ort (unter Stellenanzeigen)
ausgeschrieben worden und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der dem Zulassungsausschuss
vorgelegte Belegarzt-vertrag vom 18. Mai sei nicht bindend gewesen. Die am 28. September 2001 übersandte
geschwärzte Vertragskopie habe nicht den Kläger betroffen. Allenfalls sei am 16. Oktober 2001 ein rückdatierter
Vertrag geschlossen worden. Zu dieser Zeit habe es aber zugelassene Interessenten gegeben. Mit diesen habe die
Beigeladene zu 8) keine korrekten Verhandlungen geführt. Sie habe nur mit einem Arzt tatsächlich verhandelt und
diesen auf zukünftige Betten vertröstet. Die übrigen Bewerber habe sie mit dem Hinweis auf ihre anderweitige
Belegtätigkeit vom vornherein abgelehnt. Es müsse angenommen werden, dass die Klinik nur Scheinverhandlungen
zum Zweck der Zulassung des Klägers geführt habe.
Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 22. Juli 2004 abgewiesen. Es fehle an einer
ordnungsgemäßen Ausschreibung. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen ordnungsgemäßen
Vertrag vorgelegt. Der von der Klinik vorgelegte Vertrag sei erst nach der Sitzung des Zulassungsausschusses
unterschrieben worden. Mit den interessierten bereits zugelassenen Ärzten seien, wenn überhaupt, erst sehr spät
Gespräche geführt worden. Einer davon (Dr.G.) hätte offenbar dem Anforderungsprofil entsprochen, da ihm
Belegbetten nach Erweiterung der Klinik in Aussicht gestellt worden seien. Daraus folge, dass der Belegarztvertrag
mit dem Kläger nicht unbedingt notwendig gewesen wäre und die Klinik ihn aus nicht nachvollziehbaren Gründen
interessierten Vertragsärzten vorgezogen habe. Auf Grund der fehlerhaften Ausschreibung und des bisher nicht
vorgelegten Originalvertrages sei es nicht entscheidungserheblich, ob und in welchem Umfang überhaupt Belegbetten
zur Verfügung gestanden hätten. Die im Krankenhausplan vorgesehenen 38 Betten seien bereits anderweitig vergeben
gewesen.
Gegen das am 22. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 3. November 2004
Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung werden im Wesentlichen Fehler des Sozialgerichts gerügt.
Am 12. November 2005 wurde die Stelle eines Belegarztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in der A.klinik in den M.
Ärztlichen Nachrichten erneut ausgeschrieben. Eine Interessentin teilte am 29.07.2006 mit, dass sie das Angebot
nicht in Anspruch nehme. Am 1. Januar 2007 wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 8 ein neuer
Belegarztvertrag geschlossen und am 25. Januar 2007 die Zulassung beantragt. Zu dem Belegarztvertrag wurde am
8. Mai 2007 ein Nachtrag beschlossen, wonach dem Kläger sechs Belegbetten, statt bisher drei zur Verfügung
stehen, bei Bedarf auch mehr. Der Zulassungsausschuss gab dem Antrag vom 25. Januar 2007 mit Beschluss vom
20. Juni 2007 statt. Die Beigeladene zu 1) erteilte die Anerkennung als Belegarzt für die stationäre vertragsärztliche
Behandlung in der A.klinik (Bescheid vom 12.07.2007).
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 2. Oktober 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
und weiter ausgeführt, dem Kläger sei durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. März 2003 ein erheblicher
Schaden entstanden, auf dessen Kompensation er nicht verzichten könne. Er habe dadurch in der Zeit vom 6. März
2003 bis 12. Juli 2007 nicht vertragsärztlich tätig sein können. Der Verlauf des letzten Ausschreibungsverfahrens
zeige, dass die Beigeladene zu 8) sich korrekt an die rechtlichen Vorschriften halte. Sie habe in den letzten Jahren
viele Belegarztstellen ausgeschrieben, bei denen ausschließlich im Planungsbereich zugelassene Bewerber zum Zug
gekommen seien. Es seien stets ergebnisoffene Gespräche geführt worden. Damit sei belegt, dass die Beigeladene
zu 8) Ausschreibungen nach § 103 Abs.7 SGB V nicht dazu benutze, bereits auserkorenen externen Bewerbern zu
einer Zulassung in M. zu verhelfen.
Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklag- ten vom 6. März 2003 über die
Versagung der vertragsärztlichen Zulassung gegenüber dem Kläger rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten
verletze, 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt.
Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses, des Beklagten, des Sozialgerichts München mit dem Az.:
S 32 KA 712/03, die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 622/04 sowie die Akte des BayLSG mit dem Az.: L 12 KA
288/05 ER vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren Inhalt ergänzend
Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Insbesondere
ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass der Kläger zwischenzeitlich die begehrte Zulassung nach
§ 103 Abs.7 SGB V durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20. Juni 2007 erhalten hat. Dadurch hat sich
der diese Zulassung verweigernde streitgegenständliche Beschluss des beklagten Berufungsausschusses vom 6.
März 2003 (Bescheid vom 16. April 2003) erledigt. Der Kläger hat jedoch beantragt, festzustellen, dass der
streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig war. Dieser Antrag ist zulässig. Nach § 131 Abs.1 Satz 3 SGG spricht
das Gericht, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf
Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an
dieser Feststellung hat. Der Kläger macht geltend, ihm sei durch die Versagung der Zulassung im Jahr 2003 ein
erheblicher Schaden dadurch entstanden, dass er in der Zeit vor Juli 2007 nicht in M. vertragsärztlich tätig sein
konnte, und dass er diesen Schaden zivilrechtlich geltend machen wolle. Zwar hat der Kläger in dieser Zeit als
Belegassistent an der A.klinik eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Diese unterlag jedoch gegenüber der begehrten
Zulassung erheblichen rechtlichen und möglicherweise auch finanziellen Einschränkungen, so dass der Senat ein
Feststellungsinteresse als gegeben ansieht.
Die somit weiterhin zulässige Berufung erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Beschluss des Beklagten vom
16. April 2003 war nicht rechtswidrig. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage zur zeit des Erlasses des
Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. z.B. Pawlak in Hennig, SGG, § 131 Rdnr.47 m.w.N.). Streitig war eine sog.
Belegarztzulassung gemäß § 103 Abs.7 SGB V. Belegärzte im Sinne des Sozialgesetzbuches sind nicht am
Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter
Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu
behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (§ 121 Abs.2 SGB V). Die Vergütung erfolgt
vielmehr aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung (§ 121 Abs.3 Satz 1 SGB V). Der Kläger verfügte vor dem 20.
Juni 2007 nicht über eine vertragsärztliche Zulassung in M. und konnte eine solche auch nicht erhalten, weil im
Zulassungsbezirk M. Stadt und Land für HNO-Ärzte Zulassungsbeschränkungen bestehen und auch damals schon
bestanden haben. Er war demnach nicht Vertragsarzt und deshalb auch grundsätzlich zur belegärztlichen Tätigkeit in
der Klinik der Beigeladenen zu 8) nicht berechtigt. Die Folge der Anbindung der belegärztlichen Tätigkeit an die
vertragsärztliche Zulassung ist, dass ein Krankenhausträger eine belegärztliche Versorgung nur anbieten kann, wenn
ein zugelassener Vertragsarzt der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung steht. In Planungsbereichen, die wegen
Überversorgung für die Neuzulassung von Vertragsärzten der betroffenen Arztgruppe gesperrt sind, ist das Angebot
von belegärztlichen Behandlungsplätzen deshalb nur dann möglich, wenn die bereits zugelassenen Vertragsärzte der
jeweiligen Arztgruppe dazu bereit und in der Lage sind. Fehlt es hieran, wäre eine belegärztliche Versorgung der
Versicherten nicht möglich. Da aber andererseits, wie aus § 121 Abs.1 SGB V eindeutig hervorgeht, eine
belegärztliche Versorgung vom Gesetzgeber für sinnvoll gehalten wird, eröffnet § 103 Abs.7 SGB V die Möglichkeit
einer Sonderzulassung von Ärzten eines an sich gesperrten Fachgebietes über den nach dem Bedarfsplan ermittelten
zahlenmäßigen Bedarf hinaus (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA 34/00 R, Rdnr.29). Nach § 103
Abs.7 SGB V haben in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,
Krankenhausträger das Angebot zum Abschluss von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag
mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zu Stande, kann der Krankenhausträger mit einem
bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die
Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der
Zulassungsbeschränkungen, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren. Nur für diesen Fall nimmt das Gesetz die
grundsätzlich unerwünschte Ausweitung einer bereits bestehenden Überversorgung in Kauf (vgl.
