Urteil des LSG Bayern vom 27.04.2006

LSG Bayern: berufliche wiedereingliederung, berufliche eingliederung, vertreter, behinderter, arbeitsmarkt, rehabilitation, befangenheit, gespräch, zustand, geschlechtsumwandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 AL 14/02
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 266/02
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1956 geborene Klägerin hatte bereits mehrfach Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt.
Ausgangspunkt des Berufungsverfahrens ist der am 05.05.2000 von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von
Leistungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung Behinderter (berufliche Rehabilitation). Daraufhin reservierte die
Beklagte für die Zeit ab dem 20.09.2000 einen Platz für die Klägerin in einer Berufsfindungsmaßnahme im
Berufsförderungswerk E ... Nachdem sich die Klägerin jedoch geweigert hatte, an der erweiterten Arbeitserprobung
unter Einschluss von psychologischen Untersuchungen teilzunehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
28.06.2000 die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation im Rahmen der Arbeits- und
Berufsförderung Behinderter wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab.
Am 22.09.2000 beantragte die Klägerin, ihr eine Umschulung zur Bürokauffrau bzw. ein Studium der Informatik im
Wege einer einstweiligen Anordnung zu fördern. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss
vom 27.11.2000 (Az: S 5 AL 804/00 ER) ab. Die gegen den Beschluss vom 27.11.2000 zum Bayer.
Landessozialgericht (BayLSG) erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.08.2001 (Az: L 10 B 1/01 AL ER)
zurückgewiesen.
Am 24.09.2001 beantragte die Klägerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beim BayLSG - Zweigstelle
Schweinfurt - die Genehmigung der von ihr selbst beschafften Praktikumsstelle bei der Fa. S. Transport & Logistik
GmbH in N. im Rahmen einer praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme von Behinderten. Mit Beschluss des
BayLSG vom 10.10.2001 (Az: L 10 AL 366/01 ER) wurde der Antrag zuständigkeitshalber an das funktionell und
örtlich zuständige SG verwiesen.
Mit Beschluss vom 07.02.2002 lehnte das SG diesen Antrag ab (Az: S 5 AL 869/01 ER). Beschwerde hiergegen
wurde nicht eingelegt.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin im Zeitraum vom 07.02. bis 28.02.2001 an einer im Berufsförderungswerk E.
durchgeführten erweiterten Arbeitserprobung und Berufsfindung teilgenommen. Aus psychiatrisch-psychologischer
Sicht wurde die Motivation der Klägerin für eine berufliche Wiedereingliederung als sehr zweifelhaft beurteilt, weil sich
bei der Klägerin eine neurotische Entwicklung bei Zustand nach Geschlechtsumwandlung ergeben habe. Nach dem
Ergebnisbericht vom 04.04.2001 seien allenfalls einfach geartete Anlern- oder Helfertätigkeiten im Rahmen einer
vollschichtigen beruflichen Beschäftigung in Betracht zu ziehen. Qualifizierende berufliche Maßnahmen kämen im
Hinblick auf die erzielten Leistungsergebnisse auch auf einfacherem Niveau nicht in Betracht (vgl. dazu Beschluss
des BayLSG vom 23.08.2001, Az: L 10 B 1/01 AL-ER). Die angestrebte Umschulung zur Bürokauffrau wurde nach der
im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als ungeeignet
beurteilt. Ein Anordnungsanspruch fehle auch für die selbstbeschaffte Praktikumsstelle für eine Bürotätigkeit bei der
Fa. S. Transport & Logistik GmbH.
Der Versuch der Klägerin, bei verschiedenen Praktikumsbetrieben, u.a. der VdK P. GmbH, ein Praktikum
durchzuführen, scheiterte wegen ihres Sozialverhaltens (siehe Stellungnahme der VdK P. GmbH vom 26.09.2001).
Die Klägerin konnte nicht in das Team integriert werden, teilweise wurden von ihr Kollegen bedroht. Aufgrund ihrer
fehlenden kaufmännischen und EDV-Kenntnisse war ein Einsatz in einer von ihr angestrebten kaufmännischen
Tätigkeit auf absehbare Zeit nicht möglich.
In einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 26.10.2001 führte Frau Dr.B. aus, dass aus
arbeitsamtsärztlicher Sicht aufgrund der schon früher bekannten gesundheitlichen Störungen der Klägerin keine
weitere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr befürwortet werden könne. Die Klägerin sei bis auf weiteres
nicht in der Lage, eine regelmäßige Tätigkeit auszuüben.
Mit Bescheid vom 09.11.2001 (S 5 AL 14/02) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 05.05.2000 auf
Gewährung von Leistungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung Behinderter (berufliche Rehabilitation) ab und
begründete die Ablehnung insbesondere mit der arbeitsamtsärztlichen Stellungnahme vom 26.10.2001. Die Klägerin
sei auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, eine regelmäßige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Daher könne sie auch an berufsfördernden Maßnahmen nicht mehr teilnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 (S 5 AL 14/02) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.01.2002 beim SG Klage eingelegt.
