Urteil des LSG Bayern vom 26.04.2006

LSG Bayern: kaufmännische ausbildung, berufliche tätigkeit, rente, bayern, erwerbsfähigkeit, wechsel, subjektiv, vergleich, zumutbarkeit, berufsausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 RJ 720/01
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 564/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.09.2003 wird zurückgewiesen. II.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1959 geborene Kläger, der immer in seinem erlernten Metzgerberuf in einer Landmetzgerei versicherungspflichtig
gearbeitet hat, beantragte am 06.02.2001 wegen der Gesundheitsstörung Morbus Scheuermann die Gewährung von
Rente wegen Erwerbsminderung.
Unter Hinweis auf die im Rehabilitationsverfahren eingeholten Gutachten des Internisten Dr.H. und der Neurologin und
Psychiaterin Dr.S. vom 06.11.2000 (Diagnosen: BWS-Syndrom bei verstärkter Hyperkyphose und leichter Skoliose
der BWS, rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Hyperlordose der LWS; Raucherbronchitis; neurologischerseits keine
krankheitswertigen Diagnosen) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom
04.09.2001 Rentenleistungen ab, weil der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden
zu verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner, Registrator und Museumswärter
verweisbar.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme der Rehabilitationsunterlagen der Beklagten (der Kläger musste
die von der Beklagten am 26.11.2001 eingeleitete Integrationsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abbrechen)
zur Frage der Einsatzfähigkeit des Klägers eine berufskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern (LAA) vom
21.05.2003 eingeholt. Danach sei der Kläger im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht
mehr in der Lage, die Tätigkeiten eines Restaurantmanagers, eines Disponenten, eines Pförtners, eines Registrators
und eines Museumswärters auszuüben. Auch sei die Tätigkeit eines Telefonisten, die ausschließlich im Sitzen
auszuüben ist, für den Kläger nicht zumutbar, da er nach Möglichkeit eine Tätigkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und
Gehen ausüben sollte. Die Beklagte hat daraufhin über die in den angefochtenen Entscheidungen genannten
Verweisungstätigkeiten hinaus die Auffassung vertreten, der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit eines
Verkäufers für Fleisch- und Wurstwaren und eines Mitarbeiters eines Call-Centers / Bereich Fleischhandel zu
verrichten.
Mit Urteil vom 09.09.2003 - der Kläger hat nur noch teilweise Erwerbsminderung bei BU geltend gemacht - hat das SG
die Beklagte verurteilt, den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung wegen BU mit dem 08.02.2001
anzuerkennen und ab 01.03.2001 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ausgehend von dem von
der Beklagten festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr
verrichten, nachdem er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Arbeiten
in Zwangshaltungen, ohne häufiges Arbeiten in gebückter Körperhaltung, ohne überwiegendes Arbeiten über Kopf,
nach Möglichkeit wechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, verrichten könne. Für den Kläger als Facharbeiter seien
entsprechende Arbeitsplätze nicht ersichtlich und benennbar. Dies ergebe sich aus der berufskundlichen
Stellungnahme des LAA Bayern. Dem Kläger könne somit eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden,
nachdem auch die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen ausscheide. Zu der von der Beklagten
benannten Tätigkeit eines Mitarbeiters in einem Call-Center im Bereich Fleischhandel sei anzumerken, dass in der
berufskundlichen Stellungnahme für diese Tätigkeit eine kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt wird. Dies könne
aber beim Kläger nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Der Leistungsfall der BU sei mit der Rentenantragstellung
eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgebracht, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig, da
er noch zumutbare Verweisungstätigkeiten ausüben könne: Einkäufer im Groß- und Einzelhandel im Bereich Fleisch-
und Wurstwaren, Registrator, gehobene Bürotätigkeit z.B. in einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde.
Der Senat hat nach Beinahme der Befundberichte und Unterlagen der Neurologin und Psychiaterin Dr.v.B. und der
Allgemeinmediziner Dres S./H. den Neurologen und Psychiater Dr.F. und den Orthopäden Dr.W. gehört. Die
Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers für leichte,
zeitweilig mittelschwere (10 % nach Dr.F.) Tätigkeiten. Auch der auf Antrag des Klägers gehörte Chirurg Dr.L.
gelangte im Gutachten vom 25.01.2006 zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus. Übereinstimmend gelangten alle drei Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass von den zur
Sprache stehenden Verweisungstätigkeiten der Kläger nur die eines Registrators und - möglicherweise - eines
Telefonverkäufers verrichten könne.
Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit als Registrator verweisbar
ist.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 09.09.2003 aufzuheben und die Klage gegen abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, ein berufskundliches Gutachten zur
Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Hauswartes oder Registrators einzuholen.
Der Kläger trägt vor, er sei nicht nur als Facharbeiter, sondern als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion zu
betrachten. Er sei zuletzt als erster Geselle bis zum November 2000 beschäftigt gewesen und habe nicht nur die
Tätigkeit eines normalen Metzgers ausgeübt, sondern sei innerbetrieblich zum Metzgererstgesellen bzw. zum
Betriebsmetzger aufgestiegen. Demzufolge habe er die Stellung eines besonders hochqualifizierten Facharbieters
erreicht, vergleichbar der eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion. Im Übrigen sei er gesundheitlich nicht in der
Lage, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten zu verrichten.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen
der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom
09.09.2003 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten Anspruch auf
Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU in dem vom SG zugesprochenen Rahmen hat.
Die vom Kläger begehrte Rente richtet sich nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dessen
Abs 1 haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02.01.1961 geboren und
2. berufsunfähig sind. Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden
gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der BU sind beim Kläger ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt.
Das Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich schon aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten des
Internisten Dr.H. und der Neurologin und Psychiaterin Dr.S. vom 06.11.2000. Diese Leistungsbeurteilung wurde durch
das Beweisergebnis vor dem erkennenden Senat, insbesondere durch die überzeugenden Ausführungen der ärztlichen
Sachverständigen Dr.F. , Dr.W. und Dr.L. in den Gutachten vom 17.11.2004, vom 26.04.2005 und vom 25.01.2006
umfassend bestätigt. Der Kläger ist somit nur noch in der Lage, ganz überwiegend leichte Tätigkeiten auszuüben.
Denn bezüglich mittelschwerer und schwerer Arbeiten hat der ärztliche Sachverständige Dr.F. ausgeführt, dass dem
Kläger lediglich etwa zu 10 % nur noch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Leistungseinschränkend sind hier
die in den Rentengutachten aufgeführten Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule (thorakalbetontes
Wirbelsäulensyndrom bei statischem Hohlrundrücken und ausgeprägten Funktions- und Bewegungseinschränkungen).
Außerdem ist die Leistungsfähigkeit des Klägers außerhalb des orthopädischen Fachgebietes durch eine anhaltende
somatoforme Schmerzsstörung und eine depressive Verstimmung (zunehmende Tendenz) eingeschränkt. Derzeit
handelt es sich insoweit um eine depressive Verstimmung einer mittelgradigen depressiven Episode. Auf Grund der
unfallchirurgisch-orthopädischen Erkrankungen ist der Kläger auch nur noch in der Lage, eine berufliche Tätigkeit im
Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Nicht möglich sind langfristige über Stunden andauernde
stehende sowie auch sitzende und auch gehende Arbeiten. Dem Kläger sind somit nur noch leichte Tätigkeiten ohne
besondere Belastung des Bewegungsapparates und ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, die
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie ohne Tätigkeiten in der Nacht und ohne besondere Anforderungen an
die Leistungsmotivation sowie ohne Publikumsverkehr zumutbar.
Im Hinblick auf dieses - zwischen den Beteiligten unstreitige - Leistungsvermögen des Klägers ist diesem die
Ausübung seines erlernten Metzgerberufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Für die Annahme von
BU reicht es zwar noch nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind
Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus
gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (st.Rspr. des BSG, vgl ua SozR 2200 § 1246 RVO Nr
138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Dem entsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeits charakterisiert (BSG SozR 2200 § 1246
RVO Nrn 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht
ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr
allein die Qualität der verrichteten Arbeit, wobei es auf das Gesamtbild ankommt. Grundsätzlich darf der Versicherte
im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Unter Anwendung dieser
Grundsätze ist der Kläger, wie schon das SG im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, dem Bereich des -
schlichten - Facharbeiters zuzuordnen.
