Urteil des LSG Bayern vom 10.01.2002

LSG Bayern: Az: S 8 AL 819/97, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen., besondere härte, masseur, verfassungsbeschwerde

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 8 AL 819/97
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 257/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 819/97 - wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Feststellung einer Sperrzeit vom 28.05. bis 19.08.1997 sowie die Gewährung
von Arbeitslosenenhilfe (Alhi) am 27.05.1997 und ab 20.08.1997.
Der Kläger nahm vom 21.10.1993 bis 20.10.1994 an einer Bildungsmaßnahme der Staatl. Berufsfachschule für
Masseure und Medizinische Bademeister mit dem Maßnahmeziel "Staatlich geprüfter Masseur und Medizinischer
Bademeister" teil. In der Zeit vom 01.11.1994 bis 31.05.1996 leistete er ein Anerkennungspraktikum. Die staatliche
Anerkennung seiner Berufsausbildung hat der Kläger nicht beantragt.
Seit dem 01.06.1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Nach Erschöpfung des Anspruches gewährte ihm die
Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1996 ab 16.11.1996 Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich.
In den Beratungsgesprächen vom 03.04.1997 und 06.05.1997 wurde dem Kläger erläutert, dass ohne staatliche
Anerkennung seiner Berufsausbildung keine Vermittlungsmöglichkeit als Masseur bestünde und er aufgrund seines
bisherigen Berufsverlaufes und der Dauer seiner Arbeitslosigkeit auch Helferstellen annehmen muss. Am 09.05.1997
wurde der Kläger nochmals über die Zumutbarkeit von Helferstellen und die Rechtsfolgen bei Wegfall seiner
Verfügbarkeit aufgeklärt. Der Kläger erklärte dabei, dass er nicht bereit sei, Helferstellen anzunehmen, verweigerte
jedoch die Unterschrift unter ein entsprechendes vorbereitetes Schreiben der Beklagten. Im Beratungsgespräch vom
27.05.1997 änderte der Kläger seine Auffassung und erklärte, der Arbeitsvermittlung in vollem Umfang zur Verfügung
zu stehen. Die Frage, ob er auch bereit sei, Helferstellen anzunehmen, beantwortete er nicht eindeutig.
Am 27.05.1997 unterbreitete die Beklagte dem Kläger persönlich ein Stellenangebot als Produktionshelfer bei der Fa.
P. mit einem Stundenlohn von 12,- bis 13,- DM zuzüglich des Ersatzes von Fahrtkosten.
Im Schreiben vom 30.05.1997, eingegangen bei der Beklagten am 03.06.1997, teilte der Kläger mit, dass ihm ein
Stellenangebot als Produktionshelfer unzumutbar sei. Er habe in der ehemaligen UdSSR bis zu seiner Ausreise als
Masseur gearbeitet, in Deutschland eine Berufsfachschule für Masseure und Medizinische Bademeister besucht und
die Prüfung mit der Gesamtnote "sehr gut" abgeschlossen. Er wolle auch in Deutschland wieder als Masseur arbeiten.
Laut Mitteilung der Fa. P. vom 09.06.1997 hatte sich der Kläger dort weder telefonisch noch schriftlich beworben oder
vorgestellt.
Mit Bescheid vom 18.06.1997 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 28.05.1997 bis
19.08.1997 fest, da der Kläger durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der
Fa. P. vereitelt habe. Die angebotene Beschäftigung sei ihm nach § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm der
Zumutbarkeits-Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit zumutbar.
Mit Bescheid vom 20.06.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger für den 27.05.1997 Alhi und mit Bescheid vom
24.06.1997 nach Ablauf der Sperrzeit Alhi ab 20.08.1997.
Die hiergegen am 14.07.1997 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.10.1997).
Gegen den Sperrzeitbescheid vom 18.06.1997 hat der Kläger am 29.10.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG)
erhoben, die unter dem Az: S 15 AL 819/97 erfasst wurde.
