Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2007

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, grundsatz der prozessökonomie, die post, abfindung, kündigungsfrist, akte, verwaltungsakt, zugang, ruhe, vergleich

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 10 AL 187/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 349/06
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2006 aufgehoben. Die
Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen. II. Die
Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengelds (Alg) für die Zeit vom 01.12.2002 bis 17.12.2002.
Der 1965 geborene Kläger war als Bauleiter bei der Firma S. Sanierung GmbH seit 01.11.2001 beschäftigt. Laut
Arbeitgeberbescheinigung und vom Arbeitgeber vorgelegter Unterlagen betrug die maßgebliche Kündigungsfrist 6
Wochen zum Quartalsende. Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.09.2002 lt.
Arbeitsvertrag fristgemäß bis zum 31.12.2002 gekündigt hatte, kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom
30.09.2002 den Arbeitsvertrag fristlos zum 30.09.2002. Mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht F. - 4 Ca 9598/02 - vom
30.09.2003 vereinbarten der Kläger und der ehemalige Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2002 aus
betrieblichen Gründen beendet sei. Eine Abfindung in Höhe von 4.083,- EUR sei zu zahlen.
Bereits am 15.10.2002 meldete sich der Kläger persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg, das ihm
vorläufig mit Bescheid vom 30.01.2003 nach einen Bemessungsentgelt in Höhe von 140,58 EUR täglich bis zu seiner
Abmeldung zum 01.01.2003 bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 10.11.2003 lehnte die Beklagte, nachdem sie vom arbeitsgerichtlichen Vergleich erfahren hatte, die
Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.12.2002 bis 17.12.2002 ab. Der Anspruch auf Alg ruhe bis 17.12.2002. Der
Kläger habe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung in
Höhe von 4.083,- EUR erhalten bzw. zu beanspruchen. Der Anspruch auf Alg ruhe solange, wie 60 % der Abfindung
dem kalendertäglichen Bemessungsentgelt entsprächen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.03.2004
Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ehefrau des Klägers, die bisher den
Briefkasten immer zuverlässig entleert habe, habe den Ruhensbescheid wohl verlegt. Wegen des nach fristloser
Kündigung geschlossenen Vergleichs könne ihm nicht vorgeworfen werden, die ordentliche Kündigungsfrist sei nicht
eingehalten worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2004 als unzulässig
zurück. Der Bescheid sei am 13.10.2002 bekanntgegeben worden. Wiedereinsetzungsgründe habe der Kläger nicht
vorgetragen.
Mit Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, seine Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber seien in Höhe des für die Zeit vom 05.10.2002
bis 17.12.2002 gezahlten Alg (3.794,56 EUR) auf die Beklagte übergegangen und vom Arbeitgeber an die Beklagte zu
überweisen. Diese ist zwischenzeitlich erfolgt.
Die gegen beide Bescheide erhobene Klage hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, ein Ruhen des Anspruches auf Alg für die Zeit vom 01.12.2002
bis 17.12.2002 sei nicht eingetreten. Nach Haustarifvertrag betrage die ordentliche Kündigungsfrist 2 Wochen. Diese
sei im Rahmen des Vergleichs eingehalten worden. Die vereinbarte Abfindung übersteige nicht den Freibetrag, der
dem Kläger zur Verfügung stehe. Bezüglich des Bescheides vom 10.11.2003 sei Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Der Bescheid sei zwar zugegangen, der Kläger habe aber wegen der Nichtweiterleitung durch die
Ehefrau keine Kenntnis nehmen können. Es sei überhaupt völlig offen, wann der Bescheid bekanntgegeben worden
sei. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hat mitgeteilt, es sei vertraglich mit dem Kläger eine Kündigungsfrist von
