Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2005

LSG Bayern: krankenschwester, psychiatrische behandlung, operation, berufsunfähigkeit, bwk, zustand, persönlichkeitsstörung, akkordarbeit, erwerbsfähigkeit, verhaltenstherapie

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 RJ 170/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 424/03
Bundessozialgericht B 13 RJ 94/05 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.06.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(BU) streitig.
Die 1947 geborene Klägerin war überwiegend in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester versicherungspflichtig
beschäftigt, zuletzt vom 15.04.1993 bis 31.12.1995 als Gemeindeschwester und nochmals kurzfristig vom 01.10. bis
14.11.1996 als Krankenschwester. Ab 01.09.1998 ist sie als Mittags-Schülerbetreuerin - geringfügig - beschäftigt.
Wegen der Gesundheitsstörungen Klebsiella-Infekt (die Anerkennung als Berufskrankheit wurde mit bindendem
Bescheid der BG für Gesundheit und Wohlfahrtspflege vom 19.11.1997 abgelehnt) und spinales Meningeom
(Operation am 07.03.2000) beantragte die Klägerin am 16.06.2001 die Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Sozialmediziner Dr.H. , der im Gutachten
vom 13.08.2001 vollschichtige Tätigkeiten für zumutbar hielt; zu vermeiden seien Tätigkeiten mit schwerem Heben
und Tragen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Arbeiten unter hohem Zeitdruck. Als Krankenschwester sei sie
noch drei bis vier Stunden täglich einsetzbar, als Mittags-Betreuerin weiterhin vollschichtig. Mit Bescheid vom
21.08.2001 lehnte die Beklagte Rentenleistungen wegen des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
ab, nachdem die erforderliche Beitragsdichte nicht gegeben sei.
Während des Vorverfahrens gelangte die Beklagte im Anschluss an das Gutachten des Internisten Dr.S. vom
07.11.2001 zu der Auffassung, dass bei der Klägerin die Umstellungsfähigkeit bis 31.05.2003 aufgehoben sei,
mittelfristig sei aber mit einer Stabilisierungstendenz zu rechnen. Im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2002 stellte
die Beklagte eine vorübergehende teilweise Erwerbsminderung bei BU vom 16.06.2001 bis 31.05.2003 fest. Ein
Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt seien.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ebenso wie im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die BU bestehe bei ihr
schon ab Herbst 1996 (Klebsiella-Infektion).
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat zunächst Behandlungs- und Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.S. , der
Neurologin Dr.M. , des Allgemeinarztes Dr.B. und die Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes E. zum Verfahren
beigezogen.
Mit Urteil vom 24.06.2003 hat das SG die Klage - geltend gemacht wurde ein Leistungsfall im Dezember 1999 -
abgewiesen. Aus den überzeugenden im Vorverfahren von der Beklagten eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachten ergebe sich eine Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von
mindestens 6 Stunden täglich. Die Tatsache, dass die Klägerin mit diesem Restleistungsvermögen (zumindest
derzeit) nicht mehr als Krankenschwester eingesetzt werden könne, begründe keinen Leistungsanspruch auf
Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Denn die für einen Rentenbezug erforderlichen
Vorversicherungszeiten lägen nicht vor. Auch das SG gehe davon aus, dass die festgestellte Leistungsminderung bei
der Klägerin erst ab 16.06.2001 erwiesen sei. Mangels eruierbarer konkreter Nachweise über das Ausmaß der
seinerzeit bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen sei eine gesundheitsbedingte Unfähigkeit zur Ausübung einer
zumutbaren Tätigkeit in dem Berufsfeld einer Krankenschwester, wo neben pflegerischen Maßnahmen auch
Einsatzbereiche in der Abrechnung oder Patientenverwaltung oder Arztpraxen als Verweisungstätigkeiten in Betracht
zu ziehen seien, bis Ende 1999 nicht begründbar. Unter Berücksichtigung der im sozialgerichtlichen Verfahren
geltenden Beweislastgrundsätze sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Leistungsfall der BU erst
mit der Rentenantragstellung als nachgewiesen angesehen hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und trägt im Wesentlichen vor, sie leide bereits seit
1998 unter schwerwiegenden Gesundheitsstörungen infolge der Meningeom-Erkrankung an der Brustwirbelsäule. An
diesem Zustand habe sich trotz der Operation nichts gravierend geändert. Besonders zu berücksichtigen seien die
außergewöhnlichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, unter denen sie zusätzlich zu leiden gehabt habe.
Auch diese seien bereits im Jahre 1999 aufgetreten.
Der Senat hat zunächst die Unterlagen der BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, einen Befundbericht des
Allgemeinmediziners Dr.B. , die Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes E. und den Heilverfahrens-Entlassungsbericht
der S.-Klinik Bad E. (Heilverfahren vom 28.03. bis 18.04.2000) zum Verfahren beigenommen.
