Urteil des LSG Bayern vom 22.07.2003

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ärztliche untersuchung, soziale sicherheit, erwerbsfähigkeit, rentenanspruch, arbeitslosigkeit, datum, berufsunfähigkeit, heimat, gleichstellung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 RJ 630/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 191/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1948 im vormaligen Jugoslawien geborene Klägerin ist Angehörige des Staates Kroatien mit dortigem
Wohnsitz. Sie war vom 23.11.1972 bis 28.02.1985 als Arbeiterin in der Schokoladenproduktion der Firma W. in M.
versicherungspflichtig beschäftigt. In ihrer Heimat hat sie keine versicherungsrechtlichen Beschäftigungszeiten
zurückgelegt, bescheinigt sind dort durch eine Evidenzliste Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 22.05.1985 bis 17.06.1987
und vom 08.05.1990 bzw. 18.12.1990.
Am 16.11.1998 beantragte sie aus familiären und gesundheitlichen Gründen die Bewilligung einer Rente. Die Beklagte
veranlasste eine ärztliche Untersuchung durch eine Ivalidenkommission in Z. (03.10.2000), wo Erkrankungen
insbesondere auf psychischem und internistischem Gebiet festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 31.01.2001 lehnte
die Beklagte die Gewährung der begehrten Rente mit der Begründung ab, die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit (EU/BU) sowie wegen Erwerbsminderung
seien nicht erfüllt. Ausgehend vom Antragsdatum weise die Klägerin in den vorangegangenen letzten Jahren keine
versicherungsrechtlichen Zeiten auf, Verlängerungs- und Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Dagegen legte die
Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe ausschließlich in Deutschland gearbeitet und deshalb keinerlei
Kranken- oder sonstigen Versicherungsschutz. Sie wisse nicht, wovon sie leben solle, und sei bereit, mit von
Verwandten geliehenen Mitteln die noch erforderlichen Versicherungszeiten zu erwerben. Mit Widerspruchsbescheid
vom 02.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und berief sich wiederum auf die
fehlenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die
Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen EU/BU zu verurteilen. Sie hat Bereitschaft erklärt, für die erforderlichen 36
Monate Versicherungszeit Beiträge nachzuentrichten. Sie sei schon vor 1984 sehr krank gewesen, habe aber insoweit
keine medizinischen Unterlagen. Durch Kriegseinwirkungen seien alle Unterlagen und Dokumente aus früherer Zeit
vernichtet. Sie leide an Epilepsie und sei nervlich völlig herunter, könne insoweit jedoch auch keine Unterlagen
vorlegen, weil sie sich ärztliche Behandlungen nicht leisten könne. Das SG hat die Krankenunterlagen einer
stationären Behandlung im E. Krankenhaus M. von 1983 und 1984 beigezogen, die im Januar 1983 einen
Fersenbeintrümmerbruch und im Januar 1984 funktionelle Oberbauchbeschwerden dokumentieren. Das SG hat ein
sozialmedizinisches Gutachten nach Aktenlage der Dr.T. eingeholt (20.03.2002), die für die Zeit bis April 1987
diagnostiziert hat: - Konservativ behandelte Fersenbeintrümmerfraktur und Außen- knöchenfraktur links 1983, -
Wirbelsäulensyndrom.
Trotz dieser Einschränkungen sei die Klägerin im April 1987 noch in der Lage gewesen, vollschichtig leichte Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen, auch als Fabrikarbeiterin, zu erbringen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien längstens bis
April 1989 erfüllt gewesen. Weitere Verlängerungs- oder Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt
sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin jedoch aufgrund der Einschätzung der Dr.T. sowie wegen Fehlens
aussagekräftiger medizinischer Unterlagen nicht relevant herabgesetzt gewesen. Sofern in der Zeit nach April 1989
EU oder BU sowie Erwerbsminderung eingetreten wäre, seien die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und um eine Untersuchung in Deutschland gebeten, weil sie aus früherer
Zeit keine Unterlagen habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie mit Hilfe finanzieller Unterstützung der
Verwandschaft bereit sei, die notwendigen versicherungsrechtlichen Zeiten im Nachhinein zu erwerben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.03.2003 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 31.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Antrag vom 16.11.1998 zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom
12.03.2003 zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt nicht die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen EU/BU sowie wegen Erwerbsminderung. Die angegriffene
Verwaltungsentscheidung ist damit ebenso wenig zu beanstanden, wie der Gerichtsbescheid des SG Landshut.
Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzt nach den Regelungen zur Erwerbs- und
Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung vor der Änderung durch das
Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 23.12.2000 - BGBl.I, S.1837) ebenso
wie eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI in der durch die genannte Rechtsänderung eingetretene
und ab 01.01.2001 gültigen Fassung) voraus, dass gleichzeitig sowohl die gesundheitlichen als auch die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die besonde- ren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
verlangen zunächst, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Voraussetzungen wenigstens
drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.
Der fünfjährige Zeitraum kann sich insbesondere durch Anrechnungszeiten gemäß § 43 Abs.3 SGB VI a.F.
verlängern. Insoweit sind auch Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in Betracht zu ziehen, die aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen gleichgestellt werden.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Rentenanspruch bestehen, falls vor dem 01.01.1984 die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde und in der Zeit ab 01.01. 1984 jeder Kalendermonat mit
versicherungsrechtlichen Zeiten lückenlos belegt ist oder diese Zeit nachträglich durch Beitragszahlung belegt werden
kann (Anwartschafterhaltungszeit, § 240 Abs.2 SGB VI a.F.).
