Urteil des LSG Bayern vom 20.08.2004

LSG Bayern: treu und glauben, verjährung, arbeitslosenversicherung, verrechnung, ermessen, arbeitnehmereigenschaft, versicherungspflicht, versicherungsträger, erfüllung, rücknahme

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.08.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 523/00
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 78/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.01.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 01.10.1987 als Kraftfahrer und Gartenbauarbeiter in der Firma seiner Ehefrau
"Garten J. , Inhaberin E. D." saisonal beschäftigt. In der Zeit vom 19.12.1988 bis 01.04.1989 bezog er von der
Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von insgesamt DM 2.763,00, vom 29.11.1989 bis 05.03.1990 in Höhe von
DM 3.280,70, vom 01.12.1990 bis 11.04.1991 in Höhe von DM 4.192,68, vom 09.12.1991 bis 01.03.1992 in Höhe von
DM 4.811,80 und vom 14.12.1992 bis 03.04.1993 in Höhe von DM 5.443,20.
Nachdem das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit rechtskräftigem Urteil vom 01.10.1998 - Az.: L 9 AL 183/97 - die
Arbeitnehmereigenschaft des Klägers verneint hatte, beantragten dieser und seine Ehefrau am 04.01.1999 die
Erstattung der für ihn vom 05.04.1993 bis 30.04.1999 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von
insgesamt DM 15.857,80 (je DM 7.928,90 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile).
Mit Bescheid vom 25.10.1999 lehnte die Beklagte eine Zahlung mit der Begründung ab, es seien im Zeitraum vom
05.04.1993 bis 30.04.1999 an die AOK P. Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von DM 15.857,80
(Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) zu Unrecht abgeführt worden. Der Erstattungsanspruch sei um das in der
irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlte Alg in Höhe von DM 20.491,38 zu mindern, so dass sich kein
Auszahlungsbetrag ergebe. Mit Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei unzulässig, den geltend gemachten
Erstattungsbetrag von DM 15.857,80 um einen nicht nachgewiesenen Leistungsbetrag zu kürzen, weil dieser der
Verjährung unterliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die
von der Beklagten vorgenommene Verrrechnung mit irrtümlich erbrachten Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung erfolge zu Unrecht, da sie sich auf Zahlungen beziehe, die vor dem 05.04.1993 geleistet
worden seien. Außerdem stehe einer Verrechnung sowohl der Bewilligungsbescheid über die erbrachten Leistungen
als auch die Einrede der Verjährung entgegen.
Mit Änderungsbescheid vom 21.06.2000, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des
Klageverfahrens wurde, hat die Beklagte dem Kläger einen Betrag von DM 497,91 erstattet und festgestellt, dass für
die Zeit vom 01.01.1987 bis 30.04.1999 an die AOK P. Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von DM
21.407,20 entrichtet worden seien und dieser Erstattungsbetrag um das irrtümlich gezahlte Alg in Höhe von DM
20.491,38 zu kürzen sei.
Mit Urteil vom 10.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 351 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
i.V.m. § 26 Abs.2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien Beiträge zu erstatten, wenn sie zu Unrecht
entrichtet worden seien. Wie zwischen den Parteien unstreitig und mit Urteil des LSG vom 01.10. 1998 (L 9 AL
183/97) rechtskräftig festgestellt worden sei, habe der Kläger als Kraftfahrer und Gartenbauarbeiter in der Firma
"Garten J." nicht in einem die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis
gestanden. Deshalb habe die Beklagte seit 01.01.1987 vom Kläger zu Unrecht Beitragsleistungen erhalten, die zu
erstatten seien. Die Erstattungsansprüche würden der Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV unterliegen. Die Beklagte
habe sich nicht auf Verjährung berufen. Ob sie die Einrede der Verjährung geltend mache, läge in ihrem
pflichtgemäßen Ermessen. Sie habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Kläger nicht besser oder
schlechter gestellt werden solle, wie er stehen würde, wenn Beiträge zu Unrecht für ihn nicht entrichtet worden wären.