Am 30.10.1997 hat der Kläger gegen den Alhi-Bewilligungsbescheid vom 20.06.1997 (Az: S 15 AL 824/97) und den
Alhi-Bewilligungsbescheid vom 24.06.1997 (Az: S 15 AL 825/97) Klage zum SG Nürnberg erhoben. Mit
Verbindungsbeschluss des SG Nürnberg vom 17.06.1999 wurden die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 15 AL 819/97 fortgeführt.
Am 07.09.1999 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit
gestellt. Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hielt dieses Gesuch im Beschluss vom 03.02.2000 für
unbegründet. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen
Verfassungsbeschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 30.06.2000 erstattete der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer Strafanzeige und stellte
Strafantrag. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.
Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am
08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2000 ebenfalls wegen Befangenheit
abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer für befangen erklärt und die Akten
dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.
Mit Schreiben vom 26.01.2001 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet,
Strafantrag gestellt und ihn am 29.01.2001 ebenfalls abgelehnt. Mit Schreiben vom 08.02.2001 hat er erneut
Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer
wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 abgewiesen. Die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit von 12
Wochen gemäß § 119 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei zu Recht erfolgt, da der Kläger trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine ihm von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Arbeit nicht angenommen habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die angebotene
Stelle als Produktionshelfer sei ihm zumutbar, da er ohne staatliche Anerkennung seiner Berufsausbildung in der
Bundesrepublik als Masseur nicht vermittelbar sei und ihm deshalb auch Hilfstätigkeiten zugemutet werden könnten.
Sein bestandskräftig festgestelltes Bemessungsentgelt korreliere mit dieser Hilfstätigkeit iS des § 10
Zumutbarkeitsanordnung. Gesundheitliche Einschränkungen habe der Kläger nicht geltend gemacht. Wegen der
Bewilligung von Alhi für den 27.05.1997 mit Bescheid vom 20.06.1997 und ab 20.08.1997 (Bescheid vom 24.06.1997)
seien lediglich die zeitlichen Sperrzeitfolgen festgelegt worden. Der Kläger könne insoweit keine Verletzung seiner
Rechte geltend machen.
Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der
30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegte Berufung.
Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht
zuständig sei. Der Sperrzeit-Bescheid vom 18.06.1997 sei Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az: S 15 AL
819/97. Die Zustellung des Urteiles vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 18.06.1997 sei offensichtlich gesetzwidrig, nicht richtig und
rechtswidrig.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senates des BayLSG vom 28.12.2001 hat der
Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, dass
bei dem von der Fa. P. unterbreiteten Arbeitsangebot ein Stundenlohn von 12,- DM zuzüglich des Ersatzes von
Fahrtkosten bezahlt worden wäre. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von etwa 1.800,- DM monatlich. Die
Angaben zum Stundenlohn und zum monatlichen Nettoeinkommen seien auf Nachfrage von der Geschäftsleitung der
Fa. P. mitgeteilt worden.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die am 02.07.2001 eingelegte Berufung gegen das dem Kläger am 31.05.2001 zugestellte Urteil, entsprach der
Schriftform des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie wurde fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs 1 und 2 SGG). Der
30.06.2001 war ein Samstag, so dass sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag - den 02.07.2001 -
verschob (§ 64 Abs 3 SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 30.03.2001 im Ergebnis zu
Recht die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 18.06.1997, 20.06.1997 und 24.06.1997 jeweils idF des
Widerspruchsbescheides vom 02.10.1997 abgewiesen.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 30.03.2001 zu Recht die Feststellung einer Sperrzeit gegenüber dem Kläger
vom 28.05. bis 19.08.1997 im Bescheid vom 18.06.1997 für rechtsmäßig gehalten.
