Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2005

LSG Bayern: rumänien, diplom, gymnasium, anerkennung, arbeitsentgelt, arbeitserlaubnis, berechtigung, bayern, universität, form

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 13 AL 115/00
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 90/04
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg sowie die Bescheide vom
06.03.1998 und 29.02.2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 28.12.1989 bis
27.12.1990 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung des Einkommens einer Gymnasiallehrerin für Physik nach BAT II
a zu bewilligen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) streitig.
Die 1951 in K./Rumänien geborene Klägerin reiste am 22.12.1989 in das Bundesgebiet ein. Am 09.04.1990 beantragte
sie die Ausstellung eines Bundesvertriebenenausweises, was zunächst abgelehnt wurde. Dieser wurde ihr schließlich
aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts R. vom 02.11.1995 am 23.05.1996 ausgestellt. Mit
Einbürgerungsurkunde vom 06.10.1995, ausgehändigt am 31.10.1995, erhielt die Klägerin die deutsche
Staatsangehörigkeit. Mit Urkunde vom 28.07.1997 des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst erhielt sie die Genehmigung den im Juni 1975 an der Fakultät für Physik der Universität in
K./Rumänien erworbenen Titel "Diploma de licenta in fizica specializarea fizica" in der Form "Diplom-Physikerin Univ."
zu führen, mit der weiteren Feststellung, dass der in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades
zur Führung genehmigte ausländische Titel diesem gleichwertig sei.
Am 28.12.1989 und 16.01.1990 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung
von Alg. Sie war zuvor von Dezember 1975 bis September 1989 als Lehrerin an verschiedenen Gymnasien in
Rumänien tätig. Nachdem zunächst im Hinblick auf den ungeklärten Status der Klägerin, insbesondere mit Rücksicht
auf den die Ausstellung eines Bundesvertriebenenausweises ablehnenden Bescheid des Landratsamtes R. vom
27.08.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1993, eine Entscheidung über eine
Leistungsbewilligung unterblieben war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1998 der Klägerin Alg für 312
Tage für die Zeit ab Dezember 1989 bis 26.12.1990 nach einem wöchentlichen Brutto-Arbeitsentgelt von DM 510,00
entsprechend dem Entgelt für eine Tätigkeit als Montiererin im Metall-/Elektrobereich mit einem Stundenlohn von DM
13,52 brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden zzügl. DM 52,00 vermögenswirksame Leistungen
monatlich. Die Bewilligung erfolgte hierbei an die seit 04.10.1989 verheiratete Klägerin nach der Leistungsgruppe D.
Mit dem Widerspruch wandte sich die Klägerin hinsichtlich der Bemessung des Alg gegen die Nichtberücksichtigung
des von ihr ausgeübten Berufes als Gymnasiallehrerin für Physik und Mathematik und die Einstufung in die
Steuerklasse V. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Nach den Feststellungen der Arbeitsvermittlung der Dienststelle N. des Arbeitsamtes Regensburg komme die
Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände in erster Linie für eine Tätigkeit als Montiererin im Metall- oder
Elektrobereich in Frage. Andere Tätigkeiten, für die die Klägerin ebenfalls in Betracht gekommen wäre, die jedoch
geringer entlohnt worden wären, seien nach dem Opportunitätsprinzip außer Acht gelassen worden. Eine Einstufung
als Lehrkraft an höheren Lehranstalten sei nicht möglich, da die von der Klägerin in Rumänien abgeschlossene
Berufsausbildung als Gymnasiallehrerin in den Fächern Mathematik und Physik nicht als gleichwertig der Befähigung
zum Lehramt an höheren Schulen in Bayern durch das Bayerische Kultusministerium anerkannt worden sei. Allein die
Berechtigung zur Führung eines einem deutschen akademischen Grad entsprechenden ausländischen Titels beinhalte
nicht den Zugang zu einem entsprechenden Lehramt. Bezüglich der Leistungsgruppe D werde auf § 113 Abs.1 AFG
verwiesen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie sei Diplom-Physikerin. Sie habe vor ihrer Übersiedlung in
die Bundesrepublik 14 Jahre lang als Gymnasiallehrerin für Physik gearbeitet und sei nach Vorlage des
Vertriebenenausweises 1997 rückwirkend als Diplom-Physikerin und formal als Gymnasiallehrerin anerkannt worden.
