Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2004

LSG Bayern: berufskrankheit, ärztliche untersuchung, bfa, anhörung, zustand, arbeitsamt, nervenentzündung, verfügung, anzeige, beschränkung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 20 U 474/00
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 124/02
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2002 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im rechten Arm des Klägers als
Berufskrankheit nach Nr.2101 der Anlage zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen sind.
Der 1944 geborene Kläger war in Deutschland als Cellist von 1966 bis 1968 und vom 01.06.1978 bis 31.08.1985 tätig
und gab diese Tätigkeit dann endgültig auf. Davor und dazwischen war er ebenfalls als Cellist und Cellolehrer im
Ausland beschäftigt. Im Mai 1997 stellte er bei der Beklagten einen Entschädigungsantrag und machte u.a. geltend,
das Cellospielen habe bei ihm gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen, die ihn gezwungen hätten, diese
Tätigkeit aufzugeben. Erste Symptome habe er schon 1979 gespürt. Mit Schreiben vom 27.12.1997, bei der
Beklagten eingegangen am 21.01.1998, teilte der Kläger mit, er habe endlich jemanden gefunden, der ein Dokument
über die ärztliche Untersuchung beim Arbeitsamt im Jahre 1985 gelesen habe. Beigefügt waren Unterlagen des
ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes aus dem Jahre 1991. Danach hatte der Kläger angegeben, er könne aufgrund
von Sehnenproblemen nicht mehr Cello spielen. In einem daraufhin in Auftrag gegebenen Gutachten führte die
Arbeitsamtsärztin J. aus, es bestehe ein Zustand nach eingeklemmtem Handnerv beidseits bei chronischer
Überlastung. Der Kläger habe 1985 aufgrund einer Nervenentzündung an beiden Armen, welche durch chronische
Überlastung beim Cellospielen verursacht worden sei, seinen Beruf als Solocellist aufgeben müsssen. Die Symptome
hätten sich weitgehend zurückgebildet, bei einer Weiterarbeit als Berufsmusiker sei ein Rückfall der
Nervenentzündung zu erwarten. Somit sei der Kläger für seinen früher erlernten Beruf gesundheitlich nicht mehr
geeignet.
Aus der Zeit vor dem Ende seiner Beschäftigung konnten keine ärztlichen Unterlagen ermittelt werden. Der Kläger hat
insoweit angegeben, er sei nie beim Arzt gewesen. Der frühere Arbeitgeber konnte keine Angaben zur
Arbeitsbelastung mehr machen.
Die von der Beklagten als Sachverständige gehörte Arbeitsmedizinerin Dr.R. kam auf Grund der bis dahin
vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine neurotische Entwicklung mit somatoformer Störung
vor. Der hierzu gehörte Gewerbearzt führte aus, von medizinische Seite sei die gesicherte Diagnose einer BK Nr.2101
nicht gegeben. Ein klar dokumentiertes Bild einer Sehnenscheidenerkrankung mit entsprechend dokumentierten
Diagnosen, Untersuchungsergebnissen sowie deren Entwicklung ergebe sich nach Anlage nicht. Auch bestünden
gewerbeärztlicherseits noch erhebliche Zweifel, ob die Arbeit als Solocellist geeignet sei, eine entsprechende
Erkrankung des Formenkreises der Berufskrankheit Nr.2101 auszulösen.
Mit Bescheid vom 09.06.1999 lehnte daraufhin die Beklagte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers an den
Armen und Händen als Berufskrankheit nach § 9 Abs.1 SGB VII in Verbindung mit Nr.2101 der Anlage zur BKVO und
die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Das Vorliegen einer Erkrankung der
Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze könne aus medizinischer
Sicht nicht nachgewiesen werden.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte zunächst Gutachten des Orthopäden Dr.K. vom 29.11.1999, des
Neurologen Dr.R. vom 02.12.1999 und des Internisten Prof. Dr.W. ebenfalls vom 02.12.1999 ein. Dr.K. führte aus, in
den Formenkreis der Nr.2101 gehörten die abakteriellen Hüllgewebsentzündungen von Sehnen und Muskeln, die
Tendovaginitis stenosans, der schnellende Finger, die narbigen Sekundärschrumpfungen von Hüllgeweben, auch die
Ansatzerkrankungen von Muskeln, Sehnen und Fascien und die sogenannten Ansatzperiostosen. Kein solches
Krankheitsbild sei jetzt oder früher beim Kläger festzustellen gewesen. Insoweit zu gleichen Ergebnissen kamen auch
die übrigen Sachverständigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2000 wies die Beklagte deshalb den
Widerspruch als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Armes als
Berufskrankheit anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat zunächst den Chirurgen Dr.L. als Sachverständigen gehört. Auch dieser Sachverständige
kommt zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen derzeit keine objektivierbaren Erkrankungen der Sehnen- oder
Muskelansätze, der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes an Unterarmen und Händen vor. Medizinische
Unterlagen aus 1985 seien derzeit nicht verfügbar, eine sichere Beurteilung des damaligen Zustandes sei deshalb
nicht möglich.