Ausgehend von dem oben beschriebenen Restleistungsvermögen des Klägers ist dieser nicht mehr zumutbar auf
andere Tätigkeiten verweisbar, wie das SG im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden hat. Denn von den
Tätigkeiten, auf die die Beklagte den Kläger verweist, kommen allenfalls als zumutbare Tätigkeiten die eines
Registrators und eines Telefonverkäufers für den Kläger infrage. Nach den auch für den Senat überzeugenden
Ausführungen des LAA Bayern vom 21.05.2003 kann der Kläger diese Tätigkeiten aber nicht ausüben. Denn die
Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine
wechselnde Körperhaltung ist zwar möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und zum Teil Besteigen
von kleinen Leitern verlangt. EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei
Arbeiten am Bildschirm unter Umständen zu gewissen Zwangshaltungen kommen. Da dem Kläger aber praktisch nur
noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind, scheidet diese Verweisungstätigkeit vorliegend aus. Im Übrigen hat
das LAA darauf hingewiesen, dass für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur auch der Kläger
einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen würde. Bezüglich der zuletzt von der Beklagten
benannten Tätigkeit eines Telefonisten hat bereits das LAA in der vom SG eingeholten berufskundlichen
Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen handelt. Die
Möglichkeit zur wechselnden Tätigkeit im Sitzen, Stehen und Gehen - eine solche Tätigkeit wird vorliegend auch von
der Beklagten angenommen - ist bei dieser Tätigkeit nicht gegeben.
Weitere dem Kläger subjektiv und objektiv zumutbare Tätigkeiten sind nicht ersichtlich. Ausgehend vom erlernten
Beruf eines Metzgers käme auch als Verweisungstätigkeit die eines Qualitätskontrolleurs in der Fleisch- und
Wurstwarenherstellung infrage. Diese Tätigkeit ist zwar in aller Regel auf zumutbarer Qualifikationsebene innerhalb
von drei Monaten erlernbar, ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis des
Klägers kann jedoch nicht immer realisiert werden, sondern ist abhängig von den anfallenden Aufgaben. Speziell bei
der Eingangskontrolle ist - je nach Arbeitsorganisation - Bewegen, Heben und Tragen von schwereren Lasten nicht
immer ausgeschlossen bzw. wird sogar in zum Teil nicht unerheblichem Umfang verlangt.
Nicht zumutbar ist dem Kläger auch die Tätigkeit eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel. Denn diese Tätigkeit
setzt entweder eine kaufmännische Ausbildung mit der Besonderheit der Aneignung spezieller Kenntnisse des
Fleisches oder aber eine Ausbildung als Fleischer mit dem Erfordernis sich weitere kaufmännische Kenntnisse
anzueignen voraus. Bei einer Telefonverkäufertätigkeit sind weiter Kenntnisse von Art und Beschaffenheit der Ware,
ihrer Verwendungsmöglichkeit, der Marktsituation und der Kundenwünsche Voraussetzung für ein regelrechtes
Verkaufsgespräch. Zu den typischen Tätigkeiten des Telefonverkäufers gehören Beraten, Informieren, Erläutern,
Ersatzmöglichkeiten vorschlagen und dem Kunden eine Markübersicht bieten. Ein Metzger, der aber sein
versicherungspflichtiges Erwerbsleben lediglich als Handwerker verbracht hat und somit auch nicht im kleinen
Rahmen bisher entsprechende Gespräche geführt hat, ist auf diese Tätigkeit nicht verweisbar. Denn ein
Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für die Telefonverkäufertätigkeit genügt dann nicht. Aus diesem
Grunde scheiden auch die von der Beklagten in der Berufungsbegründung genannten Tätigkeiten für gehobene
Büroarbeiten aus, weil der Kläger eben bisher nur als Handwerker gearbeitet hat. Im Übrigen hat der Senat im Verlauf
der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger für solche Tätigkeiten nicht geeignet ist.
Letztlich scheidet auch die vom Senat in Erwägung gezogene Tätigkeit eines Fleisch- und Trichinenbeschauers aus.
Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit. Eine Einarbeitung von
maximal drei Monaten reicht aber hierbei nicht aus. Denn um die Tätigkeit eines Fleischkontrolleurs (ehemals
Fleischbeschauer) ausüben zu dürfen, ist der erfolgreiche Abschluss eines viermonatigen Lehrgangs erforderlich.
Nach alledem kann der Kläger nicht mehr auf ihm subjektiv und objektiv zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Der
Senat weist schließlich noch darauf hin, dass Schulz/Wittgens in ihrer arbeitsmedizinischen Berufskunde (Gentner-
Verlag Stuttgart, 2. vollst. überarbeitete und erweiterte Auflage) darauf hinweisen, dass bei Eintritt einer
Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im Allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf
zumutbare ähnliche Berufe gering sind. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.