Mit Urteil vom 07.05.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei derzeit aus verschiedenen Gründen
nicht in der Lage, einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus könne sie nicht an
qualifizierenden beruflichen Maßnahmen teilnehmen. Aufgrund der neurotischen Entwicklung bei Zustand nach
Geschlechtsumwandlung sei aus psychiatrisch-psychologischer Sicht weiterhin die Motivation der Klägerin für eine
berufliche Wiedereingliederung als sehr zweifelhaft zu beurteilen (Arbeitserprobung und Berufsfindung im
Berufsförderungswerk E. in der Zeit vom 07.02. bis 28.02.2001). Qualifizierende berufliche Maßnahmen scheiden im
Hinblick auf die erzielten Leistungsergebnisse auch auf einfacherem Niveau aus. Zweifel seien auch angebracht,
soweit es um einfach geartete Anlern- oder Helfertätigkeiten im Rahmen einer vollschichtigen beruflichen
Beschäftigung gehe, denn die im Interesse der Klägerin zwischenzeitlich durchgeführten Praktika seien wegen der
erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten abgebrochen worden. Eine Anpassungs- und
Einordnungsbereitschaft der Klägerin habe weder bei der P. GmbH noch anlässlich des Praktikums bei der P. GmbH
festgestellt werden können. Das fehlende Sozialverhalten sei für die jeweiligen Praktikumsbetreiber sowie die
Kollegen nicht akzeptabel gewesen. Für das Gericht sei es aufgrund eigener Erfahrungen nachvollziehbar, dass es
wiederholt zu Bedrohungssituationen kommen könne. Angesichts der fehlenden kaufmännischen und EDV-Kenntnisse
sei ein Einsatz im in erster Linie angestrebten kaufmännischen Bereich nicht realistisch. Zunächst seien
persönlichkeitsbildende bzw. therapeutische Maßnahmen durchzuführen, um die nötige Sozialkompetenz zu
erwerben. Die Voraussetzungen des § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lägen somit nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2002 beim BayLSG - Zweigstelle Schweinfurt - "Widerspruch" eingelegt und die
Berufung folgendermaßen begründet: Am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei sie bereits um 10.30 Uhr
vor dem Sitzungssaal gewesen. Vor dem Sitzungssaal sei die Urkundsbeamtin aus dem Saal gekommen und habe ihr
gesagt, sie solle noch vor dem Sitzungssaal warten, da die Richterin und der Vertreter vom Arbeitsamt, Herr B. , noch
sprächen. Hiermit sei erneut deutlich zu erkennen, dass es zwischen der Richterin und dem Vertreter des Arbeitsamts
vor der Verhandlung eine eindeutige Absprache gegeben habe. Seitens der Richterin sei nur nach der Akte des
Arbeitsamtes das Urteil gesprochen worden. Auch sei ihr durch die Richterin erneut in jeder Hinsicht und in allen drei
Urteilen ihre Operation von 1995 vorgehalten worden. Bei jeglichen Entscheidungen und Urteilen durch das SG
Nürnberg sei in keiner Hinsicht auf ihre soziale, wirtschaftliche und finanzielle Lage Rücksicht genommen worden.
Durch das Berufsförderungswerk E. sei ein Gutachten erstellt worden, das eindeutig sage, dass sie auf dem freien
Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Durch eine Frau Dr.B. sei weder 2000 noch 2001 ein Gutachten erstellt worden.
Wegen des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten sei ihr Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR zu
gewähren, den sie nunmehr geltend mache.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des SG vom 07.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
a) den Antrag vom 05.05.2000 auf Gewährung von Leistun gen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, b) Schadenersatz in Höhe von 2. 100.000,00 EUR zu leisten,
hilfsweise, das Urteil des SG vom 07.05.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 07.05.2002 als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid sowie im Tatbestand und in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils.
Das Gericht hat folgende Akten beigezogen: Die Akten des BayLSG mit den Az: L 10 AL 366/01 ER; L 10 B 1/01 AL
ER; L 10 AL 264/02; L 10 AL 265/02; die Akten des SG mit den Az: S 5 AL 869/01 ER; S 5 AL 753/00, S 6 AL
958/01, S 13 AL 439/99, die Versichertenakten der Beklagten Bände I-III sowie die Reha-Akten der Beklagten Bände
I-III.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, insbesondere den Inhalt der
Gerichtsakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Der Antrag auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR durch die Beklagte ist als
Berufungsänderung im Sinne einer Erweiterung gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGG zulässig. Die
Berufungserweiterung gemäß § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 SGG ist sachdienlich und daher zulässig, denn die
Klägerin macht mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000,00 EUR finanzielle Folgen von angeblich
rechtswidrigen Ablehnungen von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend. Dieses Vorbringen steht im
Sachzusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben noch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR zu.