Auch das Arbeitsamt N. habe sie, nachdem sie dort bereits bei der Antragstellung ihr Arbeitsbuch vorgelegt habe,
welches neben sämtlichen Diplomen und Abschlüssen ihre gesamten Arbeitsnachweise beinhalte, sofort in die
Berufsklasse 6121 als Diplom-Physikerin eingestuft. Dies sei auch die Voraussetzung für die Fortbildungen, die sie
besucht habe, gewesen, die jeweils an Hochschulabsolventen, insbesondere Physiker und Chemiker gerichtet
gewesen seien. Es wäre für sie zu jedem Zeitpunkt möglich gewesen, als Gymnasiallehrerin oder auf einer
vergleichbaren Stelle beschäftigt zu werden. Lediglich ihr ungeklärter Status habe sie an einer Arbeitsaufnahme
gehindert. Als Beispiel sei das "Europäische Ungarische Gymnasium" in K. genannt, in dem damals nur ungarisch,
heute zweisprachig, unterrichtet werde, und an dem mehrmals eine Stelle als Physiklehrerin freigewesen sei, für die
sie aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer Sprachkenntnisse mehr als geeignet gewesen wäre. Es treffe nicht zu, dass
die Berechtigung zur Führung eines einem deutschen akademischen Grad entsprechenden ausländischen Titels nicht
den Zugang zu einem entsprechenden Lehramt beinhaltet hätte. Zutreffend sei zwar, dass für die Beschäftigung an
einem staatlichen Gymnasium noch das Ablegen eines weiteren Kolloquiums erforderlich gewesen wäre, an einem
Privatgymnasium wie K. wäre jedoch eine Beschäftigung ohne Beschränkung möglich gewesen. Da ihr eine
Beschäftigung auch im weiteren Umfeld möglich gewesen wäre, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie als
ungelernte Montiererin eingestuft worden sei. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in die Lohnsteuerklasse
V eingestuft worden sei. Ihr Ehemann habe zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenso wie sie selbst Sozialhilfe
bezogen. Weder sie noch ihr Ehemann hätten mit einer Lohnsteuerkarte gearbeitet, da sie beide noch keine
Arbeitserlaubnis gehabt hätten. Es werde auf die Bescheinigung des Kultusministeriums vom 07.03.1997 verwiesen,
worin ihr bescheinigt worden sei, dass die von ihr im Jahr 1975 an der Universität in K./Rumänien abgelegte Diplom-
Prüfung in Physik formal einer Teilprüfung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern
entspreche. Desweiteren verweise sie auf eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Praxisseminar für
Hochschulabsolventen, woran sie in der Zeit vom 01.03.1993 bis 11.03.1994 teilgenommen habe. Daraus gehe hervor,
dass das Niveau des Unterrichts und der Abschlussprüfungen sich an den Anforderungen der Fachhochschule
orientiert habe. Im Jahr 2000 habe sie ein Jahr an der S.-Schule und anschließend 2001 an der A.-Realschule in M.
gearbeitet. Seit August 2002 arbeite sie als Lehrerin an der M.Schule in G. , einer weiterführenden Schule in Hessen,
als Physik- und Mathematik-Lehrerin, ohne dass sie ein Referendariat oder aufwendige Fortbildungen absolviert hätte.
Mit Urteil vom 29.10.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die
Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Alg nach der Leistungsgruppe C anstelle der Leistungsgruppe D
geltend gemacht habe, habe sie den Klageantrag in zulässiger Weise beschränkt. Hinsichtlich der darin liegenden
teilweisen Klagerücknahme sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Berechnung des klägerischen Alg
unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts entsprechend einer Beschäftigung als Gymnasiallehrerin setze voraus,
dass die Klägerin für eine Vermittlung in eine derartige Beschäftigung durch die Beklagte auch bereits im Zeitraum
1989/90 in Betracht gekommen sei, wobei auch Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen seien.
Vermittlungsbemühungen der Beklagten in dieser Richtung würden jedoch unbeschadet des Umstandes, dass die
Klägerin keinen Abschluss erreicht habe, der der zweiten Lehramtsprüfung gleichstehe, wie dies gemeinhin für die
Ausübung eines Lehramtes an Gymnasien erforderlich sei, im Leistungszeitraum schon allein deshalb ausscheiden,
da neben dem ungeklärten ausländerrechtlichen Status der Klägerin in dieser Zeit insbesondere keine Unterlagen zur
Verfügung gestanden hätten, die die Gleichwertigkeit der im Herkunftsland Rumänien erreichten wissenschaftlichen
Abschlüsse mit in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen entsprechenden akademischen Graden belegt hätten.