Anschließend sind die Unterlagen des Arbeitsamtes aus den Jahren 1985 und 1991 dem Sozialgericht vorgelegt
worden. Darin findet sich u.a. eine Schilderung des Klägers im Jahre 1985 über seine Gründe zur Arbeitsaufgabe. Im
Wesentlichen wären dies Auseinandersetzungen mit dem Orchesterleiter gewesen, sofern darüber hinaus
gesundheitliche Gründe geltend gemacht wurden, führte der Kläger eine extreme psychische Belastung an. Für die
Zeit vor der Arbeitslosmeldung existierten keine ärztlichen Befunde, da der Kläger keinen Arzt aufgesucht hatte. Ein
neurologischer Sachverständiger kam 1985 zu dem Ergebnis, die Beschwerden sprächen für ein
Carpaltunnelsyndrom, neurologisch seien die Verhältnisse beim Kläger aber unauffällig und er sei als Cellist weiter
einsetzbar und vermittelbar.
Das Sozialgericht hat hierzu den Sachverständigen Dr.L. erneut gutachterlich gehört, der in seiner Stellungnahme am
10.04.2001 ausgeführt hat, die neu vorgelegten Unterlagen ergäben hinsichtlich einer etwaigen Erkrankung von
Sehnen, Sehnengleitgewebe oder Sehnenansätzen am Handgelenk des Klägers zum Zeitpunkt seiner Berufsaufgabe
keine weiteren, insbesondere keine das Klägerbegehren stützenden Informationen.
Mit Urteil vom 12.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und sich in der Begründung
auf die Gutachten des Sachverständigen Dr.L. gestützt. Dessen Ergebnisse würden gestützt durch die Begutachtung
beim Arbeitsamt im Jahre 1985. Aus den Arbeitsamtsunterlagen ergebe sich außerdem, dass der Kläger seine
Tätigkeit als Cellist wesentlich aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und verweist auf den Vermerk der Ärztin J. über einen
Zustand nach Carpaltunnelsyndrom bds. Nach der Anzeige des Endes der Beweisaufnahme mit Schreiben des
Senats vom 03.09.2002 hat der Kläger am 25.09.2002 beantragt, die Handchirurgin Dr.K. nach § 109 SGG als
Sachverständige zu hören. Der Senat hat die Ärztin mit Beweisanordnung vom 02.12.2002 zur Sachverständigen
ernannt und sie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach einer weiteren Anforderung eines Vorschusses
und dessen Bezahlung hat die Sachverständige mitgeteilt, der Kläger wünsche keine Begutachtung mehr. Der Senat
hat die Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 29.01.2003 um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag nach § 109
SGG aufrecht erhalten werde. Am 27.02.2003 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, dass nicht Dr.K. als
Sachverständige nach § 109 SGG gehört werde, sondern Frau J ... Der Berichterstatter hat die
Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 25.09.2002 auf Anhörung der Sachverständigen
Dr.K. damit zurückgenommen sei und der Antrag auf Anhörung der Sachverständigen J. zurückgewiesen werden
könne.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, anläßlich eines Antrags auf Reha-Leistung bei der BfA sei er
untersucht worden und dieser Arzt habe eine Berufskrankheit, nämlich eine Sehnenscheidenerkrankung, festgestellt,
die er auf das Cellospielen zurückgeführt habe. Die Feststellung einer Berufskrankheit sei zwingende Voraussetzung
dafür gewesen, dass er Reha-Leistungen erhalten habe. Diese Unterlagen habe er der Beklagten durch ein Schreiben
vom 27.12.1997 per Einschreiben zugeschickt.