Wird ein Anspruch auf EU/BU geltend gemacht, ist grundsätzlich zunächst festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Rente erfüllt waren. Von dem so festzulegenden Datum ist der zurückliegende
Fünfjahreszeitraum zu bestimmen und die Belegung von drei Jahren innerhalb dieses Zeitfensters zu überprüfen. Von
diesem Wege kann im Falle der Kläger abgewichen werden, weil nach dem gesamten Akteninhalt, dem Vorbringen der
Klägerin und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, feststeht, dass sie zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig die
gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente erfüllt.
Nach den festgestellten Versicherungszeiten sowie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin steht fest, dass sie
Pflichtbeitragszeiten in Deutschland nur vom 23.11.1972 bis 28.02.1985 zurückgelegt hat. In ihrer Heimat bestehen
nur Arbeitslosigkeitszeiten vom 22.05.1985 bis 17.06.1987 sowie vom 08.05.1990 bis 18.12.1990. Diese
Versicherungsbiographie hat zur Folge, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der
begehrten Rente lediglich bis zum Juni 1989 erfüllt hat, in der gesamten nachfolgenden Zeit jedoch nicht mehr. Der
Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit bis 17.06.1987 nach Art.26 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Koratien über soziale Sicherheit vom 24.11.
1997 (BGBl.II 1998, S.2034) einer Anrechnungs-/Verlängerungszeit gemäß §§ 43 Abs.3, 58 SGB VI a.F.
gleichzustellen ist. Diese Gleichstellung ist in der Zeit vom 08.05. bis 18.12.1990 wegen der fast dreijährigen Lücke
zur letzten versicherungsrechtlichen Zeit nicht möglich.
Die letzten in Zusammenhang mit diesen Zeiträumen stehenden ärztlichen Behandlungen sind nach dem Akteninhalt
und nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Deutschland dokumentiert. Aus den Behandlungsberichten des
Krankenhauses M. ergibt sich, dass die behandelte Fersenbeintrümmerfraktur 1983 innerhalb regulärer Zeit ausgeheilt
war. Die ein Jahr später im Januar 1984 festgestellten Oberbauchbeschwerden waren eher funktioneller Natur. Die
übrige Anamnese wurde jeweils als unauffällig beschrieben, die Befunde hatten darüber hinaus keine medizinisch
relevanten Aussagen ergeben. Nach den überzeugenden Feststellungen der Dr.T. sind damit erhebliche und
dauerhafte Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht festzustellen. Das Leistungsvermögen der Klägerin muss deshalb
entsprechend den insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen der Dr.T. bis 1987 dahingehend taxiert werden,
dass die Klägerin jedenfalls leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung vollschichtig hatte verrichten können.
Mit diesem Leistungsvermögen hat die Klägerin keinen Rentenanspruch, selbst wenn sie ihren zuletzt ausgeübten
Beruf als Fabrikarbeiterin in der Schokoladenproduktion nicht mehr ausüben konnte. Denn diese Tätigkeit ist nach
dem zur Erleichterung der Beurteilung des bisherigen Berufes vom Bundessozialgericht entwickelten
Mehrstufenschema (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.55, 61) dem Bereich der ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen.
Die Klägerin konnte deshalb sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt
zur Verfügung stellte (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.45). Das dortige vollschichtige Leistungsvermögen hinderte
damit das Entstehen eines Rentenanspruches. Anhaltspunkte für eine relevante Beeinträchtigung der Wegefähigkeit
oder für eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen waren, wie von Dr.T. überzeugend
festgestellt, nicht vorhanden.
An dieser Leistungseinschätzung hat sich für die nachfolgenden Jahre nichts geändert, weil es insoweit an
objektivierbaren Anhaltspunkten fehlt. Allein die Behauptung der Klägerin, sie sei damals gesundheitlich schon weit
herabgesetzt gewesen, reicht nicht aus, um die gesundheitlichen Voraussetzungen für den streitigen Rentenanspruch
zu bejahen. Ein erster Anhalt für die relevante Änderung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich aus den
Feststellungen der Invalidenkommission in Z. am 03.10.2000, so dass infolge der Indizwirkung eines Rentenantrags
ein Hinweis auf eine wesentliche Leistungseinschränkung der Klägerin erstmals zum 16.11.1998 möglich ist,
keinesfalls jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt vor diesem Datum. Damals jedoch hat sie in dem zurückzurechnenden
Zeitraum bis November 1993 keinerlei rentenrechtlichen Zeiten - auch nicht nach zwischenstaatlichem Recht -
zurückgelegt. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Anwartschaftserfüllung bestehen nicht.
Der Zeitraum ab 01.01.1984 ist auch nicht vollständig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, die ersten relevanten
Lücken finden sich ab 17.06.1987. Diese Lücken kann die Klägerin heute nicht mehr mit freiwilligen
Versicherungsbeiträgen schließen, wie sie es mehrfach gewünscht hat. Denn diese Beiträge könnten nur wirksam bis
zum 31. März des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollten (§ 197 Abs.2 SGB VI).
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verstoßes gegen Hinweis- oder Beratungspflichten der Beklagten erfüllt
sein könnten, sind nicht vorhanden.
Die Berufung bleibt also im vollem Umfange ohne Erfolg, weil die Klägerin bis 1989 nicht die gesundheitlichen
Voraussetzungen, für die Zeit ab 1990 nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen EU/BU
sowie wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Die Entscheidung konte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 124 Abs.2, § 153
Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), eine Sperrvorschrift wie § 153 Abs.4 Satz 1 SGG besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).