Dies gelte nicht nur hinsichtlich einer Unterrichtstätigkeit an staatlichen Gymnasien, sondern auch an privaten
Gymnasien. Dem entspreche es, dass die Klägerin vor der Anerkennung als Vertriebene der nachfolgend mit Urkunde
des Bayerisches Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 28.07.1997
ausgesprochenen Berechtigung, den im Juni 1975 an der Fakultät für Physik der Universität in K./Rumänien
erworbenen Qualifikationstitel in der Form "Diplom-Physikerin Univ." und der weiteren Bescheinigung vom 07.03.1997,
wonach die vorbezeichnete Diplomprüfung formal einer Teilprüfung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an
Gymnasien in Bayern entspreche. Ohne Berücksichtigung bleibe, ob bei unverzüglicher Anerkennung als Vertriebene
mit gleichzeitig nachfolgender Berechtigung, den akademischen Grad einer Dipl.-Physikerin Univ. zu führen, die
Vermittlungsmöglichkeiten, sofern Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Ende 1989 eine solche in Betracht zu
ziehen ermöglicht hätte, im Sinne der Klägerin ggf. zu beurteilen gewesen wäre, da bei der Feststellung der
Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs.7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf die im Leistungszeitraum
tatsächlich gegebenen Umstände abzustellen sei, eine ggf. angenommene Verzögerung der ausländerrechtlichen
Entscheidung keine Rechtsfolgen hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Alg nach sich zu ziehen,
sondern allenfalls schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkte nachzugehen zu veranlassen möge.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, das SG habe die zu der vorliegenden Problematik existierende
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht ausreichend berücksichtigt und die Klage daher zu Unrecht
abgewiesen. Das BSG habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass für die Bemessung des Alg nach dem
erzielbaren Einkommen gem. § 112 Abs.7 AFG bei einem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt uneingeschränkt
vermittelbaren Arbeitslosen nicht nur solche Beschäftigungen zugrunde zu legen seien, die er von seinem Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus erreichen könne, sondern alle Beschäftigungen, die er nach Maßgabe des § 112
Abs.7 AFG auf dem Arbeitsmarkt im Bundesgebiet ausüben könne. Da sie sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in
Hessen ohne weitere Ausbildung als Lehrerin in der Gehaltsstufe BAT II a tätig gewesen bzw. nach wie vor sei und
auch seinerzeit zur Vermittlung im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung gestanden hätte, habe das fiktive
Bemessungsentgelt auf der Grundlage ihrer Ausbildung und tatsächlichen Befähigung als Lehrerin und ihrer
Vermittelbarkeit im gesamten Bundesgebiet ermittelt werden müssen. Die von ihr nicht zu vertretende Verzögerung
der Anerkennung habe nur vorübergehend der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, nie aber z.B. der Beschäftigung
im Privatgymnasium in K. entgegengestanden. Hier habe lediglich die fehlende Arbeitserlaubnis die Einstellung
verhindert. Dieses Tatbestandsmerkmal sei unstreitig durch die spätere Erteilung des Vertriebenenausweises geheilt
worden, so dass rückwirkend Alg bewilligt worden sei. Die Verzögerung der Anerkennung des Diploms könne kein
Hinderungsgrund für die Bewilligung eines höheren Alg sein, denn die Anerkennungsurkunde sei als eine von Anfang
an wirkende Bestätigung ihrer Befähigung zu verstehen. Wenn rückwirkend alle positiven Rechtswirkungen eintreten
sollen, die mit der Anerkennung ihrer Vertriebeneneigenschaft verbunden seien, wie die Anerkennung ihres Diploms,
so sei auch das Alg entsprechend ihrer Qualifikation und möglichen Berufstätigkeit zu bemessen. Das SG verkenne,
dass sie sehr wohl in dem privaten Gymnasium in K. eine Beschäftigung als Lehrerin hätte finden können, wenn sie
eine Arbeitserlaubnis gehabt hätte. Weder die noch nicht festgestellte Vertriebeneneigenschaft noch der verspätet
anerkannte Hochschulabschluss hätten eine Einstellung verhindert. Die zuständigen Kollegen im Gymnasium K. seien
