Urteil des LSG Bayern vom 30.06.2004

LSG Bayern: erwerbsfähigkeit, belastung, vergleich, hausangestellte, erwerbsunfähigkeit, heimat, form, urteilsbegründung, ergänzung, portugal

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.06.2004 (nicht rechtskräftig)
S 4 RJ 449/01
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 81/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.10.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind zwischen den Beteiligten Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1955 in Portugal geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in ihrer Heimat als Hausangestellte
beschäftigt. Vom 04.12.1973 bis 31.03.1978 arbeitete sie als Reinemachefrau versicherungspflichtig in Deutschland.
Nach der Rückkehr in ihre Heimat war sie dort nochmals vom 01.10.1990 bis 28.02.1998 als Hausangestellte
beschäftigt.
Auf den Rentenantrag vom 27.05.1998 nahm die Beklagte den portugiesischen ärztlichen Bericht vom 24.11.1998 bei,
in dem bei der Klägerin eine Veneninsuffizienz beider Beine, ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne
Funktionseinschränkungen und Nierensteine verzeichnet sind. Die Klägerin wurde für fähig erachtet, ihren Beruf
auszuüben. Im Anschluss an diesen ärztlichen Bericht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2000 und
Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 Rentenleistungen ab.
Im anschließenden Klageverfahren, in dem die Klägerin zur Begründung verschiedene portugiesische ärztliche
Unterlagen vorgelegt hat, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den HNO-Arzt Dr.N. , den Nervenarzt Dr.B. , den
Orhtopäden Dr.B. und den Internisten Dr.D. gehört. Nach den Feststellungen der ärztlichen Sachverständigen in den
Gutachten vom 30.06.2003 ist die Klägerin noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu
verrichten. Dr.D. hat das zusammenfassende Gutachten vom 11.07.2003 erstattet, in dem er zu folgenden
Leistungseinschränkungen gelangt: - Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie
Akkord- oder Fließbandarbeiten, Wechsel- oder Nachtschicht. - Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen. - Tätigkeiten mit besonderer
Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Bücken, häufiges
Heben und Tragen von schweren Lasten, häufige Arbeiten in Zwangshaltungen oder über Kopf. - Tätigkeiten unter
ungünstigen äußeren Bedingungen mit Einflüssen von Kälte, Hitze, Nässe, starken Temperaturschwankungen,
Zugluft, Staub und ätzenden Dämpfen.
Dieser Leistungsbeurteilung der von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen hat sich das SG angeschlossen und
die Klage mit Urteil vom 14.10.2003 abgewiesen. Das SG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin aus
medizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit (EU) im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat. Es hat
durch die übereinstimmenden und in sich schlüssigen ärztlichen Feststellungen eine zeitliche Einschränkung des
Einsatzvermögens der Klägerin nicht als belegt angesehen. Zwar hätten die ärztlichen Feststellungen eine Reihe von
gesundheitlichen Einschränkungen beschrieben, die verhinderten, dass die Klägerin körperlich anstrengendere oder
andere sie gesundheitlich überlastende Tätigkeiten ausüben kann. An geeigneten Arbeitsplätzen wäre die Klägerin
jedoch ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig. Auch seien die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen nicht so
weitgehend, dass von einer Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen im Sinne der Rechtsprechung
ausgegangen werden könnte. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für das Vorliegen von EU nicht gegeben.
Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes, da sie keinen Berufsschutz genieße.
Gegen das ihr am 24.11.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.02.2004 beim BayLSG eingegangene Berufung
der Klägerin. Zu deren Begründung verweist sie einmal auf die im Klageverfahren vorgelegten portugiesischen
Unterlagen über ihre ärztlichen Behandlungen. Weiter ist sie der Auffassung, die Gesamtheit ihrer Erkrankungen sei
nicht beurteilt worden. Sie sei vielmehr nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Schließlich weist sie noch darauf hin, dass
sie verschiedene Lebensmittel nicht essen dürfe, täglich mehrere Medikamente, auch für das Gehör einnehmen und
besondere Schuhe tragen müsse. Bei stärkeren Schmerzen oder Ermüdung müsse sie eine Krücke benützen oder
sich ins Bett legen.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG
Würzburg vom 14.10.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit weiter hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser
Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und die
Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid. Aus dem Vorbringen der Klägerin im
Berufungsverfahren ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Streitakten erster und zweiter Instanz und
die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen
zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist aber nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14.10.2003 zu Recht
entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nicht zusteht. Denn die hierfür erforderlichen medizinischen Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Dies haben die vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen überzeugend dargelegt. Der Senat weist die Berufung
aus den Gründen des angefochteten Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab, § 153 Abs 2 SGG.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich im Vergleich zu dem Sachverhalt, wie er sich im sozialgerichtlichen
Verfahren dargestellt hat, eine Änderung nicht ergeben hat. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts hat die
Klägerin ausdrücklich auf die von ihr im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen verwiesen; im Vergleich
hierzu hat die Klägerin im Berufungsverfahren somit keine Änderung geltend gemacht. Auch das Vorbringen der
Klägerin, das SG habe nicht die Gesamtheit ihrer Erkrankungen beurteilt, geht ins Leere. Denn hierzu hat als
ärztlicher Sachverständiger Dr.D. neben der ergänzenden Stellungnahme vom 25.09.2003 das Gutachten vom
11.07.2003 erstattet, in dem er überzeugend und in sich schlüssig auf alle bei der Klägerin vorliegenden
Gesundheitsstörungen, die einen Einfluss auf ihre Erwerbsfähigkeit haben, eingegangen ist und diese beurteilt hat.
Ernsthafte Zweifel an der vom SG angenommenen Leistungsbeurteilung, die ihre Grundlage schließlich in fünf
ärztlichen Sachverständigengutachten hat, hat der Senat deshalb nicht. Aus den gleichen Gründen hat er auch
keinerlei Anlass gesehen, etwa ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Berufung der
Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren
unterlegen war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht gegeben.