Ausschussbegründung zur Art.1 Nr.27d des 2. GKV-NOG, BT-Drucksache 13/7264 S.66).
Nach § 103 Abs.7 Satz 1 SGB V ist der Krankenhausträger verpflichtet, das Angebot zum Abschluss eines
Belegarztvertrages auszuschreiben. Er darf nur dann mit einem externen Bewerber einen Belegarztvertrag
abschließen, wenn ein solcher mit einem im Planungsbereich bereits niedergelassenen Bewerber nicht zu Stande
kommt. Daraus folgt wiederum, dass der Krankenhausträger, bevor er einen Belegarztvertrag mit einem externen
Bewerber abschließt, mit den im Planungsbereich bereits zugelassenen Vertragsärzten, die sich um die
Belegarzttätigkeit bewerben, über den Abschluss eines Belegarztvertrages zu verhandeln hat. Die Vorgehensweise
des Krankenhausträgers unterliegt der Kontrolle durch die Zulassungsgremien bei der Zulassung eines externen
Bewerbers. Diese haben insbesondere zu überprüfen, ob der Krankenhausträger die belegärztliche Tätigkeit
ordnungsgemäß ausgeschrieben hat. Des Weiteren haben sie zu klären, ob der Krankenhausträger den sich aus § 103
Abs.7 Satz 2 SGB V ergebenden Anforderungen an das Besetzungsverfahren entsprochen hat. Dazu gehört die
Prüfung, ob sich neben dem externen Bewerber, mit dem der Krankenhausträger einen Belegarztvertrag
abgeschlossen hat, auch im Planungsbereich bereits niedergelassene Vertragsärzte um die Tätigkeit als Belegarzt
beworben haben und, ob ein Belegarztvertrag mit dem oder den internen Bewerbern aus nachvollziehbaren Gründen
nicht zu Stande gekommen ist (BSG a.a.O. Rdnr.30).
Auf Grund dieser Prüfung hat der Beklagte im vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht die Sonderbedarfszulassung
des Klägers auf Grund seiner angestrebten belegärztlichen Tätigkeit in der A.klinik verweigert und den anders
lautenden Beschluss des Zulassungsausschusses aufgehoben. Zutreffend weist er darauf hin, dass das Angebot zum
Abschluss eines Belegarztvertrages von der Klinik im vorliegenden Fall nicht korrekt ausgeschrieben wurde. Die
Ausschreibung erfolgte nämlich nicht an einer dafür geeigneten Stelle. Üblicherweise wäre dafür damals das
Bayerische Ärzteblatt oder der Bayerische Staatsanzeiger das geeignete Organ gewesen. Tatsächlich war die
Annonce jedoch in der Bayerischen Staatszeitung bei den Stellenanzeigen platziert. Bei der Belegarztausschreibung
handelte sich indessen nicht um eine Stellenanzeige. Es hat sich auf diese hin offenbar auch kein Interessent
gemeldet. Dies geschah vielmehr erst, als die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung, nachdem sie von der
Beigeladenen zu 8) auf die Ausschreibung hingewiesen worden war, per Rundschreiben alle in Frage kommenden
zugelassenen Vertragsärzte davon in Kenntnis gesetzt hatte. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob dieser
Mangel des Ausschreibungsverfahrens, der allein bereits die Verweigerung der Sonderzulassung rechtfertigen würde,
durch das Rundschreiben geheilt wurde. Weiterhin kann es offen bleiben, ob zwischen der Beigeladenen zu 8) und den
vertragsärztlich zugelassenen HNO-Ärzten in M. , die nach dem Rundschreiben der Beigeladenen zu 1) Interesse
bekundet haben, insbesondere jenen zwei, mit denen die Beigeladene zu 8) offenbar Gespräche geführt hat,
tatsächlich ergebnisoffen verhandelt wurde, denn im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten fehlte es auf jeden
Fall an einem als Grundlage für ein ordnungsgemäßes Belegarztverhältnis geeigneten Belegarztvertrag.