Nach den im Mai 1997 geltenden Rechtsvorschriften trat eine Sperrzeit ua ein, wenn ein Arbeitsloser trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen hatte (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2
AFG), ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Rechtsfolge der Sperrzeit war das Ruhen der Leistung für 12
Wochen (§§ 119 Abs 1, 119 a AFG), es sei denn, dass wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nach den für
den Eintritt einer Sperrzeit maßgebenden Tatsachen die Sperrzeit zu halbieren gewesen wäre (§ 119 Abs 2 AFG). Die
Sperrzeit lief kalendermäßig ab und begann nach § 119 Abs 1 Satz 2 AFG mit dem Tage nach dem
sperrzeitbegründenden Ereignis.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die ihm von der Beklagten unter Belehrung über die Rechtsfolgen der
Nichtannahme angebotene Beschäftigung als Produktionshelfer bei der Firma P. zumutbar.
Die Zumutbarkeit der dem Kläger angebotenen Beschäftigung bei der Fa. P. ist dabei nicht nach den Bestimmungen
der von der Beklagten erlassenen Zumutbarkeitsanordnung, sondern nach der ab dem 01.04.1997 in Kraft getretenen
Bestimmung des § 103 b Abs 3 Satz 3 AFG zu beurteilen. Danach ist vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an dem
Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Netto-Einkommen unter
Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Alhi (§ 134 Abs
4 Satz 3 AFG). Der Kläger war bereits seit dem 01.06.1996, zum Zeitpunkt des ihm von der Beklagten unterbreiteten
Arbeitsangebotes vom 27.05.1997 mithin mehr als sieben Monate arbeitslos. Als Produktionshelfer bei der Firma P.
hätte er unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche ein Einkommen von ca 1800,- DM erzielen können, wobei ihm
die Fahrtkosten von und zur Arbeitsstätte erstattet worden wären. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu diesem
Zeitpunkt bezogenen Alhi in Höhe von 182,40 DM wöchentlich war ihm die Beschäftigung bei der Firma P. somit
zumutbar, zumal andere personenbezogene Gründe nach § 134 Abs 4 iVm § 103 b Abs 4 und 5 AFG vom Kläger
nicht vorgetragen wurden und für den Senat aus den vorliegenden Akteninhalt auch nicht erkennbar sind.
Nachdem der Kläger unter Belehrung über die Rechtsfolgen in den Beratungsgesprächen vom 03.04.1997, 06.05.1997
und 09.05.1997 das Arbeitsangebot der Beklagten vom 27.05.1997 mit Schreiben vom 30.05.1997 abgelehnt hatte,
war die Feststellung einer Sperrzeit vom 08.05.1997 bis 19.08.1997 durch die Beklagte rechtlich nicht zu
beanstanden, zumal der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen im vorliegenden Fall nach den für den Eintritt
maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte darstellt (§ 119 Abs 2).
In den Bewilligungsbescheiden vom 20.06.1997 und 24.06.1997, mit denen dem Kläger für den 27.05.1997 und ab
dem 20.08.1997 erneut Alhi gewährt wurde, hat die Beklagte lediglich die rechtlichen Folgen des Sperrzeitbescheides
vom 18.06.1997 (Ruhen des Alhi-Anspruches vom 28.05.1997 bis 19.08.1997) gemäß §§ 119 Abs 1, 119 a AFG
festgestellt und dem Kläger für die Zeit davor und danach Alhi in gesetzlicher Höhe gewährt. Insoweit fehlt es hier an
einer Beschwer des Klägers und einem rechtswidrigen Eingriff in seine rechtlich-geschützten Individualinteressen (vgl
Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 54 RdNrn 9 und 14 ff). Im Übrigen hat der Kläger gegen die
zutreffend festgestellte Höhe seines Alhi-Anspruches keine Einwände erhoben, so dass - wie das SG im
angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat - die Klage insoweit unzulässig ist und deshalb zu Recht abgewiesen
wurde.
Demzufolge war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 819/97 -
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).