Der Neurologe und Psychiater Dr.B. hat das Gutachten vom 16.02.2004 erstellt, das er durch die Stellungnahmen
vom 13.05.2004 und vom 24.01.2005 noch ergänzt hat. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin
könne noch 8 Stunden bei durchschnittlicher Belastung und den betriebsüblichen Pausen tätig sein. Nicht zumutbar
seien Tätigkeiten mit stresshaften Arbeitsbedingungen, wie Zeitdruck, Schicht- und Akkordarbeit und Tätigkeiten mit
Absturzgefahr. Die Tätigkeiten einer Krankenschwester und auch einer Gemeindeschwester seien nicht mehr
zumutbar seit Februar 2000.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 24.06.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
21.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte geht weiterhin von einem Leistungsfall der BU im Juni 2001 aus. Die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen seien, da im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nur 24 Monate Pflichtbeiträge entrichtet seien,
letztmals im Juni 2000 erfüllt. Weiter schließt sich die Beklagte der Leistungsbeurteilung des vom Senat gehörten
ärztlichen Sachverständigen Dr.B. an. Danach sei die Klägerin nicht berufsunfähig, da sie zumutbar auf die Tätigkeit
einer Arzthelferin (auch Tierarzthelferin) bzw Gesundheitsberaterin verweisbar sei.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Unterlagen sowie die
Streitakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff, 151 SGG), in der Sache aber nicht begründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin teilweise Erwerbsminderung bei BU nicht
vorliegt. Das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 24.06.2003 und die diesem zugrundeliegenden Bescheide der
Beklagten vom 21.08.2001 und vom 20.02.2002 sind deshalb nicht zu beanstanden.
Teilweise erwerbsgemindert ist die Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich
erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Diese Voraussetzung ist
bei der Klägerin nicht erfüllt.
Das Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachten und den Ausführungen des vom Senat gehörten Neurologen und Psychiaters Dr.B. im
Gutachten vom 16.02.2004 und dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 13.05.2004 und vom 24.01.2005. Danach
ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt:
1. Dysthymia (leichten Grades seit Ende 2001, mittleren Grades seit Sommer 2003)
2. Persönlichkeitsstörung
3. Zustand nach Operation eines spinalen Meningeoms untere Brustwirbelsäule (leichte Restbeschwerden)
4. Spannungskopfschmerz (nur gelegentlich auftretend)
5. Hals- und Lendenwirbelsäulen-Wurzelreizsyndrom.
Im Vordergrund ihrer Beschwerden bestehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf dem psychiatrischen und
neurologischen Gebiet. Denn insbesondere die früher durchgemachte klebsielle Pneumonie oder -infektion ist heute
nur noch von sozialmedizinisch untergeordneter Bedeutung. So konnte Dr.F. vom Gewerbeaufsichtsamt N. im
Gutachten vom 20.08.1997, erstellt für die BG Gesundheit und Wohlfahrtspflege, diese Diagnose einer klebsiellen
Infektion nicht bestätigen. Im Übrigen heilt diese Erkrankung - insbesondere unter adäquater Therapie - folgenlos aus.
Zwar wurde im März 2000 über eine Laminektomie BWK 11 und BWK 12 ein spinales Meningeom entfernt. Ansonsten
besteht an der Wirbelsäule eine geringe Fehlhaltung, an der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule liegen
Scheuermann-Residuen vor. Dagegen sind wesentliche degenerative Veränderungen nicht festzustellen. Auch an der
Halswirbelsäule bestehen keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Insgesamt ergibt sich nach der
Beurteilung aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen aus orthopädischer bzw chrirugischer Sicht noch ein
wenigstens 6-stündiges Einsatzvermögen für leichte körperliche Arbeiten.
Auch die Gesundheitsstörungen auf dem psychiatrischen und neurologischen Gebiet (Dysthymia und
Persönlichkeitsstörung) lassen noch wenigstens ein 6-stündiges tägliches Leistungsvermögen zu. Insoweit folgt der
Senat den in sich schlüssigen Ausführungen des hierzu gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.B ... Danach hat die
neurologische Restsymptomatik bei dem vom Sachverständigen angenommenen Leistungsprofil (keine schweren und
mittelschwere Arbeiten) keine besondere Bedeutung. Bezüglich der psychischen Situation merkt der ärztliche
Sachverständige an, dass die Verstimmungszustände und die vegetativen Begleitsymptome erst relativ spät in
Erscheinung getreten sind. So wurde eine reguläre psychiatrische Behandlung erst im Sommer 2003 durchgeführt,
eine Verhaltenstherapie kam bisher noch nicht zur Anwendung. Daraus resultieren die Einschränkungen, dass die
Klägerin nicht mehr für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten einsetzbar ist und dass stresshafte
Arbeitsbedingugnen mit Zeitdruck, Schicht- und Akkordarbeit und Tätigkeiten mit Absturzgefahr nicht mehr zumutbar
sind. Bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen sind der Klägerin nach der Beurteilung aller bisher gehörten
ärztlichen Sachverständigen noch körperlich leichte Tätigkeiten wenigstens 6 Stunden zumutbar.