Nach § 97 Abs 1 SGB III können Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht
werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen oder ihre berufliche Eingliederung zu
sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der
Leistungen eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein, § 97 Abs 2 SGB III.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen beruflichen
Tätigkeit nachzugehen, so dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in
Betracht kommt. Das Gericht weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des
SG als unbegründet zurück und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs
2 SGG.
Für die Klägerin ergibt sich auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 EUR gegen die
Beklagte, denn für einen auf Geldleistung gerichteten Schadensersatzanspruch, der kein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch ist, ist gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten gegeben (BSG SozR 4100 § 151 Nr 3). Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend
gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht als sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einklagbar, denn er ist im
SGB III nicht vorgesehen. Im Übrigen ergibt sich aus dem unsubstanziierten Vortrag der Klägerin schon keine
Pflichtverletzung der Beklagten, die wesentlich kausal für einen sozialrechtlichen Schaden wäre. Für einen etwaigen
Amtshaftungsanspruch gegen Mitarbeiter der Beklagten gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art 34
Grundgesetz (GG) ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß § 159 SGG an das SG zurückzuverweisen, denn die Voraussetzungen des §
159 Abs 1 SGG liegen nicht vor. Der von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Verfahren vor dem
SG sinngemäß gestellte Hilfsantrag stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, denn das Gericht hat hierüber
aufgrund einer Ermessensentscheidung von Gerichts wegen zu entscheiden.
Das LSG kann gemäß § 159 Abs 1 Nr 2 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an
das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher
Verfahrensmangel durch Mitwirkung eines gemäß § 60 SGG iVm § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnten bzw.
abzulehnenden Richters an der mündlichen Verhandlung und Beratung, auf die das Urteil ergangen ist, liegt hier nicht
vor, denn die Vorsitzende der 5.Kammer des SG ist nicht gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 ZPO abgelehnt worden
bzw. abzulehnen.
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2002 ist gemäß § 60 SGG iVm § 43 ZPO verspätet
und daher unzulässig. Die Klägerin hat sich in die mündliche Verhandlung vor dem SG am 07.05.2002 eingelassen
und darüber hinaus einen Sachantrag gestellt, obwohl das Gespräch zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer und
dem Vertreter der Beklagten, auf das sich die Klägerin bezieht, vor Beginn der mündlichen Verhandlung am
07.05.2002 stattgefunden haben soll. Somit ist der Antrag der Klägerin vom 12.07.2002 gemäß § 60 SGG iVm § 43
ZPO verspätet und unzulässig.
Der Antrag wäre im Übrigen auch gemäß § 60 SGG iVm § 42 ZPO unbegründet, denn die Klägerin trägt keine
Tatsachen vor, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG ergibt. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Urkundsbeamtin der mündlichen Verhandlung des SG tatsächlich mit der Klägerin
ein Gespräch mit dem von der Klägerin wiedergegebenen Inhalt geführt hat. Jedenfalls trägt die Klägerin schon keine
Tatsachen vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG zu
rechtfertigen. Der Inhalt des Gesprächs zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG und dem Vertreter der
Beklagten - unterstellt, es habe vor Beginn der mündlichen Verhandlung stattgefunden - ist der Klägerin schon nach
ihrem eigenen Vortrag unbekannt. Ihre Behauptung, es habe zwischen der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG und
dem Vertreter der Beklagten vor der Verhandlung eine eindeutige Absprache zu ihren Lasten gegeben, stellt sich
somit als bloße Vermutung der Klägerin dar.
Ein Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 5.Kammer des SG ergibt sich auch
nicht daraus, dass sie - nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.07.2002 - ihr in jeder Hinsicht ihre OP
von 1995 vorgehalten haben soll. Denn das SG war gemäß § 103 SGG gehalten, alle für die Entscheidung in
prozessualer und sachlicher Hinsicht wesentlichen Tatsachen festzustellen. Die OP von 1995 und die Folgen für die
Klägerin, insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet, gehören zur Chronologie des zugrunde liegenden
Sachverhalts. Die Vorsitzende der 5.Kammer des SG durfte verfahrensfehlerfrei auf diese Tatsachen hinweisen.
Somit hat die Klägerin schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ihre Diskriminierung bzw. Diffamierung
durch die Feststellungen der Vorsitzenden der 5.Kammer bez. der OP von 1995 ergibt.
Ein Zurückverweisungsgrund gemäß § 159 SGG liegt nach alledem nicht vor.
Die Berufung der Klägerin war im Ergebnis mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.