in der Lage gewesen, aufgrund der durch sie vorgelegten Unterlagen wie Diplom und Arbeitsbuch ihre Befähigung zu
beurteilen. Wenn es tatsächlich so wäre, wie das SG im Urteil feststelle, dass gem. § 112 Abs.7 AFG auf die
tatsächlich im Leistungszeitraum gegebenen Umstände abzustellen sei, so hätte ihr überhaupt kein Alg gezahlt
werden dürfen, denn sie sei nicht als Deutsche anerkannt gewesen und habe damit nicht die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Alg erfüllt. Sie habe zu der Zeit der ersten Antragstellung noch nicht einmal als Montiererin im
Metallgewerbe arbeiten dürfen, weil sie keine Arbeitserlaubnis gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.10.2003 sowie die Bescheide vom 06.03.1998 und 29.02.2000
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 28.12.1989 bis 27.12.1990 Arbeitslosengeld unter
Zugrundelegung des Einkommens einer Gymnasiallehrerin für Physik nach BAT II a zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine höhere Einstufung der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht in
Betracht komme. Die Tatsache, dass das Bewerberangebot unter der Berufskennzahl 6121 als Dipl.-Physikerin
geführt worden sei, sei nicht entscheidend für die fiktive Bemessung. Bewerberangebote könnten auch unter mehreren
Berufskennzahlen gleichzeitig geführt werden. Es existiere kein zwingender Zusammenhang zwischen
Berufskennzahl und fiktiver Einstufung. Bei der fiktiven Einstufung sei auf das Arbeitsentgelt derjenigen Tätigkeit
abzustellen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger
Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht
komme (§ 112 Abs.7 AFG). Dabei würden Beschäftigungen, in die der Arbeitslose nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes voraussichtlich nicht oder nur in Ausnahmefällen vermittelt werden könnte, außer Betracht bleiben.
Abzustellen sei auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, für den die Leistung zuzumessen sei, was bedeute, dass dabei
zwingend zu berücksichtigen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Gleichwertigkeitsanerkennung des Abschlusses
nicht vorgelegen habe und die Klägerin noch nicht als Vertriebene anerkannt gewesen sei. Bei der Stelle im
ungarischen Gymnasium in K. handelte es sich um einen Ausnahmefall im oben genannten Sinne, der bei der fiktiven
Einstufung außer Betracht bleiben müsse. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin im Jahr 2000 in M. eine Tätigkeit als
Lehrerin aufgenommen habe. Zu beachten dürfte dabei auch sein, dass sich die Deutschkenntnisse der Klägerin bis
2000 wohl verglichen mit dem hier streitigen Zeitraum kurz nach der Einreise wesentlich verbessert haben dürften.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.
Zu Unrecht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 29.10.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrundeliegenden
Bescheide der Beklagten vom 06.03.1998 und 29.02.2000 rechtswidrig sind.
Denn der Klägerin steht für die Zeit vom 28.12.1989 bis 27.12.1990 Alg unter Zugrundelegung eines fiktiven
Bemessungsentgelts entsprechend dem Einkommen einer Gymnasiallehrerin für Physik nach BAT II a in der
damaligen Fassung zu.
Die Höhe des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Alg ergibt sich aus § 111 Abs.1 AFG in der
Fassung vom 21.12.1993 (BGBl. I 2353). Danach beträgt das Alg 67 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112 AFG). Bei der Feststellung des
Arbeitsentgelts für die Zeit einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereichs des AFG, hier für die Zeit der
Beschäftigung der Klägerin in Rumänien, die der Zeit einer die Beitragspflicht begründenen Beschäftigung gleichsteht
(§ 107 AFG) ist gem. § 112 Abs.5 Nr.4 AFG das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs.7 AFG zugrunde zu legen. Insoweit
handelt es sich nicht um eine Tatbestands-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung.
Nach § 112 Abs.7 AFG ist von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129 AFG)
maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen
Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter
billiger Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in
Betracht kommt.
