Urteil des LSG Bayern vom 21.09.2004

LSG Bayern: morbus perthes, badekur, coxa vara, behandlungsbedürftigkeit, heilbehandlung, bedingung, einfluss, verwaltungsakt, krankheit, erfüllung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 2 V 6/02
Bayerisches Landessozialgericht L 18 V 24/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine stationäre Badekur nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) zu gewähren ist.
Bei dem 1925 geborenen Kläger ist mit Bescheid vom 10.10.1990 als Schädigungsfolge mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH im Sinne der - nicht richtunggebenden - Verschlimmerung anerkannt:
Sekundärarthrose des rechten Hüftgelenkes bei Morbus Perthes.
Nicht anerkannt sind: Starke Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Hüftgelenke, bei Sekundärarthrose
beider Hüftgelenke infolge altersbedingten Hüftleiden beidseits, rechts Morbus Perthes, links Protrusio acetabuli bei
Coxa vara.
Dem Kläger war mit Bescheid vom 21.04.1994 eine Badekur wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vom
Beklagten gewährt worden.
Am 30.03.2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Badekur. Der Beklagte lehnte nach Einholung eines
Gutachtens des Dr.B. vom 14.11.2001 die Bewilligung einer Badekur mit Bescheid vom 22.11.2001 mit der
Begründung ab, die fortgeschrittene Hüftgelenksarthrose rechts mit Teilversteifung des Gelenkes sei auf den
schicksalhaften Verlauf der zugrunde liegenden schädigungsunabhängigen Hüftgelenkserkrankung (Morbus Perthes)
zurückzuführen. Die zeitlich begrenzte Verschlimmerung des Leidens durch den Einsatz im Krieg habe auf den
weiteren Verlauf keinen Einfluss mehr gehabt. Die Behandlungsbedürftigkeit der Hüftgelenksarthrose rechts sei auch
ohne den wehrdienstbedingten Verschlimmerungsanteil im gleichem Umfang vorhanden gewesen. Im
Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger auf ein Attest des Orthopäden Dr.M. vom 27.12.2001, wonach aufgrund
der chronischen Beschwerden an der Wirbelsäule und beiden Hüftgelenken, die zum Teil Folge von Kriegsleiden
seien, eine stationäre Kurmaßnahme dringend erforderlich sei. Der Beklagte holte eine Stellungnahme der
Versorgungsärztinnen P. und Dr.H. vom 18.01.2002 ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf ein chirurgisches
Gutachten des Dr.G. vom 05.06.1990 dem Verschlimmerungsanteil kein Einfluss auf den weiteren schicksalsmäßigen
Verlauf des Hüftleidens eingeräumt. Der Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom
08.02.2002 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg den Sachverständigen Dr.G. gehört (Gutachten
vom 22.08.2002/ 27.12.2002/ 16.03.2003/ 31.05.2003). Dieser hat die Auffassung vertreten, dass die
Schädigungsfolgen für den grundsätzlich heilbehandlungsbedürftigen Zustand zumindest einen wesentlichen Mitfaktor
darstellten, da der rechten Seite der Hüfte eine gewisse Schrittmacherfunktion für die Entwicklung der arthrotischen
Prozesse in beiden Hüftgelenken zukomme. Die Versorgungsärztin P. hat sich mit Stellungnahmen vom 09.10.2002/
31.03.2003/ 15.04.2003 gegen das Gutachten des Dr.G. gewandt und geltend gemacht, dass im Hinblick auf die
schädigungsunabhängige Grunderkrankung Morbus Perthes und den eigengesetzlichen Krankheitsverlauf die
Behandlungsbedürftigkeit des Hüftleidens heute in gleicher Weise vorhanden wäre, wie ohne den
schädigungsbedingten Verschlimmerungsanteil. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und den anerkannten
Verschlimmerungsanteil nicht für geeignet gehalten, eine stationäre Badekur zu begründen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, seine bestehenden Leiden seien auf die
Verhältnisse des Wehrdienstes zurückzuführen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2003 und
des Bescheides vom 22.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2002 zu verpflichten, ihm
eine stationäre Badekur zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2003
zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die beigezogene Beschädigtenakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer stationären
Badekur.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme, hier Gewährung einer Badekur
gemäß § 11 Abs 2 Satz 1 BVG, ist § 10 Abs 1 Satz 2 BVG. Danach hat die Versorgungsverwaltung bei einer im
Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung Heilbehandlung für den gesamten Gesundheitsschaden
zu gewähren, es sei denn, dass die Schädigungsfolge auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, ohne
Einfluss ist. Die im Sinne der Verschlimmerung anerkannte Gesundheitsstörung, deren Behandlungsbedürftigkeit und
das Erfordernis, dass die anerkannte Verschlimmerung - auch - Bedingung für die Behandlungsbedüftigkeit ist, bilden
somit den gesetzlichen Tatbestand für den Anspruch auf eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme. Die mit Bescheid
vom 10.10.1990 anerkannte Schädigungsfolge erfüllt mithin die erste Voraussetzung für die Gewährung der
Heilbehandlung. Die Anerkennung hat das Versorgungsrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger
begründet und gleichzeitig eine Grundlage für eine gegebenenfalls wiederholt zu gewährende konkrete
Heilbehandlungsmaßnahme geschaffen (vgl BSG Urteil vom 08.08.1984 - 9a RVg 5/83 -). Insoweit sind die rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gestaltet.