6 Wochen zum Quartalsende vereinbart gewesen.
Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 12.09.2006 abgewiesen. Nachdem der Widerspruch verfristet eingelegt worden
sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme - die Ehefrau des Klägers könne nicht als
ausreichend überwachte Hilfsperson angesehen werden -, sei der Bescheid vom 10.11.2003 bestandskräftig
geworden. Damit aber habe ein Forderungsübergang gemäß § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
stattgefunden, so dass der Bescheid vom 24.10.2003 nicht zu beanstanden sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei
ihm nicht bekannt, wann der Bescheid vom 10.11.2003 überhaupt zugegangen sei. Einen konkreter Zugangsnachweis
habe die Beklagte nicht erbracht. Im Übrigen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, die
Rechtsprechung zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung von Büropersonal bei Rechtsanwälten sei auf die Ehefrau
zu übertragen. In der Sache hätten Zeugen vernommen werden müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.09.2006 sowie die Bescheide vom 24.10.2003
und 10.11.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.02.2004 und 26.03.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 10.11.2003 sei am 13.11.2003 bekanntgegeben worden. Dies werde bislang nur unsubstantiiert
vom Kläger bestritten. Der Widerspruch hiergegen sei daher verfristet. Das Verschulden der bevollmächtigten Ehefrau
sei dem Kläger zuzurechnen.
Zur Ergänzung des Tatbstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und iS der
Zurückverweisung an das SG begründet. Der Senat kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und
die Klage an das SG zurückverweisen, wenn diese die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG).
So ist es hier. Das SG hat die Klage abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat sich vielmehr
allein darauf gestützt, dass gegen den Bescheid vom 10.11.2003 verfristet Widerspruch eingelegt worden sei.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2003 ist nämlich nicht verfristet eingelegt worden. Gemäß § 37 Abs
2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland - wie vorliegend -
am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
nachzuweisen. Vorliegend kann sich der Kläger zwar weder auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen -
bei seiner Ehefrau handelt es sich nicht um Hilfspersonal iS einer Büroangestellten - und sein Bestreiten des
Zeitpunktes des Zuganges ist als unsubstantiiert anzusehen, allerdings ist auf dem Bescheid vom 10.11.2003 kein
Zeitpunkt der Aufgabe zur Post von der Beklagten vermerkt worden. Somit bestehen zwar keine Zweifel am Zugang
dieses Bescheides. Es tritt jedoch grundsätzlich keine Zugangsfiktion ein, wenn die Akte der Beklagten keinen
Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schrift- stückes zur Post enthält (vgl. Engelmann in v.Wulffen, SGB X,
5.Aufl, § 37 RdNr 12 mwN). Ein solcher Vermerk findet sich auf dem streitgegenständlichen Bescheid nicht. Damit
kann die Beklagte den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht nachweisen. Die Zugangsfiktion tritt nicht ein. Der
Widerspruch muss als rechtzeitig eingelegt angesehen werden.
Das Urteil des SG Würzburg vom 12.09.2006 ist daher aufzuheben.
Der Senat kann die Sache an das SG zurückverweisen. Dabei hat er sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er
die Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (vgl. Meyer-
Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 159 RdNr 5). In Abwägung zwischen den Interessen der
Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer
Tatsacheninstanz hält der Senat wegen der Offensichtlichkeit der rechtzeitigen Widerspruchseinlegung und der noch
notwendigen umfangreichen Ermittlungen es für angezeigt, den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Zudem ist
festzustellen, dass die vom SG ergänzend vorgenommenen Feststellungen keine Bedeutung für die Entscheidung in
diesem Rechtsstreit hatten. Das SG hat die Abweisung der Klage allein auf die Bestandskraft des Bescheides vom
10.11.2003 gestützt, dies ergibt sich auch aus den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des an den Kläger gerichteten
Bescheides vom 24.10.2003. Von einer Spruchreife ist derzeit nicht auszugehen (vgl. BSGE 51, 223). Im Rahmen der
erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das SG auch Ausführungen dazu machen müssen, ob es sich bei dem
an den Kläger gerichteten Schreiben vom 24.10.2003 überhaupt um einen Bescheid handelt und ob ein solcher
Bescheid eine Rechtsgrundlage findet. Weiter kann es die Differenzen zwischen Tenor der Entscheidung in der
mündlichen Verhandlung und Tenor im schriftlichen Urteil korrigieren.
Der Senat verweist den Rechtsstreit im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens an das SG zurück, denn das SG
als erste Tatsacheninstanz sollte den Beteiligten erhalten bleiben, insbesondere wenn eine besondere Eilbedürftigkeit
nicht zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung, auch unter Einbeziehung der Kosten für das Berufungsverfahren, bleibt dem SG im Rahmen
der erneuten Sachentscheidung vorbehalten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.