Er stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 09.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2000 zu verurteilen, eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Armes als Berufskrankheit nach Ziff. 2101 anzuerkennen und
entsprechend zu entschädigen. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines Gutachtens der Frau J. nach § 109 SGG
nach Beiziehung der Reha-Akten der BfA.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat nicht nachweislich eine der in Nr.2101 der Anlage zur
BKVO genannten Erkrankungen der Sehnenscheiden oder Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder
Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil
sowohl die geltend gemachte Gesundheitsstörung als auch die Aufgabe der vom Kläger als hierfür ursächlich
angesehenen Tätigkeit vor dem 01.01.1997 lagen (§ 212 SGB VII).
Der Antrag des Klägers ist auslegungsbedürftig, da im Recht der Berufskrankheiten nach § 551 Abs.1 RVO (seit
01.01.1997 § 9 SGB VII) das sogenannte Listenprinzip gilt, wonach Berufskrankheit nur sein kann, was durch den
hierzu berufenen Verordnungsgeber als solche bezeichnet ist. Über einen Fall der Gleichstellung im Einzelfall nach §
551 Abs.2 RVO hat die Beklagte hier nicht entschieden. Da weder die vom Kläger geltend gemachte
Gesundheitsstörung noch die von ihm dafür verantwortlich gemachten Betätigungen in der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung genannt sind, muss, wie dies die Beklagte getan hat, auf die für den konkreten Fall in
Betracht kommende Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden. Das sind im vorliegenden Fall die in Nr.2101 der
Anlage zur BKVO genannten Erkrankungen, als deren Folge der Kläger seine schmerzhafte Bewegungseinschränkung
des Armes offensichtlich ansieht.
Eine solche Erkrankung liegt jedoch beim Kläger nicht vor und hat auch nicht nachgewiesenermaßen vorgelegen. Das
ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dr.L ... Eine anders lautende gutachterliche oder sonstige
ärztliche Einschätzung liegt nicht vor.
Es bestand auch kein Anlaß zur weiteren Beweiserhebung. Das Schreiben des Klägers vom 27.12.1997 an die
Beklagte nebst Anlagen befindet sich in der Beklagtenakte und hat für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur
Verfügung gestanden. Soweit der Kläger hier von einem Antrag auf Reha-Leistung bei der BfA
(Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) spricht, unterliegt er einem Irrtum, weil er seinen Antrag ausweislich
auch der später dem Sozialgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen bei der BA (Bundesanstalt für Arbeit) gestellt
hat. Die vom Kläger beigefügten Unterlagen des Arbeitsamtes enthalten auch Aussagen, die einen Laien auf eine
Berufskrankheit schließen lassen können, die auf das Cellospielen zurückzuführen wäre. Bestärkt wird der Eindruck
von der irrtümlichen Annahme des Klägers durch seine Ausführungen, das Vorliegen einer Berufskrankheit sei
zwingende Voraussetzung für eine Reha-Leistung gewesen. Dies trifft nicht zu, denn einerseits enthielt das
Rentenversicherungsrecht keinerlei Vorschrift, die die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen von einer
bestimmten Genese der Erkrankung abhängig gemacht hätte, andererseits wäre beim Vorliegen einer Berufskrankheit
der Unfallversicherungsträger vorrangig leistungsverpflichtet gewesen und jeder andere potentielle Leistungsträger
hätte Veranlassung gehabt, an die Beklagte heranzutreten.
Dem zuletzt gestellten Antrag nach § 109 SGG war nicht mehr stattzugeben, weil durch die Zulassung die Erledigung
des Rechtsstreits verzögert worden wäre und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober
Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Den Antrag auf Anhörung der Sachverständigen J. hat der Kläger
mehr als fünf Monate nach Anzeige des Senats vom Ende der Beweisaufnahme gestellt. Durch seine Zulassung wäre
der Rechtsstreit verzögert worden und es ist keinerlei Grund dafür vorgebracht worden oder ersichtlich, warum der
Antrag nicht früher, insbesondere nicht innerhalb der vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist von vier Wochen
vorgebracht worden ist.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.