In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die Beigeladene zu 8) dem Zulassungsausschuss einen
Belegarztvertrag unterbreitet hat, der sich ganz offenbar gar nicht auf den Kläger bezog. Die Vertragsparteien und
Datumsangaben waren geschwärzt. Später wurde zwar eine am 16. Oktober 2001 unterschriebene Version des
Vertrages vorgelegt, doch ist auch diese als Grundlage für die belegärztliche Tätigkeit nicht geeignet. Denn in § 3 des
Vertrages, der die Überschrift "Rechte und Pflichten" (ergänze: des Belegarztes) trägt, heißt es in Abs.1: "Dem
Belegarzt werden zur stationären Behandlung seiner Patienten drei Betten zur Verfügung gestellt. Soweit der
Belegarzt die ihm zur Verfügung gestellten Betten zeitweise nicht belegt, kann der Krankenhausträger im Benehmen
mit dem Belegarzt über die Betten vorübergehend anderweitig verfügen. Andererseits können dem Belegarzt über die
ihm eingeräumte Bettenzahl hinaus vorübergehend weitere Betten zur Verfügung gestellt werden. Die
Zurverfügungstellung der oben genannten Betten ist abhängig von innerbetrieblichen Festlegungen sowie der Belegung
durch die übrigen an der Klinik tätigen Belegärzte. Deswegen ist ein Rechtsanspruch für das unter Abs.1 genannte
Bettenkontingent nicht gegeben." Des Weiteren ist in Abs.1 ausgeführt: "Die Anzahl der Betten kann vermindert
werden, ohne dass es einer Vertragskündigung bedarf, sobald der Belegarzt die ihm zur Verfügung gestellten Betten
nicht nur vorübergehend ungenutzt lässt. Das Gleiche gilt, wenn durch dringende betriebliche Erfordernisse die
Verminderung der Bettenzahl begründet ist (zum Beispiel von pflegerischem und ärztlichem Personal, den der Träger
nicht zu vertreten hat, sonstige wesentliche Gründe, die der Träger nicht zu vertreten hat)." In Anbetracht dieser
Bettenzahl, die noch dazu einseitig von der Klinik verringert werden kann, und auf die der Kläger nach dem
Vertragstext keinen Rechtsanspruch hat, sieht es der Senat nicht als erwiesen an, dass zum damaligen Zeitpunkt
tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs.2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden sollte.