Demgegenüber erschöpft sich die Entscheidung über eine konkrete Heilbehandlungsmaßnahme in der einmaligen
Gewährung der beantragten Leistung bzw in deren Ablehnung. Weitere Rechtswirkungen hat die Entscheidung nicht.
Sie ist daher kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG SozR 3-3100 § 10 Nr 6). Der sich aus dem
Versorgungsrechtsverhältnis bei Erfüllung weiterer gesetzlicher Voraussetzungen ergebende Anspruch auf die
konkrete Heilbehandlungsmaßnahme, hier Gewährung einer Badekur, erlischt mit der Erfüllung des konkreten
Heilbehandlungsanspruchs. Das Begehren des Klägers kann somit nur Erfolg haben, wenn ihm im Hinblick auf das
mit Bescheid vom 10.10.1990 im Sinne der Verschlimmerung anerkannte Schädigungsleiden - unabhängig von der
Bewilligung der Badekur im Jahr 1994 - eine solche gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 BVG iVm § 11 Abs 2 Satz 1 BVG
zusteht. Dies ist nur der Fall, wenn der anerkannte Verschlimmerungsanteil für Behandlungsbedürftigkeit wenigstens
eine Bedingung (im naturwissenschaftlichen Sinn) des Gesamtleidens ist (vgl § 10 Abs 1 Satz 2 BVG iVm der VV Nr
2 zu § 10 BSG; BSGE 25, 257, 261 = SozR Nr 4 zu § 10 BVG; Wilke/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7.Aufl, §
10 RdNr 9). Er ist dann nicht Bedingung für die Behandlungsbedürftigkeit, wenn ohne ihn der Heilbehandlungsbedarf
im gleichem Umfang bestehen würde, wenn also der anerkannte Verschlimmerungsanteil hinweggedacht werden kann,
ohne dass sich am Behandlungsbedarf etwas ändert (BSG SozR 3-3100 § 10 Nr 6 unter Verweisung auf Lutkat, Die
Kausalität beim Anspruch Heilbehandlung gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 BVG, VersorgB 1984, 114 - 116).
Zwar steht dem Kläger aufgrund des Bescheides vom 10.10.1990 ein Heilbehandlungsanspruch für die im Sinne der
nicht richtunggebenden Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannte Sekundärarthrose dem Grunde nach zu
(§§ 1 Abs 1, 9 Nr 1 BVG). Dieser auf der Grundlage des Gutachtens des Dr.G. vom 02.07.1990 beschriebene
Verschlimmerungsanteil ist dem heute vorliegenden Gesamtschaden gegenüber zu stellen und zu fragen, ob sich die
Notwendigkeit einer Badekur allein auf den eigengesetzlichen schädigungsunabhängigen Verlauf der Krankheit
zurückführen lässt.
Die Notwendigkeit der Gewährung einer Badekur ist vorliegend allein auf den eigengesetzlichen
schädigungsunabhängigen Verlauf der Hüfterkrankung zurückzuführen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats
aus den erhobenen Befunden in den Gutachten des Dr.G. vom 02.07.1990 und des Dr.G. vom 22.08.2002 sowie aus
den Stellungnahmen der Versorgungsärztin P. vom 09.10.2002/ 31.03.2003 und 15.04.2003. Bei dem Kläger bestand
bereits 1990 eine starke Bewegungs- und Belastungseinschränkung b e i d e r Hüftgelenke aufgrund eines
anlagebedingten Leidens. Im Juni/Juli 1994 wurde anlässlich des Kuraufenthaltes auf eine fast völlige Einsteifung
beider Hüftgelenke hingewiesen. Es ist daher für den Senat nachvollziehbar, wenn die Versorgungsärztin P. im
Hinblick auf die bestehende Grunderkrankung Morbus Perthes den Heilbehandlungsbedarf auch ohne den anerkannten
Verschlimmerungsanteil für im gleichen Umfang gegeben hält. Der Morbus Perthes wurde beim Kläger im Jugendalter
nicht adäquat behandelt und führte deshalb zu einer Deformierung des Hüftkopfs und schweren sekundären
degenerativen Hüftgelenksveränderungen. Während des Wehrdienstes ist es nicht zu einer Verletzung des
Hüftgelenkes in irgendeiner Form gekommen. Das etwaige frühere Auftreten oder die vorübergehend beschleunigte
Progredienz der sekundär arthrotischen Veränderungen im rechten Hüftgelenk stellen zum heutigen Zeitpunkt, dh 60
Jahre nach dem Ende des Krieges, keine Bedingung für die Behandlungsbedürftigkeit des Gesamtleidens mehr dar.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Heilbehandlungsanspruch bei einem im Sinne der Verschlimmerung anerkannten
Leiden besteht, kommt es entgegen der Auffassung des Dr.G. nicht darauf an, ob dem anerkannten
Verschlimmerungsanteil für die Entwicklung der arthrotischen Prozesse in beiden Hüftgelenken eine Bedeutung
zukommt. Entscheidend ist allein, ob ohne den Verschlimmerungsanteil der Heilbehandlungsbedarf im gleichen
Umfang bestehen würde. Daran kann im Hinblick auf den eigengesetzlichen schädigungsunabhängigen Verlauf der
Krankheit nicht gezweifelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.