Urteil des LSG Bayern vom 09.04.2009

LSG Bayern: krankengeld, rente, verwaltungsakt, nachzahlung, krankenkasse, anhörung, form, meinung, rücknahme, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 14 KR 390/06
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 258/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Krankengeld in Höhe von 594,64 Euro zu erstatten, das er
zeitgleich mit Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten hat.
Der 1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert. Er hat mit Bescheid vom 31.08.2004 bereits von der
Beigeladenen Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.07.2004 bis 31.08.2005 erhalten. Die Beigeladene hat
sich mit gerichtlichem Vergleich vom 21.07.2006 bereit erklärt, dem Kläger auch über den 31.08.2005 hinaus Rente
wegen voller Erwerbsminderung bis 31.08.2008 zu bezahlen. Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit vom 15.05.2006
bis 31.07.2006 Krankengeld von kalendertäglich 33,40 Euro bezahlt. Sie verlangte von der Beigeladenen wegen des
Rentenbezugs die Zahlung von insgesamt 1.783,92 Euro.
Mit Bescheid vom 31.08.2006 hat sie dann vom Kläger für die Zeit vom 15.05.2006 bis 31.07.2006 594,64 Euro
verlangt. Krankengeld und Rente seien parallel bezogen worden, nachdem eine Abrechnung des überzahlten
Krankengeldes mit der Rentennachzahlung nicht vollständig möglich war, da der Rentenversicherungsträger die Rente
in Höhe der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung bereits an den Kläger ausbezahlt habe, sei dieser verpflichtet,
die restliche Summe von 594,00 Euro zu erstatten. Hiergegen legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben
vom 20.09.2006 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde damit begründet, gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfe
die Krankenkasse das Krankengeld, welches über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde und den aus der
Nachzahlung zustehenden Rentenbetrag übersteigt, nicht vom Versicherten zurückfordern. Der Widerspruch wurde
nach Anhörung des Klägerbevollmächtigten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2006 zurückgewiesen. Ab
03.04.2006 habe wegen der mit Bescheid vom 07.08.2006 ab 01.07.2004 zuerkannten Rente wegen voller
Erwerbsminderung kein Anspruch auf Krankengeld bestanden. Aus der Rentennachzahlung in Höhe von 8.400,24
Euro habe mit der Rentenversicherung ein Betrag von 1.783,92 Euro des überzahlten Krankengeldes abgerechnet
werden können. Der restliche Betrag von 594,64 Euro sei vom Kläger zurückzufordern.
Mit der hiergegen am 07.12.2006 zum Sozialgericht München erhobenen Klage machten die Bevollmächtigten des
Klägers geltend, gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V dürfe die Krankenkasse das Krankengeld, welches über den
Rentenbeginn hinaus gezahlt wurde und den aus der Nachzahlung zustehenden Rentenbetrag übersteige, nicht vom
Versicherten zurückfordern. Außerdem sei der Rentenzahlbetrag bereits unter Anwendung des § 96 a SGB VI
gemindert worden. Dem Kläger wurden aus der Nachzahlung 700,02 Euro überwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.03.2007 abgewiesen. Unstreitig sei, dass gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB V der Ausschluss des Krankengeldanspruches wegen gleichzeitigem Bezugs der vollen
Erwerbsminderungsrente für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu beanstanden sei. Unstreitig sei ebenso,
dass es sich bei dem zurückzufordernden Betrag nicht um einen übersteigenden Betrag i. S. v. § 50 Abs. 1 Satz 2
SGB V (Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Krankengeld von 1.002,00 Euro monatlich und 933,36 Euro
Erwerbsminderungsrente) handele. Schließlich sei auch unbestritten, dass ein Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs.
2 SGB X bestehe. Es seien die essentiellen Tatbestandsmerkmale des § 45 SGB X gleichsam inzident im
Rückzahlungsverwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu prüfen. Das Gericht komme dabei zu dem Ergebnis, dass
die streitgegenständlichen Bescheide den Anforderungen des § 50 Abs. 2 SGB X gerade noch genügten. Dem
Bescheid vom 31.08.2006 sei eine Ermessenserwägung zu entnehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass das
Vertrauen des Klägers, den streitgegenständlichen Betrag behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig sei. Die Zahlung sei
aus der dem Kläger zugegangenen Nachzahlung von 700,02 Euro möglich. Der Gesetzgeber habe in § 50 Abs. 1 Satz
2 SGB V angeordnet, dass ein sogenannter überschießender Betrag zwischen einem höheren gewährten Krankengeld
und einer niedrigeren Erwerbsminderungsrente vom Versicherten nicht zurückgefordert werden können. Weitere
Leistungen, die vom Versicherten nicht zurückgefordert werden können bei doppelt gezahlten Sozialleistungen habe
der Gesetzgeber gerade nicht in § 50 SGB V niedergelegt. Der Kläger habe im Übrigen aus dem früheren Vorgehen
der Beklagten gewusst, dass er nicht gleichzeitig Krankengeld und Rente beziehen könne. Nach alledem habe die
Beklagte für den abgelaufenen Zeitraum die streitgegenständliche Forderung
vom Kläger gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurückfordern dürfen. Außerdem habe der Beklagtenvertreter in
der mündlichen Verhandlung durch seine Erläuterungen die Anhörung nachgeholt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05.06.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des
Klägers. Er trägt vor, die Rückforderung des Betrages in Höhe von 594,64 Euro sei rechtswidrig. Die Rente in Höhe
von 233,34 Euro habe ohnehin nur die Hälfte der teilweisen Erwerbsminderungsrente betragen. Es sei nicht rechtens,
dass das Krankengeld zuerst unter Beachtung der Einkommensanrechnungsvorschriften im SGB VI zu einer
Minderung seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führe, die Krankenkasse dann rückwirkend von ihm
angeblich überzahltes Krankengeld fordere.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.05.2007 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 31.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg sei zutreffend.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Beigeladenen
sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf,
ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, 594,64 Euro
vom Kläger wegen zu viel bezahlten Krankengeldes zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 50 SGB X. Dem
Sozialgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass es im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist, ob die
Anspruchsgrundlage § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 SGB X ist. Da nach nunmehr allgemein herrschender Meinung (s.
Höfler, KassKomm, Rdz. 27 zu § 44 SGB V), die Gewährung von Krankengeld durch Verwaltungsakt erfolgt, geht der
Senat von § 50 Abs. 1 SGB X aus. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte
Leistungen zu erstatten. Unter welchen Voraussetzungen ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden
kann, regelt § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das
Interesse des Klägers daran, die ihm nicht zustehende Leistung behalten zu dürfen, nicht schutzwürdig ist. Es weist
insbesondere darauf hin, dass der Kläger bereits im Jahr 2004 eine Kürzung der damals gewährten vollen
Erwerbsminderungsrente wegen des Anspruchs auf Krankengeld erlebt hat. Er wusste deshalb definitiv, dass er nicht
gleichzeitig zu Recht Erwerbsminderungsrente und Krankengeld beziehen kann. Der Senat schließt sich insoweit den
rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht entsprechend § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.