Sie habe deshalb die vom 01.01.1987 bis 30.04.1999 für den Kläger geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von DM
21.407,20 (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) um das in den Jahren 1988 bis 1993 gewährte Alg gekürzt, wie es §
351 SGB III vorsehe. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gelte nach dieser Bestimmung, dass
abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindere, der in
irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht bezahlt worden sei. Danach stehe dem Kläger ein Auszahlungsbetrag
von DM 457,91 (21.407,20 DM - 20.491,38 DM = 915,82 DM: 2) zu. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben
verbiete, dass Versicherte, die Leistungen in Anspruch genommen hätten, ihre beitragsmäßige Beteiligung an den
Aufwendungen der Versichertengemeinschaft im Wege von Erstattungsansprüchen rückgängig machen (vgl. Urteil
des BSG vom 07.11.1995 - 12 RK 19/94). Das von Gagel (SGB III - AFG zu § 351 Erläuterung 17) zitierte Beispiel,
dass lediglich ein Beitrag zu Unrecht entrichtet wurde, der aber zur Erfüllung der Anwartschaftszeit geführt hat, und
die Leistungsgewährung also auf Zeiten beruhe, die überwiegend anwartschaftsbegründend gewesen sein, liege hier
nicht vor. Auch der Einwand des Klägers, die Alg-Zahlungen seien aufgrund bestandskräftiger Bewilligungsbescheide
gewährt worden, unterlägen der Verjährung und könnten daher nicht zurückgefordert werden, greife nicht, weil der
Gesetzgeber in § 351 SGB III für die Beitragserstattung eine Sonderregelung getroffen habe, die den allgemeinen
Bestimmungen über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten vorgehe.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, zu Unrecht komme das SG in seiner Entscheidung zu dem
Schluss, dass auch die Verrechnung der vor dem 05.04.1993 gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
zulässig sei. Dies widerspreche dem Wortlaut des § 351 SGB III, ebenso des § 26 Abs. 2 SGB IV. Nach § 26 Abs. 2
SGB IV seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu
Unrecht entrichtet worden seien, Leistungen erbracht oder zu erbringen habe. § 351 SGB III nehme hierauf Bezug und
mildere die Rechtsfolgen von § 26 Abs. 2 SGB IV dahingehend ab, dass für den Fall, dass aufgrund der Beiträge
Leistungen bezogen worden seien, eine Rückerstattung nicht gänzlich ausscheide, sondern eine Verrechnung
stattzufinden habe. Nach dem klaren Wortlaut stehe fest, dass eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs mit
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur insoweit erfolgen dürfe, als aufgrund der zu Unrecht entrichteten
Beiträge tatsächlich Leistungen gewährt worden seien. Nachdem jedoch die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung vor dem 05.04.1993 gerade aufgrund von Beiträgen aus früheren Zeiträumen gewährt
worden seien, scheide eine Verrechnung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 05.04.1993 bis 30.04.1999 mit
solchen vor dem 05.04.1993 gewährten Leistungen aus. Es obliege der Beklagten, bei jedem Antrag auf Gewährung
von Alg die entsprechende Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers bzw. Leistungspflichtigen zu prüfen. Sofern
nach der Prüfung durch das Arbeitsamt ein entsprechender Bescheid erlassen werde, dürfe das als Arbeitnehmer
eingestufte Mitglied auch darauf vertrauen, dass die mit der Einstufung als Arbeitnehmer verbundenen Rechtsfolgen
dauerhaft von Bestand seien. Soweit das SG darauf verweise, dass § 351 SGB III die Vorschrift des § 45 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verdränge, gelte dies nur für solche Leistungsbezüge, die aufgrund von
beanstandeten Beitragszahlungen geleistet worden seien. Andernfalls würde dem redlichen Mitglied der
Arbeitslosenversicherung jeglicher Vertrauensschutz auf begünstigende Verwaltungsakte genommen. Soweit das SG
den Grundsatz von Treu und Glauben bemühe, sei daraufhinzuweisen, dass nicht er zu verantworten habe, dass er zu
Unrecht Beiträge geleistet und Leistungen bezogen habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
25.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2000 und des Bescheides vom 21.06.2000
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 3.819,35 nebst 4 % Zinsen
hieraus seit dem 01.07.1999 an ihn zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass bei isolierter Betrachtungsweise § 26 Abs. 2 SGB IV die Ansicht des Klägers
untermauern könne, wonach nur in deckungsgleichen Zeiträumen zu erstattende Beiträge mit erbrachten Leistungen
verrechnet werden können. Eine derart isolierte Betrachungsweise widerspreche jedoch den gesetzlichen
Bestimmungen, denn § 351 Abs. 1 SGB III bestimme abweichend von § 26 Abs. 2 SGB IV, dass sich der zu
erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindere, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt
worden sei. Eine Deckungsgleichheit des Erstattungszeitraums mit dem Leistungszeitraum sei daher nicht
erforderlich. Vielmehr mindere sich der Erstattungsanspruch in seiner Gesamtheit um die irrtümlich gezahlten
Leistungen (Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Aufl., Rdnr. 8 zu § 351 SGB III). Angewandt auf den vorliegenden
Rechtsstreit bedeute dies, dass die Leistungen, die der Kläger vom 19.12.1988 bis 03.04.1993 bezogen habe, dem
gesamten Zeitraum vom 01.10.1987 bis 30.04.1999 (Beitragsanteil Arbeitnehmer und Arbeitgeber je DM 10.703,60)
gegenüber gestellt werden dürften, in dem der Kläger wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft zu Unrecht Beiträge
entrichtet habe, deren Erstattung er verlangen könne. Demnach würden Leistungen von DM 20.491,38 Alg einem
Erstattungsbetrag von DM 21.407,20 gegenüberstehen. Die Differenz von DM 915,82 sei je zur Hälfte dem
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstatten, was mit den Bescheiden vom 21.06.2000 erfolgt sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom 10.01.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden Bescheide
der Beklagten vom 25.10.1999, 29.02.2000 und 21.06.2000 nicht zu beanstanden sind.