Dies wäre aber bei der Zulassung nach § 103 Abs.7 SGB V zwingend erforderlich (vgl. BSG a.a.O. Rdnr.45). Das
BSG führt dazu weiter aus, es sei ausgeschlossen, eine Zulassung in Situationen zu erteilen, in denen das
Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages
ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und praktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der
niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten solle. Für das BSG (a.a.O.) bestand keine Notwendigkeit, eine
genaue Mindestbettenzahl festzulegen, ab der von einer belegärztlichen Tätigkeit auszugehen ist, die eine
Sonderzulassung nach § 103 Abs.7 SGB V ermöglicht, denn im dort zu entscheidenden Fall standen für die
belegärztliche Tätigkeit zehn Betten zur Verfügung, eine Zahl, die nach den Ausführungen des BSG im Rahmen des
Üblichen lag und keine Zweifel an der Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs.2 SGB V
aufkommen ließ. Diese Voraussetzung sieht der Senat im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Drei Betten, die
noch dazu insofern der Disposition des Krankenhausträgers unterlagen, als sie von diesem bei vom Arzt nicht zu
beeinflussenden organisatorischen oder ähnlichen Umständen vermindert werden konnten, zum Beispiel bei Bedarf in
anderen Bereichen, hält der Senat für eine ordnungsgemäße belegärztliche Tätigkeit, die nicht nur dem Erhalt einer
Sonderbedarfszulassung dient, für nicht ausreichend. Dies gilt auch im Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
wo, wie auch dem fachkundig besetzten Senat plausibel ist, vergleichsweise kurze Liegezeiten anfallen. Interessant
ist in diesem Zusammenhang, dass in dem 2007 zu Stande gekommenen Vertrag, der die Grundlage für die nunmehr
erfolgte Sonderzulassung ist, dem Kläger nicht mehr drei Belegbetten, sondern sechs Belegbetten zur Verfügung
gestellt wurden, und darüber hinaus die Möglichkeit, bei Bedarf weitere Betten in Anspruch zu nehmen. Der Senat
kommt damit zu dem Ergebnis, dass eine so geringfügige belegärztliche Tätigkeit, wie sie für den Kläger im Jahr 2001
vorgesehen war, eine Sonderzulassung nach § 103 Abs.7 SGB V unter Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden
Zulassungsbeschränkungen nach §§ 102, 103 SGB V nicht zu rechtfertigen vermochte. Dass der Beklagte diesen
Gesichtspunkt argumentativ bei seiner angefochtenen Entscheidung nicht in den Vordergrund gerückt hat, spielt keine
Rolle, da bei der Sonderzulassung nach § 103 Abs.7 SGB V anders als etwa bei einer Ermächtigung oder
Sonderbedarfszulassung nach Nr.24 Abs.1 Satz 1 Bedarfsplanungsrichtlinien den Zulassungsinstanzen kein
gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht.
Die von Klägerseite behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten vom 6. März 2003 ergibt sich
schließlich auch nicht daraus, dass bei der Entscheidung des Beklagten die vorgängig an der Belegarzttätigkeit bei
der Beigeladenen zu 8) interessierten Ärzte, nicht mehr beteiligt waren. Zwar trifft zu, dass die Zulassungsgremien die
an der belegärztlichen Tätigkeit interessierten Ärzte, soweit diese im Planungsbereich bereits zugelassen sind, am
Verfahren zu beteiligen haben (BSG, a.a.O. Rdnr.32). Diese waren im vorliegenden Fall auch bereits vom
Zulassungsausschuss beteiligt worden und haben auch dessen zu Gunsten des Klägers ergangenen Beschluss,
durch den sie potenziell in ihren Rechten verletzt werden konnten, erhalten. Sie haben dagegen kein Rechtsmittel
ergriffen, obwohl ihnen dies möglich gewesen war. Außerdem geht aus dem Beschluss des Zulassungsausschusses
hervor, dass sie letztlich ihre eigene Bewerbung nicht weiter verfolgt haben. Für den Beklagten bestand nicht die
Notwendigkeit, diese Ärzte auch am Berufungsverfahren nochmals zu beteiligen, da sie zum einen daran nicht mehr
interessiert waren, und zum anderen durch die Entscheidung des Berufungsausschusses in keiner Weise in ihren
Rechten tangiert wurden, denn dieser hat ja die Sonderzulassung des Klägers, durch die die bereits niedergelassenen
Vertragsärzte hätten betroffen sein können, wieder aufgehoben. Jedenfalls kann sich der Kläger nicht darauf berufen,
dass seine eventuellen Konkurrenten nicht beteiligt waren, denn dadurch kann seine Rechtsposition nicht
beeinträchtigt sondern allenfalls begünstigt werden.
Nach allem steht für den Senat fest, dass der Beklagte zu Recht den zu Gunsten des Kläger ergangenen Beschluss
des Zulassungsausschusses aufgehoben und die Zulassung nach § 103 Abs.7 SGB V verweigert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die im Zusammenhang mit der Sonderbedarfszulassung
nach § 103 Abs.7 SGB V auftretenden Rechtsfragen wurden vom BSG mit Urteil vom 14. März 2001 - Az: B 6 KA
34/00 R - umfassend geklärt.