Aber auch im Hinblick auf diese Funktionseinschränkungen liegt bei der Klägerin BU nicht vor. Zwar ist die Klägerin
nach den Ausführungen von Dr.B. seit Februar 2000 nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit einer Krankenschwester und
Gemeindeschwester auszuüben. Dies zieht aber nicht automatisch den Eintritt des Leistungsfalles der BU nach sich.
Bei der Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU gegeben sind, ist in der Regel vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen, d.h. von
ihrer letzten versicherungspflichtigen und versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (BSGE 55, 45, 47 mwN). Im
Sinne dieser Rechtsprechung ist bisheriger Beruf der Klägerin der der Krankenschwester, den sie in dreijähriger
Ausbildungszeit erlernt und danach längjährig mit entsprechender Entlohnung ausgeübt hat. Sie genießt damit
Berufsschutz als gelernte Krankenschwester. Berufsunfähig ist aber nur, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch
eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Insbesondere ist im Fall der Klägerin nicht allein von
der Tätigkeit einer Krankenschwester im Pflegedient bzw von der Tätigkeit einer Gemeindeschwester auszugehen.
Bisheriger Beruf ist zwar in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei
nur kurzfristiger (z.B. wegen Eintritts des Leistungsfalles beendeter) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die
qualititativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG SozR
3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich aber auch nach der Wertigkeit
des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein
Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualitikations-)Gruppen unterteilt, die - von oben nach
unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten
Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden
(BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen
anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat oder
dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als
Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt
nicht ausschließlich nach Folgen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die
Qualität der verrichteten Arbeit (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im
Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas
verwiesen werden.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Fall der Klägerin folgendes: Die Klägerin ist als Facharbeiterin bzw
Fachangestellte zu betrachten, nachdem sie in ihrem erlernten Beruf bis 1996 versicherungspflichtig gearbeitet hat
und auch als solche entlohnt wurde. Dies ergibt sich aus den Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes E ... BU liegt
aber bei der Klägerin dennoch nicht vor, da sie zur Überzeugung des Senats auf ihr noch objektiv und subjektiv
zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Die Klägerin ist mit dem von Dr.B. beschriebenen Leistungsvermögen
durchaus noch in der Lage, Tätigkeiten als Krankenschwester in einem Sanatorium oder Kurheim zu verrichten. Bei
diesen Tätigkeiten handelt es sich um leichte Tätigkeiten, die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet
werden können und bei denen ein Heben und Tragen von Lasten nur in Ausnahmefällen erforderlich ist. Insbesondere
kommen hier die im Rahmen einer Tätigkeit als Krankenschwester im Stationsdienst anfallenden körperlich
mittelschweren und schweren Arbeiten - etwa das Umbetten von Patienten - in der Regel nicht vor. Das
Hauptaufgabengebiet umfasst organisatorische Tätigkeiten sowie Patientenschulungen, die überwiegend im Sitzen
verrichtet werden könnten. Auch Notfallsituationen, in denen von der Pflegekraft schweres Heben und Tragen durch
Umlagerung bzw Heben und Tragen von Patienten gefordert wird, treten in Sanatorien, Kurheimen und auch in einigen
Reha-Kliniken, in denen keine Anschlussheilbehandlungen durchgeführt werden, in der Regel nicht bzw nur
gelegentlich auf, wobei dann mehrere Krankenpflegekräfte anwesend sind und helfen und zugreifen können (vgl hierzu
Urteil des LSG Niedersachsen vom 14.10.1998 - L 1 RA 154/97 -). Auf solche Tätigkeiten ist die Klägerin auch nach
der Rechtsprechung des BayLSG zumutbar verweisbar (Urteile vom 15.05.2003 - L 14 RA 250/01 ZVW - und vom
19.02.2004 - L 14 RA 73/02 -). Bei der noch vollschichtigen Einsatzfähigkeit in den genannten Verweisungstätigkeiten
ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Klägerin ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Das
Arbeitsplatzrisiko fällt hier nicht in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in den der
Arbeitslosenversicherung. BU iS des Gesetzes liegt daher bei der Klägerin nicht vor mit der Folge, dass ihre Berufung
zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrer Berufung unterlegen
war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.