Maßgebend ist von daher nicht das von der Klägerin erzielte, sondern das von ihr ab 28.12.1989 erzielbare
Arbeitsentgelt. Entscheidend ist hierbei, für welche Beschäftigung die Klägerin nach ihrem Lebensalter und ihrer
Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung ihres Berufes und ihrer Ausbildung nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hier nicht auf den Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort an, wenn die Klägerin - wie sich auch im weiteren Verlauf zeigte - bundesweit
ausgleichs-, d.h. vermittlungsfähig ist. So hat bereits das BSG in seinem Urteil vom 23.11.1988 - Az.: 7 RAr 6/87 -
ausgeführt, dass schon der Wortlaut des § 112 Abs.7 AFG es nicht gebiete, dass auch bei der Ermittlung der
zugrundeliegenden Beschäftigung an die Verhältnisse am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Arbeitslosen anzuknüpfen ist, sondern § 112 Abs.7 AFG vielmehr bereits grammatikalisch dahingehend zu verstehen
ist, dass für die Festlegung des fiktiven Arbeitsentgelts von der Beschäftigung auszugehen ist, für die der Arbeitslose
u.a. nach Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Lediglich wegen des dafür
maßgeblichen Entgelts knüpft der Gesetzestext an die Verhältnisse am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des
Arbeitslosen an. Hätte, so das BSG, der Gesetzgeber auch die Ermittlung der fiktiven Beschäftigung von den
Verhältnissen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen abhängig machen wollen, hätte es
dies anders zum Ausdruck bringen müssen, z.B. im Zusammenhang mit der Lage und Enwicklung des
Arbeitsmarktes. Dies folge bereits aus der Entwicklungsgeschichte des § 112 Abs.7 AFG.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte bleibt festzuhalten, dass die Beklagte zunächst, nachdem die
Klägerin bereits bei der Alg-Antragstellung ihr Arbeitsbuch, welches neben sämtlichen Diplomen und Abschlüssen ihre
gesamten Arbeitsnachweise enthielt, vorgelegt hatte, die Klägerin in die Berufsklasse 6121 als Dipl.-Physikerin
eingestuft hatte. Dies war auch Voraussetzung für die Fortbildungen, die die Klägerin besuchte. Diese waren jeweils
an Hochschulabsolventen gerichtet. So hat die Klägerin dementsprechend z.B. vom 01.03.1993 bis 11.03.1994 an
einem Praxisseminar für Hochschulabsolventen zur "Informationsmanagerin" teilgenommen und die einzelnen
Prüfungsteile mit sehr guten Noten absolviert. Desweiteren hätte die Klägerin kurze Zeit nach ihrer Einreise eine Stelle
beim Ungarischen Gymnasium in K. aufnehmen können, dies aber wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht durfte. Im
Jahr 2000 arbeitete die Klägerin ein Jahr als Physik- und Mathematik-Lehrerin an der S.-Schule und anschließend ein
Jahr an der A.-Realschule in M ... Seit August 2002 arbeitet sie an der M.-Schule in G ... Aus diesen Tätigkeiten -
außerhalb Bayerns - folgt, dass die Klägerin bundesweit vermittelbar ist bzw. auch zum streitgegenständlichen
Zeitraum bereits war. Zu dieser Zeit - die Klägerin ist kinderlos, ihr Ehemann bezog Sozialhilfe - stand (rein
theoretisch) einer Vermittlung der Klägerin in Arbeit auch in andere Bundesländer nichts im Wege.
Der Einstufung der Klägerin in die Gehaltsstufe einer Physik- und Mathematiklehrerin von Anfang an steht nicht
entgegen, dass sie erst aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts R. vom 02.11.1995 einen
Bundesvertriebenenausweis erhielt und dass ihr erst ab 28.07.1997 erlaubt wurde, den Titel "Dipl.-Physikerin Univ." zu
führen. Zudem spricht auch nicht die Tatsache entgegen, dass ihr erst am 07.03.1997 bescheinigt wurde, dass die
von ihr im Jahr 1975 an der Universität in K./Rumänien abgelegte Diplomprüfung in Physik formal einer Teilprüfung der
ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Bayern entspricht. Es ist der Klägerin nicht anzulasten, dass
sich die jeweiligen Verfahren über lange Zeiträume hingezogen haben. Schließlich wurde die Klägerin rückwirkend als
Dipl.-Physikerin und formal als Gymnasiallehrerin anerkannt. Die Einstufung der Klägerin als "Metallarbeiterin" war
somit nicht zutreffend.
Somit waren auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 29.10.2003 sowie die
Bescheide vom 06.03.1998 und 29.02.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom
28.12.1989 bis 27.12.1990 Alg unter Zugrundelegung des Einkommens einer Gymnasiallehrerin für Physik nach BAT
II a in der damaligen Fassung zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.