Die Leistungen, die der Kläger von der Beklagten vom 19.12.1988 bis 01.04.1989 (DM 2.763,00 Alg), vom 29.11.1989
bis 05.03.1990 (DM 3.280,70 Alg), vom 01.12.1990 bis 11.03.1991 (DM 4.192,68 Alg), vom 09.12.1991 bis 31.03.1992
(DM 4.811,80 Alg) und vom 14.12.1992 bis 03.04.1993 (DM 5.443,20 Alg) bezogen hat, dürfen dem gesamten
Zeitraum vom 01.10.1987 bis 30.04.1999 (Beitragsanteil Arbeitnehmer und Arbeitgeber je DM 10.703,60) gegenüber
gestellt werden, in dem der Kläger wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft zu Unrecht Beiträge entrichtet hat, deren
Erstattung er verlangen kann. Demnach stehen Leistungen von DM 20.491,38 Alg einem Erstattungsanspruch von
DM 21.407,20 gegenüber. Die Differenz von DM 915,82 ist je zur Hälfte dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
erstatten, was mit den Bescheiden vom 21.06.2000 auch erfolgt ist.
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsträger hat
bis zur Geltendmachung dieser Beiträge im Rahmen eines Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für
den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht.
Gemäß § 351 Abs. 1 SGB III gilt für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs. 2 SGB
IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht
gezahlt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind in den Minderungsbetrag auch die Leistungen der
Zeiträume einzubeziehen, für die keine Beitragserstattung geltend gemacht wird; vielmehr ist der Erstattungsbetrag
um sämtliche zu Unrecht erbrachte Leistungen zu mindern. Diese Auslegung des § 351 Abs. 1 SGB III ist aufgrund
der Besonderheit des Arbeitslosenversicherungssystems geboten, dem keine Äquivalenz von Beiträgen und
Leistungen zugrunde liegt. Die für den Erwerb eines Alg-Anspruchs gemäß §§ 123, 124 SGB III erforderlichen
Beiträge sind relativ gering, verglichen mit dem damit erworbenen Leistungsanspruch. Deshalb wäre es nicht
angemessen, im Rahmen von § 351 Abs. 1 SGB III nur die Leistungen zu berücksichtigen, die aufgrund zu
erstattender Beiträge erworben und ausgeschöpft worden sind.
Nach § 27 Abs. 2 SGB IV unterliegen die Erstattungsansprüche der Verjährung. Die Beklagte hat sich auf Verjährung
nicht berufen. Ob sie die Einrede der Verjährung geltend macht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. In nicht zu
beanstandender Weise hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der Kläger nicht besser oder
schlechter gestellt werden solle, wie er stehen würde, wenn Beiträge zu Unrecht für ihn nicht entrichtet worden wären.
Zu Recht hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch darauf hingewiesen, dass das
von Gagel (SGB III - Arbeitsförderung zu § 351 Erläuterung 17) zitierte Beispiel, dass lediglich ein Beitrag zu Unrecht
entrichtet wurde, der aber zur Erfüllung der Anwartschaftszeit geführt hat und die Leistungsgewährung also auf Zeiten
beruht, die überwiegend anwartschaftsbegründend waren, hier nicht vorliegt. Nicht zu beanstanden ist auch der
Hinweis des SG, dass der Kläger mit seinem Einwand, die Alg-Zahlungen seien aufgrund bestandskräftiger
Bewilligungsentscheidungen gewährt worden, die der Verjährung unterlägen und daher nicht zurückgefordert werden
könnten, hier nicht greift. Der Gesetzgeber hat in § 351 SGB III für die Beitragserstattung eine Sonderregelung
getroffen, die den allgemeinen Bestimmmungen über die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakten vorgeht.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 10.01.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.